Testament [2]

[441] Testament, letzte Willensverordnung, mit Erbeseinsetzung, deßhalb unterschieden vom Vermächtniß ohne Erbeinsetzung (Codicill, Legat). Die Befähigung, ein T. zu errichten od. als T. serbe eingesetzt zu werden (testamentifactio activa et passiva) hängt in der Regel von der Rechtsfähigkeit überhaupt ab. Ohne die sehr begränzten Enterbungsgründe (Lebensnachstellung, grobe Injurie, wüstes oder verbrecherisches Leben) muß der Erblasser (Testator) seinen Notherben den Pflichttheil, welcher je nach der Verwandtschaftsnähe oder Abstammung des Vermögens 9/10 bis nur 1/4 ihres ordentlichen Intestaterbtheiles beträgt, unverkürzt hinterlassen. – In der Form unterscheidet man das öffentliche T. (t. publicum) mit amtlicher Mitwirkung; das private T. schriftlich od. mündlich und niedergeschrieben, mit Zuzug von Zeugen (t. privatum, scriptum, nuncupativum); u. die formlosen T.e für Ausnahmsfälle wie im Krieg (t. militare), auf dem Lande (t. ruri conditum), zu Pestzeiten (t. tempore pestis conditum), zu frommen Zwecken (t. ad pias causas). Auch können in der gleichen T.surkunde sich 2 Personen gegenseitig zu Erben einsetzen, wie namentlich Ehegatten (t. reciprocum). – Das T. erlischt durch Vernichtung und Widerruf, durch Errichtung eines spätern T.s, durch Geburt eines Kindes nach der T.serrichtung, durch Eintritt des Erblassers in eine andere Familie mittelst Adoption, u. durch Verzicht der T.serben. – Nach dem Tode des Erblassers wird das T. vor Gericht oder privat in Gegenwart aller Erbbetheiligten eröffnet (T.publikation), worauf innerhalb gesetzlicher Frist die Intestaterben dasselbe anzuerkennen oder anzufechten haben (querela nullitatis, inofficiosi testamenti).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 441.
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