Gericht (2), das

[584] 2. Das Gericht, des -es, plur. die -e, von dem Zeitworte richten, das sittliche Verhalten anderer beurtheilen.

1. Die Handlung des Richtens, die wirkliche Sprechung des Rechtes oder Beurtheilung des sittlichen Verhaltens anderer nach dem Gesetze, und deren Vollziehung, so fern dasselbe von öffentlichen[584] dazu verordneten Personen geschiehet; ohne Plural. Gericht halten. Über jemanden Gericht halten. Ein scharfes Gericht über jemanden ergehen lassen. Die biblischen Ausdrücke, Gericht üben, hören, handhaben, zu Gericht sitzen u.s.f. sind im Hochdeutschen veraltet. Das jüngste Gericht, das allgemeine Weltgericht schlechthin, in der Theologie, die Beurtheilung des sittlichen Verhaltens der Menschen nach der Auferstehung und Entscheidung ihres künftigen Zustandes; bey dem Notker das iungeste Ding.

2. Die Befugniß, dieses Recht zu sprechen, oder das sittliche Verhalten anderer zu beurtheilen und das Urtheil zu vollziehen; ohne Plural. 1) Eigentlich, die Gerichtsbarkeit, Jurisdiction, und die damit verknüpften Nutzungen und Beschwerden. Ihnen ward gegeben das Gericht, Offenb. 20, 4. Jemanden mit dem Gerichte belehnen. Das Gericht verkaufen. In welcher Bedeutung es auch oft im Plural ohne Singular gebraucht wird. Bey einem Gute die Gerichte mit in Anschlag bringen. Die Gerichte verpachten, an sich bringen. 2) In den mittlern Zeiten drückte dieses Wort in weiterer Bedeutung oft die ganze oberherrliche Gewalt aus, von welcher die Sprechung des Rechtes eine der vornehmsten Befugnisse ist; daher in dem Sachsenspiegel und andern Schriften dieser Zeit Richter oft einen Landesherren bedeutet.

3. * Das Recht, die Gerechtigkeit, besonders so fern sie eine Pflicht Höherer gegen ihre Unterthanen ist, die Fertigkeit sie zu erfüllen und deren wirkliche Erfüllung; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung. Er liebet Gerechtigkeit und Gericht, Ps. 38, 5. Gott gib dein Gericht dem Könige, Ps. 72, 1. Gerechtigkeit und Gericht ist deines Stuhls Festung, Ps. 89, 15. Er wird mit Gericht strafen die Elenden im Lande, Es. 11, 4. Er hat Zion voll Gerichts und Gerechtigkeit gemacht, Kap. 33, 5; und so in andern Stellen mehr. Der Gegensatz ist das gleichfalls veraltete Ungericht, Unrecht, Gewaltthätigkeit, Verbrechen, welches in den mittlern Zeiten mehrmahls vorkommt.

4. Die auf eine böse Handlung im Gericht erkannte Strafe, wo dieses Wort nur im theologischen Verstande von den Strafen Gottes gebraucht wird. So werden alle Arten der Verhärtungen der Menschen geistliche Gerichte Gottes, das Gericht der Verstockung u.s.f. genannt, ungeachtet sie oft natürliche Folgen des vorher gehenden Zustandes sind. Denn wahrhaftig und gerecht sind seine Gerichte, Offenb. 19, 2. Schrecklich sind deine Gerichte, weil wir dein Gebot nicht gehalten haben, Tob. 3, 5. Welcher unwürdig isset und trinket, der isset und trinket ihm selber das Gericht, 1 Cor. 11, 29. Unerbittliche Gerichte drohen dir jenseit des Grabes. Besonders, die göttliche Veranstaltung des nachfolgenden Übels der Sünde, in welchem Verstande Landplagen und andere Übel göttliche Gerichte, oder Strafgerichte Gottes genannt werden.

5. Die zur Sprechung des Rechtes und Vollziehung des Urtheils verordneten Personen, deren Versammlung; zum Unterschiede von den Facultäten, Schöppenstühlen und andern Rechtsstühlen, welche zwar die Handlungen nach dem Gesetze beurtheilen, aber die Urtheile nicht vollziehen. 1) Überhaupt, da es an einigen Orten auch das Gerichtsamt, die Gerichtsbank, der Gerichtsstuhl, Gerichtshof, Gerichtskammer genannt wird. Jemanden vor Gericht fordern, laden. Vor Gericht kommen, erscheinen. Vor Gericht bringen. Im Gerichte sitzen. Jemanden vor Gericht verklagen. Das Gericht hat ihn los gesprochen, verurtheilet u.s.f. Das Gericht sitzt heute nicht. Daher das Hofgericht, Landgericht, Handelsgericht, Stadtgericht, Kammergericht, Criminal-Gericht[585] u.s.f. Im gemeinen Leben wird es in dieser Bedeutung oft im Plural gebraucht, ohne Singular. Ich will zu den Gerichten eilen und mich angeben. Die Gerichte haben auf die Hülfe erkannt, haben die Hülfe vollstreckt. Der todte Körper wurde von den Gerichten aufgehoben. Wo oft nur einige von einem Gerichte dazu abgeordnete Personen verstanden werden. 2) In engerer Bedeutung heißt bey dem Kammergerichte zu Wetzlar ein Gericht, eine aus dem Richter und den Anwälten beyder Parteyen bestehende Versammlung; dagegen wenn einer dieser drey Theile fehlet, solches kein Gericht genannt wird. S. Gerichtlich.

6. Der Ort, 1) wo sich diese Personen versammeln und das Recht sprechen. In das Gericht gehen. Die Sache wurde im offenen, im verschlossenen Gerichte verhandelt. 2) Zuweilen auch der Ort, wo die peinlichen Strafen vollzogen werden, wo besonders der Galgen oft das Gericht oder das Hochgericht genannt zu werden pfleget.

7. Der Gerichtsbezirk, der District, über welchen sich die Gewalt eines Gerichtes erstrecket, der Gerichtssprengel, und in weiterer Bedeutung, besonders in den mittlern Zeiten, ein jedes Gebieth; auf welche Art auch das mittlere Lat. Jurisdictio üblich war. In diesem Verstande wird es oft als ein Plurale tantum gebraucht. Einen Missethäter durch ein fremdes Gericht, oder durch fremde Gerichte führen. Aus einem Gerichte, oder aus den Gerichten ziehen. Einen Verbrecher aus dem Gerichte, oder aus den Gerichten verweisen.

Anm. Bey dem Notker in der 5ten Bedeutung Gerih, ungeachtet er an einem andern Orte auch Vberteilidon dafür gebraucht, im Nieders. Recht und Richt. S. Richten. Ehedem wurden Ding, Bann, Thäding oder Theiding und andere Wörter in diesem Verstande gebraucht. Kero gebraucht dafür Suanu.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 584-586.
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