Das Aufgebot.

[41] Nach dem Capit. v. Aachen 801-813, cap. 9, M. G. I, 171: »de hoste pergendi, ut comiti in suo comitatu per bannum unumquemque hominem per sexaginta solidos in hostem pergere bannire studeat«, bietet der Graf alle Krieger, auch die Vasallen anderer Senioren auf.

Nach dem Brief des Erzbischofs Hatti an den Bischof von Toul erging das Aufgebot in der Art, daß der Missus an den Bischof schrieb und dieser das Aufgebot, »omnibus abbatibus, abbatissis[41] comitibus, vassis dominicis vel cuncto populo parrochiae tuae, quibus convenit militiam regiae potestati exhibere«, kundmachte.

Wiederum der Abt Fulrad erhielt sein Aufgebot direkt vom Kaiser.

Das sind offenbar Widersprüche, die WAITZ (Bd. IV, S. 513, Anm. 1. Aufl.) dahin geführt haben, zu zweifeln, wie weit man den Begriff des »unumquemque hominem« in dem erstgenannten Capitular ausdehnen solle.

Ich habe keinen Zweifel, daß damit alle Krieger, auch die Vasallen anderer Krieger gemeint sind. Der Widerspruch ist derselbe und ist nicht größer als der, der sich durch die ganze Kriegsverfassung noch unter Karl dem Großen hinzieht. Es ist noch nicht so ganz vergessen, daß der freie Mann auch als Vasall eines Anderen Untertan des Königs ist, und deshalb bietet ihn gesetzmäßig der Graf bei Königsbann auf; praktisch freilich erscheint er nur im Gefolge eines Seniors, und deshalb ergehen an die großen Senioren direkte Aufgebote.

Die Übermittlung des Aufgebots durch den Missus an einen Bischof und durch diesen an die Grafen und die großen Senioren seiner Diözese bedeutet für das Aufgebot selbst nichts anderes, als die direkte Zustellung.


Quelle:
Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. Berlin 1923, Teil 3, S. 41-42.
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