Gerichtsgebrauch

[62] Gerichtsgebrauch (usus forensis), das aus den Urtheilssprüchen grundsätzlich erkennbare Recht. Die Autorität des G.s steht höher als die der Rechtsgelehrten, weil in jenem die Rechtsordnung sich amtlich darstellt und praktisch bewährt wird.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 62.
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