Vatermord

[903] Vatermord, im Deutschen Strafgesetzbuch kein besonderes Delikt; der an Aszendenten begangene Mord wird wie der gemeine Mord mit dem Tode bestraft. Dagegen ist der an einem Aszendenten begangene Totschlag höher strafbar als der gemeine Totschlag (§ 215).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 903.
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