Bühnenwerke

[576] Bühnenwerke, im Sinne des Urheberrechts (s.d.) ausschließlich solche Werke, die der Ausführung fähig sind. Sie genießen den Schutz gegen Ausführung nur dann, wenn der dramatische Vorgang schriftlich fixiert ist. Werke, die sich zwar als Dramen bezeichnen, aber zur Ausführung nicht bestimmt geeignet sind (Psychodramen), gehören nicht hierher. Müller, Das deutsche Urheberrecht, S. 19ff. (Münch. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 576.
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