Zurechnungsfähigkeit

[1038] Zurechnungsfähigkeit, die Fähigkeit zur bewußten Selbstbestimmung und zur Einsicht in die Anordnungen der sittlichen oder Rechtsordnung. Unzurechnungsfähigkeit ist vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war, wenn er unter Zwang, im Zustande der Notwehr oder des Notstandes gehandelt hat, ferner bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lenensjahre, bei jugendlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ebenso wie bei Taubstummen, wenn sie die zur Erkenntnis der Strafbarkeit ihrer Handlung erforderliche Einsicht nicht besitzen. (Reichsstrafgesetzb. §§ 51-58.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1038.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika