Austritt

[75] Austritt, 1) bei einer Gesellschaft od. politischen Corporation die Erklärung, daß man der Gesellschaft od. Corporation nicht mehr als Mitglied angehöre. Der A. kann ein freiwilliger od. nothwendiger sein, je nachdem das Gesetz, resp. Gesellschaftsstatut, od. der freie Wille des Austretenden ihn veranlaßt. Der freiwillige A. steht in der Regel zu jeder Zeit offen, selbst z.B. bei landständischen Versammlungen, obwohl er gerade hier, wenn er in Masse erfolgt u., wie neuerdings öfters geschehen ist, ganze Parteien aus Verdruß des Mißlingens ihrer Intentionen od. um die übrige Versammlung beschlußunfähig zumachen, austreten, vielfache Verlegenheiten bereiten kann. Der nothwendige A. ist angeordnet in Gesellschaften bei Verurtheilung des Mitgliedes zu entehrenden Strafen, Eröffnung eines Concurses über das Vermögen desselben, längerer Säumniß in Bezahlung der Beiträge etc.; bei politischen Corporationen auch, um die Versammlung allmälig zu erneuern, nach gewissen Zeiträumen, so daß dann entweder alle Mitglieder austreten od. der A. nach Ablauf einer Periode nur einen Theil trifft; 2) (Rechtsw.), so v.w. Austreten 1); 2) (Kriegsw.), in Minen so v.w. Retraite; 4) (Astron., Emersion), das Wiederhervortreten eines von einem anderen Himmelskörper bisher bedeckt gewesenen Gestirns hinter jenem od. das Wiederaustreten eines im Schatten eines anderen Gestirns bisher befindlich gewesenen Himmelskörpers aus diesem Schatten. Jenes Ereigniß ist ein scheinbares, dieses ein wirkliches; mehr s.u. Sternbedeckung u. Finsternisse; 5) der Moment, wenn ein eben beobachtetes Gestirn das Gesichtsfeld des Fernrohrs, od. auch den letzten Culminationsfaden verläßt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 75.
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