Benennung des Urhebers

[630] Benennung des Urhebers oder des Autors (Auctoris nominatio oder laudatio), im Zivilprozeß die Erklärung desjenigen, der eine Sache in fremdem Namen besitzt und als deren Besitzer verklagt wird, daß er nicht in eignem Namen besitze, sondern in dem eines Dritten, der zugleich namhaft gemacht wird. Nach der Zivilprozeßordnung (§ 76) wird vorausgesetzt, daß der Beklagte als Besitzer einer Sache verklagt wird, die er auf Grund einer in § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art zu besitzen behauptete. Der Beklagte hat in diesem Falle dem mittelbaren Besitzer (Benannten) gleichzeitig den Streit zu verkünden und ihn zur Erklärung zu laden. Der Beklagte darf bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluß des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. Erklärt sich der Benannte nicht oder bestreitet er die Behauptung des Beklagten, so ist dieser berechtigt, dem Klagantrag zu genügen. Wird dagegen die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so[630] darf der letztere mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß übernehmen. Des Klägers Zustimmung ist hierzu nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, daß der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der in Frage stehenden Art besitzt. Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung in der Sache ist auch gegen den ursprünglichen Beklagten wirksam und vollstreckbar. Die österreichische Zivilprozeßordnung enthält in den § 22–25 bezüglich der »Benennung des Auktors« ähnliche Vorschriften wie das deutsche Gesetz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 630-631.
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