Teilung des Hauses und Hofes.

[353] Merkwürdigerweise ist im Tit. 45 der lex Burg. das Haus als Teilungsobjekt nicht erähnt; ebenso wenig in der lex Visigoth. Man hat daraus geschlossen, daß der Römer es in der Tat ganz behalten und der Germane sich ein eigenes gebaut habe. Das ließe sich hören, da die dauernde Teilung des Hauses, das wir uns als ein ziemlich festes Schloß vorzustellen haben, große Unzuträglichkeiten mit sich führen mußte. In den römischen Einquartierungs- Vorschriften ist freilich gerade die Teilung des Hauses sehr genau geregelt, aber das war doch immer nur etwas Vorübergehendes, und so gewiß die Landteilung an die überlieferten Formen der Einquartierung anknüpfte, so ist sie doch auch wieder etwas sehr anderes, nicht nur, weil jetzt das Land in die Teilung einbezogen wird, sondern vor allem, weil es sich nicht mehr um einen vorübergehenden, sondern um einen Dauerzustand handelt.

Fast noch schwieriger als die Teilung des Hauses scheint mir nun aber die Teilung des Hofes mit den Ställen und Scheuern. Die Germanen sahen den Hof als einen fest umgrenzten Ort an. Lex Bajuv. VI, § I: Si quis in curte alterius per vim contra legem intraverit. Lex Alam.[353] (lib. III) C § 3: Si in Curte aliena ingressus fuerit. Lex Visig. VIII, I § 4: Quicumque dominum ... intra domum vel curtis suave januam incluserit. Ich habe deshalb lange geschwankt, ob wirklich eine Teilung des Hofes bei den Burgundern anzunehmen sei. Die Stelle Tit. 44, 2 lautet »quoniam sicut jam dudum statutum est, medietatem silvarum ad Romanos generaliter praecipimus pertinere, simili de curte et pomariis circa faramannos conditione servata: id est ut medietatem Romani estiment praesumendam«. Ich habe erwogen, ob man hier nicht »curte« in kollektivem Sinn auffassen könne, als die Gesamtheit der Kolonenhöfe, von der die Hälfte abgetreten werden solle. Aber bei aller Mißachtung korrekter lateinischer Sprachformen in diesem Gesetz scheint mit eine solche Auslegung doch nicht angängig. Es muß dabei bleiben, daß der Herrenhof gemeint und realiter geteilt worden ist. Dann ist aber auch das Haus einbegriffen.


Quelle:
Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. Berlin 1921, Teil 2, S. 353-354.
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