Gerichtsstand, der

[589] Der Gerichtsstand, des -es, plur. die -stände. 1) Die Verbindlichlkeit vor einem Gerichte zu stehen, d.i. von demselben Recht zu nehmen; ohne Plural. Jemanden von dem Gerichtsstande des Stadtgerichtes befreyen. 2) Dasjenige Gericht selbst, welchem man zu Recht zu stehen, oder sein Recht von demselben zu nehmen verbunden ist, Judex competens; im Oberdeutschen die Behörde. Sich an seinen gehörigen Gerichtsstand wenden. Der erste Gerichtsstand, die erste Instanz, das Untergericht. Der höchste Gerichtsstand, die höchste Instanz.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 589.
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