Testamént

[823] Testamént (lat.), Letzter Wille, die feierliche Erklärung, wie es mit dem Vermögen des in dieser Weise sich Aussprechenden (Erblasser, Testātor, Testātrix) nach seinem Tode gehalten werden soll (s. Erbrecht). Die Bestimmungen über Noterben, öffentliche T., privilegierte T., gegenseitige T., gemeinschaftliche T., Militär-T. sind in den verschiedenen Ländern verschieden geregelt. Nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch kann ein T. in einfachster Weise so errichtet werden, daß der Testator das T. eigenhändig schreibt und Ort und Tag angibt und unterschreibt. Von dem Kodizill (s.d.) wird es nicht mehr unterschieden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 823.
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