Das Zent-Gericht

[470] Das Zent-Gericht, auch Blutbann – von Zent, welches überhaupt eine allgemeine peinliche Gerichtsbarkeit bezeichnet, die nehmlich weder in Rücksicht der Verbrechen und Personen, noch auch des Orts etc. eingeschränkt ist – hieß sonst in Deutschland das ganz besondere Befugniß, gewisse Hauptverbrechen (Mord, Diebstahl, Brand etc.) in einem bestimmten Bezirk zu bestrafen, obgleich der, der es ausübte, weiter keine Unterthanen darin hatte. Es wurden jährlich zu diesem Behufe Zentgerichtstage gehalten, wobei ein Zentgraf (oder Unterrichter, Schultheis, Ammann) nebst mehreren Schöppen, Einem Rüger und Büttel waren, und wo denn jene strafbaren Angelegenheiten vorgenommen wurden.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 6. Amsterdam 1809, S. 470.
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