Gerichtsstand

[62] Gerichtsstand (forum), das für den betreffenden Rechtsfall zuständige, competente Gericht. Für dingliche Klagen gilt im Allgemeinen der G. der gelegenen Sache (f. rei sitae, wo die Sache liegt), für persönl. der G. des Wohnsitzes des Beklagten (f. domicilii) oder des Ortes, wo die Verpflichtung entstanden od. zu erfüllen ist (f. contractus).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 62.
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