Tantieme

[807] Tantiēme (frz.), bestimmter Anteil an etwas, Gewinnanteil von Vorständen, Aufsichtsratsmitgliedern, Beamten, Arbeitern etc. an irgendeinem Unternehmen; insbes. der Anteil dramat. Dichter und Komponisten an der Einnahme bei Aufführung ihrer Werke. – Die T. des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nach Reichsgesetz vom 6. Juni 1906 mit 8. Proz. besteuert.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 807.
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