Zwangsvergleich

[1039] Zwangsvergleich, ein vom Gemeinschuldner vorgeschlagenes, wenigstens von der Mehrheit der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger angenommenes, vom Konkursgericht genehmigtes Abkommen, welches eine teilweise Befriedigung der Gläubiger und den zwangsweisen Erlaß, oder auch die zwangsweise Stundung des Rechtes der Forderung auch der nichtzustimmenden Gläubiger und Aufhebung des Konkurses erzielt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1039.
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