Zuckersteuer

[1036] Zuckersteuer, indirekte Steuer auf den Zuckerverbrauch. Man unterscheidet: 1) Rübensteuer (Materialsteuer), die nach der Gewichtsmenge der zu verarbeitenden Rüben bemessen wird; 2) Saftsteuer, die den Zuckersaft belastet; 3) Pauschalierungssteuer, bei der die Leistungsfähigkeit gewisser, zur Zuckererzeugung dienender Vorrichtungen zugrunde gelegt wird; 4) Fabriksteuer, die vom Fabrikanten selbst entrichtet oder beim Austritt des Zuckers in den freien Verkehr erhoben wird. Deutschland hatte bis 1888 die Rübensteuer, dann trat eine Fabrikationssteuer hinzu und außerdem wurde für ausgeführten Zucker eine Rückvergütung (Ausfuhrprämie) gewährt. Seit 1892 unterliegt der inländische Zucker nur einer Verbrauchsabgabe von 18 M für 100 kg, und für ausgeführten Zucker wird eine Ausfuhrprämie gewährt, die auch andere Länder haben. Außerdem ist die Zuckererzeugung kontingentiert, um eine übermäßige Produktion zu verhüten. – Vgl. Zimmermann (1895), Katzenstein (1897).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1036.
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