[129] Austritt aus der Kirche, nach kath. Lehre weder statthaft noch eigentlich möglich, da der Getaufte durch die Taufe für immer Mitglied der kath. Kirche geworden ist. Nach staatlichem und evang. Recht ist der A. möglich und meist eine Erklärung vor einer weltlichen Behörde nebst Benachrichtigung der geistl. Behörde vorgeschrieben. – Vgl. A. Schmidt (1893).