Gericht

[61] Gericht, mit der Rechtssprechung betraute Behörde. Bald Einzelnrichter, bald Collegien; bald lebenslänglich bestellt, bald periodisch für eine Anzahl Jahre, bald nur für den einzelnen Fall (Jury u. Schieds-G.). Die G.sverfassung organisirt die Rechtssprechung eines Landes; die G.sordnung das detaillirte Verfahren vor Gericht. Nach den Rechtsmaterien unterscheidet man Criminal-, Polizei- und Civil-G.e (Civil-G. im engern Sinn, Ehe- und Matrimonial-G., Handels-G.). Die Besoldung fließt entweder fix aus der Staatskasse od. aus den Taxen der G.sfälle (G.sgebühren).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 61.
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