Standesherren

[752] Standesherren, alle seit 1806 mediatisierten, früher reichsunmittelbaren Fürsten, Grafen und Herren des ehemal. Deutschen Reichs, gehören zum hohen Adel und sind den souveränen Häusern ebenbürtig; die Mitglieder ihrer Familien sind von der Wehrpflicht, ihre Gebäude von der Einquartierung befreit; dagegen haben sie den privilegierten Gerichtsstand und die eigene Gerichtsbarkeit durch das Gesetz vom 27. Jan. 1877 verloren.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 752.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: