Urheber

[959] Urheber (Autor), derjenige, der ein (literarisches, künstlerisches, gewerbliches) Geisteswerk geschaffen hat (s. Urheberrecht); auch derjenige, von dem ein andrer ein Recht ableitet (s. Auctor). Im Strafrecht wird unter dem U. des Verbrechens (auctor delicti) im Gegensatz zu dem Gehilfen (socius delicti) derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Tatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet. Das deutsche Strafgesetzbuch hat diese Bezeichnung nicht beibehalten; es bezeichnet insbes. den sogen. intellektuellen U. als Anstifter (s. d.). Vgl. Teilnahme am Verbrechen. Vgl. Artikel »Benennung des Urhebers«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 959.
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