Vormittagssitzung.

[96] VORSITZENDER: Wie der Gerichtshof erfährt, wird die Britische Anklagebehörde im Namen aller Ankläger wegen der Übersetzung der die Organisation der SS und der Politischen Leiter betreffenden Dokumente antworten. Sollen wir diese deshalb zuerst behandeln?

OBERSTLEUTNANT J. M. G. GRIFFITH-JONES, HILFSANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Euer Lordschaft! Ich selbst behandle die Dokumente der Politischen Leiter und mein Kollege, Herr Elwyn Jones, behandelt jene für die SS. Vielleicht wäre es dem Gerichtshof recht, die Dokumente, die die Politischen Leiter betreffen, zuerst vorzunehmen?


VORSITZENDER: Ja.


OBERSTLEUTNANT GRIFFITH-JONES: Euer Lordschaft! Ich habe mit Dr. Servatius, der die Politischen Leiter vertritt, gesprochen, und wir haben uns über die Dokumente, die er in seinem Schlußbuch vorlegen soll, geeinigt. Ich habe von den Dokumenten, über die wir uns verständigt haben, Listen drucken lassen.

Er hat ursprünglich sechs Dokumentenbücher vorgelegt mit im ganzen mehr als 250 Dokumenten, von denen einige sehr lang sind. Wir sind übereingekommen, daß eine Gesamtzahl von ungefähr 90 einzelnen Dokumenten in das endgültige Dokumentenbuch aufgenommen werden sollen. Von diesen 90 Dokumenten haben wir nur gewisse Stellen übersetzen lassen. Ich habe hier eine Abschrift der Dokumentenbücher, in denen die Stellen, über die wir uns geeinigt haben, angezeichnet sind; die übrigen sollen selbstverständlich ausgeschlossen werden.


VORSITZENDER: Welchen Umfang wird das Dokumentenbuch etwa haben? Können Sie das sagen?


OBERSTLEUTNANT GRIFFITH-JONES: Abgesehen davon, daß... Es werden ungefähr 100 Beweisstücke vorgelegt werden, aber die meisten sind nur sehr kurz. Das längste, glaube ich, ist zwei Seiten lang, und die übrigen Dokumente sind nur kurze Auszüge, vielleicht ein oder zwei Absätze.


VORSITZENDER: Ja.


OBERSTLEUTNANT GRIFFITH-JONES: Ich darf vielleicht noch folgendes bemerken: Herr Dr. Servatius hatte in seinen Büchern [96] einige eidesstattliche Erklärungen aufgenommen, die wir ausgeschlossen haben, weil wir angenommen haben, daß der Gerichtshof die Affidavits vor den Kommissionen behandeln lassen wollte. Dr. Servatius hatte auch einige Zitate aus »Mein Kampf« aufgenommen. Diese haben wir nicht zugelassen, weil wir der Meinung waren, daß der Gerichtshof selbst ein Exemplar von »Mein Kampf« in Händen hat, und das würde der Übersetzungsabteilung und der Druckerei Zeit ersparen.

Was den Rest betrifft, so waren viele Dinge kumulativ, und Dr. Servatius stimmt dem durchaus zu, daß das, was wir jetzt in Rubrik A aufgenommen haben, dem Zweck entsprechen würde. Soviel ich aus der Unterhaltung mit ihm heute morgen vor Sitzungsbeginn verstanden habe, möchte er zu dieser Liste noch gewisse Ergänzungen vornehmen. Er möchte noch die Dokumente Nummer 50, 68, 69 und 162, die zur Zeit noch ausgeschlossen sind, in die Rubrik A aufnehmen.

Euer Lordschaft! Es wäre vielleicht angebracht, daß Dr. Servatius und ich die Sache weiterbehandelten, und vielleicht wollen Sie uns damit betrauen, über die Hereinnahme oder den Ausschluß dieser Dokumente eine Regelung zu treffen.


VORSITZENDER: Ja, gewiß.


OBERSTLEUTNANT GRIFFITH-JONES: Ich weiß nicht, ob Dr. Servatius etwas dazu sagen möchte.


DR. ROBERT SERVATIUS, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN SAUCKEL, VERTEIDIGER FÜR DAS KORPS DER POLITISCHEN LEITER: Herr Präsident! Ich bin mit der Regelung einverstanden, und diese kleinen Fragen, die noch zu klären sind, werde ich mit dem Vertreter der Anklage noch regeln. Die Bücher würden dann zusammenschrumpfen vielleicht auf zwei. Es werden zwei Dokumentenbücher übrigbleiben.


VORSITZENDER: Danke. Ja, Herr Elwyn Jones?


MAJOR F. ELWYN JONES, HILFSANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Euer Lordschaft! Bezüglich der SS-Dokumente haben Dr. Pelckmann und die Vertreter der Anklage eine Vereinbarung über 99 Dokumente erreicht. Es wurde Übereinstimmung erzielt, daß 22 ausgeschlossen werden sollen. Von den anderen sollen einige ganz und andere nur auszugsweise vorgelegt werden.

Was die Dokumente 31 und 32 anbetrifft, so wird Dr. Pelckmann seinen Antrag noch einmal überlegen und möglicherweise dem Gerichtshof noch einiges hierzu vortragen. Über sechs Dokumente jedoch konnten Anklage und Verteidigung keine Übereinstimmung erzielen. Herr Dr. Pelckmann besteht darauf, daß diese Dokumente für ihn wesentlich sind, und es wäre deshalb vielleicht [97] zweckmäßig, wenn ich dem Gerichtshof die Einwände der Anklage gegen diese sechs Dokumente vortrage.

Das erste Dokument, Nummer 69, ist ein Auszug aus einer Rede des sozialdemokratischen Führers Wels in der ersten Sitzung des Reichstags nach der Machtergreifung der Nazis. Dieses Zitat bestätigt, daß die Partei von Wels den Anspruch auf nationale Gleichberechtigung unterstützte und die Kriegsschuld Deutschlands ableugnete. Ich erkläre im Namen der Anklage, daß dieser Auszug kumulativ ist. Solche Beweismaterialien liegen dem Gerichtshof bereits im Übermaß vor. Auf jeden Fall behaupte ich, daß dies für den Fall der SS nicht wesentlich ist.


VORSITZENDER: Deutschlands Kriegsschuld? Zu welcher Zeit?


MAJOR ELWYN JONES: In Bezug auf den vorletzten Weltkrieg.


VORSITZENDER: Ja.


MAJOR ELWYN JONES: Ich möchte schließlich vorschlagen, daß, wenn das Dokument vom Gerichtshof angenommen wird, es im Interesse der historischen Wahrheit richtig sein dürfte, die Auszüge so weitgehend zu machen, daß sie auch noch die strenge Kritik an der Nazi-Partei seitens des Herrn Wels enthalten.

Das nächste Dokument ist Dokument 85; es handelt sich um einen Auszug aus dem »Völkischen Beobachter«, und zwar um ein Zitat aus William Randolph Hearsts angeblicher Erklärung gegenüber dem Angeklagten Rosenberg vom 3. September 1934. Es besagt, daß, als dieser berühmte Mann drei Jahre vorher in Deutschland gewesen war, dort die größte Unordnung geherrscht habe, während jetzt, im September 1934, unter der Führung von Hitler Deutschland ein Land der Ordnung wäre.

Der Gerichtshof wird sich daran erinnern, daß dieses Datum neun Wochen nach den Ereignissen liegt, die sogar Himmler als die entsetzlichen Morde vom 30. Juni 1934 bezeichnet hat.

Ich erlaube mir zu bemerken, daß auch dieser Auszug eine Wiederholung darstellt, im übrigen unwesentlich und schließlich ohne jeden Beweiswert ist.

Das nächste Dokument, Nummer 86, ist ein Auszug aus dem »Völkischen Beobachter« und enthält angeblich Eindrücke eines amerikanischen Sportsmannes auf einer Europareise im Jahre 1934. Er stellt fest, daß er mit den Zuständen, die er in Deutschland kennenlernte, zufrieden sei. Auch hier glaube ich, daß das eine Wiederholung und für den Fall der SS unwesentlich und ohne Beweiskraft ist.

Das nächste strittige Dokument ist Nummer 96, ein Auszug aus einem Buch von einem angeblichen Amerikaner, das bezeichnenderweise in Deutschland im Jahre 1935 veröffentlicht wurde. Es ist ein langer Auszug, der die Konzentrationslager behandelt. Er[98] beschreibt einen Besuch des Autors im Konzentrationslager Oranienburg und erwähnt dabei die modernen sanitären Einrichtungen, Schlafräume, die anscheinend so gut gewesen sein sollen wie die der amerikanischen Armee. Anscheinend haben da die Gefangenen genau das gleiche wie der Lagerkommandant und die SS-Wachen zu essen bekommen. Der Autor erzählt, daß sie täglich drei gute, wenn auch nicht luxuriöse Mahlzeiten bekommen hätten – und in diesem Sinne geht es weiter. Ich behaupte, daß dieser Auszug keinerlei Beweiswert hat.

Schließlich sind da noch zwei weitere Dokumente, Nummer 101 und 102.

Nummer 101 ist ein Auszug aus einem amerikanischen Magazin, das angeblich die Ergebnisse gewisser Experimente beschreibt, die von amerikanischen Wissenschaftlern mit einem als immunisierend bezeichneten Impfstoff angestellt worden sein sollen.

Nummer 102 ist ein Auszug aus einem Buch »An American Doctor's Odyssey«, in dem weitere Experimente mit immunisierenden Mitteln sowie andere Experimente in Verbindung mit der Beri-Beri-Krankheit behandelt werden. Die Anklage gibt natürlich in keiner Weise die Wahrheit der in diesen Auszügen behaupteten Tatsachen zu, aber selbst wenn sie wahr wären, hätten sie auch nur eine »tu quoque« -Beziehung zum Fall, und ich schlage vor, sie nicht in die Dokumentenbücher für die SS aufzunehmen.

Abgesehen von diesen Dokumenten haben der Verteidiger und die Anklagebehörde Übereinstimmung erzielt, und es wäre dann weiter nichts hierzu zu sagen, Euer Lordschaft.


VORSITZENDER: Dann möchte der Gerichtshof Dr. Pelckmann anhören.


RECHTSANWALT HORST PELCKMANN, VERTEIDIGER FÜR DIE SS: Herr Präsident! Ich habe mich mit verschiedenen Dokumenten zu beschäftigen, die von der Anklagebehörde beanstandet worden sind. Zunächst zu den Dokumenten Nummer SS-31 und SS-32.

SS-31 und SS-32 beschäftigen sich mit der Frage, ob die SA und die SS verlangte, daß die Studenten in die SA und die SS einträten. Das ist eine Frage, die auch in erster Linie die SA angeht. Die SA ist mit ihren Dokumenten noch nicht so weit, und ich glaube, daß diese Dokumente von der SA vorgelegt werden. Ich stelle sie deswegen noch zurück.

Streitig sind eigentlich nur die anderen sechs Dokumente, und zwar zuerst Dokument SS-69. Für diese Dokumente möchte ich etwas Grundsätzliches vorausschicken. Sie behandeln nicht etwa die Frage, ob das, was darin steht, objektiv wahr ist und objektiv wahr gewesen ist, sondern sie werden nur vorgelegt, um darzustellen, [99] wie die Leser der Annahme waren, daß hier wahre Tatsachen vorgebracht werden, und diese Tatsachen waren ausschlaggebend für die Bildung der Meinung sowohl des deutschen Volkes als natürlich auch der Angehörigen der SS, die ja Teile des deutschen Volkes sind, genau so wie für die Bildung eines Parteigenossen oder eines Nicht-Parteigenossen. Es sind Dokumente, die sich beschäftigen mit der Haltung des Auslandes oder mit der Haltung des Inlandes, und ich glaube, die Dinge müssen hier anders betrachtet werden als vielleicht bei den Einzelangeklagten.

Bei den Einzelangeklagten kann die Haltung des Auslandes nicht erheblich sein. Denn die Anklage behauptet ja, für einen großen Teil der Angeklagten dürfte als erwiesen anzunehmen sein, daß gerade die Hauptangeklagten das Ausland getäuscht haben; für die große Masse der Bevölkerung aber – und darunter fallen auch die SS-Mitglieder – muß das, was das Ausland gedacht und getan hat, entscheidend sein für die Meinungsbildung, ob wohl das nationalsozialistische Regime ein verbrecherisches ist oder nicht. Unter diesen allgemeinen Gesichtspunkten stehen alle diese Urkunden.

Die erste Urkunde SS-69 ist eine Rede, wie der Anklagevertreter schon gesagt hat, des sozialdemokratischen Abgeordneten Wels und soll nur sagen, daß dieser sozialdemokratische Abgeordnete, selbst nach der Machtergreifung Hitlers, mit Hitler darin übereinstimmte, daß gegen den Vertrag von Versailles gekämpft werden müsse.

Ich sage damit objektiv über die Berechtigung oder Nichtberechtigung des Vertrages nichts, sondern will nur zum Ausdruck bringen: Was dachte die Masse des Volkes, und was dachten besonders die Anhänger Hitlers, der eben zur Macht gekommen war, darüber, wenn selbst ein Sozialdemokrat in diesem Punkt dem Parteiprogramm zustimmte. Ich halte deshalb die Beweismittel für erheblich und insbesondere auch für die SS, weil sie, genau so wie die übrigen Deutschen, in ihm ein Mittel sahen für ihre Meinungsbildung.


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Meinen Sie, daß aus dem Dokument hervorgeht, daß der Vertrag von Versailles durch einen Krieg bekämpft werden solle oder daß man durch Verhandlungen versuchen sollte, ihn zu ändern?


RA. PELCKMANN: Es besagt durchaus nicht, daß der Vertrag durch Krieg bekämpft werden sollte.

Nun Dokument SS-85 und SS-86. Der weltbekannte amerikanische Zeitungsverleger Hearst, der, soweit ich orientiert bin, mindestens zu dieser Zeit auch einen erheblichen Einfluß in Amerika gehabt hat, sagt, wie der Anklagevertreter sehr richtig hervorhebt, sogar einige Monate nach dem blutigen Vorfall des 30. Juni 1934, daß – und zwar im September 1934 – daß er, als er vor drei Jahren in Deutschland weilte, größtes Durcheinander vorfand, und [100] heute unter Hitlers Staatsführung ist Deutschland ein Land der Ordnung. Wohlgemerkt, und das muß ich noch einmal betonen, ich stelle nichts in der objektiven Tatsache fest, ich stelle aber fest, was hier meiner Meinung nach für die Publizistik damals wenigstens von nicht unberufener ausländischer Seite gesagt worden ist über die Zustände in Deutschland und was damals im Ausland verbreitet wurde und was dem deutschen Volk nun mit Hilfe der umfangreichen nationalsozialistischen Propaganda vor Augen geführt wurde, so daß das deutsche Volk und damit auch die Masse der SS-Mitglieder nichts anderes annehmen konnten als diese Publizistik und eine Bestätigung in ihrem damaligen guten Glauben fanden, daß hier wirklich etwas für die Ordnung und damit auch für den Weltfrieden geleistet wird.

Die zweite Äußerung, Dokument SS-86, liegt etwa auf derselben Linie. Es ist eine Äußerung, eine Meldung vom 27. September mit der Überschrift: »Amerika nimmt an der Olympiade teil.« Der Führer der amerikanischen Leichtathletik hat sehr eingehend die Frage studiert, ob sich die amerikanische Nation an der Olympiade beteiligen soll, und er hat dann dort in Amerika Bericht erstattet. Er äußerte sich über seine Erlebnisse äußerst befriedigt, nachdem er in verschiedenen Gegenden Deutschlands gewesen ist, und er trat auch jetzt ganz entschieden für die Beteiligung der Vereinigten Staaten an diesen Spielen ein. Und die erwartete Wirkung war, daß das Komitee beschloß, an den Olympischen Spielen teilzunehmen.

Auch hier wieder sehen wir eine Bestätigung und eine Bekräftigung und eine Verfestigung der deutschen öffentlichen Meinung und damit auch der Meinung der Masse der SS-Mitglieder, daß hier das Ausland sich absolut, in gewissen Punkten absolut positiv zu dem neuen Deutschland stellt, und ich bitte, dabei nicht zu vergessen, daß es hier gerade auf die verschiedenen Jahre, auf die verschiedenen Zeiten ankommt. Bei der Diskussion des Hohen Gerichts über die grundsätzlichen Fragen der Organisationsanklage vom 28. Februar bis zum 2. März ist ja auch darauf hingewiesen worden, daß es wahrscheinlich auf die verschiedenen Zeiten des Erwerbs der Mitgliedschaft ankommt; und man muß sich vergegenwärtigen, daß es sehr entscheidend sein wird, daß gerade, als die SS nach 1933 in ihrer Mitgliederzahl außerordentlich zu nahm, es für den einzelnen sehr entscheidend gewesen sein wird, daß auch das Ausland gerade in den Jahren nach der Machtergreifung durch das eine oder das andere Zeugnis – ich lege hier nur Beispiele vor – sein Einverständnis zu erkennen gab. Ich bedauere, Herr Präsident, daß ich diese Ausführungen etwas länger machen muß als vielleicht erwartet, aber es ist deswegen nötig, da die Grundlinien der Verteidigung, wenigstens der Organisationen, bisher vor dem Hohen Tribunal noch nicht erörtert worden sind.

[101] Dann kommt das Dokument SS-96. Auch hier eine Auslandsstimme. Es ist ein amerikanischer Journalist. Ich bin natürlich nicht in der Lage nachzuprüfen, welcher Qualität dieser amerikanische Journalist ist. Aber was objektiv wieder wichtig ist, es ist eine Stimme eines amerikanischen Journalisten, die in Deutschland in einem bekannten deutschen Verlag in einem Buch mit einer unerhörten Massenauflage verbreitet worden ist. Dieser amerikanische Journalist schildert nun auf diesen zitierten Seiten unter anderem von den Zuständen in Deutschland, den Zuständen in den KZ-Lagern. Sie werden zusammenfassend als nicht unbefriedigend hingestellt, und ich bin der Meinung, daß auch das wieder im Jahre 1935 für die Frage, was konnten...


VORSITZENDER: Können Sie uns den Namen des Journalisten angeben?

RA. PELCKMANN: Ja, er heißt Doug Brinkley.


VORSITZENDER: Möchten Sie ihn noch einmal buchstabieren?


RA. PELCKMANN: D-o-u-g-l-a-s B-r-i-n-k-l-e-y. Ich sagte schon, ich kenne natürlich noch weniger als die Herren Richter diese Namen; aber man muß davon ausgehen, daß diese Veröffentlichung immerhin in Deutschland geschah und der Durchschnittsdeutsche ja nicht wissen kann, ob es einen bekannten amerikanischen Journalisten gibt oder einen unbekannten Journalisten dieses Namens. Jedenfalls hat er sich eingehend über die Verhältnisse im KZ geäußert und über die Kenntnis der Deutschen überhaupt und auch der SS-Mitglieder und über die Zustände in den Konzentrationslagern. Dafür ist die Bekundung wohl erheblich, denn im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme und auch schon vor den Kommissionen werde ich zeigen und habe ich gezeigt, daß die Kenntnis über diese Zustände in den Konzentrationslagern auf einen ganz kleinen Kreis der damit Beschäftigten beschränkt war.

Schließlich die Dokumente SS-101 und SS-102. Es handelt sich um die Frage der medizinischen Versuche an lebenden Menschen. Hier möchte ich voranstellen, daß ich durchaus nicht die absolute Meinung vertrete, daß die Versuche, die in den KZ-Lagern an gestellt worden sind, den Prinzipien der Menschlichkeit entsprechen. Das zu beurteilen, vermag ich ohne eingehende Beweisaufnahme in dieser Hinsicht nicht zu sagen. Aber ich weise nach, und zwar aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen der neuesten Zeit, daß die Frage, ob an lebenden Menschen Versuche, die zum Tode führen können, ausgeführt werden müssen, um Zehntausenden und Hunderttausenden von Menschen das Leben zu retten, mindestens in der Wissenschaft umstritten ist und, wie ich mindestens in diesen Dokumenten nachweise, von namhaften ausländischen, amerikanischen und englischen Gelehrten bejaht wird. Dabei gehe ich davon aus, daß sich die Häftlinge in den KZ-Lagern – wie ich versucht [102] habe, in den Kommissionsverhandlungen nachzuweisen und vielleicht auch noch weiter nachweisen werde – freiwillig zu diesen Experimenten zur Verfügung gestellt haben. Ich weise aber darauf hin, daß der Nachweis dieser Experimente im Ausland erbracht wird. Meiner Meinung nach, nach dem Wortlaut dieser Äußerung, an Personen, die sich nicht immer freiwillig für diese Experimente zur Verfügung gestellt haben. Im einzelnen ist es das Dokument 101...


VORSITZENDER: Würden Sie hier einen Moment einhalten? Ich glaube, Sie sagten, diese Leute hätten sich freiwillig zur Verfügung gestellt?


RA. PELCKMANN: Ich sagte, daß aus diesen Dokumenten sich nicht einwandfrei ergibt, daß die Versuche, die das Ausland angestellt hat, absolut freiwillig gewesen sind. Dagegen behaupte ich und muß ich behaupten, nach den Zeugenaussagen, die bisher gemacht worden sind, daß die Versuche in den KZ-Lagern von Freiwilligen ausgeführt worden sind. Es sei...


VORSITZENDER: Ich habe Sie nur danach gefragt, was diese Dokumente 101 und 102 besagen, von denen Sie sprechen. Sagten Sie nicht, daß diese Leute sich freiwillig meldeten für die Experimente, die an ihnen vorgenommen wurden?


RA. PELCKMANN: Nein, ich sagte, Herr Präsident, das ist verschieden und geht aus dem einen oder anderen Dokument nicht ganz klar hervor. Man kann aus dem einen Dokument auch entnehmen, daß die Personen sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt haben. Wichtiger erscheint mir dagegen...


MAJOR ELWYN JONES: Hoher Gerichtshof! Meines Erachtens sollte die Erklärung des Verteidigers nicht ohne Widerspruch bleiben. Aus Dokument 101, dem Bericht aus einem Magazin, keinem wissenschaftlichen Magazin – es ist das Magazin »Time«, meines Wissens keine wissenschaftliche Zeitschrift – geht hervor, daß dieser Auszug sich über die Frage, ob die Leute, die für diese Experimente benutzt wurden, Freiwillige waren, nicht äußert.

Der zweite Auszug von Dokument 102 zeigt ganz klar, daß die Versuchsobjekte Freiwillige waren.


RA. PELCKMANN: Sehr richtig. Das zweite Dokument handelt von freiwilligen Versuchen; das erste Dokument dagegen läßt die Frage offen. Ich schließe allerdings aus dem Umstand, den das Dokument ergibt, daß die Freiwilligkeit nicht verwirklicht zu sein scheint. Es ist ein Auszug aus einer ziemlich neuen Zeitschrift, »Time« vom 24. Juni 1946. Es behandelt ein neues Tuberkulosemittel. Amerikanische Wissenschaftler halben Experimente vorgenommen mit Tuberkuloseschutzimpfungen an 3 000 Indianern. Die Hälfte wurde mit diesem Schutzmittel geimpft. Die Hälfte erhielt [103] eine harmlose Salzinjektion. 40 Tuberkulosefälle haben sich dann entwickelt, 185 Fälle reagierten nicht, 38 Fälle gingen tödlich aus. Und zwar wurden die Experimente an nicht tuberkulösen Indianern vorgenommen.

Das andere Dokument ist die deutsche Übersetzung eines amerikanischen Buches »An American Doctor's Odyssey«, und darin ist geschildert, daß die berühmte »Beri-Beri«-Krankheit von den Forschern Fraser und Stanton vorgenommen wurden an Strafgefangenen in Bilibid, die, wie der Anklagevertreter betont hat, sich dadurch kleine Nebeneinnahmen und, wenn die Versuche gefährlich waren, auch Strafmilderung verschaffen konnten. Diese Versuche wurden an Zöglingen der Irrenanstalt von Kuvala Lumpur gemacht, und zwar wurden diese Versuche gemacht dadurch, daß man einem Teil der Zöglinge unpolierten und dem anderen Teil der Zöglinge polierten Reis zu essen gab. Die zweite Hälfte dieser Zöglinge wurde krank. Dann vertauschte man die beiden Gruppen. Alsdann wurden die Kranken gesund und die Gesunden krank. Die Folgen dieser Experimente und die Krankheit überhaupt sind außerordentlich stark. Die Kranken können schließlich nicht mehr das Bett verlassen und sterben häufig an Herzschwäche.

»Ich vergesse nicht den Eindruck« – ich zitiere aus diesem Buch – »den auf mich das ungeheuer große Krankenhaus für unheilbare Beri-Beri-Kranke in Singapore machte, wo diese armen Menschen auf ihren Händen herumgekrochen sind...«


VORSITZENDER: Wir brauchen nicht alle diese Einzelheiten.

RA. PELCKMANN: Ich will damit also nur sagen, es scheint sich hier um eine strittige Wissenschaft zu handeln...


MAJOR ELWYN JONES: Ich muß noch einmal unterbrechen: Der angebliche Inhalt dieser Auszüge wird von dem Verteidiger so übel ausgelegt, daß ich wirklich dagegen protestieren muß. Der hier gegebene Bericht behandelt die Symptome der Beri-Beri-Krankheit, und es handelt sich überhaupt nicht um das Resultat dieser Experimente. Die Experimente gingen in der folgenden Form vor sich: Man hat einige Malayen auf ihre gewöhnliche Diät gesetzt, die aus poliertem Reis bestand, von dem man annahm, daß er die Beri-Beri-Krankheit verursachte. Andere Gefangene wurden auf eine aus unpoliertem Reis bestehende Kost gesetzt, und es wurde bewiesen, daß die Ernährung mit poliertem Reis – ihrem gewöhnlichen Nahrungsmittel – die »Beri-Beri« verursacht; das hat keinerlei üble Bedeutung. Es gibt dabei kein Dr.-Rascher-Element.


RA. PELCKMANN: Ich möchte abschließend auf die subjektive Seite hinweisen. Es wird ja behauptet von der Verteidigung, daß [104] diese Experimente auch außerordentlich geheimgehalten worden sind, und selbst wenn sie bekanntgeworden...


VORSITZENDER: Wir haben das Wesentliche Ihrer Argumente zur Kenntnis genommen.


RA. PELCKMANN: Ich danke Ihnen.


VORSITZENDER: Wir werden jetzt den Anklagevertreter der Vereinigten Staaten über den Generalstab und das Oberkommando, sowie über den SD und Gestapo anhören.


MR. THOMAS J. DODD, ANKLÄGER FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Herr Vorsitzender! Bezüglich des SD und der Gestapo sind wir mit der Verteidigung zu einem völligen Übereinkommen gelangt. Es bestehen also keine Meinungsverschiedenheiten über die Dokumente. Für die Gestapo sind es rund 150 Seiten und für den SD ungefähr 80 Seiten.

Was den Generalstab und das Oberkommando betrifft, so sind wir wegen einiger Dokumente nicht in der Lage gewesen, zu einer Einigung zu kommen. Im ersten Dokumentenbuch Nummer 1 haben wir gegen die Übersetzung des Dokuments Nummer 5 Einspruch erhoben, weil es sich lediglich auf die Kenntnis des Generals Busse über die politische Einstellung einiger Generale gegenüber dem Nationalsozialismus bezieht. Es gibt nur seine eigene Meinung wieder und erhebt keinen Anspruch darauf, mehr zu sein. Beigefügt sind graphische Darstellungen und Karten und so weiter, und es soll der Eindruck entstehen, als ob es sich auf Ansichten stützt, die General Busse sich aus Besprechungen mit anderen Leuten gebildet hat. Nichts deutet darauf hin, daß er auf diesem Gebiet eine besondere Autorität oder in der Lage wäre, mehr als irgend jemand anders davon zu wissen.

Wir erheben auch Einspruch gegen das Dokument Nummer 8, weil auch dieses nur auf einer Sammlung von Meinungen seitens des Generals Winter beruht. Soweit wir übersehen können, veranstaltete General Winter eine Art Rundfrage, eine private Rundfrage unter seinen Mitarbeitern, und hat deren Meinungen in einem Affidavit zusammengestellt. Und er...


VORSITZENDER: Welcher Art ist das Dokument? Ist es eine Veröffentlichung?


MR. DODD: Nein, Herr Vorsitzender, das ist es nicht. Es ist in Form einer Erklärung des Generals Winter abgefaßt.


VORSITZENDER: Ist es beeidigt?


MR. DODD: Jawohl, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Sind beide beeidigt, die Erklärung von Busse und die Erklärung von Winter?


[105] MR. DODD: Jawohl, beide, und diese beiden Männer haben ihre Erklärungen vorgelegt.


VORSITZENDER: Und von welchem Datum sind sie, 1946?


MR. DODD: Jawohl, Herr Vorsitzender, aus der letzten Zeit; irgendwann aus dem Juni 1946.


VORSITZENDER: Was trägt das eine für ein Datum?


MR. DODD: Eines davon ist vom Juli, jedenfalls aus den letzten zwei Monaten.

Dokument Nummer 9 ist von derselben Art. Es ist auch wieder eine Erklärung, die sich auf schriftliche Äußerungen stützt. Unter all diesen Erklärungen, die von Angehörigen der Deutschen Wehrmacht stammen, und auf jeden Fall unter allen, die eidesstattlich bekräftigt und beschworen sind, befindet sich nicht eine einzige, die von den betreffenden Leuten selbst beschworen ist. Der Betreffende, der das Affidavit abgibt, geht herum und stellt Ermittlungen an und versichert unter Eid, daß die Angaben stimmen, oder er vertritt die Meinung, daß sie wahr sind, ohne irgendwie zu beweisen, daß die Leute, die ihm die Informationen gegeben haben, diese bestätigt oder durch Eid bekräftigt haben.

Dokument Nummer 11 ist ein Zeitungsartikel über den Bericht des Generals Marshall an den Kriegsminister der Vereinigten Staaten. Das wurde bereits von der Verteidigung unterbreitet. Unser Einwand ist zwar technischer Natur, aber trotzdem notwendig und beachtlich. Unserer Meinung nach sollte ein Zeitungsartikel nicht benutzt werden, besonders wenn das Dokument als Beweis vorliegt. Wenn die Verteidigung nur das verwenden wollte, was bereits als Beweisstück vorliegt, gäbe es keine Schwierigkeiten. Es ist Beweisstück Jodl 56. Es ist uns bisher noch nicht gelungen, dies den Verteidigern klar zu machen.

Dokument Nummer 13 ist wiederum eine Sammlung von Meinungsäußerungen, die in einer Erklärung des Generals Winter enthalten sind und sich auf eine andere Umfrage unter seinen Mitgefangenen über ihre Einstellung gegenüber dem sogenannten Kommissarbefehl beziehen. Außerdem wurde diese Sache vor der vom Gerichtshof bestellten Kommission behandelt, und dort wurde schon gegen diese Dinge Einspruch erhoben, und diesem Einspruch wurde von der Kommission stattgegeben. Jedenfalls erheben wir auch hier selbst gegen eine Übersetzung Einspruch, und zwar deshalb, weil es uns von keinerlei Wert zu sein scheint, wenn die Erklärung von General Winter vorgelegt wird, die sich auf diese Art von Informationen stützt.

Dokument Nummer 20 ist ein Brief von einem General Seidler.

Dieser Brief von General Seidler ist natürlich keine beschworene Erklärung. Dieses ist Dokument Nummer 20, und wir haben aus [106] eben diesem Grund dagegen Einspruch erhoben. Außerdem haben wir in jedem Fall in Bezug auf seinen Wert erhebliche Zweifel. Das Dokumentenbuch Nummer 2 enthält ein Dokument, gegen das wir Einspruch erheben. Das ist Dokument Nummer 15. Auch das ist kein Affidavit, sondern nur ein unbeeidigter Brief eines Generals von Graevenitz an General von Kleist vom 24. Juni 1946; und das hat nach unserer Ansicht keinen Wert, und wir halten es keinesfalls für brauchbar für den Gerichtshof. Davon abgesehen haben wir keine Meinungsverschiedenheiten.


VORSITZENDER: Herr Dodd! Können Sie uns mitteilen, wie lang diese Dokumente sind, gegen die Sie Einspruch erheben?


MR. DODD: Durchschnittlich haben sie im deutschen Text zwei bis drei Seiten, und bei manchen sind Anlagen angefügt. Meinen Sie im ganzen?


VORSITZENDER: Ja, nehmen Sie sie der Reihe nach vor, angefangen mit Nummer 5.


MR. DODD: Das hat zwei Seiten. Es ist die Erklärung mit der Anlage.


VORSITZENDER: Und wie steht es mit Winter, Nummer 8?


MR. DODD: Das sind sieben Seiten und zwei Anlagen, insgesamt neun Seiten. Von dem Zeitungsartikel über General Marshalls Bericht weiß ich nicht, wie lang er wird, bis jetzt hat er eine Schreibmaschinenseite. Dokument Nummer 13 ist zehn Seiten lang. General Seidlers Brief hat eine Seite. Dokument Nummer 15 ist eine Seite lang Und ist auch ein Brief.

VORSITZENDER: Danke sehr. Nun, Dr. Laternser?


DR. HANS LATERNSER, VERTEIDIGER FÜR GENERALSTAB UND OBERKOMMANDO: Es verbleiben noch gewisse Dokumente, die streitig sind. Zunächst zu dem Dokument Nummer 5. Die als Mil. Nummer 5 vorgelegte Tabelle auf Seite 29 bezieht sich nur auf geschichtsbekannte Tatsachen, die in dieser Tabelle graphisch dargestellt sind, um sie in ihrem Ausmaß und ihrer Auswirkung innerhalb der angeklagten militärischen Führung zu veranschaulichen. Die beigefügte eidesstattliche Erklärung des Generals Busse soll nicht die ohnehin geschichtsbekannten Tatsachen beweisen, sondern lediglich die Tabelle erklären. Es handelt sich also nicht um eine Privatmeinung des Generals Busse. Einer Zulassung dieser Tabelle können also keinerlei Bedenken entgegenstehen.

Ich äußere mich zu den Urkunden Nummer Mil. 8 und 9 in einem, weil die dagegen erhobenen Einwendungen gleicher Art sind. Die unter den angegebenen Nummern unterbreiteten Listen sollen dem Gericht eine bessere Beurteilung des unter die Anklage fallenden Personenkreises ermöglichen. Es handelt sich also nicht in [107] dem angegebenen Sinn von vornherein um schriftliche Ausführungen, sondern um Listen, und ich erkläre mich gern bereit für den Fall, daß die technische Abteilung zu sehr in Anspruch genommen sein sollte, diese Listen selbst in erforderlicher An zahl zu stellen.

Bei den Listen ist die von der Anklage vorgelegte Urkunde US-778 (Dokument 3739-PS) zugrundegelegt, die am 2. März 1946 vorgelegt worden ist. Diese von der Anklagebehörde gefertigte Urkunde US-778 führt die Namen aller derjenigen Personen auf, die unter die Anklage fallen sollen, sowie den Zeitraum, innerhalb dessen sie entsprechende Stellungen innegehabt haben. Diese Anklageurkunde US-778 gibt selbst keine Quellen an, auf denen diese Angaben beruhen, es sind demnach reine Behauptungen der Anklagebehörde. Ich habe nun dennoch, von dieser Urkunde US-778 ausgehend, den General Winter aufgefordert, die eingereichten Listen Mil. 8 und 9 nach seinem besten Wissen und Gewissen aufzustellen. Im Gegensatz zur Liste der Anklage kann sonach der Gerichtshof die Quelle dieser Listen beurteilen, sogar besonders gut beurteilen, weil General Winter vor diesem Gerichtshof im Verfahren Jodl als Zeuge persönlich aufgetreten ist.

Die Liste selbst, und zwar Liste Nummer 8 führt die Toten auf, ferner diejenigen, die einzeln angeklagt sind und solche Personen, denen die entsprechenden Stellungen nur auftragsweise, also nicht endgültig, übertragen wurden. Man kommt hierbei – nach den Listen – auf 56 Personen, so daß sich die praktische Bedeutung eines Urteils um diese Zahl verringern würde. Auch sind in dieser Liste die vielen Fälle angeführt, in denen Oberbefehlshaber wegen schwerwiegender Meinungsverschiedenheiten aus ihren Stellungen entfernt worden sind.

Die Liste Mil. 9 gibt die 31 Personen an, die weniger als sechs Monate Dienststellungen innegehabt haben, die die Anklage zusammenfaßt. Dieser Beweis ist mit Rücksicht auf die behauptete Verschwörung erheblich. Wenn also das Gericht eine gute sachliche Grundlage über die Art der Zusammensetzung des angeklagten Personenkreises haben will, so müßten diese Listen angenommen werden. Auch die bereits angenommene Liste der Anklagebehörde US-778 kann sich nur auf gleiche und ähnliche Quellen beziehen wie die von mir überreichten Listen, wobei die Listen der Verteidigung überdies Quellenangaben zitieren und sonach nachprüfbar sind. Hätte ich den gleichen Weg eingeschlagen wie die Anklagebehörde, so hätte ich nur die Listen ohne Beifügung von eidesstattlichen Erklärungen einzureichen brauchen. Ich bitte daher um Zulassung auch dieser Dokumente.

Nummer Mil. 11 ist in gleicher Form bereits als Urkunde Jodl 56 vom Gericht angenommen worden, ich habe mich übrigens sofort [108] darauf – und auch gegenüber der Anklagebehörde – berufen, und es waren danach Versuche, mir das klar zu machen, gar nicht erforderlich.

VORSITZENDER: Soviel wir verstanden haben, war Nummer 11 ein Zeitungsartikel, der auf General Marshalls Bericht Bezug nimmt.


DR. LATERNSER: Ich habe, als mir das eingewendet worden ist, sofort mich darauf berufen, und die gleiche Urkunde, auf die ich mich dann beziehen werde, ist bereits im Verfahren von General Jodl vorgelegt worden. Es handelt sich dabei um den Marshall-Bericht. Ich ziehe diese meine Urkunde damit zurück.


VORSITZENDER: Ziehen Sie also diese zurück? Gut.


DR. LATERNSER: Ja, da die Urkunde bereits vorliegt. Ich wollte sie nur der Vollständigkeit halber auch in meinem Buch haben. Ich wollte aber dann nur noch bemerken, Herr Vorsitzender, daß Versuche, mir das klar zu machen, von seiten der Anklagebehörde gar nicht erforderlich sind, weil ich auf derlei Gründe ziemlich leicht einzugehen pflege.

Die Urkunde Mil. 13 liegt wiederum, was den Personenkreis anlangt, dem Anklagedokument US-778 zugrunde. Mit dieser gleichfalls von General Winter verfertigten Liste möchte ich die zum Teil bereits bewiesene einwandfreie Haltung der hohen Generalität gegenüber dem Kommissarbefehl ergänzend dartun. Da die gefertigte Liste – und zwar aufgestellt an Hand der von der Anklage überreichten Liste – und die ihr beigefügte eidesstattliche Erklärung die genauen Quellen angeben, so kann das Dokument in seinem Wort überprüft werden. Die Einwände der Anklagebehörde mögen den Beweiswert beeinträchtigen, sie können aber den dokumentarischen Charakter der Urkunde nicht zerstören. Auch diese Liste müßte daher zugelassen werden.


VORSITZENDER: Ist nicht Dokument Nummer 13, das heißt die Haltung der Generale gegenüber dem Kommissarbefehl bereits vor der Kommission behandelt worden?


DR. LATERNSER: Jawohl, Herr Vorsitzender! Aber es ist mit Zeugenvernehmungen und Vorlage von Affidavits die gute Übersicht nicht zu erzielen, die ich mit Vorlage dieses Dokuments erzielen möchte. In dem Dokument sind die Namen der unter die sogenannte Gruppe fallenden Generale aufgeführt, und ich habe eine Spalte angemerkt, ob der Befehl erhalten worden ist, und die nächste Spalte, ob dieser Befehl durchgeführt worden ist und diese Tatsachen, die General Winter hier anführt, erklärt er in der eidesstattlichen Versicherung, die dieser Liste beigefügt worden ist und gibt auch die Quellen an, auf denen diese seine Kenntnis beruht, so daß ich die Quellen nachprüfen kann und damit auch den Beweiswert.

[109] VORSITZENDER: Dr. Laternser! Sie haben doch schon eine ganze Anzahl Zeugen vor die Kommission geladen, nicht wahr?


DR. LATERNSER: Jawohl, Herr Vorsitzender, ich habe acht Zeugen gehört.


VORSITZENDER: Und ich nehme an, daß alle oder fast alle sich zu dieser Angelegenheit geäußert haben. Sie haben auch eine gewisse Anzahl eidesstattlicher Versicherungen eingereicht, und diese haben sich ebenfalls mit diesem Gegenstand befaßt, nicht wahr?


DR. LATERNSER: Ja.


VORSITZENDER: Wie viele Affidavits haben Sie der Kommission vorgelegt?


DR. LATERNSER: Ich kann die genaue Anzahl noch nicht angeben, und ich habe erst über zwei Gebiete eidesstattliche Erklärungen vorgelegt.


MR. DODD: Es waren 72, Herr Vorsitzender. Er hat 72 von diesen Affidavits eingereicht.


VORSITZENDER: Ist das nicht in Wirklichkeit ein Versuch, das Beweismaterial, das Sie vorlegen, noch umfangreicher und erschöpfender zu machen?


DR. LATERNSER: Herr Vorsitzender! Es handelt sich doch bei dem Kommissarbefehl um einen ganz sicher verbrecherischen Befehl, und ich wollte nur dem Gericht zeigen an Hand dieser Liste, um es möglichst übersichtlich zu machen, wie vorbildlich sich in diesem Punkt die hohe Generalität verhalten hat, und ich habe diesen Teil des Ergebnisses zusammengefaßt in der Liste. Zusammengestellt hat sie General Winter, so daß das Gericht beurteilen kann, ob auf diese Zusammenstellung etwas zu geben sein wird oder nicht. Ich will damit nur sagen, daß die Einwendungen der Anklagebehörde nur den Beweiswert treffen können, nicht aber das Dokument. Ich bitte um seine Zulassung.


VORSITZENDER: Wenn Sie nun 72 oder 82 Affidavits der Kommission unterbreiten, warum sollten Sie dann dieses Dokument nicht auch dort mit einreichen?


DR. LATERNSER: Ja, es handelt sich hierbei ja noch nicht um Affidavits. Bisher sind nur Affidavits vorgelegt worden, während hier bei dem Dokument Mil. 13 die Hauptsache die Liste ist, während die beigefügten eidesstattlichen Erklärungen ja nur ein Anhang zu dieser Liste sind, die die eigentliche Erklärung für diese Listen geben soll. Der Hauptcharakter dieser Urkunde ist also die Liste und nicht die lediglich sie erklärende eidesstattliche Erklärung, so daß dafür dann vor der Kommission kein Raum gewesen wäre.

[110] VORSITZENDER: Ja, Dr. Laternser, aber die Tatsache, daß es ein Affidavit ist, das eine Liste beweisen soll, macht es doch nicht unzulässig für die Kommission. Es hätte ja der Kommission eingereicht werden können, und wenn das der Fall gewesen wäre, würde es zu unserer Kenntnis gelangt sein wie alles andere, was vor die Kommission kommt. Wie ich erfahre, hätten alle diese Dokuments der Kommission vorgelegt werden können.


DR. LATERNSER: Nein, Herr Vorsitzender! Dieser Standpunkt wird nicht richtig sein. Bis jetzt konnten wir vor der Kommission lediglich die Affidavits vorlegen und keine Urkunden. Die Urkunden sollten in die Dokumentenbücher – und darüber verhandeln wir heute –, und dieses Mil. 13 ist eine Urkunde, und zwar die Liste, während die eidesstattliche Erklärung rein subsidiären Charakter hat. Sie soll lediglich erklären. Ich bitte, darüber zu entscheiden.


VORSITZENDER: Gut, wir hören, was Sie sagen und werden die Angelegenheit erwägen.


DR. LATERNSER: Ich habe noch zu den Urkunden Mil. 15 und Mil. 20 Stellung zu nehmen. Beides sind Briefe, auf deren Zulassung ich Wert lege, zumal in diesem Verfahren häufig einfache Briefe als Beweismittel zugelassen wurden. Ich erinnere insbesondere an den Rainer-Brief im Verfahren gegen Dr. Seyß-In quart. Auf den Brief des Generaloberst Zeitzler vom 8. Juli 1946, Mil. 20, muß ich deswegen Wert legen, weil sich aus ihm ergibt, daß infolge der Bemühungen eines unter die Anklage fallenden Generals der Kommissarbefehl zur Aufhebung gelangt ist. Dadurch bekommt dieser Brief besondere Bedeutung für mich als Verteidiger der angeklagten Gruppe.


VORSITZENDER: Geben Sie mir bitte die Daten der Briefe.


DR. LATERNSER: Der Brief trägt das Datum vom 8. Juli 1946, der an mich gerichtet worden ist. Das ist alles, was ich zu den Einwendungen der Anklagebehörde zu sagen habe.


VORSITZENDER: Danke sehr.

Herr Dodd! Damit ist dann wohl die heutige Erörterung abgeschlossen.


MR. DODD: Ja.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird Ihre Vorschläge erwägen.

Ich rufe Herrn Dr. Steinbauer für den Angeklagten Seyß-Inquart auf.


DR. STEINBAUER: Hoher Militärgerichtshof! Ich bin am Freitag bis zur Seite 71 gekommen, und ich möchte mit Erlaubnis des Gerichts auf dieser Seite meines Manuskripts fortsetzen:

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Reichskommissar nur eine bedingte Verantwortung für die deutsche Polizei zu übernehmen [111] hat, das heißt, soweit er sie zur Durchsetzung seiner Anordnungen im zivilen Bereich heranholte. Die Polizei pflegte, wenn der Reichskommissar ihre Hilfe in Anspruch nahm, in den meisten Fällen sich mit Himmler diesbezüglich erst ins Einvernehmen zu setzen. Der Reichskommissar konnte aber in allen Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Polizei fielen, derselben weder Befehle erteilen noch de jure in deren Tätigkeit eingreifen. Dies ist unbedingt bei Beurteilung der Judenfrage, der Konzentrationslager und der Deportationen zu beachten!

Die Zulässigkeit von Sondergerichten und polizeilicher Schutzhaft wird im niederländischen Regierungsbericht selbst zugegeben. Die Haftverhängung und Führung der Konzentrationslager und Gefangenenlager war Sache der Polizei. Wie der Angeklagte, als Zeuge vernommen, ausführlich dargestellt hat, hat er sich, was auch Wimmer und Schwebel bestätigt haben, außerordentlich bemüht, ihm bekanntgewordene Übelstände in den Lagern abzustellen. Es sei hier kurz nur auf die Behandlung der sogenannten niederländisch-indischen Repressaliengeiseln verwiesen, deren sich der Angeklagte weitgehend annahm und endlich auf die Tatsache, daß er durchsetzte, daß Geistliche, die im Reich inhaftiert waren, wieder in die Niederlande zurückkehren konnten.

Nachdem ich die Stellung der Polizei und ihre ungeheure Machtfülle in kurzen Strichen gezeichnet habe, gehe ich jetzt zu einem Hauptanklagepunkt, zur Judenfrage, über.

Im Trial-Brief sagt die Anklage: der Reichskommissar Seyß-Inquart trägt allein die volle Verantwortung für die Ausführung des Nazi-Programms der Verfolgung der Juden in den Niederlanden. Er habe ja jetzt in seiner Amsterdamer Rede vor den Mitgliedern der NSDAP am 13. März 1941 erklärt: »Die Juden sind für uns nicht Niederländer, die Juden sind für den Nationalsozialismus und das nationalsozialistische Reich der Feind.« Seyß-Inquart begründet in dieser Rede auch, warum er diese Haltung gegen die Juden als Wahrer der Reichsinteressen einnehmen zu müssen glaubte; er sah in ihnen jene, die durch ihre Einwirkung auf das deutsche Volk dessen Widerstandswillen nehmen und überall als Feinde des deutschen Volkes auftreten würden. Aber gerade aus dieser Rede ist festzustellen, daß Seyß-Inquart alle Maßnahmen gegen die Juden nur als Sicherungsmaßnahmen während des Krieges betrachtete. Er spricht davon, erträgliche Maßnahmen für die Übergangszeit schaffen zu wollen und daß nach Beendigung der Besetzung die Niederländer selbst die Entscheidung haben werden, welches Schicksal die Juden haben sollen. Daß in dem vergangenen Kriege die Juden ohne Unterschied ihrer Staatszugehörigkeit nach der Behandlung, die sie im Deutschen Reich und später in den besetzten [112] Ländern erfuhren, zu den schärfsten Gegnern des nationalsozialistischen Deutschlands gehörten, war ganz natürlich und selbstverständlich. Dies mußte von jedem Funktionär in Rechnung gestellt werden, der in einem besetzten Gebiete die Reichsinteressen zu wahren hatte. Dies macht auch die eingangs erwähnte Rede begreiflich. Als daher Seyß-Inquart durch den Führerbefehl mit der Wahrung der Reichsinteressen in den Niederlanden beauftragt wurde, mußte er auch irgendwie zur Judenfrage Stellung nehmen. Seine Absicht war, die Juden aus den maßgebenden Positionen in Staat und Wirtschaft für die Zeit der Besetzung zu entfernen, im übrigen aber keine weiteren Maßnahmen gegen sie zu ergreifen. Tatsächlich hat er auch nur diese Maßnahmen gesetzt, wobei die im Staatsdienst befindlichen Juden nur beurlaubt oder pensioniert wurden. Inzwischen war die Behandlung der Judenfrage von Adolf Hitler ausschließlich mit umfassenden Vollmachten und für das gesamte Reichsinteressengebiet Himmler beziehungsweise Heydrich übertragen worden. Die Sicherheitspolizei war nun mit der dilatorischen Behandlung des Judenproblems durch den Reichskommissar nicht zufrieden, berief sich auf die erwähnten Vollmachten, errichtete eine Dienststelle in Amsterdam, deren Eingriffe zu dauernden Reibungen mit dem Beauftragten des Reichskommissars in Amsterdam führten. Die Sicherheitspolizei behauptete, die ihr übertragene Aufgabe der Reichssicherheit nicht garantieren zu können, wenn nicht weitere Beschränkungen der Juden im Wirtschaftsleben und hinsichtlich der persönlichen Freizügigkeit erfolgen würden. Man habe Engländer und Franzosen in eigenen Lagern gesammelt und über die Grenze des Reiches abgeschoben und deren Vermögen als Feindvermögen sequestriert, wie ja auch die gleiche Behandlung Auslandsdeutsche in den feindlichen Ländern erfahren hatten. Insbesondere wies die Polizei auf die Tatsache hin, daß tatsächlich an allen ernsteren Sabotage- oder sonstigen Widerstandsversuchen sehr viele Juden und sehr oft auch führend beteiligt waren. Auch waren die holländischen Juden, deren Vorfahren zum Teil aus dem stolzen Spanien, zum größten Teil aus dem Reich und dem Osten als Emigranten kamen, schon vor der Besetzung in der Wirtschaft, insbesondere aber in der Presse, im Kampf gegen den Nationalsozialismus an führender Stelle tätig. Als der Feind nun ins Land kam, wußten sie, daß es ein Kampf auf Leben und Tod sein werde und stellten im Gegensatz zu Shylocks Wort im »Kaufmann von Venedig«: »Denn Dulden ist das Erbteil meines Stammes« nicht nur ihr Gut, sondern auch ihr Leben der werdenden Widerstandsbewegung zur Verfügung. Dieser Tatsache konnte sich auch der Reichskommissar nicht verschließen. Eine gleiche Behandlung der Juden wie etwa der Engländer und Franzosen oder der sonstigen feindlichen Ausländer durch Konfinierung [113] in einem Lager war schon wegen der großen Zahl der betroffenen Personen nicht ohne weiteres möglich. Die Maßnahmen betreffs der persönlichen Handlungsfreiheit traf der Höhere SS- und Polizeiführer als Himmlers unmittelbarer Untergebener oder die Sicherheitspolizei über direkten Auftrag Heydrichs. Hierzu gehört auch die Einführung des Judensterns, der übrigens von den Niederländern nicht als Diffamierungszeichen aufgefaßt wurde. Zugleich mit den Anordnungen über die persönliche Bewegungsfreiheit wurde auch das Vermögen der jüdischen Organisationen und der Juden in Verwaltung genommen. Der Reichskommissar bestellte Dr. Bömker zu seinem Sonderbeauftragten mit dem Auftrag, die Maßnahmen der Polizei, soweit dies organisatorisch möglich war, zu überwachen und Übergriffe zu verhindern. Tatsächlich hat derselbe wiederholt eingegriffen und üble Maßnahmen der Polizei zu verhindern gewußt. Die Tätigkeit des Reichskommissariats erstreckte sich vor allem auf wirtschaftliche Maßnahmen, und es gibt die Darstellung des niederländischen Regierungskommissars für die Zurückführung in die Heimat, US-195 (Dokument 1726-PS), ein klares Bild des ganzen Judenproblems in den Niederlanden. Die Tabelle zeigt, daß der Reichskommissar fast ein Jahr die Maßnahmen gegen die Juden hinausziehen konnte und ein schärferes Einschreiten erst im Februar 1941 mit der durch Heydrich befohlenen Bildung der Zentralstelle für jüdische Auswanderung unter Leitung des SS-Obersturmführers de Funte begann. Ein Vergleich mit den in Deutschland selbst und in anderen besetzten Ländern getroffenen Maßnahmen gegen die Juden zeigt auch eine starke Gleichmäßigkeit, woraus ebenfalls ersichtlich ist, daß es sich nicht um Maßnahmen des Reichskommissars, sondern um einheitliche Maßnahmen von Reichsstellen, also der Polizei, handelte. Der Reichskommissar setzte sich auch dafür ein, daß die Sequestrierung der jüdischen Vermögen in geordneten Bahnen sich bewegt. Als es später zur Liquidation der Vermögen über Anordnung der Berliner Zentralstellen kam, wurden die Liquidationswerte nicht eingezogen, sondern dem jüdischen Vermögensträger gutgeschrieben, so daß zuletzt in der jüdischen Verwaltungsstelle etwa 500 Millionen Gulden angesammelt waren. Um dem fortwährenden Drängen und dem Hineinregieren der Polizei durch Heydrich ein Ende zu machen, versuchte der Reichskommissar gemeinsam mit dem Höheren SS- und Polizeiführer die niederländische Judenfrage dadurch zu stabilisieren, daß er die unter die Beschränkungsbestimmungen fallenden Juden in zwei Stadtteilen Amsterdams und in zwei Lager zusammenfaßte, wo sie unter eigener Verwaltung leben sollten. Das eine Lager war Westerbork. Hier gab es eine eigene jüdische Lagerpolizei; nach außen wurde dieses Lager von niederländischer Polizei bewacht. Als es im Frühjahr 1945 von Kanadiern in Besitz genommen wurde, meldete der englische Rundfunk, daß die dort [114] untergebrachten Juden in gutem Zustand angetroffen wurden, im Gegensatz zu anderen Lagern, die außerhalb der Niederlande angetroffen wurden. Das zweite Konfinierungslager sollte Vught werden. Himmler machte daraus ein Konzentrationslager. Die jüdische Gemeinde in Amsterdam stand unter der Leitung des Edelsteinhändlers Ascher. Der jüdischen Gemeinde wurden insbesondere für Schulzwecke Gelder zur Verfügung gestellt, mit Firmen wurde wegen Arbeitsbeschaffung in den jüdischen Vierteln verhandelt. Anfangs 1942 verlangte Heydrich respektive Himmler die Überführung der niederländischen Juden in im Reich gelegene Sammellager. Beide beriefen sich auf die Führervollmachten und verwiesen darauf, daß man früher oder später mit einer Invasion rechnen müsse: Holland erscheine als ein geeignetes Gebiet, weil die Häfen von Rotterdam und Amsterdam geeignete Nachschubbasen wären, und von hier würde die Engländer der kürzeste Weg in das Ruhrgebiet, das Industriezentrum Deutschlands, führen. Die Belassung so vieler dem Deutschen äußerst feindlicher Menschen im künftigen Operationsgebiet gegenüber England sei mit der Reichssicherheit nicht zu vereinbaren. Die Polizei beharrte auf ihrem Standpunkt, und es konnte der Reichskommissar nur insofern eingreifen, daß er sich einschaltete, um die Durchführung der Evakuierung durch die Polizei menschlicher zu gestalten. Es gelang dem Reichskommissar durchzusetzen, daß Tausende von Juden von der Evakuierung ausgenommen und so in den Niederlanden bleiben konnten. Der Angeklagte ließ durch seine Organe die Internierungslager aufsuchen und stellte insbesondere über Intervention der christlichen Kirche Übelstände, soweit dies in seiner Macht lag, ab. Den Befehl zur Evakuierung gab nicht der Angeklagte, sondern Himmler beziehungsweise Heydrich; der Angeklagte gab nicht einmal seine Zustimmung zu dieser Evakuierung. Ein Teil der Juden kam auf Einschreiten des Angeklagten nach Theresienstadt, das als ein Lagerplatz galt, der ja von internationalen Stellen – wie das Rote Kreuz – angeblich überwacht wurde, wo es den Juden auch angeblich gut ging. Durch die vom Reichskommissar erwirkten Ausnahmebestimmungen konnten zahlreiche Juden von der Evakuierung ausgenommen werden. Der schon genannte Dr. Bömker erhielt auch den Auftrag, den Transport der Juden in den Niederlanden zu überwachen, und es gelang beim Höheren SS- und Polizeiführer wiederholt, Übelstände abzustellen. Der größte Teil dieser Juden kam nach Polen, und es ist wohl einer der furchtbarsten Sätze, die in den von der Anklage vorgelegten Dokumenten erscheinen, wenn es in US-195 heißt: »Die Gesamtzahl der Deportierten: 117 000. Nachdem sie Holland verlassen hatten, war jede Spur von ihnen verloren, aufgesaugt. In einer Masse von Deportierten von fast allen besetzten Ländern konnten sie nicht mehr als eine gesonderte Gruppe identifiziert werden.«

[115] Nun kommt die Kardinalfrage der ganzen Anklage, der dramatische Höhepunkt der Strafsache gegen diesen Angeklagten. Hat der Angeklagte von dem Schicksal dieser vielen unglücklichen und schuldlosen Menschen gewußt und hat er es absichtlich gebilligt oder schuldhaft nicht verhindert?

Der Angeklagte hat immer wiederum und auch als Zeuge unter Eid vernommen, feierlich erklärt, daß er hiervon nichts gewußt habe und daß er der Meinung war, daß tatsächlich die Juden für die Dauer des Krieges im Osten angesiedelt werden. Als der Angeklagte im Jahr 1942 oder 1943 einmal Gelegenheit hatte, anläßlich eines Vortrags mit Adolf Hitler selbst zu sprechen, lenkte er die Rede auf das Judenproblem. Als der Reichskommissar darauf hinwies, daß die Evakuierung der Juden in den Niederlanden starke Unruhen auslöse, hat Adolf Hitler erwidert, daß er die Juden aus dem deutschen Volkskörper als destruktive Elemente ausscheiden müsse, er wolle sie im Osten ansiedeln. Himmler, der Chef der SS und Deutschen Polizei, anfangs 1944 vom Angeklagten befragt, ist dem Bedenken des Reichskommissars mit den Worten entgegengetreten, er solle sich nicht um seine Juden ängstigen, seine holländischen Juden seien seine besten Arbeiter.

Die in Lager entsandten Regierungsorgane kamen mit den Berichten zurück, daß es den Juden gut gehe und sie zufrieden seien. Es langten auch regelmäßig Nachrichten, wenn auch später abklingend, von den Deportierten in den Niederlanden ein. Heute, wo der dichte Schleier, der über das Grauen dieses Massenmordes gebreitet war, gelichtet ist, kennen wir die Zusammenhänge und die Wahrheit. Gerade durch die gewissenhaften Erhebungen in diesem Prozeß ist festgestellt, daß es Hitler und Himmler auf geradezu teuflische Weise verstanden hatten, die Kenntnis von ihrem verbrecherischen Vorhaben in der Endlösung der Judenfrage zu verschleiern und zu verdecken. Ich selbst war, als ich zum erstenmal den niederländischen Bericht über die Judenfrage las, aufs tiefste erschüttert. Es ist dieses Dokument und das sogenannte Hoßbachsche Hitler-Testament aus dem Jahre 1937, die ich meinem Klienten besonders unterbreitet hatte. Vom Hoßbach-Dokument, in dem die Evakuierung von einer Million Österreichern verlangt wurde, sagte Dr. Seyß-Inquart zu mir, er habe dieses Dokument nie gesehen und davon auch nie gehört.

»Wenn ich eine solche Absicht gekannt hätte, so hätte ich nicht mitgetan.«

Als ich ihm weiter das Dokument bezüglich der Juden vorhielt, erklärte er in überzeugender Weise, von der Endlösung und den Vorgängen in den Vernichtungslagern nichts gewußt zu haben. Als ich dann meiner Meinung Ausdruck gab, warum er, nachdem er sich [116] mit seinen Absichten, insbesondere in der Judenfrage, gegen Himmler und seine Spießgesellen nicht durchsetzen konnte, nicht gegangen sei, sagte er zu mir, ich sei doch auch Soldat gewesen und wisse, daß ein Soldat im Kriege nicht desertieren darf. Er sei zur Überzeugung gelangt, daß er, abgesehen von den übrigen ihm obliegenden Aufgaben, auch deshalb auf seinem Posten blieb, weil kaum was Besseres für die Niederländer nachgekommen wäre. Ich kann in meiner Aufgabe als Verteidiger und Jurist folgendes hinzufügen:

Mit der Vernichtungsmaßnahme, die die Anklage erwähnt, konnte nicht gerechnet werden. Wenn sie in dem behaupteten Umfange erfolgt ist, so handelt es sich um Akte einer besonderen Henkersgruppe Himmlers, die nur einer verzweifelten Situation entsprechen. Im Strafrecht gilt aber der Grundsatz, daß der Kausalnexus unterbrochen wird, falls sich in denselben eine selbständige Straftat einschiebt. Dies liegt hier vor. Bevor ich das schwierigste Kapitel der ganzen Anklage abschließe, möchte ich doch noch die Frage prüfen, ob die Antwort des Angeklagten glaubhaft ist, daß er von den ungeheueren Verbrechen, die sich in den Vernichtungslagern abspielten, tatsächlich keine Kenntnis haben konnte...


VORSITZENDER: Wäre das nicht ein geeigneter Zeitpunkt für die Pause?


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Ich komme jetzt zu den Dokumenten.

Die Dokumente, gegen die im Verfahren gegen die SS Einwände erhoben worden sind, 69, 85, 86, 96, 101 und 102, werden alle abgelehnt.

Im Falle des SD und der Gestapo werden alle Dokumente angenommen.

Im Verfahren gegen das Oberkommando genehmigt der Gerichtshof, daß die Dokumente Nummer 8 und 9 übersetzt und in das Dokumentenbuch aufgenommen werden können. Nummer 11 ist zurückgezogen worden. Die Nummern 5, 13, 15 und 20 können in der Kommission vorgelegt werden, aber sie werden nicht für die Dokumentenbücher übersetzt werden.

Da ist alles.

Nun, Dr. Steinbauer.


DR. STEINBAUER: Ich setze fort:

Ich möchte hier vor allem das Zeugnis eines französischen Arztes bringen, der selbst lange Zeit Häftling in einem Vernichtungslager war. Es ist dies Dr. med. Goutbien aus Montgeron, Seine-et-Oise, der schreibt:

»Es ist einem normalen Menschen schwierig, sich ein genaues Bild über ein Konzentrationslager zu machen, welches [117] in der deutschen Volkssprache durch die beiden Buchstaben K. Z. bezeichnet ist.

Es ist aus verschiedenen Gründen schwierig: Vor allem kann ein nach den Grundsätzen unserer ganz von der elementaren christlich-humanitären Lehre ausgefüllten Zivilisation erzogener Mann die Wirklichkeit der von den Opfern so vieler Greueltaten gemachten Aussagen nicht glauben; der Sadismus, die übertriebene Raffiniertheit im Leiden ist über dem normalen Empfindungsvermögen; dann haben die Nazis versucht, ihre Verbrechen scheinheilig zu verstellen, so daß ein Fremder, welcher vor zwei oder drei Jahren ein Konzentrationslager besichtigt hätte, von der darin herrschenden Ordnung, Sauberkeit beeindruckt gewesen wäre.

Hätte ein Jurist sich über die Hinrichtungsfälle überzeugt, so hätte er stets, wenn nicht gültige, dann wenigstens ausreichende Gründe zu ihrer Rechtfertigung gefunden. Hätte schließlich ein Arzt medizinische Belege nachgeforscht, so hätte er sehr leicht auf normale Todesursachen schließen können.

So dicht war der Schleier, welcher die K. Z. umhüllte und den die SS sorgfältig und eifersüchtig gesenkt ließ. Die SS versuchte, ihren Verbrechen ein juristisches Aussehen zu geben; es handelt sich hier um einen charakteristischen Zug der hitlerischen Scheinheiligkeit.«

In ähnlichem Sinne äußert sich auch der Jesuitenpater Küble in seinem Buche: »Die Konzentrationslager, eine Gewissensfrage für das deutsche Volk.« Er schreibt auf Seite 19:

».... und die Selbstentlarvung glaubte er verhindern zu können durch einen absolut dichten Ring des Schweigens, den er um seine Werke zog. Dieser Ring war so eng geschlossen, daß ein Deutscher schon ins Ausland reisen mußte, um etwas Konkretes über die Lager zu erfahren und dort über die ›Moorsoldaten‹ zu lesen. Daheim gab es derartige Bücher nicht, und von Mund zu Mund erfuhr man sehr wenig. Aus dem schlimmsten Lager kam niemand heraus, und die Missetäter selbst wurden von Zeit zu Zeit wieder ›umgelegt‹, damit sie nichts aussagen konnten. Die Wenigen aber, die aus den milderen Lagern herauskamen, waren derartig eingeschüchtert, daß sie nur ganz allgemeine, dunkle Andeutungen machten, gerade genug, um im ganzen Volk ein allgemeines Gefühl des Grauens vor diesen geheimnisvollen Stätten zu erzeugen.«

Aber auch das wenige, das von Mund zu Mund ging, kam nie zur Kenntnis höherer Funktionäre des Dritten Reiches. Denn, wenn diese den Dingen nachgingen, erfuhr die Polizei davon, und diese sorgte dann dafür, daß die Träger solcher »Greuelpropaganda« [118] schwiegen. Deshalb unterließ man es mit der Zeit, solchen Funktionären etwas zu sagen.

Das wichtigste Zeugnis aber ist das eines Wissenden, eines der Männer, die selbst aktiv an der Judenliquidierung teilhatten. Am 25. Juni 1946 ist als Zeuge vor dem beauftragten Richter dieses Gerichts Dieter Wisliceny, besonderer Vertreter des Eichmann, der die Judenvernichtung übernommen hatte, vernommen worden.

Er sagte aus, daß nach Theresienstadt Kommissionen des Internationalen Roten Kreuzes oder ausländische Diplomaten geführt wurden, um den normalen Status der Unterbringung vorzutäuschen. Die Juden, die nach Auschwitz gebracht wurden, wurden gezwungen, vor ihrer Ermordung Postkarten zu schreiben; diese Postkarten wurden dann in langen Zeitabständen zur Absendung gebracht, um den Anschein zu erwecken, als ab die Personen noch am Leben wären.

Er hat verschiedene Pressevertreter geladen. Auf die ausdrückliche Frage; »Wem war in den besetzten Ländern die Judenfrage unterstellt, dem Befehlshaber der Ordnungspolizei, der Sipo oder dem SD?« gab er die Antwort: »Meines Wissens war die Judenfrage in den anderen besetzten Ländern Angelegenheit des Höheren SS- und Polizeiführers auf Grund eines besonderen Befehls von Himmler!«

Um die Irreführung noch intensiver zu gestalten, seien zum Beispiel von der Slowakischen Regierung 500 Reichsmark für jeden Juden als Ansiedlungsbeitrag gefordert worden. Ich habe dies dem Angeklagten vorgehalten; er sagte mir, daß Himmler auch von ihm für jeden einzelnen niederländischen Juden einen Ansiedlungsbeitrag von 400 Reichsmark verlangt habe, was er als Reichskommissar mit Rücksicht auf die mangelhaften Angaben über die tatsächliche Ansiedlung der Juden und mit dem Hinweis, daß die schließliche Regelung dem Frieden vorbehalten bleiben müßte, abgelehnt habe.

Der Angeklagte hat auch von sich aus in seiner Vernehmung auf einzelne Sterilisierungsfälle verwiesen. Die von mir gestellten Beweisanträge auf Beischaffung der von Seyß-Inquart an Himmler geschriebenen Briefe ergaben in Zusammenhalt mit der Aussage des Angeklagten folgenden Tatbestand:

Seyß-Inquart hat, im Gegensatz zur Behauptung der damals achtzehnjährigen Auskunftsperson Hildegard Kunze, niemals auf irgendeinem Dienstweg Himmler in der Judenfrage berichtet.

Seyß-Inquart hat vielmehr von Himmler verlangt, die Lage der Juden in den Niederlanden nicht mehr zu verschärfen und hierbei auf die Maßnahmen verwiesen, die inzwischen gegen die Juden ergriffen worden waren und die über die Maßnahmen im Reich hinausgingen; hierbei verwies er auch auf die Sterilisierungsfälle.

[119] Seyß-Inquart hat sofort Stellung genommen gegen die Sterilisierung bei Frauen und gab den christlichen Kirchen die Erklärung ab, daß ein Zwang nicht ausgeübt werden dürfe. Tatsächlich kamen in Kürze weitere Fälle nicht vor. Was den Fall an sich betrifft, kann den Angeklagten eine Haftung höchstens insofern treffen, als er nicht sofort dagegen Stellung nahm, ohne allerdings sicher zu sein, die Aktion verhindern zu können. Die Gründe für die Haltung des Angeklagten ergeben sich aus dem als Beweis beantragten Brief; es war die Sorge, daß die Lage der Juden weiter verschlechtert werden könnte und die Annahme, diese Juden wären in Hinkunft der weiteren Aufmerksamkeit der Polizei entzogen.

Jedenfalls, soweit Maßnahmen gegen die Juden durch den Angeklagten ergingen, erfolgten sie als Maßnahmen gegen feindliche Ausländer aus den Gründen, die der Angeklagte in seiner Rede vom 21. März 1941 in Amsterdam erwähnte. Was darüber hinaus geschah, erfolgte auf direkte Weisung der Reichszentralstellen, insbesondere Heydrich, und zwar in der Hauptsache durch Organe dieser Reichszentralstellen selbst.

Ein weiterer Anklagepunkt ist die Behauptung, daß der Angeklagte als Reichskommissar im Zuge der geplanten Vernichtungs- und Schwächungspolitik den besetzten Ländern gegenüber die Ernährung der Niederländer absichtlich vernachlässigt hätte, was schließlich zu einer Hungerkatastrophe geführt habe. Die diesbezüglichen Behauptungen erscheinen durch die Zeugenaussagen des Dr. Hirschfeld und von der Wense sowie des Angeklagten selbst widerlegt. Der gesamte Ernährungsapparat blieb im Interesse der Bevölkerung von Anfang an unter niederländischer Leitung, obwohl dem Reichskommissar bekannt war, daß sich gerade auf diesem Gebiete führende Zellen der Widerstandsbewegung gebildet hatten. Die Ernährung in den Niederlanden war bestimmt nicht schlechter als in Deutschland, von wo insbesondere Brotgetreide nachgeschoben wurde. Noch im Jahre 1944 betrug die Ernährung 1800 Kalorien, bis dahin 2 500 Kalorien, wozu noch Zuschüsse verschiedenster Art kamen. Es gelang dem Reichskommissar, auch den im Kreuzverhör erwähnten Rucksackverkehr der Wehrmacht, wenn auch erst im Jahre 1943 durch Intervention beim Reichsnährstand zu unterbinden. In welchem Ausmaß die niederländische Ernährungswirtschaft durch den Angeklagten unterstützt wurde, zum Beispiel durch Förderung des Nord-Ost-Polders, durch Abwehr der übermäßigen Anforderungen des Reiches, bestätigt der Zeuge von der Wense.

Daß die niederländische Stickstofferzeugung bis September 1944 der niederländischen Landwirtschaft vorbehalten werden konnte, ist ausschließlich dem Angeklagten zu danken.

[120] Ab Herbst 1944 wurde die Situation im Ernährungssektor wesentlich schlechter. Das Land war nach der Invasion zum großen Teil Kriegsgebiet geworden, und die Verkehrswege waren durch zahllose Fliegerangriffe zerschlagen. Das hatte zur Folge, daß insbesondere im Westen Hollands, wo auf engem Raum in drei Großstädten Millionen Menschen zusammengedrängt waren, sich eine schwierige Ernährungslage ergab. Bei dem geringen Stand der Besatzungstruppen wäre es schon an sich eine riesige Dummheit gewesen, diese zusammengeballten Massen durch Hunger absichtlich zu einem verzweifelten Widerstand zu treiben.

Als im September 1944 nun ein Eisenbahner- und Schifferstreik über Veranlassung der Londoner Exilregierung, die mit einem günstigen Ausgang der Schlacht bei Arnheim und mit dem ehesten deutschen Zusammenbruch rechnete, ausbrach, so war dies völkerrechtlich gesehen ein Notstand, in den sich das Land selbst gegenüber dem Okkupanten gesetzt hatte. Es war natürlich, daß die Wehrmacht zur eigenen Verteidigung allen erreichbaren Schiffsraum in Anspruch nahm, um ihre Ernährung zu sichern. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die Aussagen von der Wense und Dr. Hirschfeld verwiesen und als wichtigste Tatsache hier angeführt, daß der. Zeuge Dr. Hirschfeld deponierte, daß der Reichskommissar bereits am 16. Oktober 1944 den Befehl zur Aufhebung der Sperre des Schiffsverkehrs gab. Er hatte damit rechnen können, daß die nicht als Repressivmaßnahme geplante Sperre von vier Wochen nicht schaden werde, da genügend Lebensmittel vorhanden waren beziehungsweise in den Monaten November und Dezember nach Holland geschafft werden könnten.

Tatsächlich erfolgte durch ihn schon eine frühere Aufhebung des Embargos, die Einrichtung einer besonderen Transportorganisation und die Zufuhr von Lebensmitteln aus den nordöstlichen Provinzen mittels deutscher Transporte. Da das Versagen der niederländischen Transportorganisation, die ständigen Tag- und Nachtangriffe der feindlichen Flieger, Sabotagen der Widerstandsbewegung und zuletzt eine große Kohlennot die Versorgungsaktion störten, kann doch die durch den Streik hervorgerufene Notlage keineswegs als kriminelles Delikt dem Angeklagten angerechnet werden. Jedenfalls hat die von mir vorgelegte Statistik ergeben, daß während der ganzen Besatzungszeit bis Mitte 1944 die Bevölkerung ständig zunahm und die allgemeine Lebenslage unter Berücksichtigung der Kriegszeit durchaus keine wesentliche Verschlechterung erfuhr.

Als durch den Krieg die Ernährungslage sich immer mehr verschlechterte, sorgte der Angeklagte für die Zufuhr von Lebensmitteln aus deutschen Transportzügen und stellte auch von Beständen der deutschen Wehrmacht solche für Kinder zur Verfügung. Er förderte [121] die Unterstützungsaktion der Kirchen und des Boten Kreuzes, obwohl das Genfer Abzeichen wiederholt von der Widerstandsbewegung mißbraucht wurde. Der Kronprinz von Schweden, als Präsident des schwedischen Roten Kreuzes, sprach dem Reichskommissar seinen besonderen Dank aus. Schließlich setzte der Reichskommissar sich über die Vertrauensmänner der Niederländischen Exilregierung mit dieser in Verbindung und veranlaßte so das Zustandekommen eines Abkommens mit dem Alliierten Oberkommando, wodurch die Ernährung Hollands sichergestellt und der Besetzung faktisch ein Ende gemacht wurde. In alliierten Militärkreisen rechnete man damals noch mit 60 Tagen Widerstand. Diesen hätte die deutsche Besatzung in den Niederlanden auch sicher leisten können, allerdings wäre hierbei das Land und seine Bevölkerung zugrunde gegangen.

Ich komme zum letzten Punkt der Französischen Anklage, zu den von der Besatzungsmacht verursachten Überschwemmungen und Zerstörungen. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht diesen Punkt gebracht hätte, dann hätte ich als Verteidiger diese Angelegenheit vor dem Gerichtshof besprochen, weil gerade diese Sache den Angeklagten in einem anderen, für ihn sehr günstigen Licht erscheinen läßt. Indem ich auf die Aussagen der Zeugen Wimmer, Schwebel, Dr. Hirschfeld und General von Kleffel verweise, möchte ich kurz folgendes sagen: Es dürfte dem Gericht bekannt sein, daß 40 Prozent der gesamten Landoberfläche in den Niederlanden unter dem Meeresspiegel liegen. In jahrhundertelanger, mühseliger Arbeit wurde dem Meer immer wieder Boden abgerungen und in fruchtbares Ackerland verwandelt. Mächtige Deiche schützen das Land, Schleusen und Pumpwerke regeln die Wasserzufuhr und den Binnenverkehr. Der ständige Kampf gegen Sturm und Wasser hat den Niederländer zu sei nem stolzen und freiheitsliebenden Charakter gewandt. »Gott hat die Erde geschaffen, aber wir haben unser Land selber geschaffen«, sagt ein niederländisches Sprichwort.

Als die kanadischen Truppen nach Norden durchstießen, hat der Reichskommissar, wie viele erwarteten, nicht von Groningen den Weg ins Reich genommen, sondern ist in den Haag zurückgekehrt, um seine Verantwortung bis zum Schluß zu tragen. Er fürchtete, daß das zusammenbrechende Reich zu einer Katastrophenpolitik gelangen könne, die in einem so empfindlichen Land wie die Niederlande, wo 271 Menschen auf einem Quadratkilometer wohnen, zur Vernichtung führen könnte.

Die Gotenschlacht, in der alles zugrunde geht, war in manchen Köpfen zur fixen Idee geworden. Goebbels hat ja großsprecherisch erklärt, wenn sie abtreten müssen, werden sie die Tür zuschlagen, daß es die Welt hört. Der Reichskommissar warnte vor solchen Ideen. Tatsächlich kam der Befehl »Verbrannte Erde«; er hätte die [122] Zerstörung aller technischen Anlagen, einschließlich Dämme und Schleusen in Holland, die Vernichtung von zwei Dritteln des Landes bedeutet. Gemeinsam mit Minister Speer und Dönitz wurde dies alles verhindert. Dies hat auch in meinem Fragebogen der Oberbefehlshaber General von Kleffel bestätigt und der Generalstab der amerikanischen Armee Bedell Smith auch anerkannt. Auch historische Gebäude sollten zerstört werden, wie dies Schwebel bekundet hat.

Der Verteidiger des Generals Christiansen teilte mir mit, daß neben den technischen Truppen der Wehrmacht, die durch die Kriegslage gerechtfertigte Sprengungen und Überflutungen vornahmen, auch Abgesandte Himmlers erschienen sind, um Zerstörungen hinter dem Rücken der Wehrmacht durchzuführen. All dies wurde durch das verantwortungsbewußte Eingreifen des Reichskommissars verhindert und das Land vor einer nie mehr gutzumachenden Zerstörung in großem Ausmaße gerettet. Auf dem Abschlußdamm des Zuidersee, dem größten Wasserbauwerk, das jemals errichtet wurde, befindet sich seit Mai 1932 ein schlichtes Denkmal, das keinerlei Namen trägt, nur den Spruch:

»een volk dat leeft, bouwt aan zijn toekomst.«

(»Ein Volk das lebt, baut an seiner Zukunft.«)

Wie immer der Prozeß ausgehen mag, vielleicht kommt einmal die Zeit, wo man unter diesen Spruch die kurzen Worte setzen wird: »Vor der Zerstörung gerettet durch Seyß-Inquart.«

Und so bin ich auch mit dem zweiten Anklagekomplex am Ende angelangt.

Langsam senkt sich im Schauspiele der angeblichen Verschwörer der Vorhang. Ich aber frage Sie: Ist ein Mann, der mitten in einem Kampf um Leben und Tod seiner Nation an die Spitze der Verwaltung eines feindlichen Landes gestellt wird und immer und immer wiederum versuchte, Exzesse zu verhindern oder zu verringern, ein Mensch, den man deshalb als grausamen und willkürlichen Despoten und Kriegsverbrecher bezeichnen kann?

Ich möchte aber meine Ausführungen nicht schließen, ohne nicht auch einige allgemeine Gedanken zum Prozesse zum Ausdruck zu bringen. Ich schätze Frankreich und seine alte Kultur und habe es als Ehre aufgefaßt, hier im Prozeß als Anwalt mit Franzosen die Klinge kreuzen zu dürfen. Ich habe mit großer Aufmerksamkeit und innerer Anteilnahme die Rede des französischen Hauptanklägers François de Menthon gehört.

Sie kann aber nicht ganz unwidersprochen bleiben. De Menthon hat von Deutschland als dem ewigen Feinde Frankreich gegenüber gesprochen und allein unterschiedslos gegen alle Angeklagten die schwerste Strafe, den Tod, beantragt. Das stellt damit eine der Schwächen dieses Prozesses in den Vordergrund, nämlich, daß es [123] immer ein Prozeß der Sieger über die Besiegten sein wird. Es erinnert zu stark an den Gallier Brennus, der mit seinem »vae victis« das Schwert in die ungleiche Waagschale wirft. Menthon verbaut mit diesem Vorbringen ungewollt den Weg zu einem dauernden Frieden. Die Sünde, sagt er, wider den Geist, sei der Grundfehler des Nationalsozialismus und die Quelle aller Verbrechen. Der Nationalsozialismus beruhe auf der Rassentheorie, einem Produkt des deutschen Geistes. Menthon erklärt aber richtig, daß der Nationalsozialismus der Endpunkt einer langen doktrinären Entwicklung sei. In der Geschichte gibt es nämlich keine unmittelbaren Übergänge, alles wurzelt in vorausgehenden Gedanken und Strömungen. Das 20. Jahrhundert kann nur in Zusammenhang mit der Entwicklung aus dem vorangegangenen Jahrhundert erklärt werden. Es ist der überspitzte Nationalismus, der das 19. Jahrhundert im Ausklang beherrscht und ist dabei wichtig festzustellen, daß es nicht Deutsche, sondern Franzosen waren, die zuerst die Rassentheorie aufgestellt haben.

Graf Gobineau in seinem Essay »Sur l'inégalité des races humaines« und Georges Sorel in seiner »Réflexion sur la violence«.

Herr Menthon zitiert am Schluß seiner Ausführungen das auch von mir erwähnte Werk Politis »La morale internationale«. Politis nun bezeichnet den übertriebenen Nationalismus als eine wahrhaft internationale Krankheit, die aus dem 19. Jahrhundert entstand. Er erwähnt speziell den Fall des Franzosen Maurice Barrès. Er sieht in dem Satz: »Que la patrie eût-elle tort, il faut lui donner raison« die Negation jedes Moralgesetzes.

Ich will Herrn Menthon gegenüber aber noch einen Franzosen anführen. Es ist ein kleiner Geschichtsprofessor. Die Gestapo, deutsche und französische Polizei ist hinter ihm her, er wechselt oft Aussehen und Namen. Er ist überall.

Wir finden ihn im Massif Central, in der Auvergne, in den Bergen von Grenoble, an der Küste in Bordeaux und in Paris. Wo er auftaucht, entgleisen Wehrmachtszüge, gehen Munitionsdepots in die Luft und werden wichtige Industriewerke stillgelegt. Er hat stets de Gaulles Worte vor seinen Augen: »Unser Land ist in Todesgefahr, kommt alle zu uns, kämpft für Frankreich.« Der Mann ist George Bidault. Als der Feind aus dem Lande vertrieben ist, da ist sein erstes Tun, im Spital die schwerverwundeten Kämpfer zu besuchen. Er geht aber nicht nur zu den Franzosen, er geht auch in die Zimmer der deutschen Verwundeten und sagt ihnen: »Kameraden, ich wünsche euch eine baldige Gesundung und glückliche Rückkehr in die Heimat.«

Diese Worte des Mannes, der heute Frankreich führt, zeigen uns den Weg des Friedens in einer ehrlichen und offenen Zusammenarbeit der Völker und Nationen. Hitler wollte ein neues Europa [124] schaffen, er ist dabei durch seine Methoden gescheitert. Deutschland liegt wehrlos am Boden, seine Städte sind zerstört, seine Wirtschaft ist vernichtet. Frankreich, eines der ältesten Länder der Christenheit, das Land, das uns am Ausgang des 18. Jahrhunderts die Menschenrechte geoffenbart hat, ist daher heute im besonderen Maß berufen und verantwortlich, die abendländische Kultur zu bewahren. Dazu ist aber vor allem notwendig, daß das Mißtrauen, das das Leben der Völker vergiftet, verschwindet. Soviel ganz kurz und allgemein zum Prozeß.

Ich lege nun das Schicksal meines Klienten Ihnen, meine verehrten Herren Richter, vertrauensvoll in Ihre Hände. Ich weiß ja, daß Sie auch alles, was für Seyß-Inquart spricht, genau erwägen werden.

Ich selbst aber will noch einmal, wie ich es so oft in den langen Monaten des Prozesses getan habe, durch die Straßen von Nürnberg gehen und von der zerstörten Kaiserburg ins deutsche Land schauen.

Aus den Trümmern der Altstadt ragt fast unbeschädigt das Denkmal des Malers Albrecht Dürer und des Geographen Martin Behaim empor. Es sind dies die Künder deutscher Kunst und deutscher Wissenschaft. Mögen diese beiden Namen ein Symbol für die Zukunft sein und wie Leuchtfeuer das deutsche Volk herausführen aus finsterer Not zu den lichten Höhen eines dauernden Friedens!

VORSITZENDER: Der Gerichtshof vertagt sich für einige Minuten.

[Verhandlungspause.]


VORSITZENDER: Ich rufe Dr. Bergold für den Angeklagten Bormann auf.

DR. FRIEDRICH BERGOLD, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN BORMANN: Euer Lordschaft, meine hohen Herren Richter!

Der Fall des Angeklagten Martin Bormann, den zu verteidigen mir vom Hohen Gericht aufgegeben ist, ist ein ungewöhnlicher. Der Angeklagte lebte, als das nationalsozialistische Reich noch glänzte, im Schatten, er blieb in diesem Prozeß schattenhaft und weilt, aller Wahrscheinlichkeit nach, auch jetzt unter den Schatten, wie in der Antike die Toten genannt worden sind. Er ist der einzige der Angeklagten, der nicht anwesend ist, gegen den der Paragraph 12 des Statuts angewandt wird. Es ist, als hätte die Geschichte die Kontinuität des genii loci wahren und gerade in Nürnberg das Problem erörtert sehen wollen, ob und inwieweit die höchste Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Angeklagter um das Leben gekommen ist, einem Verfahren in contumaciam – in absentia – gegen einen solchen Mann im Wege steht. Es ist nämlich in Nürnberg aus dem Mittelalter bis auf unsere Zeit ein Sprichwort herüber gekommen, das [125] dahin lautet, es würden »die Nürnberger niemand hängen, sie hätten ihn denn zuvor«

Es ist also schon damals in alter Zeit gerade in Nürnberg die Frage, wie gegen einen Abwesenden ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, in ausgezeichneter Weise besprochen worden.


VORSITZENDER: Es scheint dem Gerichtshof, als wollten Sie zunächst darlegen, daß dieser Gerichtshof nicht berechtigt ist, gegen den Angeklagten Bormann in Abwesenheit zu verhandeln, und zweitens, daß dies selbst im Falle, daß ein solches Recht bestünde, nicht angebracht sei. Beide Punkte wurden am 17. November 1945 behandelt und nach Ihrer Bestellung am 22. November 1945 entschieden. Beide Punkte wurden in dem Sinne entschieden, daß gegen Bormann trotz seiner Abwesenheit zu verhandeln sei. Das heißt, der Gerichtshof hat laut Paragraph 12 des Statuts die Ermächtigung hierzu, und es lag unter den gegebenen Umständen im Interesse der Gerechtigkeit, das Verfahren in seiner Abwesenheit durchzuführen.


DR. BERGOLD: Mein Hohes Gericht! Das ist richtig. Diese Entscheidung ist mir auch bekannt. Ich möchte hier nur vortragen, ob nicht im Laufe der Verhandlungen sich Gesichtspunkte ergeben haben, daß das Hohe Gericht diesen Beschluß abändert. Denn ich nehme an, daß die Beschlüsse des Hohen Gerichts vom Gericht selbst einer Revision unterzogen werden können. Deshalb gebe ich diese Erörterung, um aufzuzeigen, daß das Verfahren hier Gesichtspunkte erbracht hat, die diese Frage einer Überprüfung wichtig erweisen.


VORSITZENDER: Dr. Bergold! Es ist jetzt sicher ein ungeeigneter Augenblick, um diese Streitfrage zu erörtern, nachdem das Verfahren gegen Bormann bereits durchgeführt wurde. Wir haben Ihnen sehr lange Gelegenheit gegeben, einen Antrag zur Überprüfung dieser Entscheidung einzureichen.

Können Sie meinen Erklärungen nicht folgen?


DR. BERGOLD: Ich habe den letzten Satz nicht ganz genau verstanden.


VORSITZENDER: Ich habe gesagt, daß es für einen derartigen Antrag jetzt viel zu spät ist. Sie haben die ganzen Monate seit November Gelegenheit gehabt, einen solchen Antrag zur Überprüfung der Entscheidung dieses Gerichtshofs zu stellen. Aber anstatt dies zu tun, haben Sie sich auf die Verteidigung des Angeklagten Bormann eingelassen.

Sie haben möglicherweise die Wählscheibe falsch eingestellt. Wollen Sie bitte die Wählscheibe nachsehen, ob alles in Ordnung ist?


DR. BERGOLD: Herr Präsident! Die Übersetzung kommt so schlecht und unklar durch, daß ich nicht den ganzen Sinn verstehen [126] kann. Die Übersetzung ist schlecht. Nur die Übersetzung Ihrer Ausführungen ins Deutsche ist nicht klar genug.


VORSITZENDER: Dann werde ich ganz langsam sprechen. Ich habe gesagt, daß Sie, falls Sie eine Revision der Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. November wünschten, dies früher hätten beantragen müssen. Demgegenüber sind Sie weiter als Rechtsvertreter von Bormann aufgetreten, und der Gerichtshof hat entschieden, den Fall Bormann anzuhören. Daher ist der Gerichtshof nicht bereit, jetzt eine Erörterung über die Revision seiner Entscheidung anzuhören. Wenn es Ihrer Meinung nach im Interesse Ihres Klienten liegt, hat der Gerichtshof nichts dagegen, daß dieses Schriftstück zu den Akten kommt oder daß diese Seiten Ihres Plädoyers zu den Akten genommen werden. Der Gerichtshof ist aber nicht geneigt, seine Entscheidung zu revidieren.


DR. BERGOLD: Herr Präsident! Es hat sich ein Beweisstück erst hier am Schlusse meiner Beweisführung ergeben, nämlich die Aussagen des Zeugen Kempka. Diese Aussage des Zeugen Kempka hat meines Erachtens die Wahrscheinlichkeit des Todes Bormanns so evident gemacht, daß von diesem Gesichtspunkt aus erst die Frage einer Neuprüfung vorgebracht werden kann. Ich habe angenommen, daß ich meine Argumente dann erst...

VORSITZENDER: Ich sagte, daß der Gerichtshof den Text von Seite 1 bis 10 nicht hören will. Die Frage, ob Bormann tot ist, oder nicht, ist eine Frage, die Sie später in Ihrem Plädoyer behandeln, und der Gerichtshof ist bereit, Sie darüber zu hören.

Aber von Seite 1 bis 10 behandelt das Plädoyer nicht den Tod des Angeklagten. Wenn Sie auf Seite 10 mit den Worten: »Ich kann nicht...« – es ist der letzte Absatz auf Seite 10 – beginnen wollen, so wird Sie der Gerichtshof anhören.


DR. BERGOLD: Ich muß mich wohl dieser Entschließung fügen.

Hohes Gericht! Ich will und kann das Statut nicht kritisieren. Ich wollte hier nur in meinen Rechtsausführungen, die Sie mich nun hier nicht haben vortragen lassen, die Tatsache feststellen, daß das Statut ein Novum geschaffen hat, und zwar ein Novum dahin, daß in einem Verfahren in Abwesenheit eine endgültige Entscheidung gefällt wird, ohne daß bei einem Wiederauftauchen des Angeklagten eine Neuüberprüfung des Falles stattfinden kann. Ich bin aber der bescheidenen Meinung, daß angesichts dieses ganz besonderen Novums in der Rechtsgeschichte aller Zeiten und Staaten das Hohe Gericht in der jetzigen Lage des Prozesses, angesichts des Beweises, den der Fall Kempka gebracht hat, von dem ihm verliehenen Recht, Paragraph 12, weiter Gebrauch machen will.

Es sollte meines Erachtens, weil eine Überprüfung des Urteils nicht mehr möglich ist, das Verfahren nur durchgeführt werden, [127] wenn in entsprechender Anwendung der schönen und klaren Grundsätze des russischen Rechtes erstens erwiesen ist, daß der Angeklagte Martin Bormann sich absichtlich und wissentlich dem Gericht entzieht, und zweitens, daß der Sachverhalt in jeder Richtung keinem Zweifel unterliegt. Da das Statut eine nähere Festlegung, wann und unter welchen Voraussetzungen das Gericht von seinem Recht Gebrauch machen soll, nicht getroffen hat, muß das Gericht selbst rechtsschöpferisch tätig werden.

Die Verantwortung des Hohen Gerichts ist wegen der Unanfechtbarkeit des Urteils in diesem besonderen Falle eine sehr hohe. Meine Ansicht, daß das Urteil endgültig ist, ist ja auch die Meinung des Hohen Gerichts, da in der öffentlichen Ladung des Angeklagten Bormann im letzten Satz ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß das Urteil für den Fall, daß der Angeklagte als schuldig befunden wird, ohne weitere Verhandlung an ihm vollstreckt werden wird, nachdem er gefunden ist.

Es ist meines Erachtens nun in keiner Weise erwiesen, daß der Angeklagte sich absichtlich dem Verfahren fernhält. Durch die Vernehmung des Zeugen Kempka ist nach meiner Ansicht sogar mit höchster Wahrscheinlichkeit geklärt, daß der Angeklagte Bormann tot ist.

Der Zeuge Kempka hat bekundet, daß er in der Nacht vom 1. zum 2. Mai 1945 zusammen mit dem Staatssekretär Naumann als dem ersten, dem Angeklagten Bormann als dem zweiten, dem Standartenführer Dr. Stumpfecker als dem dritten und ihm als dem vierten Mann in dieser Reihenfolge versucht hat, auf der linken Seite eines vorgehenden Panzers durch die russische Gefechtslinie zu fliehen. Dabei ist der Angeklagte Bormann dicht neben dem Panzer in dessen Mitte vorgegangen, so daß der Zeuge den Eindruck hatte, Bormann habe sich mit der Hand am Panzer festgehalten. Diese Handlung ist dem Zeugen zudem erforderlich erschienen, um mit dem rollenden Panzer Schritt halten zu können. Dieser Panzer ist schon nach 30 bis 40 Metern, als die deutsche Panzersperre durchfahren war, vermutlich infolge eines Treffers durch eine Panzerfaust in die Luft geflogen.

Der Zeuge hat außer allem Zweifel beobachtet, daß gerade dort, wo Bormann unmittelbar neben dem Panzer hergegangen ist, eine Stichflamme aus dem explodierenden Panzer hervorgeschlagen und daß in dieser Flamme Bormann, ebenso wie der nahe vor ihm gehende Staatssekretär Naumann, zusammengebrochen ist. Bormann ist also im Zentrum der Explosion gewesen, die so stark gewirkt hat, daß der Zeuge überzeugt ist, Bormann müsse bei dieser Gelegenheit unzweifelhaft den Tod erlitten haben. Es kann nicht gesagt werden, es müsse aus der Tatsache, daß der Zeuge der [128] Gewalt der Explosion entronnen ist, geschlossen werden, auch Bormann könne mit dem Leben davongekommen sein. Es muß beachtet werden, daß Kempka links hinter dem Panzer hergelaufen und daher von der eigentlichen Explosion etwa vier Meter entfernt gewesen ist. Weiter will bedacht sein, daß er einen zusätzlichen Schutz dadurch gehabt hat, daß vor ihm noch Dr. Stumpfecker gelaufen ist, dessen Körper bei der Explosion auf ihn geschleudert worden ist und wie eine Deckung gewirkt hat. Kempka hat bezeugt, daß Bormann mit der Uniform und den Rangabzeichen eines SS-Obergruppenführers bekleidet gewesen war. Selbst wenn Bormann nicht bei dieser Gelegenheit getötet worden wäre, wäre er wohl mit Sicherheit so erheblich verletzt worden, daß ihm die Flucht nicht mehr möglich gewesen wäre. Er wäre aber dann unbedingt in die Hände der Truppen der USSR gefallen, die nach dem Affidavit der Zeugin Krüger der Reichskanzlei schon ganz nahe waren und sie wegen der Flucht der Besatzung am 2. Mai 1945 schon besetzt haben. Die USSR aber hätte Bormann selbstverständlich bei der Loyalität, mit der sie an diesem Verfahren teilnimmt, dem Hohen Gericht zur Verantwortung überstellt.

Da es nur zwei Möglichkeiten gibt, wenigstens nach meiner Beurteilung, von denen die erste, nämlich die, daß Bormann verwundet in die Hände der USSR gefallen ist, erwiesenermaßen nicht eingetreten ist, so kann nur die zweite Möglichkeit sich ereignet haben, daß nämlich Bormann um das Leben gekommen ist.

Ich bin daher der Meinung, daß ich mit genügender Wahrscheinlichkeit dargetan habe, daß Bormann tot ist.

Es sollte meiner Ansicht nach nicht erlaubt sein, davon zu sprechen, daß bis zur völlig exakten Feststellung des Todes eine Lebensvermutung gilt, die ich, der Verteidiger, zu widerlegen hätte. Eine gesetzliche Lebensvermutung hat es in allen Staaten des Erdkreises nur auf dem Gebiete des Privatrechts und nur für die Regelung erbrechtlicher oder ehegüterrechtlicher Verhältnisse gegeben. Doch war eine gesetzliche Lebensvermutung nur sehr selten festgelegt, so zum Beispiel bestrittenerweise im gemeinen Recht und im preußischen Landrecht. Der Code civil kennt überhaupt keine Lebensvermutung, sondern läßt nur eine Verschollenheitserklärung zu. Das Common Law hat weder das Institut der Todeserklärung noch das einer besonderen Lebensvermutung. Das russische Recht ermöglicht schon nach kurzer Zeit eine Verschollenheitserklärung, der eine Todeserklärung nachfolgen kann. Aber auch in diesen Bestimmungen kann keine Lebensvermutung gefunden werden.

Wie dem aber auch immer auf dem Gebiete des Privatrechts sei, jedenfalls steht fest, daß für das Gebiet des Strafrechts bei keinem Staate und bei keinem Gesetz eine Lebensvermutung besteht. Gibt es aber für das Strafrecht eine solche Lebensvermutung [129] nicht, so obliegt es mir auch nicht, eine solche Lebensvermutung zu widerlegen. Es muß dann genügen, daß durch die Verteidigung solche Umstände erwiesen werden, aus denen in vernünftiger Würdigung der gewöhnlichen Lebensabläufe, wie ich es bereits vorgetragen habe, geschlossen werden kann, daß ein Angeklagter verstorben ist.

Ich bin also zuvorderst der Meinung, daß der Tod des Angeklagten Bormann mit genügender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit, daß demnach das Verfahren überhaupt für immer eingestellt werden müßte, da auch das Statut ein Verfahren gegen Verstorbene nicht kennt. Es hätte sonst die Staatsanwaltschaft, gäbe es bei dem Ableben eines Täters noch ein Verfahren, logischer-und vernünftigerweise die wirklichen Häupter des Nationalsozialismus unter Anklage stellen müssen.

Aber abgesehen von allem ist meines Erachtens auf keinen Fall bewiesen, daß der Angeklagte Martin Bormann sich absichtlich dem Gericht entzieht, solange die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte tot ist. Es ist richtig, daß das Statut eine solche Voraussetzung für das Verfahren eines nicht auffindbaren Angeklagten nicht kennt. Allein das Statut ist in dieser Hinsicht sehr wortkarg, und ich habe schon ausgeführt, daß das Hohe Gericht nach meiner Überzeugung nach der Vernehmung des Zeugen Kempka noch einmal ernsthaft prüfen sollte, ob es in diesem besonderen Fall des Angeklagten Bormann sein Recht ausüben solle. Es dünkt mich, die Endgültigkeit des Urteils bedenkend, billig und gerecht, in dem Falle Bormann immerhin den allgemeinen Rechtsgrundsatz der zivilisierten Staaten, wonach dem Angeklagten, wenn auch erst nach seinem Ergreifen, das Gehör gesichert werden soll, zu beachten und es durch Aussetzung – jetziger Aussetzung des Verfahrens – zu vermeiden, vollendete Tatsachen zu schaffen, solange es noch möglich ist, daß das Fernbleiben Bormanns entschuldigt werden kann.

Ich darf darauf hinweisen, daß Paragraph 12 des Statuts, zweiter Satzteil, das Hohe Gericht ausdrücklich auf das Interesse der Gerechtigkeit verweist, daß es bei der Prüfung der Frage beachten solle, ob es in einem anderen Fall als den der Unauffindbarkeit des Angeklagten in Abwesenheit des Betreffenden verhandeln wolle. Diese Interessen der Gerechtigkeit sind aber keine einseitigen, sind nicht nur gegen den Angeklagten gerichtet. Die wahre Gerechtigkeit ist immer eine allseitige. Sie erfordert in allen Rechten der Welt, daß vor ihr auch die Interessen des Angeklagten gewahrt werden, soweit dies möglich ist. Das Hohe Gericht hat bereits im Falle der Erkrankung des Angeklagten Krupp seine Befugnisse wahrgenommen, das Verfahren gegen einen Abwesenden nicht durchzuführen. Auch wenn dieser Fall mit dem des Angeklagten [130] Bormann nicht ohne weiteres zu vergleichen ist, so sollte diese Entscheidung auch hier gewürdigt werden.

Gerade, weil bei der Besonderheit des Falles und angesichts der Aussagen des Zeugen Kempka auf keinen Fall als erwiesen gelten kann, daß der Angeklagte Bormann sich absichtlich dem Gericht fernhält, weil, wie auch immer die Sache beurteilt wird, die Möglichkeit nicht unbeachtet bleiben kann, daß der Angeklagte, selbst wenn er gerettet und nicht in die Hände der Alliierten gefallen wäre, so schwer für immer verletzt worden sein kann, daß er weder physisch noch psychisch imstande ist, sich dem Gericht zu stellen, gerade deshalb sollte das Hohe Gericht nach meiner sorgfältigen Erwägung im Interesse einer echten Gerechtigkeit das Verfahren gegen den Angeklagten Bormann jetzt noch aussetzen.

Ein solcher Beschluß ist aber auch noch nach dem zweiten Grundsatz gerechtfertigt, den das russische Gesetz formuliert hat, daß nämlich ein Verfahren in der Regel nur zugelassen werden soll, wenn der Sachverhalt keinem Zweifel mehr unterliegt.

Der Angeklagte Bormann ist abwesend. Er hat sich nicht selbst gegen die ihm gemachten Vorwürfe verteidigen können. Er hat mir keinerlei Aufschlüsse vermitteln können, und ich habe keine Zeugen finden können, die genügende Sachkenntnisse besessen hätten und imstande gewesen wären, mir bezüglich der erhobenen Anklagen die Entlastungsbeweise aufzuschließen.

Die Gestalt Bormanns und seine Tätigkeit sind auch in diesem langen Verfahren nach wie vor in dem Dunkel geblieben, in dem der Angeklagte sich aus Charakterveranlagung schon bei Lebzeiten gehalten hat. Die Beschuldigungen, die viele Mitangeklagte, vielleicht aus ganz besonderen Gründen und offensichtlich zu ihrer eigenen besseren Verteidigung und Entlastung, gegen ihn erhoben haben, können billigerweise einem Gerichtsurteil nicht zugrunde gelegt werden. Schon die Staatsanwaltschaft hat durch ihre Vertreter des öfteren ausgesprochen, daß die Angeklagten sich bestreben würden, die Hauptlast der Taten, die der Beurteilung durch das Hohe Gericht unterstehen, auf tote oder abwesende Männer zu wälzen. Manche meiner Kollegen sind bei ihren Verteidigungsansprachen dieser Taktik der Angeklagten gefolgt. Vielleicht ist dies alles zu Recht geschehen. Ich kann es nicht beurteilen. Es steht mir die Befugnis zu einem Urteil auch nicht zu.

Niemand aber weiß, was der Angeklagte Bormann diesen Männern hätte erwidern können, wenn er anwesend gewesen wäre. Er hätte vielleicht dartun können, daß seine gesamte Tätigkeit für die Geschehnisse, die die Anklage behandelt, nicht verursachend gewesen ist, daß er auch den Einfluß nicht besessen hat, der ihm als dem Sekretär des Führers und der Partei angedichtet wird. Es ist eine in aller Welt bekannte Erfahrung, daß Sekretären und Leitern [131] von Zentralkanzleien, ähnlich wie den fürstlichen Kammerdienern des Absolutismus, immer ein erheblicher Einfluß auf ihre Vorgesetzten und Herren zugeschrieben wurde, weil eben nach der Natur der Sache durch die Hände eines solchen Sekretärs alles laufen muß, was nur büromäßig erledigt werden kann. Was aber kann in einem modernen Staat sich dem Moloch des Bürokratismus entziehen?

Das von der Anklagebehörde unterbreitete Dokumentenbuch und der Trial-Brief enthalten in keinem Falle den schlüssigen Nachweis darüber, ob Bormann von sich aus bei den inkriminierten Ereignissen und Maßnahmen einen hervorragenden und wirksamen Einfluß auf die Handlungen und Geschäfte des Dritten Reiches, der NSDAP oder gar Hitlers genommen hat und welche Stärke dieser Einfluß etwa gewonnen hat.

In dem Erläuterungserlaß Bormanns, abgedruckt in dem zweiten Band der amtlichen Sammlung »Verfügungen, Anordnungen, Bekanntgaben der Parteikanzlei« Seite 228, vorgelegt als Exhibit-Nummer Bormann 11 in meinem Dokumentenbuch, wird geklärt, daß die Parteikanzlei eine Dienststelle Hitlers gewesen ist, deren er sich zur Führung der NSDAP bedient hat. Es ist ausdrücklich hervorgehoben, daß Hitler seit dem 12. Mai 1941 die Leitung der Partei vollständig und ausschließlich wieder selbst übernommen hat. Der Leiter der Parteikanzlei, zu dieser Zeit Bormann, war beauftragt gewesen, Hitler ständig über die jeweilige Lage der Parteiarbeit zu unterrichten und ihm alle für die Entscheidungen in Parteiangelegenheiten wichtigen Umstände zur Kenntnis zu bringen, und zwar sollte dies nach Hitlers grundsätzlichen Weisungen geschehen, deren Festlegung, insbesondere bezüglich der politischen Linien, das Parteioberhaupt sich selbst vorbehalten hatte.

Damit ist angeordnet, daß die Parteikanzlei für die innerpolitische Linie der Reichsführung die Zentralkanzlei gewesen ist, durch die alle Anregungen und Informationen von unten her an Hitler und durch die alle Anordnungen und Weisungen von Hitler her nach unten hin gelaufen sind.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof vertagt sich.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 19, S. 96-133.
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