Verpflichtungsschein

[915] Verpflichtungsschein, ein Schein, in welchem der Aussteller eine Verpflichtung oder Schuld übernimmt oder sich zu einer solchen bekennt oder dieselbe zu zahlen verspricht. Ein kaufmännischer V. kann, wenn er an Order lautet und die Leistung darin nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, durch Indossament übertragen werden (Deutsches Handelsgesetzb. § 363).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 915.
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