Mord

[213] Mord, vorsätzliche, mit Überlegung ausgeführte rechtswidrige Tötung eines Menschen, nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 211) mit dem Tode bestraft; ebenso (§ 80) der Mordversuch gegen den Kaiser, den eigenen und fremden Landesherren; sonst wird Mordversuch mit Zuchthaus von 3-15 J. bestraft. (S. auch Kindesmord, Lustmord, Raubmord.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 213.
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