Nachmittagssitzung.

[133] DR. BERGOLD: Hohes Gericht! Ich fahre fort auf Seite 19 in der Mitte:

Es ist richtig, daß ein Mann an einer solchen Stelle, wie ich sie heute vormittag geschildert habe, einen großen Einfluß haben kann, wenn an der obersten Spitze ein beeinflußbarer Mann steht; es ist aber ebenso richtig zu sagen, daß ein Mann in einer solchen Kanzlei eine rein formale Rolle spielen kann als Haupt einer Durchlaufstelle, wenn an der obersten Stelle ein nicht beeinflußbarer, diktatorischer Autokrat steht, und wenn der Leiter der Kanzlei keinen besonderen Ehrgeiz und keine besonderen Fähigkeiten besitzt.

Die langen Monate der Verhandlungen in diesem Saale haben gezeigt, welche der beiden Alternativen die wahrscheinlichere ist. Daß nach unten hin auch bei der zweiten Alternative der Leiter der Kanzlei als einflußreich erscheint, weil eben alles durch seine Hand geht, weil jeder Tadel für die Untergebenen diese Stelle passiert und weil dort zur Berichterstattung alle Fehler erscheinen müssen, die draußen im Lande bei den anderen Mitarbeitern aufgetreten sind. Diese Mitarbeiter und Untergebenen, wie hoch sie auch immer im Range gestanden haben mögen, die zum Teil sogar den Leiter der Parteikanzlei gefürchtet haben mögen, vielleicht aus Gründen, die nur in ihrer Person und ihren Mißgriffen gelegen haben, diese Menschen sind nicht geeignet, uns darüber aufzuklären, welche der beiden aufgezeigten Alternativen die richtige ist. Solange nicht Bormann selbst erscheint und gehört werden kann, ist daher die wahre Rolle Bormanns immer von Zwielicht umwittert. Niemand, auch das Hohe Gericht nicht, wird ein sicheres Urteil fällen können. Der Gesamtsachverhalt bleibt zweifelhaft.

Er bleibt aber auch in allen Einzelfällen zweifelhaft. Ich will dies hier nur an einigen wenigen Beispielen erörtern.

Mein geschätzter Mitverteidiger, Herr Dr. Thoma, hat darüber Ausführungen gemacht, daß Bormann den Angeklagten Rosenberg gehindert habe, seine Politik zu verfolgen. Er hat sich dafür auf das Memorandum Dr. Markulls, vorgelegt als R-36, bezogen. Dieses Schreiben aber ist nichts als eine Glosse über ein unbekanntes, nicht vorliegendes Bormann-Schreiben.

Markull erklärt, expressis verbis, daß er die Formulierungen Bormanns in die Sprache eines einfachen Angehörigen der deutschen Zivilverwaltung übersetzte und sie zugespitzt darstellte. Nur Bormann könnte daher in diesem Falle uns aufklären, ob er sein Schreiben überhaupt so verstanden haben wollte, ob nicht Markull Sinn und Geist des Bormannschen Schreibens verdreht hat, und nur Barmann könnte uns Aufschluß darüber geben, ob nicht dieses Schreiben, wie fast alle Bormann-Dokumente, die unterbreitet [133] worden sind, lediglich die Äußerungen eines anderen Reichsleiters oder Hitlers weitergegeben hat. So erscheint also gerade auch dieser Fall völlig zweifelhaft. Eine Aufklärung wird kaum zu erwarten sein.

Ferner muß darauf hingewiesen werden, daß fast alle Dokumente, die die Anklagebehörde in ihr Dokumentenbuch aufgenommen hat, in der Regel reine Wiedergaben und Veröffentlichungen eines Hitler-Erlasses oder einer Hitler-Anordnung darstellen. Bormann hat diese Anordnungen an die untergeordneten Stellen mit Begleitschreiben weitergeleitet, damit diese Stellen als Betroffene davon Kenntnis nehmen konnten. Dies ist eine Tätigkeit, die büromäßig auch in der schlimmsten Tyrannei, in der verwerflichsten Willkürherrschaft vollzogen werden muß. Um wieviel mehr in einem modernen Staatsgebilde, das auch das nationalsozialistische Reich gewesen ist. Irgendein Mann muß alle Anordnungen und Befehle an die untergebenen Stellen weiterleiten. Das ist eine ausschließlich formale Tätigkeit, sie könnte ebensogut von einem schlichten Kanzleidiener wie von einem glänzenden Reichsleiter vollzogen werden.

Aus der büromäßigen Weitergabe solcher Anordnungen – ich nenne als Beispiele die Dokumente 069-PS, 1950-PS, 656-PS, 058-PS, 205-PS –, ja, selbst das berüchtigte Dokument 057-PS kann nur als die Weiterleitung einer Hitlerschen Weisung und Auslassung erkannt werden. Aus einer solchen Art von Weitergabe kann niemand den Schluß ziehen, daß der Weiterleitende einen Einfluß auf die Erlasse, Befehle und Entscheidungen gehabt hat. Es ist möglich, aber es ist nicht mit Sicherheit erwiesen.

Diese Frage des Einflusses müßte aber vor einem Urteil völlig geklärt sein. Denn selbst wenn in der kanzleimäßigen Weitergabe eines Befehls eine Schuld gefunden werden könnte – wobei man dann schließlich zur Verurteilung selbst der Frauen käme, die solche Befehle mit der Schreibmaschine geschrieben haben –, so wäre vor dem Spruch der Gerechtigkeit bei solcher Aktenerledigung von Befehlen die Höhe und Schwere der Strafe sehr verschieden von der zu beurteilen, die den Mann treffen müßte, der solche Befehle und Entscheidungen als Maßgebender mitverursacht und durch seinen Einfluß und Rat bei dem Staatsoberhaupt herbeigeführt hat. All dies ist bei Bormann nicht geklärt, ist und bleibt zweifelhaft. Das leere Wort der Mitangeklagten, deren Motive nie völlig enthüllt werden können, das Wort von einem großen, ja sogar diabolischen Einfluß Bormanns, ist kein Beweis.

Wieder andere Dokumente des Anklagebuches erweisen nur, daß Bormann, entsprechend der Verordnung vom 29. Mai 1941, 2099-PS, und der Verordnung vom 24. Januar 1942, 2100-PS, den Schriftverkehr zwischen den einzelnen Reichsleitern vermittelt und deren [134] Wünsche und Anregungen weitergeleitet hat. Ich bezeichne als Beispiel die Dokumente 056-PS, 072-PS, 061-PS, 205-PS, 656-PS. Niemand kann aus dieser Vermittlertätigkeit, die büromäßig notwendig war, mit Sicherheit auf die Größe und wahre Natur eines Einflusses Bormanns schließen.

Weitere Dokumente zeigen, daß Bormann sehr häufig als bloßer Stenograph gedient hat, indem er bei Besprechungen Hitlers mit einigen der Angeklagten die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht hat. Dies erweist das Dokument L-221 über die Ostraum-Annektion und das russische Dokument USSR-172.

Solche Dokumente klären jedenfalls nicht, ob und in welcher Weise Bormann bei solchen Sitzungen die Politik und die Maßnahmen des Dritten Reiches beeinflußt hat. Ein Stenograph ist nach aller Regel ohne jeden Einfluß. Er übt nur eine automatische Tätigkeit aus.

Ich möchte hier nicht mißverstanden werden. Es liegt mir ferne, abzustreiten, daß Bormann eine größere Stellung innerhalb der Führung des Dritten Reiches besessen hat. Es ist aber keine Klarheit in diesem Verfahren darüber gewonnen worden, welches wirkliche Gewicht Bormann in die Waagschale zu werfen hatte oder wie weit seine Bedeutung von dem bösen Gewissen Dritter vergrößert und vergröbert worden ist und endlich, worin eigentlich sein Einfluß bestanden hat. Erklärungen der übrigen Angeklagten, die zu ihrer eigenen Verteidigung gemacht worden sind, sind keine anerkennenswerten Beweismittel. Das Dokumentenbuch der Staatsanwaltschaft enthält jedoch fast nur Dokumente, wie ich sie eben erst näher beleuchtet habe.

Mit aller Exaktheit hat Bormann immer nur das getan, was eben in Deutschland als Gesetz gültig gewesen ist. Das ergaben die von mir vorgelegten Dokumente, zum Beispiel Bormann-Exhibit Nummer 2, 3, 5, 7, in denen er mehrfach Parteidienststellen darauf hingewiesen hat, daß irgendwelches illegale Vorgehen gegen Juden nicht erlaubt sei.

Es ist kennzeichnend für den Fall Bormann, daß ihm selbst Maßnahmen gegen die Juden nicht nachgewiesen sind. Immer nur hat er solche Anordnungen weitergegeben, zur Kenntnis gebracht oder sonst veröffentlicht, wie dies durch die Gesetze vorgeschrieben war und wie sich dies aus seiner Stellung als Parteisekretär büromäßig ergeben hat. Selbst die große Besprechung vom 12. November 1938, die unter dem Vorsitz Herrn Görings stattgefunden hat und aus der eine Reihe von Gesetzen gegen die Juden hervorgegangen ist, ist mit Bormanns Person nur soweit verknüpft, daß eben Bormann an Herrn Göring die Hitlersche Anordnung zur Abhaltung einer solchen Besprechung weitergegeben hat. Welchen [135] Einfluß Bormann in diesen Fragen selbst genommen hat, ist jedenfalls überhaupt nicht geklärt. Wie aber soll ein gerechtes Gericht zu einem Urteil über die Höhe einer angemessenen Strafe kommen, wenn der Anteil, wenn die Mitwirkung eines einzelnen Angeklagten an einer Tat nicht geklärt ist? Niemand kann dann sagen, daß der Sachverhalt keinem Zweifel unterliegt.

Durch das Dokumentenbuch der Anklagebehörde erscheint für die erste Überlegung am sichersten erwiesen zu sein, daß Bormann einer der Eifrigsten im Kampfe gegen die christlichen Kirchen gewesen ist. Hiefür hat der Trial-Brief auch die meisten Dokumente zitiert. Es ist sicherlich richtig, daß Bormann philosophisch und haltungsmäßig ein heftiger Gegner der christlichen Lehre gewesen ist. Allein eine solche geistige Haltung ist weder eine Schuld noch gar ein Verbrechen vor der Gesamtheit der Menschheit, die so vielen verschiedenen Anschauungen über die Welt und die höheren Verknüpfungen huldigt und vielleicht noch viele erzeugen wird.

In der modernen Zeit leben zahlreiche überzeugte Atheisten. Auch in anderen Staaten des Erdkreises gibt es erlaubte Organisationen, die gegen die christliche Form der Weltdeutung ankämpfen, und es hat an der Wende unseres Jahrhunderts große Vereine in vielen Ländern gegeben, die den reinen Materialismus als philosophisches System und die Verneinung seelischer Tatbestände offen auf ihr Panier geschrieben hatten. Es wird niemand deswegen dafür bestraft werden können, weil er die Lehrsätze seiner Weltanschauung Dritten beibringen und Dritte zu seinem Standpunkt bekehren möchte. Die moderne Welt kennt noch den Schauder vor der Inquisition.

Bormann könnte daher nur bestraft werden, wenn ihm die Teilnahme an einer echten religiösen Verfolgung und nicht nur an einem weltanschaulichen Kampfe nachgewiesen wäre.

Die beiden bedeutendsten Beweisdokumente, die die Staatsanwaltschaft gegen Bormann vorgebracht hat, nämlich die Dokumente D-75 und 098-PS zeigen meiner Ansicht nach nicht, daß der Angeklagte Martin Bormann gegen die Kirche als religiöse Institution herrschaftsmäßig etwas unternommen hat.

Die Quintessenz des Dokuments D-75 findet sich in dem Satz: Es sei aus der Unvereinbarkeit nationalsozialistischer und christlicher Anschauungen zu folgern, daß eine Stärkung bestehender und jede Förderung entstehender christlicher Konfessionen von der Partei abzulehnen sei. Unerheblich ist es, aus welchen zwingenden Begründungen heraus Bormann zu einer solchen Schlußtendenz seines Schreibens kommt. Daß die Unterlassung einer Stärkung einer philosophisch bekämpften religiösen Anschauung keine religiöse Verfolgung darstellt, braucht nicht erst erörtert zu werden. Niemand ist verpflichtet, eine religiöse Anschauung zu bestärken. Es ist [136] nicht erlaubt, sein Augenmerk nur auf erregte Begründungen dafür, daß die Bestärkung einer Religion unterlassen werden solle, zu richten und die Schlußfolgerung solcher Überlegungen außer acht zu lassen.

Dabei ist weiter wichtig, daß dieses Dokument nur in einer Kopie zu uns gekommen ist, die ein protestantischer Priester, namens Eichholz, sich selbst angefertigt hat. Ob daher der Inhalt der Bormannschen Ausführungen durch das Dokument völlig richtig wiedergegeben wird, ist überhaupt nicht erwiesen. In dieser Form stellt das Dokument jedenfalls keinen echten Beweis dar.

Das Dokument 098-PS, das als echt anerkannt werden kann, enthält wohl eine sehr scharfe Stellungnahme Bormanns gegen die Kirchen, es endet aber – und das allein dürfte das Urteil prüfen – damit, daß es ausspricht, es dürfte keinem nationalsozialistischen Lehrer die Erteilung des christlichen Religionsunterrichts zum Vorwurf gemacht, und es müßte sogar in einem solchen Falle die Bibel im unverfälschten Text verwendet werden. Jede Umdeutung, Auslegung oder Auseinandertrennung des Textes der Bibel sei zu unterlassen. Bormann stellt sich also trotz seines vorhergegangenen philosophischen Angriffs auf die Kirche damit auf den gesetzlichen Standpunkt, daß die christliche Lehre unbehindert verbreitet werden dürfe. Könnte einem so starken Gegner einer Lehre eine loyalere Haltung zugemutet werden?

Auch die übrigen Beweisdokumente offenbaren keine wirklichen Verfolgungsmaßnahmen. Daß Barmann die Aufnahme von Priestern oder von Mitgliedern gewisser religiöser Vereine in die Partei auf einen Befehl Hitlers hin untersagt hat, daß er auf Befehl Hitlers es verboten hat, Priester in leitende Stellungen in der Partei zum Zwecke der Verhütung von Zwistigkeiten zu berufen, ist keine Religionsverfolgung. Daß er im Kriege verlangt hat, die Kirche müsse die gleichen geldlichen Opfer bringen wie die übrigen staatlichen Institutionen, stellt keine verbrecherische Maßnahme aus religiösen Gründen dar. Daß er im Rahmen der Schließung vieler weltlicher Lehrinstitute, die erfolgen sollte, um die Menschenreserve der Nation besser auszunützen, auch die Schließung kirchlicher Institute betrieben hat, daß er im Rahmen der Beschränkung der Auflageziffern und des Seitenumfanges weltlicher Zeitschriften auch kirchliche Zeitschriften beschränkt sehen wollte, fällt nicht unter Paragraph 6 c des Statuts.

Es ist richtig, daß er sich hier unter anderem auch von seiner antikirchlichen Einstellung hat leiten lassen. Wenn aber auch sonst in Deutschland gegen andere Institutionen und andere Zeitschriften die gleichen Maßnahmen ergriffen worden sind, Maßnahmen, die als Kriegsmaßnahmen nur vorübergehend sein sollten, so kann im eigentlichen Sinne von einer religiösen Verfolgung nicht die Rede [137] sein. Daß Bormann die Verfolgung von Priestern auch nur mit veranlaßt hätte, ist überhaupt nicht vorgetragen und erwiesen worden.

Alle Dokumente ergeben, daß Bormann sich immer an die Bestimmungen, die rechtswirksam waren, gehalten hat, so daß sicherlich er, der so eifrig auf die Einhaltung Hitlerscher Befehle bedacht war, den Stopperlaß Hitlers auf das bestimmteste beachtet hat, der zu Anfang des Krieges angeordnet hatte, daß alle Maßnahmen gegen die Kirchen einzustellen seien.

Es kann also abschließend gesagt werden, daß auf diesem Gebiete, trotz der vielen vorgelegten Dokumente, eine wirkliche Klarheit nicht gewonnen werden konnte. Dokumente allein sind nicht ausreichend, den Sachverhalt jedem Zweifel zu entziehen. Insbesondere in Bezug auf die Bedeutung und das Schwergewicht der Bormannschen Beteiligung an kirchenverfolgerischen Maßnahmen erscheint die persönliche Verantwortung Bormanns als notwendig. So bleibt auch dieser Tatbestand in ein gewisses Dunkel gehüllt. Die Grundlage für eine gerechte Beurteilung der Strafhöhe kann nicht gewonnen werden.

Ich will die Zeit des Hohen Gerichts nicht mit der Aufweisung von weiteren Einzelheiten in Anspruch nehmen. Ich glaube, die Hinweise, die ich jetzt gegeben habe, sind genügend, um zu beleuchten, daß selbst die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Dokumente jedenfalls nur das eine mit Sicherheit beweisen, daß Bormann, »wie das Gesetz es befahl«, als Leiter der Parteikanzlei in den büromäßigen, sekretärmäßigen Verkehr zwischen der Spitze des Reiches und den untergeordneten Stellen und in den Verkehr zwischen diesen untergeordneten Stellen eingeschaltet war.

Alles andere sind Vermutungen, die nicht völlig klar erwiesen sind, jedenfalls nicht mit der Zweifellosigkeit, die dar Gerechtigkeit erforderlich erscheinen muß, um ein Urteil in Abwesenheit und ohne Anhören des Angeklagten – auch der Höhe der Strafe nach – fällen zu können. Um die Gestalt Bormanns, sein Wirken und sein Fortleben, hat sich leider schon die Legende gesponnen. Legenden aber sind für den nüchternen Blick des Juristen keine vollgültigen Grundlagen für ein sicheres, zweifelfreies Urteil.

Angesichts des vom Statut in der Rechtsgeschichte aller Zeiten und Völker geschaffenen Novums, über einen abwesenden Angeklagten ein endgültiges und irreversibles Urteil fällen zu lassen, bitte ich daher das Hohe Gericht, jetzt noch einmal sein Recht, ein solches Verfahren durchzuführen, nur unter Beachtung der bisherigen Rechtsanschauung wahrzunehmen und insbesondere bei der Prüfung die Voraussetzungen zu erwägen, die das russische Recht in einer besonders exakten Weise ausgedrückt hat.

[138] Ich beantrage daher ausdrücklich, das Hohe Gericht möge beschließen, entweder das Verfahren gegen Bormann wegen erwiesenen Todes einzustellen oder das Verfahren gegen den Angeklagten Bormann bis zur Ermöglichung seiner persönlichen Einvernahme und seiner persönlichen Rechtfertigung abzusetzen und von der Ausübung seines Rechtes nach Paragraph 12 abzusehen.


VORSITZENDER: Ich rufe Dr. Kubuschok für den Angeklagten von Papen auf.


DR. EGON KUBUSCHOK, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN VON PAPEN, VERTEIDIGER FÜR DIE REICHSREGIERUNG: Ehe ich mit meiner Schlußansprache beginne, würde ich gern dem Gericht einige beantwortete Fragebogen überreichen, die inzwischen eingegangen sind und zum Teil bereits übersetzt sind. Da ich in der Schlußansprache darauf Bezug nehme, würde ich sie gerne schon zu dem jetzigen Zeitpunkt überreichen.


VORSITZENDER: Ja, Dr. Kubuschok.


DR. KUBUSCHOK: Ich überreiche zunächst den beantworteten Fragebogen des Zeugen Tschirschky als Dokument Nummer 103. Ich überreiche sofort ein Exemplar, meine Herren Richter, in englisch und französisch.

Ich darf bei der Gelegenheit vielleicht das Gericht aufmerksam machen, daß Tschirschky derjenige Sekretär des Angeklagten von Papen war, der in Wien seinerzeit nach Berlin zur Gestapo berufen war und dann nach England emigrierte, wo er jetzt wohl die englische Staatsangehörigkeit erlangt hat. Der Schriftwechsel um diesen Fall Tschirschky war Gegenstand des Kreuzverhörs. Der Zeuge hat sich zu den sehr zahlreichen Fragen, die die Vizekanzlerschaft Papens und seine Wiener Tätigkeit umfassen, eingehend und in sämtlichen Fällen bejahend geäußert.

Das Gericht legt wohl nicht Wert darauf, daß ich hier im einzelnen diese Fragen noch erörtere. Es sieht sie ja aus den überreichten Exemplaren. Vielleicht kann ich aus Frage 1 den letzten Absatz verlesen:

»Über sein Verhältnis zur NSDAP kann ich aussagen, daß von Papen in der Zeit, während ich mit ihm zusammengearbeitet habe, in jeder Beziehung ein negatives und ablehnendes, ja feindliches Ver hältnis zeigte.«

Nicht unwichtig erscheint mir die Beantwortung der Frage 2, die die Sicherungen, betrifft, die bei der Regierungsgründung vom 30. Januar...

VORSITZENDER: Dr. Kubuschok! Der Gerichtshof wünscht nicht, daß der Fragebogen zweimal kommentiert wird.

Wenn Sie in Ihrem Plädoyer darauf Bezug nehmen wollen, dann können Sie das tun. Sie kommentieren aber jetzt, während Sie die [139] Fragebogen einreichen und vermutlich werden Sie später nochmals in Ihrem Plädoyer darüber Bemerkungen machen.


DR. KUBUSCHOK: Herr Präsident! Ich verweise in meinem Plädoyer nur ganz kurz auf die speziellen Fragen, die hier im Fragebogen beantwortet sind; im übrigen werfe ich diese im Plädoyer nicht mehr auf. Ich ziehe im Plädoyer nur das Resumé aus den beantworteten Fragen, behandle die Fragen selbst aber nicht mehr.


VORSITZENDER: Dr. Kubuschok! Der Gerichtshof ist der Meinung, daß es am richtigsten wäre, wenn Sie diese Fragebogen jetzt einreichen. Wenn Sie sie dann in Ihrem Plädoyer behandeln, dann können Sie sich auf jede Stelle beziehen, auf die Sie sich beziehen wollen.


DR. KUBUSCHOK: Ja, meine Bezugnahme in der Ausarbeitung ist nur ganz kurz und besteht noch nicht einmal in einem Satz. Nebenbei erwähnt...


VORSITZENDER: Wenn Sie dazu kommen...


DR. KUBUSCHOK: Soll ich das denn vorlesen?


VORSITZENDER: Ja.


DR. KUBUSCHOK: Ich habe also überreicht dem Gericht den beantworteten Fragebogen Tschirschky als Dokument 103, dann weiterhin den beantworteten Fragebogen des Erzbischofs Groeber als Dokument 104.

Groeber betrifft das Zustandekommen des Konkordats.

Ich überreiche weiterhin den Fragebogen des Erzbischofs Roncalli als Dokument 105 und schließlich den Fragebogen des Polnischen Gesandten Jan Gawronski als Dokument 106. Das sind diejenigen Dokumente, die ich übersetzt erhalten habe. Darüber hinausmöchte ich bitten, daß das Gericht mir ein weiteres Dokument genehmigt, das ich trotz aller Bemühungen bisher noch nicht habe übersetzt bekommen. Es handelt sich dabei um ein Affidavit eines Auslandsjournalisten Rademacher von Unna. Dieser hat meinem Kollegen Dr. Dix in einem Brief vom 29. Mai 1946, der vor etwa drei Wochen hier eingegangen ist, ein Affidavit für Papen übersandt. Aus diesem Affidavit interessiert in der Hauptsache ein Absatz. Ich wäre dem Gericht dankbar, wenn ich diesen Absatz in das Mikrophon verlesen könnte, damit sich das Gericht ein Bild darüber machen kann, ob dieses Affidavit beweiserheblich ist oder nicht, und zutreffendenfalls mir dieses Dokument genehmigt. Ich würde dann das Original einreichen und die Übersetzung nach Fertigstellung nachreichen.


VORSITZENDER: Sie haben es der Anklagebehörde noch nicht vorgelegt. Nicht wahr?


[140] DR. KUBUSCHOK: Ich hatte es seinerzeit im deutschen Text vorgelegt, aber es ist jetzt im ganzen zwei Wochen in der Übersetzungsabteilung liegengeblieben. Ich habe es bis zum heutigen Tage nicht bekommen können. Ich hatte das Dokument bei der letzten Beweisverhandlung bereits schon einmal erwähnt, und es wurde mir vom Gericht aus gesagt, ich möchte es dann gelegentlich vorlegen, wenn die Sache zur Sprache kommt.


VORSITZENDER: Ist es lang?


DR. KUBUSCHOK: Es ist nicht lang. Das Dokument besteht aus eineinhalb Seiten. Ich würde einen Absatz von nicht einmal einer halben Seite verlesen; nur dieser Absatz interessiert mich im wesentlichen.

VORSITZENDER: Hat die Anklagebehörde dagegen etwas einzuwenden?


MAJOR ELWYN JONES: Euer Lordschaft! Ich habe keine Abschrift dieses Dokuments gesehen, aber wir haben keinen prinzipiellen Einwand. Ich selbst habe das Dokument überhaupt nicht gesehen, und es ist etwas schwierig zu beurteilen, ob wir Einspruch erheben würden, falls wir Gelegenheit hätten, es zu prüfen.


VORSITZENDER: Dr. Kubuschok! Vielleicht wäre es das beste, das Dokument erst vorzulesen, und dann kann die Anklage, falls sie dagegen Einwand erhebt, den Antrag stellen, es aus dem Protokoll streichen zu lassen.


MAJOR ELWYN JONES: Ja, Euer Lordschaft! Damit ist die Anklage vollkommen einverstanden.


DR. KUBUSCHOK: Ich lese aus diesem Affidavit des Rademacher von Unna vom 29. Mai 1946, ausgestellt in Mailand, die Hälfte des vorletzten Absatzes vor. Der Aussteller des Affidavits nimmt hierbei Bezug auf eine Äußerung Papens, die wie folgt lautet:

»Er, Papen, werde sich aber von niemandem abbringen lassen, seine Mission so durchzuführen, wie er selbst sie auffasse: Vermittler und Friedensstifter zu sein, und deshalb werde er jedem die Türe weisen, der ihn in Österreich zu dunklen Zwecken mißbrauchen wolle.

In diesem Zusammenhang verdient noch erwähnt zu werden, daß ein österreichisches Regierungsmitglied, ein Staatssekretär – dessen Namen ich vergaß –, bemüht war, persönlichen, aber geheimen Kontakt mit dem deutschen Sonderbotschafter zu finden, um ihm seine Dienste für die deutsche Sache anzubieten. Herr von Papen schlug dieses Ansinnen aus mit der Begründung, daß er ablehne, sich an Konspirationen zu beteiligen, die gegen die amtliche Politik des Ballhausplatzes gerichtet seien. Er habe bisher versucht, [141] offen und loyal mit der Bundesregierung zusammenzuarbeiten und einen anderen Weg werde er für seine Person nicht beschreiten.«

Erläuternd möchte ich hinzufügen, daß es sich bei dem hier erwähnten Mitglied der österreichischen Regierung um Neustädter-Stürmer handelt.

Herr Präsident, Hohes Tribunal!

Papen ist der Beteiligung an einer Verschwörung zu einem Verbrechen gegen den Frieden angeklagt. Die Anklagebehörde begrenzt die Erörterung des Tatbestandes zeitlich mit der Beendigung seiner Tätigkeit in Wien. Sie gibt zu, daß für die Folgezeit, insbesondere während seiner Botschaftertätigkeit in Ankara, sich keine Anzeichen zur Stützung der Anklage ergeben hätten. Danach soll also Papen sich zwar an den von der Anklage zeitlich so weit vorausgelegten Vorbereitungshandlungen zur Entfesselung eines Angriffskrieges beteiligt, an den unmittelbaren Vorbereitungen und dem Friedensverbrechen selbst jedoch aktiv keinen Anteil genommen haben.

Die Anklage erfaßt die Tätigkeit Papens als Reichskanzler des letzten vornazistischen Kabinetts, seine Beteiligung als Vizekanzler im Kabinett Hitler bis 30. Juni 1934 und seine Tätigkeit als außerordentlicher Gesandter in Wien. Sie sah sich vor die Aufgabe gestellt, den Nachweis zu führen, daß in diesem Zeitraum Vorbereitungshandlungen zum Friedensverbrechen objektiv vorliegen und daß Papen in klarer Erkenntnis dieser Ziele vorbereitend mitgewirkt hat. Da die Anklagepunkte ein an sich legales Betätigungsfeld erfassen und das kriminelle Element erst in Form der Zielrichtung in die einzelnen Handlungen hineingelegt werden muß, liegt die Beurteilung des Falles Papen im wesentlichen auf subjektivem Gebiet.

Die Anklage sieht sich der Tatsache gegenüber, daß die oft zutage getretene Gesinnung Papens und seine tatsächlich geführte Politik nicht in Einklang mit der von ihr gegebenen Deutung zu bringen ist. Sie greift daher zur Prämisse, daß er ein doppelzüngiger Opportunist sei, der seine wahre oder zur Schau getragene Gesinnung den Gegebenheiten des Tages und dem Willen Hitlers geopfert hätte.

Die Aufgabe der Verteidigung muß es mithin sein, eine Klarstellung seiner Persönlichkeit zu bringen, um den Nachweis zu führen, daß Papens Handlungen und Äußerungen eine einheitliche konsequente Linie darstellen und daß seine gesamte Einstellung einen Zusammenhang mit den Delikten der Charte an sich schon verbietet; daß die Zielrichtung seiner erörterten Handlungen eine andere gewesen sein muß, als sie die Anklage erkennen zu können glaubt. Die Verteidigung wird weiterhin die gesamte politische [142] Tätigkeit Papens in ihrer Legalität darlegen, die von der Anklage für strafbar angesehenen Handlungen im Rahmen dieser Tätigkeit erfassen und schließlich den Gegenbeweis dahin führen, daß er einer politischen Entwicklung im Sinne des Anklagetatbestandes aktiv entgegengearbeitet hat.

Man wird zu einer gerechten Würdigung hierbei nur dann kommen, wenn die Erörterungen sich von der Frage der politischen Zweckmäßigkeit und Richtigkeit fernhalten und sich mit dem Politiker abfinden, wie er sich uns in seinen aus Herkommen und Tradition entwickelten Anschauungen darstellt. Ein wesentliches Element für die gerechte Beurteilung wird fernerhin die Ausschaltung derjenigen Kenntnisse sein müssen, die wir aus den späteren Jahren und über diese spätere Zeit jetzt im Prozeß erhalten haben.

Wir werden unsere Betrachtungen lediglich auf die Zeit der Handlung selbst abstellen müssen und nur dann ein klares Urteil darüber bekommen, was Papen in dieser Zeit sehen und erwarten konnte.

Die Anklage verlegt den Beginn der Beteiligung Papens an der Verschwörung auf den 1. Juni 1932, den Zeitpunkt seiner Ernennung zum Reichskanzler. Sie bleibt allerdings eine Antwort auf die Frage schuldig, aus welchen Momenten der Eintritt Papens in die angeblich bereits bestehende Verschwörervereinigung ersichtlich werden soll. Diese Antwort ist auch unmöglich zu geben. Die Tätigkeit Papens als Reichskanzler kann auch nicht im entferntesten als eine Tätigkeit im Sinne Hitlerscher Konspiration angesehen werden. Zu klar liegt der Zweck der Begründung des Kabinetts, die ganze Regierungsführung während der Kanzlerschaft und schließlich auch sein Ausscheiden aus dem Amte zutage, als daß man hier eine Förderung nazistischer Ideen, eine Wegbereitung für den Nationalsozialismus oder gar eine Beteiligung an einer angeblich bereits bestehenden Konspiration hineindeuten könnte.

Das Kabinett Papen wurde gebildet zur Zeit einer ungewöhnlichen wirtschaftlichen, politischen und parlamentarischen Depression. Ungewöhnliche Mittel waren bereits bei der vorherigen Regierung notwendig geworden. Sie sollten jetzt auf zum Teil völlig neuen Wegen fortgesetzt werden. In Zeiten ungewöhnlicher Krisen ist wohl stets eine parlamentarische Legislative eine gewisse Schwierigkeit. Der Reichstag war daher bei der Gesetzgebung bereits zu Zeiten des Brüningschen Kabinetts fast völlig ausgeschlossen und die Gesetzgebung praktisch im Wege des Notverordnungsrechts in die Hände des Reichspräsidenten gelegt worden. Man glaubte, nunmehr einen völlig neuen Weg gehen zu müssen. Ein Kabinett von parteiungebundenen Fachministern sollte diese Schwierigkeiten beheben. Die Zusammenstellung des Kabinetts [143] war daher bewußt ohne Mitwirkung der Parteien erfolgt. Die Aufgaben, vor die sich die neue Regierung gestellt sah, das sich aus den Zeitverhältnissen notwendig ergebende Programm, mußte zwangsläufig eine Abwehrstellung gegen den Nationalsozialismus mit sich bringen. Wollte man die Wurzeln der Depression erfassen, so mußte damit die Regierungspolitik die Wurzeln für das Anwachsen der nationalsozialistischen Bewegung bekämpfen. Diese lagen in der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche und außenpolitische Lage.

Andererseits aber war an eine ruhige und gedeihliche Aufbauarbeit nur dann zu denken, wenn man irgendwie mit der Nationalsozialistischen Partei einen Modus vivendi fand. Die Partei hatte nicht nur rein verfassungsrechtlich im Parlament die Möglichkeit, praktisch jede Regierungstätigkeit zu lahmen, sie bot mit ihren propagandistischen Einwirkungsmöglichkeiten auf die breite Masse allein den Schlüssel für eine mögliche Beruhigung der innerpolitischen Verhältnisse, die erste Voraussetzung für die Inangriffnahme weittragender wirtschaftlicher Maßnahmen.

Vor diese Lage sah sich Papen gestellt, als er ohne sein Zutun und für ihn überraschend in den letzten Maitagen 1932 von Hindenburg den Auftrag zur Bildung eines Präsidialkabinetts erhielt.

Aus seiner Regierungstätigkeit beschränke ich mich in Abwehr der Anklage auf folgende Einzelheiten:

Die Regierungsbildung vom 1. Juni 1932 erfolgte entgegen bisherigen parlamentarischen Brauches ohne vorherige Fühlungnahme mit der Nationalsozialistischen Partei.

Es wurden bahnbrechende neue Wirtschaftsgesetze mit einem bisher noch nicht gekannten finanziellen Einsatz erlassen, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, und damit zugleich das bisher unversiegbare Reservoir für ein Anwachsen der Nationalsozialistischen Partei zu beseitigen. Der Zweck der neuen wirtschaftlichen Maßnahmen und die begrenzten finanziellen Möglichkeiten bedingt eine zeitlich weite Ausdehnung des Rahmens dieser Gesetze. Der Arbeitsmarkt sollte durch Mittel belebt werden, die sich aus Einsparungen öffentlicher Lasten in der Zukunft bei Erfolg der Maßnahmen ergeben sollten. Die Wirtschaftsgesetze beruhten lediglich auf dieser Ausschöpfung finanzieller Möglichkeiten. Man griff bewußt nicht zu dem Mittel unproduktiver öffentlicher Arbeiten oder einer Belebung des Arbeitsmarktes durch Rüstungsaufträge. Diese Wirtschaftsmaßnahmen auf lange Sicht, die nur im Falle einer kontinuierlichen Regierungspolitik Erfolg haben konnten, machten das Problem der Tolerierung durch den Reichstag besonders dringlich.

[144] Außenpolitisch setzt Papen den Kurs der Brüningschen Regierung fort, unter besonderer Hervorhebung der Ehrenpunkte, deren Anerkennung den Vertragsgegnern keinen Schaden gebracht, der Nationalsozialistischen Partei aber ihr werbekräftiges Propagandamittel für die Beeinflussung der großen Masse genommen hätte. Auf der Lausanner Konferenz legt Papen offen die deutsche innerpolitische Lage klar. Er weist darauf hin, daß es sich in der Substanz nur um ideelle Punkte handelt, deren Versagung den Nationalsozialisten den von ihnen gewünschten Auftrieb geben würde. Er betont ausdrücklich, daß seine Bemühungen der letzte Versuch eines bürgerlichen Kabinetts seien, und daß bei einem Scheitern seiner Politik nur der Nationalsozialismus der Nutznießer sein würde.

Papen strebte eine Mitverantwortung der Nationalsozialistischen Partei an, ohne ihr die Schlüsselstellung des Reichskanzlerpostens anvertrauen zu wollen, eine Mitverantwortung, die eine Partei der negativen Politik zu einem Anerkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten gebracht und damit die zugkräftige demagogische Propaganda ausgeschlossen hätte.

Diese ersten Versuche Papens, eine Eingliederung der nationalsozialistischen Bewegung in die Regierungsarbeit herbeizuführen, wird von der Anklage bereits als eine Wegbereitung für den Nationalsozialismus angesehen.

Tatsächlich ist dies aber doch nichts anderes als ein Versuch, überhaupt eine Grundlage für eine praktische Regierungsarbeit zu finden, ein Versuch, der die Erfahrungen des Brüningschen Kabinetts und die Entwicklung der Nationalsozialistischen Partei in Rechnung stellen mußte. Man konnte an der Tatsache nicht vorübergehen, daß bereits die Reichspräsidentenwahl im März 1932 Hitler 36,8 Prozent aller Stimmen gebracht hatte. Berücksichtigt man, daß Hindenburg Gegenkandidat war und die Persönlichkeit Hindenburgs bestimmt recht viele Anhänger der NSDAP veranlaßt hatte, in diesem speziellen Falle nicht den Parteirichtlinien gemäß ihre Stimme abzugeben, so ergibt sich die Tatsache, daß eine vorher kaum gekannte, zahlenmäßig alle anderen Parteien bei weitem überwiegende Oppositionspartei bestand, deren gegnerische Einstellung jegliche Regierungsarbeit von vornherein lahmzulegen imstande war. Es ergibt sich daher die Selbstverständlichkeit für Papen, den Versuch zu machen, diese Partei aus der Oppositionsstellung herauszubringen. Dieser Entschluß wird um so leichter, wenn die klare Überzeugung besteht, daß eine Mitverantwortung an der Regierung den radikalen Kurs der Oppositionspartei nehmen und sie insbesondere in ihrer weiteren Entwicklung erheblich eindämmen würde.

[145] Die beste Beurteilung für die Regierungstätigkeit Papens vom Standpunkt der Nationalsozialisten aus betrachtet, ergibt sich aus der Tatsache, daß es die Nationalsozialistische Partei war, die der entscheidenden Wirtschaftsgesetzgebung Papens widersprach und mit ihrem – im Bunde mit der Kommunistischen Partei – ausgesprochenen Mißtrauensvotum das Ende des Kabinetts Papen herbeiführte.

Die nachherigen Verhandlungen des noch geschäftsführenden Reichskanzlers, insbesondere die Ereignisse des 1. und 2. Dezember 1932 zeigen erneut seine eindeutige Stellung zur NSDAP.

Papen schlägt Hindenburg einen Verfassungsbruch vor. Er will das letzte Mittel zur Vermeidung einer Hitlerschen Kanzlerschaft erschöpfen. Schleicher verhindert diese Lösung mit der Begründung, daß bei einem dann ausbrechenden Bürgerkrieg die Regierung mit den vorhandenen polizeilichen und militärischen Kräften nicht Herr der Lage bleiben werde.

Gegenüber diesen klaren historischen Ereignissen muß es ein erfolgloser Versuch der Anklage bleiben, das Gegenteil in die Tatsachen und die klar erkennbaren eindeutigen Motive hineinzulegen.

Was sind denn die Punkte, die die Anklage glaubt demgegenüber ins Feld führen zu können?

Einmal, daß Papen bei seiner ersten Verhandlung mit Hitler einige Zeit nach seiner Regierungsbildung die Aufhebung des Uniformverbots bewilligt hat, eine Maßnahme, die selbst, wenn sie lediglich als politisches Kompensationsgeschäft zur Erreichung der Tolerierung des Kabinetts getroffen worden wäre, nach parlamentarischen Regeln etwas sehr Natürliches ist. Die NSDAP war nicht nur die stärkste Partei im Reichstage, sondern insbesondere auch durch ihre allgemein politische Wirksamkeit im öffentlichen Leben ein Machtfaktor erster Ordnung. Sie durfte daher nicht von vornherein in eine Oppositionsstellung getrieben werden, wenn man überhaupt beabsichtigte, eine reale Politik auf die Dauer zu führen und ernstlich durch ein umwälzendes Wirtschaftsprogramm der Notlage Herr zu werden.

Die Aufhebung des Uniformverbotes trug im übrigen eine innere Begründung deswegen in sich, weil es ein einseitiges Verbot gegen eine Partei war; weil die gegnerischen Verbände insoweit nicht beschränkt waren und die Anerkennung des Gesetzes einer paritätischen Behandlung hier nur gefährlichen Propagandastoff nehmen konnte. Die Aufhebung des Uniformverbotes war auch keineswegs die Ankündigung eines Freibriefes für politische Gewaltakte. Die mit Erlaß der Verordnung verkündete Warnung des Reichspräsidenten, daß daraus resultierende Gewalttätigkeiten sofort ein Verbot der Organisation als solche zur Folge haben würde, mußte [146] nach vernünftigem Ermessen nachteilige Auswirkungen vermeiden lassen.

Es ist eine völlig den Tatsachen widersprechende Behauptung der Anklage, daß die Aufhebung des Uniformverbotes die hauptsächliche Ursache für ein Anwachsen der nationalsozialistischen Mandate bei den Juliwahlen gewesen sei. Ich verweise hier auf das bereits erwähnte Ergebnis der Reichspräsidentenwahl vom März 1932, bei der die wirkliche Lage infolge der Gegenkandidatur Hindenburgs noch nicht einmal zur Gänze in Erscheinung trat. Die Wahl vom 21. Juli 1932 erbrachte 13700000 nationalsozialistische Stimmen, während bereits in der Reichspräsidentenwahl vom 10. März 1932 Hitler 13 400000 Stimmen auf sich vereinigt hatte. Es ist eine durch nichts begründete Annahme, daß das Erscheinen der Uniformen, die früher übrigens auch während der Verbotszeit durch eine getarnte Einheitskleidung ersetzt waren, irgendwie einen bestimmenden Einfluß auf den Ausgang der Wahlen gehabt haben konnte.

Viel wichtiger und negativ maßgeblicher für den Ausgang der Wahlen war sicherlich das zu Beginn des Wahlkampfes von der Regierung Papen verkündete allgemeine Demonstrationsverbot. Volksversammlungen und Demonstrationen sind für eine demagogisch geführte Partei das wichtigste Hilfsmittel. Dieses vor der Wahl zu verlieren, war für die NSDAP zweifellos ein viel größeres Minus als ein vorheriges Plus in Gestalt der Erlaubnis des Uniformtragens.

Die Anklage sieht in dem Brief Papens vom 13. November 1932, in dem Papen Hitler zur Beteiligung an der Regierung abermals zu bestimmen versucht, ein in der Form unwürdiges, sachlich zu verurteilendes Bemühen, dem Nationalsozialismus den Weg zur Macht zu ebnen. Sie vergißt, daß Papen die Novemberwahlen in scharfer Opposition gegen die NSDAP geführt hat, weil er die Partei aus der Schlüsselstellung zu entfernen versuchte, in der keine Mehrheitsbildung von den Sozialdemokraten einschließlich bis zur äußersten Rechten ohne Hitler zahlenmäßig möglich war. Sie vergißt, daß dieses Resultat nicht erreicht worden war, daß die Schlüsselstellung auch mit 196 Sitzen Hitler verblieb und daß es deshalb nötig war, noch einmal den Versuch zu machen, Hitler für ein Präsidialkabinett unter irgendeinem bürgerlichen Kanzler zu gewinnen. Sie übersieht hierbei, daß die Vorschläge Papens auch hier wieder als festen Grenzpunkt die Ausschließung der NSDAP von der Reichskanzlerschaft haben. Für den Nationalsozialismus hätte ein Kabinett unter der Kanzlerschaft eines bürgerlichen Politikers, der nach der Verfassung die Richtlinien der Politik zu bestimmen gehabt hätte, lediglich den Einfluß auf dies oder jenes Ressort gebracht, dafür aber durch die Mitbeteiligung an der Regierung auch die Mitverantwortung zur Folge gehabt. Man hätte [147] auch, rückwirkend gesehen, vom Standpunkt der Gegnerschaft zum Nationalsozialismus nichts eifriger begrüßen können, als eine derartige, einflußbeschränkte, mitverantwortliche Tätigkeit der Partei an der Regierung. Das Ende einer propagandistisch so ungeheuer günstigen Oppositionspolitik hätte zweifellos das Ende des Anwachsens der nationalsozialistischen Bewegung und die Abkehr ihrer radikalen Elemente zuwege gebracht.

Die äußere höfliche Form des Briefes war eine amtliche Pflicht des Reichskanzlers gegenüber dem Führer der stärksten Parlamentspartei. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß bei dieser Form und dem Zweck des Briefes seitens des Schreibers nicht nur auf die negativen Punkte hingewiesen wird, sondern auf das Positive, das geeignet war, in eine Regierungsmitarbeit eingespannt zu werden.

Um nun wirklich aus der Reichskanzlerzeit Papens wenigstens einen Anhaltspunkt für eine Ideengemeinschaft mit dem Nationalsozialismus konstruieren zu können, hat die Anklage der zeitweisen Ausschaltung der Preußenregierung durch die Verordnung vom 20. Juli 1932 Absichten unterstellt, die in keiner Weise einer sachlichen Betrachtung der Dinge standhalten.

Der sogenannte »Staatsstreich vom 20. Juli«, wie die Anklage die Durchführung der Verordnung vom 20. Juli 1932 bezeichnet, hat mit einer Förderung der Nationalsozialisten nicht das geringste zu tun. Nach Anschauung des Reichskabinetts und der entscheidenden Beurteilung des Reichspräsidenten von Hindenburg, lag die innerpolitische Notwendigkeit vor, eine fortlaufend offen zutage tretende Duldung kommunistischer Gewaltakte durch die im Amte befindliche Preußenregierung auszuschließen. Hindenburg hat aus dieser Sachlage mit seiner Notverordnung vom 20. Juli 1932 die Konsequenzen gezogen. Durch das Urteil des damals noch völlig unabhängigen Reichsgerichts ist sie als verfassungsrechtlich erlaubt im Rahmen der staatspolitischen Notwendigkeiten festgestellt worden.

Wenn in Ausführung dieser Verordnung dem von seiner Tätigkeit suspendierten Innenminister die Aufforderung zum Verlassen der Diensträume auch tatsächlich durch Polizeiorgane übermittelt wurde, so wird dieser Maßnahme mit dem Worte »Staatsstreich« doch wohl eine Bedeutung zugelegt sein, die weit über das Tatsächliche hinausgeht. Auch bei Betrachtung der Auswirkungen dieser Maßnahme ist jede Annahme, daß hier dem Nationalsozialismus die Wege geebnet wurden, durch keinerlei Tatsachen gerechtfertigt. Der eingesetzte Reichskommissar Bracht gehörte dem Zentrum an. Die Schlüsselstellung des Polizeipräsidenten in Berlin wurde einem Manne anvertraut, dem die bisherige Regierung Braun vorher die Stellung eines Polizeipräsidenten in Essen eingeräumt hatte. Kurz, die Folge der Umgestaltung bestand lediglich darin, daß einmal [148] nunmehr ein aktionsfähiges Zusammenarbeiten mit den Reichsstellen gesichert war und daß auf der anderen Seite einige politische Stellen, die bisher in einem nach den Gesichtspunkten der Parität nicht mehr gerechtfertigten Maße fast ein ausschließliches Monopol für die Sozialdemokratische Partei waren, nunmehr neu besetzt wurden. Daß man hierbei die Nationalsozialisten überging, war ein Vorwurf, der damals Papen von seiten der Nationalsozialisten immer wieder gemacht wurde.

Die gesamte Regierungszeit Papens ist somit eine klare Linie realistischer Politik, die einerseits das Ruder zur Durchführung notwendiger, insbesondere wirtschaftlicher Maßnahmen nicht aus der Hand gab, andererseits aber versuchte, eine zahlenmäßig fast überwältigende Oppositionspartei zur Mitarbeit heranzuziehen. Noch schärfer tritt die Einstellung Papens zur NSDAP in Erscheinung, nachdem er Ende November 1932 durch den Reichspräsidenten berufen war, an den Bemühungen zur Bildung einer neuen Regierung mitzuwirken. Hier ist er derjenige, der den Mut zur äußersten Konsequenz hat, der aus der Kenntnis heraus, daß die Fortführung einer nichtnationalsozialistischen Regierung nach parlamentarischen Grundsätzen unmöglich ist, dem Reichspräsidenten den Vorschlag unterbreitet, im Wege des Verfassungsbruches auch unter Gefahr eines Bürgerkrieges, mit Hilfe der bewaffneten Macht zu regieren.

So wenig ein Anhänger verfassungsrechtlichen Denkens sich mit einem derartigen Vorschlag befreunden kann, so kann rückblickend nicht verkannt werden, daß der vorgeschlagene, zeitlich beschränkte Verfassungsbruch doch wohl die einzige Möglichkeit, war, um die am 30. Januar 1933 dann zwangsläufig gewordene Lösung zu vermeiden.

Jede andere Zwischenlösung konnte kein befriedigendes Ergebnis haben. In kürzerer oder längerer Folge mußte jede nichtnationalsozialistische Regierung von der Oppositionspartei gestürzt werden. Damit wären die politischen Unruhen mit ihren Auswirkungen auf das gesamte Wirtschaftsleben ein latenter Zustand geworden, ein Zustand, der nur geeignet war, in seiner Wechselwirkung wieder die nationalsozialistische Bewegung zu stärken und sie also zwangsläufig zu einer zahlenmäßigen Stärke zu bringen, die am Ende die Erfüllung ihres vollständigen Totalitätsanspruches zur uneingeschränkten Machtübernahme zur Folge gehabt hätte.

Welche Rolle Papen bei der Bildung der Regierung vom 30. Januar 1933 gespielt hat, könnte an sich dahingestellt bleiben. Es genügt die Erkenntnis, daß Bemühungen, eine parlamentarische Regierung ohne Hitler herbeizuführen, schon rein zahlenmäßig unmöglich waren und eine solche parlamentarische Lösung mit Hitler an seinem Widerspruch scheiterte. Eine Maßnahme, die aus politischer und verfassungsrechtlicher Notwendigkeit geboren wurde, [149] kann nicht nach Maßgabe der Anklage als ein Indiz für eine beabsichtigte Vorbereitung eines Verbrechens im Sinne der Charte angesehen werden. Man bedenke die Bemühungen des Anklagepunktes. Bei Innehaltung aller parlamentarischen Regeln wird von Hindenburg als Staatsoberhaupt eine Regierung berufen, deren Chef der Führer der stärksten Partei ist. Diese Regierung findet, als sie sich dem Parlament stellt, eine überwältigende Mehrheit. Das, was man Papen zum Vorwurf macht, die Kenntnis der Tätigkeit der Nationalsozialistischen Partei in der Vergangenheit, trifft auf die anderen Beteiligten, auf Hindenburg und sämtliche zustimmenden Parlamentsmitglieder im gleichen Ausmaße zu. Der gegen Papen erhobene Vorwurf beinhaltet also auch eine Anklage gegen Hindenburg selbst und das gesamte zustimmende Parlament. Schon an dieser Überlegung muß der wohl erstmalige Versuch scheitern, einen selbstverständlichen, verfassungsrechtlich begründeten Vorgang eines souveränen Staates zur Anklage zu ziehen.

Wenn ich trotzdem auf die Ereignisse vor der Regierungsbildung eingehe, so tue ich es lediglich, um auch hier die eindeutige Stellungnahme Papens klarzustellen, der sich einerseits den realen Tatsachen nicht verschließen, andererseits aber auch alles unternehmen wollte, um der Neugestaltung die Gefahr einer aus den Ufern gehenden Entwicklung zu nehmen.

Die Anklage sieht in der Zusammenkunft Hitler-Papen im Hause Schröder am 4. Januar den Beginn der Bemühungen zur Bildung der Regierung des 30. Januar. Tatsächlich war die Zusammenkunft bei Schröder nichts anderes als ein Meinungsaustausch über die augenblickliche Lage, bei der Papen und Hitler ihre bisherigen Ansichten aufrechterhielten und Papen darauf hinwies, daß Hindenburg aus seiner geäußerten Befürchtung heraus sich keinesfalls mit der Übernahme des Reichskanzlerpostens durch Hitler einverstanden erklären würde. Hitler müsse sich mit dem Vizekanzlerposten begnügen, da Hindenburg auf dem Standpunkt stehe, daß erst eine längere Bewährung die Möglichkeit für eine weitere Entwicklung geben könne.

Diese Zusammenkunft in Köln hat auf Wunsch von Hitler stattgefunden. Ich verweise hierbei auf das in der Presse veröffentlichte Kommuniqué Schröders, das ich als Verteidigungsdokument Nummer 9 überreicht habe, und von dem ich im Kreuzverhör irrtümlicherweise angegeben habe, daß es ein gemeinsames Kommuniqué Papen-Schröder sei. Schröder stellt hier fest, daß die Initiative zu dieser Zusammenkunft lediglich von ihm ausgegangen sei.

Daß diese Zusammenkunft in keiner Weise Grundlage für die Regierungsbildung des 30. Januar gewesen ist, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Besprechung durch Papen sofort Schleicher und Hindenburg mitgeteilt worden ist, und daß Papen in der ganzen nun [150] folgenden Zeit bis zum 22. Januar in keiner Weise mit der Lösung der Regierungsfrage befaßt ist. Sowohl Schleicher als auch Hindenburg bemühen sich, durch Verhandlungen mit den Parteiführern eine parlamentarische Unterstützung des Kabinetts Schleicher zu erreichen, Bemühungen, die allerdings an der Macht der Tatsachen scheitern. Im Mittelpunkt dieser Bemühungen steht die Aufsplitterung der Nationalsozialistischen Partei durch Heranziehung des Strasserschen Flügels zur Mitarbeit an der Regierung. Diese Bemühungen scheitern, als Hitler nach dem Ausgang der Lippe-Wahlen in seiner Stellung einen derartigen Auftrieb erhält, daß er die Partei gegen alle Absplitterungsversuche wieder fest in der Hand hat. Das Ergebnis der Lippe-Wahlen vom 15. Januar 1933 wurde allgemein als ein Stimmungsbarometer für die politische Lage angesehen. Sämtliche Parteien hatten ihren gesamten Organisations- und Propagandaapparat eingesetzt, und man konnte daher aus dem Ausgang dieser Wahlen einen Rückschluß auf die Gesamtstimmung ziehen. Das Ergebnis zeigte ein fast restloses Aufholen der Verluste in den Novemberwahlen. Damit war für jedermann erkenntlich, daß der Rückgang der nationalsozialistischen Bewegung gestoppt und bei Fortdauer der augenblicklichen politischen und wirtschaftlichen Lage ein weiteres Anwachsen zu befürchten war.

Die Notwendigkeit zu einer Entscheidung wurde immer dringender, als der Ältestenrat des Reichstages am 20. Januar 1933 durch seine auf den 31. Januar festgesetzte Einberufung des Reichstages dem Kabinett Schleicher praktisch nur noch eine Lebensfrist bis zu diesem Tage gab, denn ein von der Linken und der NSDAP eingebrachtes Mißtrauensvotum bedeutete seinen sofortigen Sturz. Aus dieser Erkenntnis heraus ist die Zusammenkunft im Hause Ribbentrop vom 22. Januar zu verstehen, als Hindenburg über seinen Sohn und den Staatssekretär der Präsidialkanzlei Dr. Meißner die Ansicht Hitlers über die politische Lage in Erfahrung bringen wollte.

Welche Rolle Meißner hierbei und überhaupt bei der Begründung der Regierung Hitler gespielt hat, läßt sich an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht mit Sicherheit feststellen. In jedem Falle ist er als Mann der nächsten Umgebung Hindenburgs, der ja schließlich den entscheidenden Entschluß gefaßt hat, an den Dingen keinesfalls uninteressiert. Die Beurteilung seiner Persönlichkeit ist zumindest sehr unterschiedlich. In keinem Falle wird man ihn für die Beurteilung der damaligen Vorgänge wegen seines eigenen Interesses als einen klassischen Zeugen ansehen können. Seine Aussage trägt in einem Punkte bestimmt den Stempel der Unwahrscheinlichkeit. Er behauptet, daß er ein Gegner der Entscheidung Hindenburgs gewesen sei, nachdem dieser sich zur Betrauung Hitlers mit dem Reichskanzlerposten entschlossen hatte. Das sagt [151] derselbe Mann, der in der Kabinettssitzung über das Ermächtigungsgesetz es nicht für notwendig erachtete, das Verkündungsrecht des Reichspräsidenten aufrechtzuerhalten, derselbe Mann, der offensichtlich nach den Ereignissen des 30. Juni 1934 mitgewirkt hat, Hindenburg von allen denjenigen zu isolieren, die ihm eine wahre Darstellung über die Ereignisse hätten geben können. Ich bemerke dies deswegen, weil in der Beweisverhandlung gegen Papen ein Teil eines Affidavits Meißner verlesen worden ist. Der verlesene Teil soll zwar nach der Entscheidung des Gerichts keine Urteilsgrundlage bilden, immerhin sind jedoch aus dem Affidavit Fragen im Kreuzverhör hergeleitet worden, die Veranlassung zu einer falschen Beurteilung geben könnten. Die Entscheidung des Gerichts enthebt mich der Verpflichtung, mich im übrigen des näheren mit dem Inhalt des Affidavits auseinanderzusetzen und eine Anzahl klar zu widerlegender Unrichtigkeiten aufzuzeigen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß bis zum 28. Januar 1933 keinerlei Tätigkeit Papens in Richtung einer Regierungsbildung bestanden habe. An diesem Tage mußte Schleicher mit Rücksicht auf die bevorstehende Reichstagseinberufung eine Entscheidung herbeiführen.

Am 1. Dezember 1932 hatte er Hindenburg von einem offenen Kampf gegen das Parlament abgeraten und den Einsatz der bewaffneten Macht bei einem eventuellen Bürgerkrieg für aussichtslos hingestellt. Jetzt glaubte er keine andere Lösung finden zu können, als für seine Person den Einsatz dieser vorher für ungenügend gehaltenen Kräfte zu erbitten. Da sich seit dieser Zeit keinerlei Änderung der Lage ergeben hatte, die diese Meinungsänderung Schleichers hätte begründen können, da vielmehr die Stellung der NSDAP durch die Lippe-Wahlen gefestigt und die politische Gesamtsituation durch das Verhalten der Parteien noch viel starrer geworden war, blieb Hindenburg bei seiner Entscheidung vom 2. Dezember. Damit war der Gesamtrücktritt des Kabinetts Schleicher unumgänglich. Die Dinge mußten nunmehr ihren Gang gehen, den sie notwendig und logisch gehen mußten, wenn man den eventuellen bewaffneten Kampf vermeiden wollte.

Es gab jetzt nur eine Lösung: Verhandlung mit Hitler. Hindenburg beauftragte Papen, die Verhandlungen über die Bildung der Regierung zu führen. Auf seiten Hitlers war es klar, daß er an seiner starren Forderung festhalten würde, nämlich ihm den Reichskanzlerposten zu überlassen.

Es war nun die von Papen klar erkannte Aufgabe, der neuen, in diesem Umfange noch nicht erprobten Partei in ihrer politischen Wirksamkeit Grenzen zu setzen. Zunächst mußte eine Änderung des Kurses in denjenigen Ministerien vermieden werden, in denen[152] ein Radikalismus besonders schädlich sein mußte, im Außenministerium und im Kriegsministerium.

Die Besetzung dieser beiden Schlüsselstellungen behielt sich Hindenburg selbst vor. Um die Besetzung der übrigen Ministerien nicht, wie bisher stets üblich gewesen, dem neuen Reichskanzler anzuvertrauen, war mit dieser Aufgabe Papen als Homo regius betraut worden. Es gelang ihm, die Ministerzahl für die Nationalsozialisten auf ein Minimum zu beschränken. Drei nationalsozialistischen Regierungsmitgliedern standen acht nichtnationalsozialistische gegenüber, die größtenteils aus dem bisherigen Kabinett übernommen waren und in ihrem Ressort eine kontinuierliche Politik garantierten. Nicht genug damit, auch die Stellung des Reichskanzlers sollte im Rahmen der Verfassung in einer bisher noch nicht gekannten Weise beschränkt werden, Papen erhielt den Posten eines Vizekanzlers. Er war nicht mit einem Ressort verbunden und im wesentlichen dazu bestimmt, ein Gegengewicht zur Stellung des Reichskanzlers zu bilden. Es wurde bestimmt, daß Hitler als Reichskanzler dem Reichspräsidenten von Hindenburg nur in Gegenwart des Vizekanzlers Vortrag halten sollte. Für die Meinungsbildung des Reichspräsidenten war auf diese Weise eine gewisse Kontrollinstanz über die vorzutragenden Wünsche des Reichskanzlers geschaffen.

Bei der Persönlichkeit Hindenburgs, von der man nach menschlichem Ermessen einen nicht unerheblichen Einfluß auf Hitler erwarten konnte, versprach diese kontrollierte Unterrichtung Hindenburgs die Vermeidung eines Abgleitens in ein radikales Fahrwasser. Das war die Beteiligung des Angeklagten an der Bildung der Regierung Hitlers.

Die Anklage sieht hierin einen entscheidenden bewußten Schritt zur Übertragung der vollen Macht an den Nationalsozialismus. Bei objektiver Betrachtung, auch rückblickend, kann man jedoch wohl zu dem Ergebnis kommen, daß bei der unvermeidbaren Notwendigkeit, die Führung des Kabinetts der Nationalsozialistischen Partei zu überlassen, alle Möglichkeiten erschöpft worden sind, um die Bedeutung dieser Maßnahme in ihrer Auswirkung zu beschränken. Der dem Nationalsozialismus überlassene Reichskanzlerposten und die Besetzung von nur zwei Ministerien durch die Nationalsozialisten war die nach langen Bemühungen erreichte Begrenzung der ursprünglich viel weiter reichenden Forderungen Hitlers.

Für die Betrachtung im vorliegenden Verfahren würde es an sich nicht darauf ankommen, ob die am 30. Januar vorgenommene Lösung die einzig mögliche gewesen ist oder nicht. Selbst, wenn man anderer Meinung wäre, so kommt es für die kriminelle Betrachtung lediglich darauf an, ob Papen diese Lösung als eine [153] Notwendigkeit oder überhaupt nur als eine politische Zweckmäßigkeit ansehen konnte oder nicht. Selbst wenn man entgegen allen Tatsachen seine Ansicht für eine Utopie halten würde, so würde strafrechtlich zu berücksichtigen sein, daß nur dann von einer Schuld gesprochen werden könnte, wenn er Kenntnis der späteren Auswirkungen und Kenntnis der späteren Aggressionspläne gehabt und trotzdem seine Mithilfe bei der Zusammensetzung der Regierung geleistet hätte. Daß hierfür auch nicht ein Schein der Vermutung vorliegt, haben die soeben erörterten Tatsachen ergeben.

Ganz besonders entscheidend kommt es bei dieser Betrachtung auch darauf an, daß die beiden Ministerien, die im Zusammenhange mit der Anklage wegen Friedensbruchs die wichtigsten sind oder überhaupt allein eine Rolle spielen, das Auswärtige und das Kriegsministerium, in die Hand von Vertrauensleuten Hindenburgs gelegt wurden, in die Hand von Leuten, die in keiner Weise in Verbindung zu Hitler gestanden hatten und bei denen man eine unbeeinflußte Führung der Ministerien erwarten durfte. Nicht unwichtig ist es, bei dieser Gelegenheit darauf einzugehen, welche Erwartungen man von Hitlers Persönlichkeit und seiner künftigen Politik haben konnte.

Der Führer der Oppositionspartei tritt erstmalig in die Verantwortung, einer Partei, deren Aufbau und Entwicklung gewiß Veranlassung zu manchen Beanstandungen und Befürchtungen geben konnte, einer Partei, die sich entwickelt hatte auf Grund einer absolut negativen Einstellung zu der bisherigen Regierungsführung, einer Partei, die mit ihrem lärmenden Auftreten zweifellos manche Konzession an die Zusammensetzung ihrer Anhängerschaft gemacht hatte, einer Partei, die ein neues Programm aufgestellt hatte mit Punkten, die zum Teil wirklichkeitsfremd und undurchführbar erschienen und manche Bedenken erregen mußten, die aber – und das ist im Rahmen unserer Betrachtung ja das allein Wesentliche – offensichtlich nichts Verbrecherisches beinhalteten.

Andererseits kann man aber die Erfahrung aus der Geschichte und dem Leben nicht außer acht lassen, daß Propaganda und verantwortliche Arbeit zwei sehr verschiedene Dinge sind, daß eine Partei, die sich aus dem Nichts entwickelt, eine negative und geräuschvolle Propaganda erfahrungsgemäß mehr gebraucht als eins altbestehende Partei. Selbst wenn das Kabinett vom 30. Januar ausschließlich aus Nationalsozialisten bestanden hätte, selbst wenn ein retardierendes Element in der Persönlichkeit Hindenburgs nicht vorhanden gewesen wäre, so hätte man nach den Regeln der Vernunft und der Erfahrung annehmen können, daß Hitler, durch Propaganda zur Macht gekommen, in der praktischen verantwortlichen Arbeit den vorhandenen Gegebenheiten Rechnung tragen und in [154] seiner Wirksamkeit sich wesentlich anders zeigen würde als bei der propagandistischen Vorbereitung zur Machterlangung. Ein kleines Beispiel hatte bereits vorher schon den Unterschied zwischen der oppositionellen Partei und einer verantwortlichen Regierungstätigkeit gezeigt: Dieselben Nationalsozialisten mit dem gleichen Programm und ihrer gleichen Propaganda, die jetzt am 30. Januar im Reiche den Reichskanzlerposten besetzt hatten, hatten bereits in einigen deutschen Ländern die Führung beziehungsweise Mitführung der Regierung innegehabt. Wir sehen Frick, den Führer der Reichstagsfraktion, arbeiten als verantwortlichen Minister in Thüringen. In sein Aufgabenbereich fiel sogar die Polizeigewalt, und wir sahen in diesen Ländern die Nationalsozialisten mit Eifer an manches wirtschaftliche Programm herangehen. Wir sahen sie aber nicht bei Ausschreitungen oder nur unvernünftiger Politik, die auch nur annähernd mit ihrer Propaganda in Übereinstimmung gestanden hätte. Konnte da nicht zu erwarten sein, daß auch jetzt im Reiche mit den noch größer gestellten Aufgaben das natürliche Verantwortungsgefühl wachsen würde und daß die Dinge, zumal mit Berücksichtigung der eingebauten Sicherungen, einen nicht gefährlichen Verlauf nehmen würden?

Es ist hierbei auch nicht überflüssig, insoweit auf die Persönlichkeit Hitlers einzugehen. Hitler war zwar insbesondere nach dem mißglückten Versuch, den Strasser-Flügel abzuspalten, der unumschränkte Autokrat über seine Partei. Zweifellos hatte er sich in der Führung der Partei, in seinen Reden und in seinem Auftreten nicht die Zurückhaltung auferlegt, die bei dem Führer einer so großen Partei an sich eine Selbstverständlichkeit wäre. Alle Anzeichen sprachen jedoch dafür, daß Hitler seine Partei so in der Hand hatte, daß er in der Lage war, auch unpopuläre Maßnahmen durchzusetzen, die unter dem Druck der Realität zu treffen waren. Er hatte in den Fragen der Regierungsbeteiligung, oft unpopulär gegenüber den drängenden Massen, eine in seinem Sinne taktisch kluge Politik durchgeführt, weil er den Tatsachen Rechnung trug. Konnte man nun nicht erwarten, daß dieser Mann, der nun sein Ziel, die Führung des Kabinetts zu übernehmen, erreicht hatte, die wirklichkeitsfremden Gedanken einer Oppositionsstellung aufgeben und sich den realen Erfordernissen des staatlichen und internationalen Lebens beugen würde?

Es ist auch eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß ein Mensch, vor eine besonders große Verantwortung gestellt, mit diesen Zielen und dieser Verantwortung als Regierender und als Mensch wächst. Gegenüber dieser allgemeinen historischen Erfahrung konnte man nicht vermuten, daß ein Mann, vor die Verantwortung gestellt, nach gewissen, vielleicht hoffnungsreich zu deutenden Anfängen, bald zu den Thesen seiner früheren Oppositionsideen zurückfinden würde;[155] daß dieser Mann nach einigen Jahren alles das, was er an Positivem betont – ich erinnere unter anderem an seine Bekenntnisse zum christlichen Fundament des Staates –, über Bord werfen und was er an Negativem früher propagierte, noch übertreffen und seine Ziele und Methoden ins Unermeßliche steigern würde. Wir haben jetzt Hitler in seiner ganzen Entwicklung vor uns und sind vielleicht verführt, seine Handlungen aus den letzten Jahren, weil sie so etwas Ungeheuerliches und dadurch so besonders Eindrucksvolles darstellen, als den Ausfluß seiner Gesamtpersönlichkeit zu deuten, und zwar in der Annahme, daß er in der vorhergehenden Zeit unverändert bereits der gleiche gewesen sei.

Es ist im Rahmen dieses Prozesses nicht möglich, an Hand der Ereignisse, der Reden und insbesondere der Handlungen Hitlers ihn vom Beginn seines politischen Auftretens an bis zu seinem Ende auszudeuten und psychologisch zu erfassen. Seine bekannte Furcht, sich zu offenbaren, und sein immer stärker bemerkbares Mißtrauen gegen fast jeden Menschen seiner Umgebung erschweren in besonderem Maße seine Beurteilung. Die einzelnen in Erscheinung getretenen Tatsachen lassen jedoch den sicheren Schluß zu, daß auch für Papen, trotz naher Perspektive, Hitler im Jahre 1933 noch nicht als der Mann voraussehbar war, als der er sich in den späteren Jahren dann zeigte.

Hatte Papen in Übereinstimmung mit den Wünschen Hindenburgs in Ausführung seines Auftrages als Homo regius alles getan, um verantwortungsbewußt der Möglichkeit einer radikalen Entwicklung zu steuern, so hat er über diesen Auftrag hinaus auch sonst sich mit aller Energie für das gleiche Ziel eingesetzt.

Er hat nach Gründung des Kabinetts nicht die Hände in den Schoß gelegt und ist nicht den bequemen und für ihn opportunistisch günstigen Weg gegangen. Er hat es unternommen, durch einen Zusammenschluß der bürgerlichen Rechtsparteien für die Wahlen vom 5. März 1933 ein Gegengewicht gegen die Nationalsozialisten zu bilden. Für jemanden, der sich den nationalsozialistischen Gedanken oder gar einer blinden Gefolgschaft ihres Führers verschrieben hätte, wäre es das Nächstliegende gewesen, die Opposition dieser jetzt erfaßten breiten bürgerlichen Schicht zu beenden und sie den damals vielen ganz natürlich erscheinenden Weg zum Anschluß an die neue, zur Macht gekommene Partei gehen zu lassen.

Papen trat als Führer und Organisator des Oppositionsblocks »Schwarz-Weiß-Rot« in den Wahlkampf. Seine Reden aus der damaligen Zeit, von denen ich Auszüge im Dokumentenbuch überreicht habe, geben ein klares Bild über seine Ziele und Absichten. Es war die Bejahung eines nationalen Gedankens, frei von der propagandistischen Zügellosigkeit des Nationalsozialismus und seinen Doktrinen. In jedem Falle stand sein Programm in unvereinbarem [156] Gegensatz zu dem, was sich später als unvorhersehbare Ausweitung und uferlose Überschreitung der verbrieften Ziele der NSDAP einmal herausstellen sollte.

Die Bildung des Kampfblockes »Schwarz-Weiß-Rot« sollte das sicherstellen, was Papen mit der Zusammenstellung des Kabinetts vom 30. Januar angestrebt hatte: Ein Koalitionskabinett, bei dem als unvermeidliche Folge der parlamentarischen Regeln und der politischen Gesamtsituation der Reichskanzlerposten dem Führer der stärksten Partei überlassen war, der aber gezwungen war, im Rahmen eines Koalitionskabinetts mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen zu regieren.

VORSITZENDER: Wäre es nicht angebracht, jetzt zu unterbrechen?


[Pause von 10 Minuten.]


DR. KUBUSCHOK: Ich glaube, mit diesen Ausführungen genügend klargestellt zu haben, daß die Mitwirkung Papens bei der Bildung des Kabinetts vom 30. Januar sich von seiner Seite keinesfalls als ein Versuch darstellt, den Nationalsozialismus in eine ausschließliche Machtposition zu bringen. Das Gegenteil ist aus den Tatsachen bewiesen.

Im Sinne der Verteidigung bin ich dabei weit über das Maß hinausgegangen, was zur Verneinung eines Schuldspruches überhaupt erforderlich wäre. Selbst wenn jemand in diesem Stadium mitgewirkt hätte, um der Nationalsozialistischen Partei tatsächlich einen ausschließlichen Einfluß zu verschaffen, so würde damit noch nicht eine Vorbereitungshandlung für die unter Strafe gestellten Verbrechen im Sinne der Anklage zu erblicken sein.

Man kann an dem verbrieften Programm der Nationalsozialistischen Partei und an den mit Rücksicht auf die propagandistische Wirkung objektiv enger auszulegenden Erklärungen der Parteiführer aus der damaligen Zeit noch so viel deuteln und rückwirkend noch so viel später Erkennbares hineinlegen: man kann darin nicht den Weg zu dem in der Charte festgelegten Verbrechen sehen.

Die Anklage glaubt, in der Tätigkeit Papens als Vizekanzler in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 eine Fortsetzung seiner konspiratorischen Tätigkeit mit dem Ziele sehen zu können, den an die Macht gebrachten Nationalsozialismus in seiner Machtposition zu festigen. Sie legt in diesem Zusammenhange ihm die Mitwirkung an den verschiedenen, in diesem Zeitraume von der Regierung erlassenen Gesetzen zur Last, die nach ihrer Ansicht nur dem behaupteten Ziele gegolten hätten.

Ich werde demgegenüber dartun, wie sich die Tätigkeit des Angeklagten im einzelnen gestaltet hat, daß er auch insoweit seine bisherige Linie nicht verlassen hat.

[157] Die Anklage behandelt aus der ersten Zeit des Kabinetts eine Anzahl Gesetze, die in ihrer politischen Gestaltung als ein Kompromiß anzusehen sind, ein Kompromiß zwischen den Forderungen der Nationalsozialisten und den bürgerlichen Anschauungen der übrigen Mitglieder des Kabinetts. Wir sehen Probleme angeschnitten, die der Nationalsozialismus seit Jahren in die Diskussion und in die Propaganda geworfen hatte. Die bürgerlichen Mitglieder des Kabinetts stehen jetzt vor folgender Situation:

Die stärkste Partei und der Reichskanzler können an diesen Fragen nicht restlos vorübergehen; in irgendeiner Form müssen sie gelöst werden.

Das Prinzip einer jeden Koalitionsregierung bringt ein Nachgeben für beide Teile mit sich. Der andere Teil braucht hierbei seine Gesinnung nicht ändern. Wenn zum Beispiel in einer Koalitionsregierung, in der eine Arbeiterpartei führend wird, das Programm der Arbeiterregierung, das vielleicht auf eine allgemeine Sozialisierung geht, praktisch durchgeführt werden soll, so wird die Mitarbeit der anderen Regierungsmitglieder darin bestehen, eine allgemeine Ausweitung dieser Maßnahmen zu verhindern und ihre Wirksamkeit nur auf die Fälle zu beschränken, die nach ihrer Ansicht mit dem geringsten Abweichen von der bisherigen Linie verbunden sind. Man kann von der stärksten Partei und ihrem Führer in der verfassungsmäßigen Position eines Reichskanzlers nicht erwarten, daß die Politik ihrer Vorgänger weiterbetrieben wird. Die anderen Koalitionsmitglieder müssen Opfer bringen, wenn überhaupt eine Regierungstätigkeit möglich sein soll.

Da wir im Rahmen dieser Gerichtsverhandlung nicht über politische Zweckmäßigkeitserwägungen, nicht einmal über moralische Anschauungen zu richten haben, sondern lediglich darüber, ob dasjenige, was geschehen ist, zum Zwecke eines Verbrechens im Sinne der Charte geschah, ist die für die Verteidigung gestellte Aufgabe verhältnismäßig einfach.

Wir sehen bei der Gesetzgebung die vom Nationalsozialismus aufgeworfenen weltanschaulichen Probleme auf Teilgebieten gelöst. Wir müssen den beteiligten nichtnationalsozialistischen Regierungsmitgliedern konzedieren, daß sie an eine abschließende Lösung und nicht an ein Zwischenstadium bei diesen Gesetzen dachten. Sie standen ja in ihrer Erfahrung auf der Vergangenheit, auf der Erfahrung des politischen Lebens aller Länder, daß ein gesetzlich zur Regelung gekommenes Problem normalerweise abgeschlossen ist. Es war nicht denkbar – da mit einer normalen Regierungstätigkeit und einer Wahrung der Autorität einer Legislative nicht vereinbar –, daß nach Erlaß eines Gesetzes in den folgenden Jahren in steter Folge immer wieder ein schon behandeltes Problem neu aufgenommen und einer jeweils radikaleren Lösung zugeführt würde. [158] Papen hat bewiesen, daß er peinlich darauf bedacht war, die Konzessionen an die Gegenseite in einem noch einigermaßen erträglichen Rahmen zu halten. Die Tatsache, daß in den Gesetzen der damaligen Zeit noch selten und gemäßigt nationalsozialistische Doktrinen in Erscheinung treten, zeigt zur Genüge, daß die damalige personelle Zusammensetzung des Kabinetts ihren hemmenden Einfluß auf die Durchdringung nationalsozialistischer Ideen ausgeübt hat.

Ohne diesen Einfluß wäre es nicht zu verstehen, daß Hitler damit eine verhältnismäßig unpopuläre Beschränkung der vorher propagierten Parteiziele vorgenommen hätte.

Die hemmende und korrigierende Hand des Angeklagten bei der Gestaltung der einzelnen Gesetze ist klar erkenntlich. Das klassische Beispiel hierzu bieten seine Bemühungen beim Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes. Es war für die Gesetzgebung in der damaligen Krisenzeit eine technische Notwendigkeit. Die vorangegangenen Jahre hatten gezeigt, daß mit zeitraubenden Beschlußfassungen im Reichstage der meistenteils vorliegenden Dringlichkeit zum Erlaß von Gesetzen nicht Genüge getan war. Daher war schon zu Brünings Zeiten fast das gesamte Gesetzgebungsrecht dadurch praktisch in die Hand des Reichspräsidenten gelegt, daß die maßgeblichen Gesetze im Wege der Notverordnung durch einseitige Legislativakte des Reichspräsidenten erlassen wurden. Wenn man aus diesen zwingenden Gründen die Gesetzgebung praktisch nicht beim Reichstag lassen konnte, so bildete das auf das Kabinett verlegte Gesetzgebungsrecht einen mittleren Ausweg.

Dieser Erkenntnis haben sich, wie das Abstimmungsergebnis über das Ermächtigungsgesetz im Reichstage ergibt, sämtliche Parteien bis zum Zentrum nicht verschlossen. Es fragte sich nunmehr nur, ob das Recht des Kabinetts, in dem nach der Verfassung der Reichskanzler die Grundlinien der Politik zu bestimmen hatte, dadurch eingeschränkt würde, daß dem Reichspräsidenten das Verkündungsrecht der Gesetze vorbehalten wurde. Der eigene Staatssekretär des Reichspräsidenten hat in der Kabinettssitzung erklärt, daß er es nicht für erforderlich halte, Hindenburg durch das Verkündungsrecht mit der Verantwortung für die gesamte Gesetzgebung zu belasten. Die darauf erfolgte direkte Intervention Papens bei Hindenburg blieb erfolglos, wie der Zeuge Tschirschky bekundet hat.

Würde es, Herr Präsident, jetzt im Augenblick angenehm sein, daß ich den beantworteten Fragebogen Tschirschkys in den wesentlichen Punkten jetzt zum Vortrag bringe?


VORSITZENDER: Sie können das Dokument kommentieren, aber Sie wollen es doch nicht ganz verlesen, nicht wahr?


DR. KUBUSCHOK: Ich werde es summarisch vortragen, wenn es genehm ist.


[159] VORSITZENDER: Jawohl.


DR. KUBUSCHOK: Es ist dies das Dokument 103, das ich vorhin überreicht habe.

Frage 1 habe ich bereits vorgelesen.

Frage 3 befaßt sich mit den eben erörterten Sicherungen. Der Zeuge erklärt hierzu, daß sie sicherlich bestimmt waren zu verhindern, daß Hitler und die NSDAP ihre Politik zur Durchführung brachten.

Der Zeuge bejaht in der nächsten Frage das diesseits behauptete Ziel des konservativen Blocks »Schwarz-Weiß-Rot«.

In Frage 5 bestätigt der Zeuge die im folgenden von mir noch vorzutragende Entwicklung zu einer Autoritätsregierung Hitlers.

Die Antwort auf Frage 7 ergibt, daß Papen im Kabinett erheblichen Widerstand in vielen Punkten gegen die vorgeschlagene Gesetzgebung vorgebracht hat.

Frage 10 betrifft die Stellung Papens zur Kirche. Insbesondere der letzte Satz ist wichtig:

»Von Papen glaubte durch den Abschluß des Konkordats Hitler und die NSDAP unter so starke vertragliche Bindung zu bringen, daß der kirchenfeindlichen Einstellung ein Riegel vorgeschoben würde.«

Die nächste Antwort, 11:

»Ich halte es nicht für möglich, daß von Papen an der späteren Verletzung des Konkordats selbst teilgenommen oder daß er gar seine politische Überzeugung zu einem politischen Druck benützt hat.«

Frage 12 bestätigt dasjenige, was ich bezüglich der Marburger Rede noch vortragen werde.

Die Antwort auf Frage 14 ist bedeutungsvoll:

»Mir ist nicht bekannt, daß von Papen Gedanken geäußert hat, die dahin zielten, daß die Regierung Hitlers die außenpolitischen Ziele durch Krieg und Aggression lösen müsse. Solche Gedankengänge wären im Jahre 1933 und 1934 absurd gewesen.«

In der gleichen Richtung liegt die Antwort auf Frage 15.

Die Antwort auf Frage 18 bestätigt die Bemühung Papens, nach den Ereignissen des 30. Juni zu Hindenburg zu gelangen, um dort eine Wandlung der Dinge zu erreichen.

VORSITZENDER: In der Antwort zu Frage 14, beginnt diese Antwort »Es ist nicht bekannt«, oder »Es ist bekannt«?

DR. KUBUSCHOK: »Mir ist nicht bekannt...«


[160] VORSITZENDER: In der Übersetzung heißt es: »Es ist bekannt...«


DR. KUBUSCHOK: Die Antwort auf Frage 16 bestätigt den Vortrag Papens, daß er den Rücktritt Deutschlands aus dem Völkerbund auf jeden Fall verhindern wollte.

Frage 18 habe ich bereits erläutert. Aus der Antwort zu 18 ergibt sich auch die konsequente Einstellung Papens nach dem 30. Juni: Rücksichtsloses Festhalten an seiner Demission.

Die Fragen 19 bis 23; hier besonders wichtig der zweite Satz der Antwort:

»Es stimmt, daß von Papen den Posten eines Botschafters in besonderer Mission in Wien nur deshalb angenommen hat, weil er hoffte, die Wahnsinnspolitik Hitlers und der NSDAP in Österreich zu verhindern. Es stimmt, daß Papen die Annahme des Wiener Auftrages von der Bedingung abhängig machte, daß Hitler sich verpflichtete, der Partei jede Einmischung in österreichische Angelegenheiten zu untersagen, den Gauleiter Habicht sofort abzuberufen und von jeder aggressiven Handlung abzusehen. Es stimmt, daß diese und noch andere Bedingungen nach längeren Kämpfen von Hitler angenommen und sodann schriftlich fixiert wurden.«

Mit der Antwort 25 bestätigt Tschirschky, daß an dieser Politik Papen während der Beobachtungszeit des Zeugen unverrückt festgehalten hat.

Die Antwort 26 ergibt eine Widerlegung des Inhalts des Messersmith-Affidavits: Nichtbefassung Papens mit einer aggressiven Politik in dem Südostraum.

Die Antwort 27, eine zusammenfassende Stellungnahme des Zeugen dahin, daß Papen nicht einen Anschluß angestrebt hat, der im Wege der Gewalt durchgerührt werden soll.

Ich darf auf Seite 22 fortfahren:

Wir sehen Papen dann wiederum im Vordergrund, als das Problem des Antisemitismus seinen ersten gesetzlichen Niederschlag fand. Die Lage war damals folgende:

Eine seit Jahren in dieser Zielrichtung bearbeitete Masse, eine überwiegende nationalsozialistische Fraktion, die einen konsequenten Antisemitismus als Programmpunkt hatte. Wir sehen Auswirkungen der Propaganda auf die Masse, die sich in den hier erörterten Einzelaktionen der ersten Wochen nach Begründung der Hitler-Regierung zeigen.

Die Folgerungen aus dieser Lage waren klar. Ein aufgerührtes Problem, das bereits seinen verderblichen Niederschlag in der Praxis fand, mußte zu einer gesetzlichen Regelung gebracht werden. [161] Es war klar, daß in dieser Frage der Nationalsozialismus seinen Anhängern gegenüber in seiner überspannten Propaganda eine gewisse Verpflichtung übernommen hatte. Es war schwer, den Umfang der gesetzlichen Beschränkung, die für die verhetzten Männer immer eine Enttäuschung bleiben mußte, zu finden. Der Ausweg konnte nur ein Kompromiß sein. Die Regelung wurde abgestellt auf ein Gebiet, bei dem eine Änderung des bisherigen Zustandes am wenigsten hart erschien.

Wurden nach dem Inhalt des Berufsbeamtengesetzes lediglich diejenigen aus ihrer Stellung ausgeschieden, die nicht auf Grund sachlicher Qualifikation, sondern auf Grund parteipolitischer Zugehörigkeit in ihre Stellungen gekommen waren, so wurden darüber hinaus sämtliche jüdischen Beamten entlassen, die nach 1918 ernannt worden waren. Ein Pensionsanspruch wurde für die Regel aufrechterhalten. Die Auswirkungen auf die jüdischen Beteiligten zahlenmäßig zu beschränken, galt als das erfolgreiche Bemühen Papens. Er wurde bei Hindenburg vorstellig, der für den Gedanken des Schutzes von Kriegsteilnehmern besonders zugänglich war. Durch den persönlichen Einfluß Hindenburgs auf Hitler wurden dann die jüdischen Kriegsteilnehmer und die Angehörigen gefallener Kriegsteilnehmer von dem Gesetz ausgenommen.

Da ja ein überwiegender Anteil der seit 1914 angestellten jungen Beamten Kriegsteilnehmer war, wirkte sich diese Ausnahme zahlenmäßig sehr weitgehend aus. Besonders anschaulich tritt dies durch die Zahlen in Erscheinung, die über die Verhältnisse in der Rechtsanwaltschaft amtlich herausgegeben und im Verteidigungsdokument Nummer 33 vorgetragen worden sind.

Dem Angeklagten wird weiterhin das Vorgehen gegen die Gewerkschaften zum Vorwurf gemacht. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Maßnahmen nicht durch reichsgesetzliche Regelung durchgeführt wurden. Wesentlich ist ferner, daß bei der Umgestaltung der Dinge die Aufrechterhaltung von Gewerkschaften sozialdemokratischer Prägnanz und gleichartigen Einflusses als ein Anachronismus erscheinen konnte.

Die Stellungnahme Papens zu dem gewerkschaftlichen Problem ergibt sich aus seiner Rede vom 4. März 1933, wiedergegeben im Verteidigungsdokument Nummer 10.

Auch hier ist zu berücksichtigen, daß man bei den damaligen Maßnahmen den Umfang der Weiterentwicklung nicht voraussehen konnte. Die Deutsche Arbeitsfront in der Zeit ihrer Gründung kann bei vielen recht gesunden Gedanken zur Regelung der Sozialfragen nicht die Beurteilung erhalten, die sie am Schlusse durch zahllose Maßnahmen des Zwanges verdient.

Das Amnestiegesetz war, wie in der Beweisverhandlung dargetan, kein Novum. Auch im Jahre 1922 hat man bereits zur [162] Beendigung einer Zeit politischer Unruhen ein Amnestiegesetz erlassen, das auch Straftaten, die mit der Todesstrafe bedroht waren, amnestierte. Die Einrichtung der Sondergerichte war eine Zweckmäßigkeitsmaßnahme zur schnelleren Aburteilung politischer Vergehen, da ein längerer normaler Instanzenweg das gewünschte Abschreckungsmoment nicht wahrte. Bezeichnend ist, daß die Verordnung über Gewaltverbrechen im Falle der Potempa-Mörder – Dokument 1, Seite 6 und 7 – während der Reichskanzlerschaft Papens erstmalig gegen Nationalsozialisten angewendet wurde. Es ist also abwegig, aus der Natur dieser Gesetze eine Anerkennung begangener Handlungen oder eine Förderung der nazistischen Idee zu erblicken.

Wenn die Anklage sich weiterhin in ihrer Kritik der gesetzgeberischen Mitarbeit Papens in dieser Zeit mit dem Gleichschaltungsgesetz der Länder vom 31. März 1933 befaßt, so trifft dieser Punkt zunächst einmal eine innerpolitische Frage, die wirklich fernab von einem Sachgebiet liegt, das eine Erörterung im Sinne der Anklage rechtfertigen könnte.

Wenn der Hinweis der Anklage lediglich den Zweck haben soll darzulegen, daß Papen einen früher einmal eingenommenen Standpunkt insoweit geändert hat, so sei demgegenüber darauf hingewiesen, daß politische Meinungen allgemein änderungsfähig und oft änderungsnotwendig sind und daß aus einer Ansichtsänderung hinsichtlich einer politischen Zweckmäßigkeitsmaßnahme in keiner Weise ein Schluß auf eine allgemeine Gesinnungsänderung gezogen werden kann. Tatsächlich war das erste Statthaltergesetz dazu geeignet, einen von Papen seit jeher als ungünstig empfundenen Dualismus zwischen Reich und Ländern zu beseitigen. Papen war schon immer, insbesondere bezüglich des Landes Preußen, für eine Lösung im Sinne der Bismarckschen Zeit eingetreten, als der Ministerpräsidentenposten in Preußen mit dem Reichskanzleramt in Personalunion verbunden war.

Es liegt also in dieser nur am Rande zu behandelnden Frage nicht einmal eine Ansichtsänderung, geschweige denn ein Indiz für eine Gesinnungsänderung.

Für die gesetzgeberische Arbeit im Kabinett wird in Bezug auf den Angeklagten von Papen folgendes zu berücksichtigen sein:

Seine Stellung als Vizekanzler war ohne Ressort. Der Einfluß auch in allgemeinen politischen Fragen, den der Letter eines Fachministeriums in den Kabinettssitzungen hatte, kam für Papen infolgedessen nicht in Betracht. Er konnte nur von allgemeinen Gesichtspunkten aus Bedenken und Widersprüche erheben, ohne sie mit Gründen aus dem Ressort untermauern zu können.

Mit Rücksicht auf die geringe Zahl der zur Verfügung stehenden Protokolle über die Kabinettssitzungen – die Herbeischaffung der [163] restlichen ist mir trotz aller Bemühungen nicht gelungen – läßt sich der Umfang der Opposition Papens und der übrigen Minister nicht dokumentarisch nachweisen. Daß er seine gegensätzliche Meinung vorgebracht hat, ergibt die Beweisaufnahme. Zugegebenermaßen war der Erfolg jedoch gering. Es ist deshalb Pflicht der Verteidigung, einmal näher darauf einzugehen, aus welchen Gründen sich die Machtposition Hitlers allmählich verstärkte und der Einfluß der nichtnationalsozialistischen Minister geringer wurde, kurz, woran die bei der Gründung der Regierung am 30. Januar vorgesehenen Sicherungen scheiterten.

Im Anfang wich der Verlauf der Kabinettssitzungen vom Normalen nicht ab. Die auftretenden Fragen wurden in Rede und Gegenrede erörtert. Hitler versuchte nicht, begründet abgelehnte Gesetzesvorschläge unter allen Umständen durchzubringen. Eine anschauliche Darstellung hierüber gibt uns das Affidavit des früheren Ministers Hugenberg – Verteidigungsdokument Nummer 88.

Die Wahl vom 5. März mit dem überwiegenden Erfolg der Nationalsozialistischen Partei brachte eine wesentliche Änderung. Über ihre rein parlamentarischen Auswirkungen hinausglaubte Hitler sich jetzt in dem Bewußtsein gestärkt, der Beauftragte des deutschen Volkes zu sein. Er glaubte nunmehr, der Zeitpunkt sei gekommen, ausschließlich auf sein Recht Bezug zu nehmen, das ihm Artikel 56 der Reichsverfassung einräumte, die Grundlinien der Politik als Reichskanzler auch bei Widerspruch der Minister zu bestimmen.

Bezüglich der verfassungsrechtlichen Lage verweise ich auf Dokument Nummer 22, aus dem sich ergibt, daß in Fragen der grundlegenden Politik auch ein Mehrheitsbeschluß der Minister gegen die Bestimmung des Reichskanzlers wirkungslos war. Hitler wurde Anregungen gegenüber nunmehr sehr verschlossen. Bei einem sachlichen Widerspruch im Kabinett glaubte er eine oppositionelle Phalanx gegen sich zu haben, und bald wurde es klar, daß Einwendungen im Kabinett nicht geeignet waren, Hitlers Haltung zu ändern. Man konnte, wie der Angeklagte von Neurath als Zeuge bekundet hat, höchstens hoffen, außerhalb des Kabinetts und in direkter Aussprache mit Hitler auf ihn einwirken zu können.

Die wesentlichsten Momente für die Entwicklung Hitlers zum Autokraten waren seine zunehmend gefestigte Stellung gegenüber Hindenburg und sein immer stärker werdender Einfluß auf den Reichswehrminister von Blomberg.

Die ersten Maßnahmen Hitlers, die in den Augen Hindenburgs seine Bemühungen zur Herbeiführung einer straffen Ordnung erkennen ließen, hatten das persönliche Verhältnis Hitlers zu Hindenburg immer mehr gebessert. Er hatte es verstanden, sich sehr geschickt auf die Persönlichkeit und Mentalität Hindenburgs [164] einzustellen. Deshalb gelang es ihm auch sehr bald, die anfängliche Bestimmung über einen gemeinsamen Vortrag in Fortfall zu bringen. Damit war praktisch die hauptsächliche Einwirkungsmöglichkeit Papens bei Hindenburg aufgehoben.

Die Haltung des Kriegsministers von Blomberg war der zweite entscheidende Punkt für die Entwicklung Hitlers.

Die Wehrmacht war ein Machtfaktor. Hitler wußte, daß sie in ihrem Mannschafts- und Offiziersbestande im wesentlichen wohl unpolitisch, keinesfalls jedoch – besonders in ihrer Führung – nationalsozialistischen Ideen geneigt war. Ein weitgehender radikaler Regierungskurs mußte daher stets einen Widerstand der Wehrmacht befürchten lassen. Es kam hinzu, daß nach der Persönlichkeit Hindenburgs dieser für Vorstellungen aus militärischen Kreisen ein besonders offenes Ohr hatte. Solange daher Hitler nicht den Kriegsminister zu seinem Gefolgsmann hatte, mußte er an der Durchführung radikaler Ideen gehindert sein.

Es ist historisch heute noch kein klares Bild darüber zu gewinnen, wodurch die Einflußnahme Hitlers auf Blomberg sich erklären läßt. Wir halben jetzt lediglich die Tatsache festzustellen, daß Blomberg sehr bald ein glühender Bewunderer Hitlers wurde und daß von seiner Seite aus keinerlei Widerstand gegen eine noch so weitgehende radikale Entwicklung der Hitlerschen Politik zu erwarten war. Der 30. Juni 1934 sollte dies später mit größter Klarheit beweisen.

Nachträglich betrachtet wird die Folgerichtigkeit dieser Entwicklung klar. Hitler war nur durch die Tatsache der Macht zu beeindrucken. Die Wehrmacht in Ihrem damaligen Bestande war insbesondere in Verbindung mit der Stellung des Reichspräsidenten von Hindenburg ein Machtfaktor, dem anfangs auch Hitler und seine Partei bei einer Kraftprobe nicht gewachsen gewesen wäre. Daher das Bestreben Hitlers, das Vertrauen Hindenburgs zu gewinnen, daher in der Zeit bis zum Tode Hindenburgs ein verhältnismäßig vorsichtiges Operieren, das in keiner Weise eine weiter verstärkte Entwicklung vermuten ließ. Vom Zeitpunkte des Todes Hindenburgs ab erscheint Hitler als Diktator, der keine Rücksicht mehr kennt und zumindest auf innerpolitischem Gebiete seine rücksichtslose Machtpolitik erkennen läßt.

Außerhalb der Gesetzgebungstätigkeit des Kabinetts hat sich die Anklage mit der Frage beschäftigt, wieweit Papen für die Unterdrückung politischer Gegner und für manche Gewalttätigkeiten verantwortlich ist, die sich in der Zeit ereignet haben, die in der damaligen Terminologie als »nationale Revolution« bezeichnet wird.

Im Kreuzverhör ist Papen vorgehalten worden, ob er die Verhaftung und Mißhandlung einzelner namentlich aufgeführter kommunistischer und sozialdemokratischer Persönlichkeiten gekannt [165] hätte. Papen hat diese Frage im wesentlichen verneint. Er wußte zwar, daß auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat Maßnahmen ergriffen worden waren, die die persönliche Freiheit einer großen Anzahl linksgerichteter Persönlichkeiten aufhob.

Die Verordnung war vom Reichspräsidenten, also außerhalb der Verantwortlichkeit Papens, unter Aufhebung der in Betracht kommenden Verfassungsbestimmungen erlassen worden. Sie war unter dem Eindruck des Reichstagsbrandes geschaffen worden, eines Ereignisses, das mit aller Klarheit bis zum heutigen Tage noch nicht aufgeklärt ist, bei dem aber die amtliche Behauptung, kommunistische Kreise hätten die Brandstiftung veranlaßt, durchaus glaubhaft erschien, zumal die Durchsuchung des Liebknechthauses, des kommunistischen Hauptquartiers, nach Gö rings Angaben stark belastendes Material über geplante Akte gegen die Reichsregierung zutage gefördert hatte. Das Untersuchungsverfahren wurde von einem Richter des Reichsgerichts geführt, einer Persönlichkeit, die in ihrer Unparteilichkeit außer Zweifel stand. Papen konnte daher für die seitens der inneren Verwaltung für erforderlich gehaltenen gesetzlichen Sicherungsmaßnahmen Verständnis haben.

Mit der Kenntnis der Verhaftung dieser Politiker ist jedoch in keiner Weise eine solche über die Einzelheiten und den Umfang der damaligen Maßnahmen ohne weiteres verbunden.

Wir haben in den Jahren des nazistischen Regimes immer wieder die Erfahrung machen müssen, daß die Kenntnis von Gewalttätigkeiten auf einen engen Kreis der unmittelbar Beteiligten beschränkt blieb. Die Maßnahmen, die vor der Entlassung eines Häftlings ergriffen wurden, um ihn zum Schweigen zu bringen, waren offensichtlich erfolgreich. So sehen wir immer wieder einen nur kleinen Kreis Wissender, der sich aus dem unmittelbaren Anhang der aus der Haft Zurückgekommenen zusammensetzt. Die nachträglich manchmal erstaunlich anmutende Tatsache, daß weiteste Kreise über Art und Umfang der vorgekommenen Exzesse nicht unterrichtet waren, findet hierdurch ihre Erklärung. Es ist selbstverständlich, daß die näheren Angehörigen und Gesinnungsfreunde der in der damaligen Zeit verhafteten Politiker etwa Bescheid wußten von dem, was ihren Angehörigen geschehen war. Der Umfang der Geheimhaltung ergibt sich am besten aus der Tatsache, daß der Zeuge Gisevius eine allgemeine Kenntnis der Zustände in den Konzentrationslagern bei den Beamten der Gestapo erst vom Jahre 1935 ab annimmt.

So erscheint es mir durchaus erklärlich, daß Papen über die Maßnahmen, die in den ersten Monaten fast ausschließlich gegen politische Gegner des Nationalsozialismus aus Linkskreisen ergriffen wurden, sehr wenig Bescheid wußte, jedenfalls, daß seine Kenntnis [166] nicht über die Tatsache hinausging, daß man im Zuge der »Verordnung zum Schutze von Volk und Staat« insoweit Verhaftungen vorgenommen hatte.

Anders lagen die Dinge allerdings bei den später aufgetretenen Übergriffen gegen kirchliche Stellen und Organisationen, die in großem Umfange sich an ihn wandten, und für die er sich dann auch sofort energisch eingesetzt hat. Dasselbe gilt für die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem 30. Juni 1934, auf die später noch eingegangen wird.

Entscheidend ist jedoch in jedem Falle, daß die Maßnahmen, soweit sie außerhalb des Gesetzes lagen, der Zuständigkeit der Polizei und des Innenministeriums unterlagen. Das Gesetz selbst ist eine Notverordnung Hindenburgs. Sie ist legal zustandegekommen. Der weiter als bisher gefaßte Begriff der Schutzhaft beinhaltet in sich kein Verbrechen.

Hinsichtlich der Ausschreitungen gegen Juden ist Papen in der Anklage zum Vorwurf gemacht worden, daß er in einem Telegramm an die »New York Times« vom 25. März 1933 die Lage in Deutschland insoweit als ruhig hingestellt hätte und daß er darauf hingewiesen habe, daß Einzelaktionen wohl vorgekommen, jetzt aber durch Anordnung Hitlers verboten seien.

Papen hatte selbstverständlich auch aus den ihm zugänglichen Quellen von Ausschreitungen gehört, die sich einzelne SA-Leute in dieser Zeit noch nicht geklärter politischer Verhältnisse hatten zuschulden kommen lassen. Wenn Hitler am 12. März 1933 derartige Einzelaktionen kategorisch verboten und strengste Bestrafung der Täter für die Zukunft angeordnet hatte, so konnte er guten Gewissens annehmen, daß dieser Befehl von höchster Stelle auch in Zukunft befolgt werden würde.

Nicht uninteressant ist es im übrigen, auf eine Veröffentlichung des »Bundes jüdischer Frontsoldaten« vom 25. März 1933 hinzuweisen. In diesem Aufruf ist gleichfalls zum Ausdruck gebracht, daß die Lage bezüglich der jüdischen Bevölkerung im allgemeinen ruhig sei und sich Übergriffe auf Einzelaktionen beschränkt hätten, die nunmehr durch Befehl Hitlers verboten seien. Ich werde diese Veröffentlichung des Bundes in meinem Dokumentenbuch für die Reichsregierung vorlegen.

Auf den gleichen Standpunkt hatte sich eine Veröffentlichung der Amerikanischen Handelskammer in Köln vom 25. März 1933 gestellt, die ich gleichfalls im Beweisverfahren für die Reichsregierung unterbreiten werde.

Der Judenboykott, der einige Tage später angekündigt und am 1. April 1933 durchgeführt worden ist, war, entgegen der Ansicht der Anklage, keine Maßnahme der Regierung, sondern eine reine [167] Parteimaßnahme, gegen die im Kabinett mit anderen auch Papen scharfen Widerspruch erhob. Die Veröffentlichung der »Times«, die mit Neurath-Verteidigungsdokument Nummer 9 überreicht worden ist, beweist, daß Papen darüber hinaus auch bei Hindenburg vorstellig geworden ist und dessen Intervention bei Hitler veranlaßt hat.

Es ist im übrigen zu berücksichtigen, daß der Judenboykott als ein zeitlich beschränktes, lediglich auf das Geschäftsleben sich erstreckendes Mittel der Gegenwehr angekündigt worden war. Es war auch ausdrücklich angeordnet worden, daß jede Gewaltanwendung verboten sei und daß durch entsprechende Maßnahmen Ausschreitungen verhindert werden sollten.

Die Anklage hat die innerpolitischen Dinge lediglich in dem Zusammenhange vorgebracht, daß durch die getroffenen Maßnahmen die Stellung der nationalsozialistischen Machtposition gefestigt werden sollte, um die Möglichkeit zu schaffen, dann zu den vorher festgelegten Zielen der auswärtigen Gewaltpolitik überzugehen. Noch wichtiger als die Erörterung der innerpolitischen Verhältnisse ist daher ein Eingehen auf die Außenpolitik des Reiches in der Zeit der Vizekanzlerschaft Papens.

Das Reservat Hindenburgs zur Bestimmung des Außenministers, die Beauftragung des bisherigen Außenministers von Neurath mit diesem Posten, eines Mannes, der nicht Nationalsozialist war, mußte eine Entwicklung der Außenpolitik im bisherigen Fahrwasser erwarten lassen.

Die ersten Maßnahmen Hitlers schienen diese Erwartung nicht nur zu rechtfertigen, sondern darüber hinauszugehen. Die erste außenpolitische Rede am 17. Mai 1933 befaßt sich mit dem Verhältnis Deutschlands zu Polen, das in der vorhergehenden Zeit nie zu einer klaren Befriedigung gekommen war. Die Angliederung großer, früher zum Deutschen Reich gehörender Gebiete an das neuerstandene Polen hatte eine latente Spannung zwischen diesen Staaten mit sich gebracht. Hitler war der erste, der an dieses Problem heranging und nach seiner Erklärung im Reichstage entschlossen war, durch eine Anerkennung des polnischen Staates und seiner Bedürfnisse eine Politik der Freundschaft mit diesem Land herbeizuführen. Wenn man berücksichtigt, daß der Gedanke des Verzichts auf eine Revision gegenüber Polen nicht nur allgemein unpopulär war, sondern auch in schroffem Gegensatz zu der bisherigen Propaganda stand, so konnte man unmöglich die Entwicklung der späteren Jahre voraussehen. Man mußte der Überzeugung sein, daß hier eine im Innern starke Regierung dieses innere Aufbauwerk mit einer Befriedungspolitik nach außen unterstützte.

Der Beitritt Deutschlands zum Viermächte-Pakt, das erneute Bekenntnis zu Locarno, mußten diese Überzeugung unterstreichen.

[168] Auf einer anderen Linie liegt der außenpolitische Kampf um ideelle Werte. Die Frage der Beseitigung der Alleinschuldklausel des Versailler Vertrags und die Frage der Gleichberechtigung des großen Staates, der seit 1918 konsequent eine Friedenspolitik betrieben hatte, waren Forderungen, die einerseits der Gegenseite keinerlei untragbare Opfer aufzubürden schienen, andererseits aber geeignet waren, dem deutschen Volke eine als drückend angesehene ideelle Last zu nehmen.

Aus diesen Gesichtspunkten heraus ist der Austritt Deutschlands aus der Abrüstungskonferenz zu betrachten. Er erfolgte, nachdem langwierige Verhandlungen zu keinem positiven Ergebnis geführt hatten und in keiner Weise eine Neigung der Mächte zu ersehen war, in Zukunft eine Befriedigung der deutschen Forderungen herbeizuführen. Die Erklärung der Reichsregierung und Hindenburgs, daß dieser Schritt als ein taktischer Schritt anzusehen sei, bei Beibehaltung der gleichen Zielsetzung, nämlich der Aufrechterhaltung des Friedens unter Anerkennung der Gleichberechtigung, mußte daher glaubhaft und vernünftig erscheinen.

Auch Papen hat aus diesen Gesichtspunkten diesen Schritt gebilligt. Bei dem gleichzeitig erfolgten Austritt aus dem Völkerbund konnte die Beurteilung verschieden sein. Auch hier konnte man der Ansicht sein, daß der Austritt als Protestschritt notwendig war, und daß man durch tatsächliche Bemühungen in der Sache selbst unter Beweis stellen konnte, daß man an einer Politik des Friedens festhalten wolle.

Papen zählte zu denjenigen, die glaubten, von einem Austritt aus dem Völkerbund abraten zu müssen. Er hatte zwar selbst als Reichskanzler erlebt, daß die Verhandlungen in dem großen und vielgestaltigen Plenum des Völkerbundes für manche Fragen eine gewisse Beschwernis bedeuteten. Andererseits war er jedoch von der Institution des Völkerbundes als einem Instrument der Verständigung und der Erleichterung der technischen Möglichkeiten zu einer Verständigung so überzeugt, daß er den Austritt aus dem Völkerbund vermeiden wollte. Er setzt sich für diese seine Ansicht sehr aktiv ein. Da er Hitler in Berlin nicht überzeugen kann, reist er ihm nach München nach, um ihm dort kurz vor der Entscheidung seine begründete Ansicht vorzutragen. Wir sehen also hier Papen auf einem Gebiete, für das er in seiner Stellung als Vizekanzler an sich keine Verantwortung trägt, aktiv im Sinne einer Lösung arbeiten, die unter Zugrundelegung der Ansichten der Anklage über den Austritt aus dem Völkerbund nur als ein Friedensschritt angesehen werden kann.

Der erfolgte Austritt aus dem Völkerbund ist wegen der prinzipiellen Bedeutung dieser Maßnahme dem deutschen Volke in einem Volksentscheid zur Stellungnahme unterbreitet worden. [169] Hitler, die Regierung und Hindenburg haben zu diesem Volksentscheid Aufrufe erlassen, die ausdrücklich betonten, daß dieser Schritt keine Änderung der Politik, sondern lediglich einen Wechsel der Methode bedeuten solle. Unter dieser Festlegung ist man auch an die Wahlvorbereitung zu diesem Volksentscheid gegangen.

Die Anklage wirft Papen vor, daß er hierbei in seiner Essener Rede die Regierungserfolge Hitlers verherrlicht und sich bedingungslos für die Bejahung der zum Volksentscheid gestellten Fragen eingesetzt hätte.

Wenn Papen letzteres getan hat, so sah er sich hierzu veranlaßt, weil die Entscheidung nun einmal gefallen und dem Auslande gegenüber zu rechtfertigen war. Wenn die verantwortlichen Leiter tatsächlich nichts anderes als einen Wechsel der Methode anstrebten, so konnte hiergegen an sich nichts eingewendet werden. Die Stellung der deutschen Außenpolitik wäre erschüttert worden, wenn bei der Abstimmung das Volk sich gegen die vollzogene Maßnahme gewandt hätte. Es war daher eine Selbstverständlichkeit, im Rahmen der feierlich abgegebenen Erklärung diese Politik in der Öffentlichkeit zu billigen. Es war ferner nicht zu übersehen, daß bei einer Volksabstimmung über die Maßnahmen der Regierung die Vertrauenserklärung an der inneren Politik nicht ganz vorübergehen konnte.

Wir müssen den Zeitpunkt dieser Rede betrachten. November 1933 war Hitler auf dem im Vordergrunde der Notwendigkeit und des Interesses stehenden Gebiete, der Linderung der wirtschaftlichen Not und der Beseitigung der Arbeitslosigkeit, ein gutes Stück vorwärts gekommen. Seine Maßnahmen waren großzügig und zeigten zunächst einen offensichtlichen Erfolg. Man kann auch hier nicht die Dinge mit dem Maßstabe messen, den man nach Kenntnis der Entwicklung heutigen Tages an die Dinge anlegt. Damals schien der insoweit eingeschlagene Kurs durch den Erfolg gerechtfertigt. Papen glaubte daher, in seiner Wahlrede, die zum Zwecke der Anerkennung einer außenpolitischen Maßnahme eine Vertrauenskundgebung für die Regierung erforderte, auf diese positive innerpolitische Entwicklung anerkennend hinweisen zu müssen.

Mr. Justice Jackson hat in seiner Einleitungsrede die geschilderten Verhältnisse im Jahre 1933 selbst mit folgenden Worten anerkannt:

»Im Jahre 1933 sehen wir das deutsche Volk nach den Rückschlägen des letzten Krieges sein Ansehen in Handel, Industrie und Kunst zurückgewinnen. Wir beobachten sein Vorankommen ohne Mißtrauen, ohne Arglist.«

Soweit die Worte von Mr. Justice Jackson.

Von allen außenpolitischen Problemen interessierte Papen vielleicht am meisten das deutsch-französische Verhältnis. Er hat in seiner eigenen Vernehmung dargelegt, welches seine Ansichten hierüber waren und wie er schon in den zwanziger Jahren in [170] verschiedenen politischen beziehungsweise katholischen Gremien an dem Gedanken einer Verständigung und Annäherung Frankreichs zu Deutschland mitgearbeitet hat. Ich verweise hierbei auf das Dokument 92 und die darin geschilderte Begegnung Papens mit dem französischen Obersten Picot, die für die Einstellung Papens bezeichnend ist.

Auch in der neuen Regierung war Papen als Saarkommissar mit dieser Frage besonders befaßt. Wir sehen, wie er sich bemüht, auch in der Saarfrage alles zu vermeiden, was irgendwie die Beziehung zwischen den beiden Ländern auch nur vorübergehend trüben könnte. Daher sein Vorschlag auf Verzicht einer Abstimmung, die dem politischen Chauvinismus in beiden Ländern erneuten Auftrieb geben könnte. Hitler selbst hatte nicht nur schon früher, vor der Machtübernahme, sondern auch als Verantwortlicher Regierungschef immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß Deutschland keine Absicht habe, die Frage Elsaß-Lothringen aufzuwerfen, sondern daß das einzige zwischen beiden Ländern noch zu regelnde Problem in der Saarfrage bestehe. Darin folgte er durchaus den auf eine friedliche Bereinigung hinzielenden Vorschlägen Papens.

Papen wird weiterhin zum Vorwurf gemacht, daß er durch Abschluß des Konkordats im Juli 1933 eine Täuschung des Vertragspartners, des Vatikans, herbeigeführt habe. Papen habe beabsichtigt, mit dem Abschluß des Konkordats lediglich die Machtposition Hitlers zu festigen und ihm in den Augen des Auslandes einen Kredit zu verschaffen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß das Konkordat auch in seiner Auswirkung ein doppelseitiger Vertrag gewesen ist und daß die rechtlichen Bindungen des Konkordats bei den bald folgenden Vertragsverletzungen von deutscher Seite auch dem verletzten Teile einen gewissen Rechtsschutz geboten haben.

Ich beziehe mich auf den Fragebogen des Erzbischofs Groeber; er befaßt sich mit dem Zustandekommen des Konkordats. Ich gestatte mir infolgedessen, auf das Dokument Nummer 104, das ich heute überreicht habe, hinzuweisen und summarisch folgendes vorzutragen:

Erzbischof Groeber ist der Überzeugung, daß der Abschluß des Konkordats einer Initiative Papens entsprach. Er bestätigt ferner, daß es Papen gelungen ist, bei Hitler die Bedingungen des Konkordats durchzusetzen. Er bestätigt in Antwort 4 insbesondere, daß die Handlungsweise Papens während des Abschlusses des Konkordats aus seinem Innern heraus von seiner positiven Einstellung gegenüber der Religion bestimmt war. Schließlich bestätigt er in Antwort 6, daß das Konkordat eine rechtliche Auffangstellung und Stütze gewesen ist gegenüber den späteren Verfolgungen der [171] Kirche. Antwort 7 bestätigt, daß die »Arbeitsgemeinschaft Katholischer Deutscher«, über die ich mich später noch auslassen werde, keine Organisation war, die durch das Konkordat geschützt war.

In jedem Falle ist es völlig abwegig anzunehmen, daß Papen von beabsichtigten künftigen Verletzungen des Vertrags Kenntnis gehabt und in dieser Kenntnis den Abschluß herbeigeführt habe. Wenn er den Kredit Hitlers im Auslande stärken wollte, so wäre dieses Mittel ja wohl das denkbar ungeeignetste gewesen. Ein Kampf gegen die Kirche wäre ohne Konkordat eine zwar im Auslande ungünstig aufgenommene, aber immerhin innere deutsche Angelegenheit gewesen. Durch die Tatsache des zwischenstaatlichen Vertrags wurden diese Kirchenverfolgungen gleichzeitig eine Verletzung eines internationalen Vertrags mit den sich daraus ergebenden speziellen und prestigemäßigen Auswirkungen. Man kann nicht einen Vertrag zum Zwecke des Prestigegewinnes abschließen, wenn man alsbald nach Vertragsabschluß an die Verletzung des Vertrags herangeht.

Schon diese Überlegung bringt die Vermutung der Anklage zum Scheitern.

Der Anklagevorwurf ist darüber hinaus von symptomatischer Bedeutung. Jede Aktion Papens, die irgendwie in Erscheinung getreten ist, muß im Sinne der konspiratorischen Theorie zuungunsten Papens ausgedeutet werden, und das einfachste Rezept hierfür ist, die spätere Entwicklung in den Vordergrund zu stellen, diese Entwicklung in die Mitarbeit und Kenntnis Papens zu setzen und seine vorherigen gegenteiligen Gesinnungsäußerungen als eine Zweideutigkeit und Doppelzüngigkeit zu bezeichnen. Dieses Rezept ist einfach, wenn man die Kenntnis der späteren Entwicklung rückblickend als etwas Selbstverständliches ansieht, wenn man sich über die wahre, tatsächliche Lage in der damaligen Zeit kein Bild macht und sich vor allen Dingen nicht der Mühe unterzieht, die Logik in der behaupteten ursprünglichen Absicht und der weiteren Entwicklung nachzuprüfen. Nur auf diese Weise kann man wie hier zu einem Ergebnis kommen, das bei näherer Betrachtung eine Unsinnigkeit des damals Handelnden voraussetzt.

Aber ganz abgesehen von diesen Erwägungen verbietet die Einstellung des Angeklagten zu religiösen Dingen auch nur den leisesten Zweifel an der Lauterkeit seiner Absichten. Es ist im Beweisverfahren dargestellt worden, daß nicht nur seine engsten persönlichen Berater in kirchlichen Dingen sondern auch höchste kirchliche Würdenträger, die sowohl persönlich wie auch sachlich mit dem Angeklagten in diesen Dingen enge Verbindung gehabt haben, seine zu jeder Zeit absolut einwandfreie Haltung als Katholik betonen.

[172] Mit der Widerlegung der Behauptung der Anklage, daß Papen das Konkordat durch Auflösung der »Arbeitsgemeinschaft Katholischer Deutscher« selber gebrochen habe – ich verweise hierbei auf die eindeutigen Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der »Arbeitsgemeinschaft Katholischer Deutscher«, Grafen Roderich Thun, Verteidigungsdokument Nummer 47 – ist eigentlich schon die Haltlosigkeit der ganzen Anklage zu den kirchlichen Fragen klargelegt.

Es muß aber festgestellt werden, daß Papen nicht nur mit Bedauern die nachträglichen Verletzungen des Konkordats durch das Reich sah, sondern daß er sich aktiv bemühte, denselben entgegenzutreten. Die ganze Tätigkeit der »Arbeitsgemeinschaft Katholischer Deutscher« bestand ja praktisch aus nichts anderem, als solche Konkordatsverletzungen festzustellen und Papen die Unterlagen für seine ständigen Interventionen bei Hitler zu schaffen. Mit dem Fortgang Papens nach Wien entfiel dann die praktische Möglichkeit solcher Interventionen.

Daß die von Papen versuchte Sicherung der Konfessionen nicht politischen Zweckmäßigkeitserwägungen des Tages, sondern einer religiösen Grundanschauung entsprang, geht auch aus allen seinen Reden hervor. Es gibt wohl keine Rede, in der er nicht zu diesem Problem Stellung genommen und immer wieder betont hätte, daß nur die christliche Weltanschauung – und damit die christlichen Konfessionen – das Fundament für eine geordnete Staatsrührung sein könnte. Er sah gerade in diesem christlichen Fundament den besten Schutz gegen die Tendenz der Partei, dem reinen Machtgedanken vor der Idee des Rechts immer mehr den Vorzug zu geben.

Hinsichtlich des im Kreuzverhör vorgelegten Berichts Papens an Hitler vom 27. Juli 1935 – 2248-PS – ist die Anklage einem offensichtlichen Mißverständnis zum Opfer gefallen.

Papen weist hier auf die günstigen außenpolitischen Folgen hin, wenn es gelänge, den politischen Katholizismus zwar auszuschalten, dabei aber das christliche Fundament des Staates nicht anzurühren. Papen beurteilt hierbei nicht die vergangene und gegenwärtige Situation, sondern er gibt einen Ratschlag für die Zukunft. Der Inhalt dieses Ratschlages ist im kirchlichen Sinne durchaus positiv. Er besagt: Man kann wohl den politischen Katholizismus ausschalten, unangetastet aber müssen die rein kirchlichen Belange selbst, das christliche Fundament des Staates, bleiben. In diesen für die Zukunft bestimmten Richtlinien liegt offensichtlich auch eine Kritik der Vergangenheit. Wir sehen hier, wie in Verbindung mit der außenpolitischen Tätigkeit Dinge erörtert und an Hitler herangebracht werden konnten, die an sich auf einem anderen Sektor liegen.

[173] Papen hat in seiner eigenen Aussage zu dem Vorwurf der Anklage Stellung genommen, daß er nach dem Erlaß der päpstlichen Encyklika »Mit brennender Sorge« vom 14. März 1937 als guter Katholik hätte zurücktreten müssen. Papen konnte hier ohne jede Kritik und mit voller Billigung auf den Standpunkt der Kirche selbst verweisen, die immer der Ansicht gewesen sei, man müsse eine Position so lange halten, als sie noch die geringste Möglichkeit einer positiven Tätigkeit biete. Die Kirche hat bis zum Schluß aus dieser weisen Einstellung heraus und im Gefühl ihrer Fürsorge für die deutschen Katholiken keinen vollständigen Bruch mit dem Dritten Reich vollzogen. Man wird nicht von einem einzelnen Katholiken verlangen können, daß er hier einen anderen Standpunkt einnimmt. Dies um so weniger, als Papen ja in seiner rein außenpolitischen Tätigkeit in keiner Weise irgendwie mit seinem katholischen Gewissen in Konflikt kam.

Auch der Vorwurf, daß er im Herbst 1938 gegen die Behandlung des Kardinals Innitzer bei Hitler hätte protestieren müssen, entbehrt wohl jeglicher Grundlage. Papen selbst kann sich heute nicht mehr entsinnen, wann und in welcher Form er von diesen Vorgängen überhaupt gehört hat. Die deutsche Presse hat darüber nichts gebracht und auf innerkirchlichem Weg drangen solche Dinge keinesfalls, wie die Anklage es annimmt, in die Öffentlichkeit. Jedenfalls hatte Papen damals als reiner Privatmann, der zudem noch in diesem Moment ein sehr schlechtes Verhältnis zu Hitler hatte, keinerlei Möglichkeit zu intervenieren.

Die Entwicklung Hitlers zum Autokraten habe ich bereits behandelt. Der Einfluß Papens war nach Wegfall des gemeinsamen Vortrags bei Hindenburg auf ein Minimum gesunken. Proteste in den Kabinettssitzungen seitens eines Mannes, der diese Proteste nicht mit den Notwendigkeiten aus seinem eigenen Ressort untermauern konnte, waren rein deklaratorischer Natur. Inzwischen schloß sich der Kreis der Anwendung nazistischer Doktrinen in der Praxis immer mehr. Es wurde klar, daß die Kompromißbereitschaft der ersten Zeit, daß die Anerkennung einer mitbestimmenden Koalition langsam hinfällig wurde und daß sich die nationalsozialistische Idee auf allen Gebieten immer mehr durchsetzte.

Für Papen war es klar, daß er diesen Kurs nicht mitmachen konnte. Daß er im Rahmen seiner amtlichen Stellung, abgesehen von vieler Hilfe in Einzelfällen, an der allgemeinen Linie nichts ändern konnte, war ebenfalls klar. Andererseits gab ihm seine noch bestehende äußere Stellung als Vizekanzler in der Öffentlichkeit eine gewisse Bedeutung. Es trat daher für ihn die Frage auf, ob er mit einer öffentlichen Kritik an all den vorhandenen Mißständen heraustreten sollte, um den letzten Versuch zu machen, auf [174] Grund der öffentlichen Erörterungen der Probleme einen Einfluß auf die Entwicklung zu nehmen. Sollte dies nicht gelingen, so war wenigstens damit erreicht, daß von verantwortlicher Seite diese Mißstände öffentlich gebrandmarkt waren, selbst wenn als natürliche Konsequenz Papen dann seine Stellung aufgeben mußte und insoweit nicht mehr in der Lage war, in Einzelfällen für viele ein Helfer zu sein.

In seiner Marburger Rede am 17. Juni 1934 hat Papen alle Mißstände, die bis dahin in Erscheinung getreten waren, klar gebrandmarkt. Eine derartige umfassende Kritik ist in der Geschichte des Dritten Reiches einmalig geblieben.

Er hatte erkannt, daß die Gefährlichkeit des Nazismus auf der Tatsache beruhte, daß die Anwendung der einzelnen Doktrinen sich ineinander verzahnte und einen geschlossenen äußeren Ring der Unterdrückung des gesamten öffentlichen Lebens bildete. Wenn auch nur eine Stelle dieses Ringes durchbrochen wurde, so wäre die Gefährlichkeit des gesamten Systems hinfällig geworden. Wäre nur einer der angeschnittenen Punkte im günstigen Sinne zur praktischen Durchführung gekommen, so hätte dies eine völlige Umgestaltung der Verhältnisse dargestellt. Das beanstandete System läßt sich nicht einen Tag aufrechterhalten, wenn die von Papen geforderte Freiheit der Meinungsäußerung gegeben ist. Es läßt sich nicht aufrechterhalten, wenn der Gesichtspunkt der Gesetzlichkeit und die Gleichheit vor dem Gesetz anerkannt wird. Es läßt sich nicht aufrechterhalten, wenn die Freiheit der Religion gewährleistet ist. Eine marxistische Massenlehre läßt sich nicht aufrechterhalten, wenn man die allen Konfessionen gemeinsame Maxime der Gleichheit des Individuums verficht.

Jeder dieser Angriffe Papens in seiner Marburger Rede – bezüglich der Rassenfrage hatte er sich bereits in seiner Gleiwitzer Rede geäußert – war ein Angriff gegen die sich entwickelnde nazistische Gesamtdoktrin an sich. Dem Hörer wurde hier von führender opponierender Regierungsseite klargelegt, aus welchen Punkten sich die Gesamtheit der Übelstände ergeben hatte. Die von vornherein übernommene Konsequenz für Papen war klar. Entweder Hitler berücksichtigte die Dinge, nachdem sie nun einmal in eine öffentliche, klärende Diskussion gekommen waren, oder Papen nahm seine Demission, da er eine Weiterarbeit auf dem von Hitler eingeschlagenen Wege mit seinen Anschauungen nicht mehr in Übereinstimmung bringen konnte.

Hitler glaubte in seiner damaligen Position offensichtlich, der öffentlichen Meinung nicht das Opfer eines Abgehens von seiner Linie bringen zu brauchen. Er versuchte, die Opposition tot zu [175] machen, indem er die Veröffentlichung der Rede verbot und deren Verbreiter bestrafen ließ. Papen demissionierte. Hitler akzeptierte diese Demission noch nicht sofort, da er offensichtlich auf Hindenburg Rücksicht nehmen und erst bei ihm die Lage insoweit klären wollte.

Inzwischen kamen die Ereignisse des 30. Juni.

Was ursprünglich für Papen im Zuge dieser Maßnahmen bestimmt war, wird sich wohl nie vollständig klären lassen. Es wird sich insbesondere nicht klären lassen, ob hier von verschiedenen Personen verschiedenes beabsichtigt war.

Die Improvisation der Aktionen tritt am besten in der Art der Durchführung gegenüber dem Vizekanzleramt in Erscheinung. Bose ist das erste Opfer in den Räumen der Vizekanzlei selbst. Jung, der außerhalb Berlins verhaftet worden war, wird gleichfalls erschossen. Sein Schicksal ist Papen und der Öffentlichkeit allerdings erst viel später bekanntgeworden, da man ursprünglich der Hoffnung war, daß er, durch die Maßnahmen der Marburger Rede gewarnt, nicht nur Berlin verlassen, sondern sich in die Schweiz begeben hätte. Andere Mitglieder des Stabes, deren man habhaft werden konnte, werden in Polizeigewahrsam genommen und später in ein Konzentrationslager gebracht. Bei Papen selbst zögerte man offensichtlich mit einer endgültigen klaren Entscheidung. Seine enge Verbindung mit Hindenburg konnte es doch wohl ratsam erscheinen lassen, die Liste der Opfer des 30. Juni nicht noch mit diesem prominenten Namen zu belasten, nachdem die Belastung gegenüber Hindenburg durch das allerdings als Notwehrhandlung getarnte Verbrechen gegenüber Schleicher schon groß genug war.

Für die Betrachtung im Rahmen der Anklage genügt es, in jedem Fall festzustellen, daß, wie immer auch am Schlusse das Schicksal Papens war, die gegen ihn und die Seinen ergriffenen Maßnahmen seinen absoluten Gegensatz zu Hitler und der Nazi-Politik dokumentieren.

Die Anklage hat im Kreuzverhör Papen Briefe vorgelegt, die ihrem äußeren Anschein nach zunächst eine gewisse Divergenz zu seiner sonstigen Haltung ergeben.

Papen versichert in diesen Briefen Hitler seiner Anhänglichkeit und Treue, und er hüllt sein wirkliches und materielles Begehren in diesen Briefen in eine bei ihm sonst im Verkehr mit Hitler keineswegs übliche Höflichkeitsform. Es mag verwunderlich erscheinen, daß ein Mann oppositioneller Gesinnung, der auf Grund seiner Einstellung verfolgt, dem insbesondere in der Person seiner Mitarbeiter so Unglaubliches angetan war, diese Form eines Briefes [176] wählt. Zur richtigen Beurteilung ist jedoch ein Verständnis der damaligen Lage erforderlich. Es bestand ein Zustand der Rechtlosigkeit. Die Gelegenheit war günstig, sich im Zuge dieser Maßnahme lästiger Gegner zu entledigen. Das Beispiel Schleichers und Klausners und anderer hatte dies zur Genüge gezeigt. In keiner Weise war erkenntlich, wann und in welcher Art die Maßnahmen gegen die in die Dinge bereits verwickelten Personen ein Ende finden würden. Fast hysterisch glaubte man, in jedem Menschen gegnerischer Gesinnung einen Konspirator mit den SA-Kreisen zu sehen, die wohl früher oder später wirklich zu einer Revolte gegen Hitler sich hatten erheben wollen.

Wie weit tatsächlich auch Leute der Rechten aus ihrer oppositionellen Einstellung heraus sich mit Leuten der damals einen großen Machtfaktor darstellenden SA verbunden hatten, ist bis heute wohl noch nicht einwandfrei festgestellt worden. Jedenfalls ließ sich damals nicht überblicken, ob die Behauptungen Hitlers hinsichtlich der nicht der SA angehörenden Persönlichkeiten richtig waren oder nicht.

Für Papen war die Lage damals folgende: Er wußte von der Ermordung Boses, das Schicksal von Jung war ihm damals noch nicht bekannt. Er hoffte, er sei entkommen. Drei seiner Mitarbeiter waren im Konzentrationslager. Diese mußten zunächst aus dieser Lage gerettet werden. Und auch für die Zukunft mußte der Argwohn genommen werden, daß irgendeiner von ihnen und auch Papen selbst mit den revoltierenden SA-Kreisen in Verbindung gestanden hätte. Wollte Papen daher irgendwelche Vorstellungen bei Hitler erheben, so war erstes Erfordernis für einen überhaupt nur möglichen Erfolg die Distanzierung von diesen SA-Kreisen. Papen hat daher sich veranlaßt gesehen, in diesen Briefen Hitler seiner Loyalität und Treue zu versichern.

Zudem war Papen Jahre hindurch überzeugt, daß hinter dem Anschlag auf ihn und die Vizekanzlei Himmler und Goebbels standen, daß speziell Himmler ihn beseitigen wollte und nur durch Göring daran gehindert worden war und daß es daher, um sich gegen diese beiden zu sichern, nötig sei, Hitler gegenüber seine einwandfreie Haltung zu versichern.

Wesentlich für die Beurteilung dieser Briefe ist nicht die Form, sondern der Inhalt. Das A und O dieser Briefe ist das Verlangen einer Rehabilitierung für seine eigene Person und die seiner Mitarbeiter. Er verlangt ein Gerichtsverfahren. Er rät Hitler, aus dem von diesem beabsichtigten Rechtfertigungsgesetz diejenigen Aktionen auszunehmen, die sich gegen Personen außerhalb des SA-Kreises gerichtet haben.

[177] Was bedeuten denn diese Forderungen Papens? Sie bedeuten tatsächlich das Festhalten am Legalen gegenüber den illegalen Akten des 30. Juni. Er fordert objektive richterliche Aufklärung über dasjenige, was am 30. Juni zu verurteilen ist. Zu bedenken ist bei Betrachtung der Vorgänge des 30. Juni ja immer, daß sie in zwei Teile zerfielen. Einmal die Maßnahme gegen die SA-Führer, deren Radikalismus seit jeher bekannt war, die immer wieder mit den Gewalttaten und Einzelaktionen in Verbindung zu bringen waren, die man in der Vergangenheit zu verurteilen gehabt hätte. Ein Einschreiten gegen diese Leute ließ sich als Staatsnotwehrakt gegen gefährliche und zur Revolte bereite Kräfte erklären.

Der andere Teil bestand in den Maßnahmen gegen Persönlichkeiten, die außerhalb des Kreises der SA standen. Eine gerichtliche Untersuchung hätte die Klärung dieser Vorfälle und die Verurteilung der dafür Verantwortlichen zur Folge haben müssen.

Ich glaube, wenn man in kühler Kritik der damaligen Vorgänge sich dies vergegenwärtigt, so kann man nur zu der Überzeugung kommen, daß in den Briefen Papens tatsächlich nichts anderes angestrebt wurde als dasjenige, was er Hitler vorgeschlagen hatte, eine Rehabilitierung der unrechtmäßig Verfolgten im Wege eines gerichtlichen Verfahrens und Abstandnahme von einer pauschalen Rechtfertigung der getroffenen Maßnahmen durch ein Gesetz.

Kommt man so auf den Kern der Sache und auf das tatsächlich Angestrebte, so kann man der Form der Briefe keinesfalls den Sinn geben, den ihnen die Anklage zuschreibt.

Daß diese Form insbesondere keine Anerkennung der Maßnahmen des 30. Juni gewesen ist, sondern daß sie lediglich durch den erörterten Zweck bestimmt wurde, ergibt am besten die Betrachtung des Briefes vom 17. Juli. Zu diesem Zeitpunkt hatte Papen zwar die Entlassung seiner Mitarbeiter aus dem Konzentrationslager erreicht, seinen weiteren Forderungen war Hitler aber nicht nachgekommen. Wir sehen jetzt ein auch die bescheidenste Höflichkeitsform vermissen lassendes Sehreiben. Lediglich sachliche Feststellungen und sachlicher Begehr. Ein Schreiben, das nur mit dem Namen Papen unterzeichnet ist, unter Weglassung auch jeder Schlußformel.

In der Sache selbst geht Papen in keinem Moment von seiner Linie ab. Er hält an seiner Demission fest und fordert deren unverzügliche Vollziehung, wie der Brief vom 10. Juli 1934 ergibt, Dokument D-715. Er weigert sich, an der Regierungstätigkeit weiterhin irgendwie teilzunehmen. Er verläßt Hitler sofort, nachdem er ihn aus der Kabinettssitzung vom 3. Juli herausgebeten hatte. Er bleibt der Reichstagssitzung fern, in der das Rechtfertigungsgesetz beschlossen wird. Er weist brüsk das Anerbieten zurück, den [178] bequemen Botschafterposten beim Vatikan anzunehmen. Das seine negative Haltung.

Positiv ist er bemüht, ein Einschreiten der Wehrmacht herbeizuführen. Er wendet sich an seinen Freund Generaloberst von Fritsch. An Blomberg ist bei dessen Einstellung nicht zu denken. Fritsch will ohne ausdrücklichen Befehl des Reichspräsidenten nicht handeln. Papen bemüht sich nunmehr, zu Hindenburg zu kommen. Die Umgebung Hindenburgs hält ihn fern.

VORSITZENDER: Vielleicht unterbrechen Sie hier.


[Das Gericht vertagt sich bis

23. Juli 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 19, S. 133-180.
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