Schöffen

[649] Schöffen (Schöppen, lat. Scabīni), in der altgerman. Gerichtsverfassung die Gerichtsbeisitzer, welche das Urteil zu finden, die rechtmäßige Hegung des Gerichts zu überwachen und auf Befragen ein allgemeines Zeugnis über das Herkommen abzulegen (Recht zu weisen) hatten; in der neuern Strafprozeßordnung nach 1848 die Laien, welche in Gemeinschaft mit rechtsgelehrten Elementen die niedersten Straffälle abzuurteilen hatten. Nach dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 (§§ 25-57) werden die Schöffengerichte am Sitz der Amtsgerichte gebildet, haben den Amtsrichter zum Vorsitzenden und zwei S. zu Besitzern; ihre Befugnis erstreckt sich auf Aburteilung von Polizeiübertretungen und einzelner geringer Vergehensfälle. Alljährlich wird durch einen vom Amtsrichter geleiteten Vertrauensmännerausschuß eine Jahresliste der für das Geschäftsjahr erforderlichen Haupt-S. angelegt, ebenso eine solche der Hilfs-S., welche an die Stelle wegfallender Haupt-S. treten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 649.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika