Tantieme

[314] Tantieme (franz., spr. tangtjǟm', »der sovielte Teil«), eine Vergütung, die nach dem Geschäftsergebnis bemessen ist. Das Tantiemesystem bildet den Gegensatz zu dem Honorarsystem, indem bei dem letztern eine bestimmte und dem Betrag nach feststehende Vergütung gewährt wird, während die T. sich nach dem finanziellen Erfolg des Unternehmens richtet und sich nach Prozentsätzen des Geschäftsgewinns bestimmt. T. beziehen gewisse Beamte, Handlungsgehilfen, Provisionsreisende, Arbeiter (s. Arbeitslohn, S. 690), Verwaltungsräte bei Handelsgesellschaften etc. Die T. kommt aber auch neben festem Gehalt vor, wie dies z. B. meist bei den Direktoren von Handelsgesellschaften üblich ist. Für Genossenschaften ist nach dem deutschen Genossenschaftsgesetz von 1889 (§ 34) das Tantiemesystem ausgeschlossen, soweit es sich um die Bezahlung der Aufsichtsräte handelt. Dagegen ist das Tantiemesystem bei der Ausführung von dramatischen und musikalischen Werken das herrschende. Der Komponist wie der Dichter erhalten hiernach als Autorenanteil einen Bruchteil von der Einnahme, die sich bei der Ausführung ihres Werkes (Tantiemevorstellung) ergibt. In Frankreich schon 1791 gesetzlich eingeführt, wurde die Theatertantieme erst seit 1847 von der Generalintendantur der königlichen Schauspiele in Berlin und ebenso von der Direktion des Burgtheaters in Wien verwilligt. Jetzt ist die Tantiemezahlung in der Höhe von 2–10 Proz. der Bruttoeinnahme allgemein üblich, da nach § 11 des deutschen Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901, das Recht der öffentlichen Ausführung von Werken der Tonkunst oder Bühnenwerken ausschließlich dem Urheber zusteht und Verletzungen dieses Rechtes nach § 37 zum Schadenersatz verpflichten, bez. nach § 38 mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bestraft werden. Nach dem österreichischen Gesetz vom 26. Dez. 1895, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, steht das ausschließliche Recht, ein dramatisches, dramatisch-musikalisches und choreographisches Werk (Bühnenwerk) öffentlich auszuführen, dem Urheber unbedingt zu, auch wenn ein Vorbehalt dieses Rechtes bei dem Erscheinen des Werkes nicht ausgesprochen war. Unberechtigte Ausführung ist daher ein Eingriff in das Urheberrecht, wegen dessen Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens und beim Zivilrichter Entschädigung begehrt werden kann (§ 4, Z. 2, 30, 34, 21, 51, 57 und 60).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 314.
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