Gerichtsstand

[669] Gerichtsstand (Forum), das Unterworfensein des Beklagten unter die Gewalt eines bestimmten Gerichts. Nach der Deutschen Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 wird der allgemeine G. einer Person durch den Wohnsitz bestimmt; daneben ist für bestimmte Streitsachen ein besonderer G. begründet, wie G. der belegenen Sache, der Vertragserfüllung etc., und für einzelne Klassen von Personen (bes. Mitglieder der fürstl. Häuser und Militärpersonen) ein eximierter oder privilegierter G. Nach der Deutschen Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 findet die Aburteilung statt entweder bei dem Gerichte, in dessen Bezirk der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in dessen Bezirk er die Tat begangen hat oder ergriffen worden ist. Über Ambulanten Gerichtsstand s. Ambulant.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 669.
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