Nachmittagssitzung.

[449] M. DE MENTHON: Die Verbrechen gegen physische Personen, wie willkürliche Einsperrung, schlechte Behandlung, Deportation, Totschlag und Mord, die von den Deutschen in den besetzten Ländern verübt wurden, haben die verabscheuungswürdigsten Formen und Ausmaße angenommen, wie man sie sich auch in einem Weltkonflikt nicht hätte vorstellen können.

Diese Verbrechen entwickelten sich unmittelbar aus der Nazi-Lehre, die sich bei den Führern des Reiches in absoluter Mißachtung der menschlichen Person äußerte, in der Abschaffung jedes Gefühls für Gerechtigkeit, ja sogar für Mitleid, und in der völligen Unterdrückung jeglicher menschlichen Regung, wenn es sich um das Interesse der deutschen Gemeinschaft handelte.

Alle diese Verbrechen bilden Teile einer terroristischen Politik, die die Unterwerfung der besetzten Länder ohne großen Truppenaufwand ermöglichen, und den Gehorsam gegenüber jeglichen Forderungen sicherstellen sollte. Viele dieser Verbrechen sind mit dem Willen zur Vernichtung eng verbunden.

Wir werden der Reihe nach die Exekutionen von Geiseln, die Verbrechen der Polizei, die Deportationen, die Verbrechen gegen Kriegsgefangene, sowie die Terroraktionen gegen die Widerstandsbewegung und die Massaker an der Zivilbevölkerung behandeln.

A) Die Hinrichtungen von Geiseln bildeten in allen Ländern die ersten Terrorakte der deutschen Besatzungstruppen. Seit 1940 schritt insbesondere das deutsche Oberkommando in Frankreich zu zahlreichen Exekutionen als Vergeltungsmaßnahmen für jedes gegen die deutsche Wehrmacht gerichtete Attentat.

Dieses dem Artikel 50 des Haager Abkommens, das Kollektivstrafen verbietet, widersprechende Vorgehen rief überall ein Gefühl des Schreckens hervor und zeitigte meistens ein seinem Zwecke entgegengesetztes Ergebnis, da es die Bevölkerung zur Auflehnung gegen die Besatzungsmacht aufreizte. Diese bemühte sich sodann, diese verbrecherischen Maßnahmen zu legalisieren, indem sie den Versuch machte, die Bevölkerung dazu zu bringen, sie als »das Recht« der Besatzungsmacht anzuerkennen. Veritable »Gesetzbücher über die Geiselnahme« wurden von den deutschen Militärbehörden veröffentlicht.

Auf Grund des allgemeinen Befehls des Angeklagten Keitel vom 16. September 1941 gab Stülpnagel in Frankreich eine Verordnung vom 30. September 1941 heraus. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung wird die Gesamtheit aller Franzosen, die aus irgendeinem Grunde von den deutschen Behörden in Haft gehalten werden, und die Gesamtheit aller Franzosen, die von französischen Dienststellen [449] für deutsche Dienststellen in Haft gehalten werden, als Geiseln angesehen.

Die Verfügung Stülpnagels sagte, daß bei der Bestattung der Leichen zu vermeiden sei, durch die gemeinschaftliche Beerdigung einer größeren Anzahl von Personen im gleichen Friedhof Stätten zu schaffen, die jetzt oder später Anknüpfungspunkte für eine deutsch-feindliche Propaganda bilden könnten.

In Ausführung dieser Verordnung ereigneten sich die Geiselerschießungen, die in Frankreich die traurigste Berühmtheit erlangt haben.

Nach der Ermordung zweier deutscher Offiziere am 2. Oktober 1941 in Nantes, und in Bordeaux einige Tage später, ließen die deutschen Behörden 27 Geiseln in Chateaubriant und 21 in Nantes erschießen.

Am 15. August 1942 wurden 96 Geiseln in Mont-Valérien erschossen.

Im September 1942 war ein Attentat auf deutsche Soldaten im Lichtspieltheater »Rex« in Paris verübt worden. 116 Geiseln wurden erschossen, davon 46 aus dem Geiseldepot der Festung Romainville und 70 in Bordeaux.

Als Vergeltung für den Mord an einem Funktionär der Deutschen Arbeitsfront wurden Ende September 1943 50 Geiseln erschossen.

Die Drohung mit Vergeltungsmaßnahmen gegen die Familien der Patrioten der Widerstandsbewegung bildete ebenfalls einen Teil derselben verabscheuungswürdigen Geiselpolitik. Am 16. Juli 1942 ließ die Kommandantur folgende Bekanntmachung in der »Pariser Zeitung« erscheinen:

»Die nächsten männlichen Verwandten sowie die Schwäger und Vettern der Unruhestifter im Alter über 18 Jahren werden erschossen.

Alle Frauen desselben Verwandtschaftsgrades werden zu Zwangsarbeit verurteilt.

Kinder unter 18 Jahren aller obengenannten Personen werden in eine Besserungsanstalt eingewiesen.«

Die Geiselerschießungen wurden überall bis zur Befreiung fortgesetzt, aber in der letzten Periode waren sie nurmehr eine Begleiterscheinung der noch massiver gewordenen Methoden des deutschen Terrorismus.

B) Unter den Verbrechen gegen Personen aus der Zivilbevölkerung der westlichen besetzten Länder zählen jene Taten, die von den Nazi-Polizeiorganisationen verübt worden sind, zu den empörendsten.

[450] Das Eingreifen der deutschen Polizei, welche trotz mancher äußerer Erscheinungsformen keineswegs zu den Besatzungstruppen gehörte, ist an sich völkerrechtswidrig.

Ihre Verbrechen, die wegen der völligen Mißachtung der menschlichen Würde besonders hassenswert sind, häuften sich vier Jahre lang auf dem gesamten Gebiet der im Westen durch deutsche Streitkräfte besetzten Länder.

Tatsächlich ist weder ein eindeutiger Befehl noch eine detaillierte Anweisung gefunden worden, die direkt von einem der Angeklagten oder einem der ihnen unmittelbar Unterstellten herrührten und für die Gesamtheit der deutschen Polizei oder für die Polizei der besetzten Gebiete im Westen gültig gewesen wäre. Aber diese Verbrechen wurden von einer Polizei verübt, die den direkten Ausdruck der nationalsozialistischen Ideologie und das am wenigsten bestreitbare Werkzeug der nationalsozialistischen Politik darstellte, für die alle Angeklagten die volle und ganze Verantwortung tragen.

Angesichts der gewaltigen Menge von Taten, ihrer Gleichartigkeit, ihrer Gleichzeitigkeit und ihrer Allgemeinheit in Raum und Zeit; wird niemand bestreiten können, daß diese Taten nicht nur die Individuelle Verantwortung derjenigen gründen, die sie hier und dort begangen haben, vielmehr, daß sie tatsächlich die Ausführung höherer Befehle bildeten.

Die Verhaftungen wurden ohne die elementarsten Garantien vorgenommen, wie sie sonst in allen zivilisierten Ländern anerkannt sind. Auf Grund einer einfachen, nicht überprüften Denunziation hin, ohne vorausgehende Untersuchung, oft auch ohne daß die einschreitenden Personen dazu befugt gewesen wären, fanden willkürliche Massenverhaftungen in allen besetzten Ländern statt.

Während der ersten Zeit der Besetzung haben die Deutschen eine gewissenhafte Beachtung der »Legalität« der Verhaftungen vorgetäuscht. Diese Legalität war dieselbe, die von den Nazis im Innern Deutschlands eingeführt worden war, die keine der traditionellen Garantien für das Individuum in den zivilisierten Ländern anerkannte. Sehr bald jedoch wurde selbst diese scheinbare Rechtmäßigkeit aufgegeben, und die Verhaftungen wurden absolut willkürlich.

Die schlimmste Behandlung wurde den Verhafteten zuteil, bevor auch nur ihre Schuld untersucht worden war. Die Anwendung der Folter bei Verhören war fast allgemeine Regel. Die üblicherweise angewendeten Foltern waren Stockhiebe, Peitschen, das Eintauchen in Eiswasser, Anketten während mehrerer Tage ohne Pause für Nahrung und hygienische Bedürfnisse, Ersticken im Wasser einer Badewanne, das elektrische Laden des Badewassers, das Elektrisieren der empfindlichsten Körperstellen und das Ausreißen der Nägel. Überdies hatten die Ausführungsorgane jede Möglichkeit, ihren [451] Grausamkeitsinstinkten und sadistischen Neigungen an ihren Opfern freien Lauf zu lassen. Alle diese Taten, die in den besetzten Ländern allgemein bekannt waren, haben niemals zu irgendwelchen Sanktionen der verantwortlichen Behörden gegen die Urheber geführt. Es scheint sogar, daß die Folterungen noch strenger waren, wenn ein Behördenvertreter anwesend war.

Es erscheint unbestreitbar, daß das Vorgehen der deutschen Polizei gegen die Verhafteten Teil eines seit langem vorbedachten Verbrechenssystems bildete, das von den Leitern des Regimes angeordnet und von den zuverlässigsten Mitgliedern der nationalsozialistischen Organisationen ausgeführt wurde.

Neben der allgemeinen Anwendung von Foltern an Häftlingen hat die deutsche Polizei eine beträchtliche Anzahl von Morden begangen. Vielfach ist es unmöglich, die näheren Umstände zu ermitteln. Wir haben indessen genügend genaue Angaben, um darin einen neuen Ausdruck der allgemeinen Politik der Nationalsozialisten in den besetzten Ländern feststellen zu können. Oft waren die Todesfälle einfach die Folgen der an den Häftlingen verübten Folterungen, häufig jedoch wurde der Mord vorsätzlich geplant und durchgeführt.

C) Das Verbrechen, das unter den von den Deutschen gegen die Zivilbevölkerung der besetzten Länder begangenen Taten stets in traurigster Erinnerung stehen wird, ist das der Deportation und der Internierung in den Konzentrationslagern in Deutschland.

Diese Deportationen hatten einen doppelten Zweck: der deutschen Kriegsmaschine zusätzliche Arbeitskräfte zuzuführen, und aus den besetzten Ländern jene Elemente zu entfernen und nach und nach auszurotten, die dem Germanismus den größten Widerstand entgegensetzten. Sie waren auch ein Mittel, die mit Patrioten überfüllten Gefängnisse zu leeren und diese endgültig zu entfernen.

Die Deportationen und die in den Konzentrationslagern angewandten Methoden waren für die zivilisierte Welt eine geradezu betäubende Enthüllung. Sie sind jedoch nur eine natürliche Folge der nationalsozialistischen Lehre, nach welcher der Mensch wertlos ist, wenn er nicht der deutschen Rasse dient.

Es ist unmöglich, bestimmte Zahlen anzugeben; vermutlich bleibt man hinter der Wirklichkeit zurück, wenn man von 250000 für Frankreich, 6000 für Luxemburg, 5200 für Dänemark, 5400 für Norwegen, 120000 für Holland und 37000 für Belgien spricht.

Die Verhaftungen wurden sowohl unter poetischen Vorwänden als auch unter dem Vorwand rassischer Gründe vorgenommen. Anfangs fanden sie einzeln statt, später nahmen sie einen Kollektivcharakter an; dies besonders in Frankreich seit Ende 1941. Manchmal wurde erst nach langen Monaten der Haft deportiert, meist jedoch wurde die Verhaftung direkt zum Zwecke der Deportation unter [452] dem Regime der »Schutzhaft« durchgeführt. Überall war die Haft im Heimatland von Mißhandlungen, oft von Folterungen begleitet. Bevor die Deportierten nach Deutschland verschickt wurden, versammelte man sie in der Regel in einem Sammellager. Der Abtransport war häufig das erste Stadium der Vernichtung. Die Deportierten reisten in Viehwagen, 80 bis 120 in jedem Wagen, ohne Rücksicht auf die Jahreszeit. Selten nur gab es Transporte, bei denen sich keine Todesfälle ereigneten. Bei manchen Transporten gab es mehr als 25 Prozent Tote.

In Deutschland wurden die Deportierten fast immer in Konzentrationslager, manchmal aber auch in Gefängnisse gebracht.

In die Gefängnisse kamen die Deportierten, die bereits verurteilt waren, oder diejenigen, die noch abgeurteilt werden sollten. Die Verhafteten waren dort unter unmenschlichen Bedingungen zusammengepfercht.

Im allgemeinen jedoch war das Gefängnisleben weniger hart als das in den Lagern. Die Arbeit dort war den Kräften der Gefangenen weniger unangepaßt, und die Gefängniswärter waren nicht so unmenschlich wie die SS der Konzentrationslager.

Ein allmähliches Verschwindenlassen der Gefangenen nach Ausnützung ihrer Arbeitskraft für den deutschen Krieg scheint das Ziel gewesen zu sein, das von den Nazis in den Konzentrationslagern verfolgt wurde.

Der Gerichtshof hat Einblick bekommen in Methoden der Häftlingsbehandlung der SS, wie man sie für unvorstellbar gehalten hätte. Wir werden uns erlauben, im Laufe der Ausführungen der französischen Anklagebehörden weitere Einzelheiten zu bringen, denn es ist unerläßlich, daß der Grad des Schreckens bekannt wird, zu dem die Deutschen, von der nationalsozialistischen Lehre geleitet, herabgestiegen sind.

Das furchtbarste Moment ist vielleicht der Wille zur moralischen Erniedrigung der Häftlinge, ihrer Herabsetzung, die, wenn möglich, so weit zu gehen hatte, daß die Häftlinge alle Merkmale der menschlichen Persönlichkeit verlieren sollten.

Die üblichen Lebensverhältnisse der Deportierten in den Lagern reichten für eine langsame Ausrottung durch ungenügende Ernährung, schlechte Hygiene, brutale Behandlung seitens der Wärter, Strenge der Disziplin, Erschöpfung infolge einer den Kräften des Gefangenen nicht angepaßten Arbeit und mangelhafte ärztliche Betreuung vollkommen aus. Sie wissen bereits, daß überdies viele der Gefangenen keines natürlichen Todes starben, sondern mittels Einspritzungen, in Gaskammern oder durch Infektion mit tödlichen Krankheiten umgebracht wurden.

Aber auch eine schnellere Vernichtung kam häufig vor, sie wurde manchmal durch Mißhandlungen, wie gemeinsame Eisduschen im [453] Winter im Freien, oder das Aussetzen von nackten Häftlingen in den Schnee, durch Prügelstrafen, Hundebisse und Aufhängen an den Handgelenken erzielt.

Einige Zahlen veranschaulichen die Ergebnisse dieser verschiedenen Vernichtungsverfahren. In Buchenwald gab es im ersten Drittel des Jahres 1945 13000 Todesfälle von 40000 Internierten. In Dachau starben 13000 bis 15000 in den drei der Befreiung vorausgegangenen Monaten. In Auschwitz, dem systematischen Vernichtungslager, erreichte die Zahl der ermordeten Personen mehrere Millionen.

Für die Gesamtheit der deportierten Franzosen lauten die amtlichen Zahlen wie folgt: Von 250000 Deportierten sind nur 35000 zurückgekehrt.

Die Deportierten dienten als Versuchskaninchen für zahlreiche medizinische, chirurgische oder andere Experimente, die in der Regel zum Tode führten. In Auschwitz, in Struthof, in dem Kölner Gefängnis, in Ravensbrück und in Neuengamme wurden zahlreiche Männer, Frauen und Kinder sterilisiert. In Auschwitz wurden die schönsten Frauen abgesondert, künstlich befruchtet und sodann vergast. In Struthof gab es eine besondere, durch Stacheldraht von den anderen getrennte Baracke, in der Gruppen von je 40 Männern tödliche Krankheiten eingeimpft wurden. In demselben Lager wurden Frauen vergast, während deutsche Ärzte durch eine eigens hergestellte Luke die Reaktionen beobachteten.

Häufig geschah die Vernichtung durch einzelne oder gruppenweise vorgenommene Exekutionen. Diese wurden durch Erschießen, durch Erhängen, durch Injektionen, in Gaswagen oder Gaskammern ausgeführt.

Ich möchte nicht länger diese Dinge besprechen, da Ihrem Hohen Gerichtshof in den letzten Tagen von der amerikanischen Anklagebehörde bereits zahlreiche Tatsachen vorgetragen worden sind; aber der Vertreter Frankreichs, welches Land so viele der Seinigen in diesen Lagern nach furchtbaren Leiden durch den Tod verloren hat, kann dieses tragische Beispiel vollkommener Unmenschlichkeit nicht mit Stillschweigen übergehen. Sie wäre im 20. Jahrhundert undenkbar gewesen, wenn sich nicht in Mitteleuropa eine Lehre der Rückkehr zur Barbarei eingerichtet hätte.

D) Die Verbrechen, die an Kriegsgefangenen begangen wurden, sind wohl weniger bekannt, legen aber in gleichem Maße Zeugnis für den Grad der Unmenschlichkeit ab, der von Nazi-Deutschland erreicht wurde.

Sehr zahlreich sind zunächst die Verletzungen internationaler Verträge, die hinsichtlich der Kriegsgefangenen begangen wurden.

Viele wurden gezwungen, außerordentlich lange Strecken fast ohne Nahrung zu Fuß zurückzulegen. Zahlreiche Lager haben auch [454] die primitivsten hygienischen Vorschriften außer acht gelassen. Die Ernährung war sehr oft ungenügend. So zeigt ein Bericht des OKW, WFSt vom 11. April 1945, der mit Randbemerkungen des Angeklagten Keitel versehen ist, daß 82000 in Norwegen internierte Kriegsgefangene nur die Nahrung bekamen, die unumgänglich nötig war, um sie am Leben zu erhalten und das unter der Voraussetzung, daß sie keine Arbeit zu verrichten hatten, daß aber 30000 von ihnen dennoch zu schweren Arbeiten herangezogen wurden.

Mit Zustimmung des Angeklagten Keitel, der im Auftrag des Angeklagten Göring handelte, wurden Gefangenenlager für Angehörige der englischen und amerikanischen Luftwaffe in Städten errichtet, die Luftangriffen ausgesetzt waren.

Entgegen den Vorschriften der Genfer Konvention wurde in einer im Hauptquartier des Führers am 27. Januar 1945 in Gegenwart des Angeklagten Göring abgehaltenen Besprechung beschlossen, die Todesstrafe über jeden Kriegsgefangenen zu verhängen, der während eines Transports den Versuch machen sollte, zu entfliehen.

Auch abgesehen von diesen Verletzungen der Genfer Konvention wurden von den deutschen Behörden zahlreiche Verbrechen gegen Kriegsgefangene begangen: so die Hinrichtung gefangener alliierter Flieger, die Ermordung von Kommandoangehörigen, die Tötung gewisser Gruppen von Kriegsgefangenen ohne jeden Grund, wie zum Beispiel von 120 amerikanischen Soldaten in Malmedy am 27. Januar 1945. Ähnlich wie »Nacht und Nebel« eine Bezeichnung für die unmenschliche Behandlung von Zivilpersonen war, bedeutet der Ausdruck »Sonderbehandlung« eine besondere Behandlung von Kriegsgefangenen, bei welcher diese in großer Zahl verschwanden.

E) Die gleiche Barbarei zeigt sich bei den terroristischen Aktionen der deutschen Wehrmacht und der deutschen Polizei gegen die Widerstandsbewegung.

Der Befehl des Angeklagten Keitel vom 16. September 1941, den man als ein grundlegendes Dokument ansehen kann, hat zwar als Ziel den Kampf gegen die kommunistischen Bewegungen, er sieht aber vor, daß der Widerstand gegen das Besatzungsheer auch aus anderen Kreisen als den der Kommunisten kommen könne, und entscheidet, daß jeder Widerstandsakt so ausgelegt werden solle, als ob er von Kommunisten stamme.

Und in der Tat haben die Deutschen in Ausführung dieses allgemeinen Befehls, die Widerstandsbewegung mit allen Mitteln niederzuschlagen, Männer jeder Art und aus allen Kreisen verhaftet, gefoltert und massakriert.

Es ist richtig, daß die Mitglieder der Widerstandsbewegung nur sehr selten die von den Haager Konventionen vorgesehenen Bedingungen erfüllten, um als reguläre Streitkräfte angesehen zu [455] werden. Sie hätten als Freischärler zum Tode verurteilt und hingerichtet werden können. Sie wurden jedoch in den meisten Fällen ohne vorausgehendes Urteil getötet und häufig vorher in furchtbarer Weise gefoltert.

Nach der Befreiung wurden zahlreiche Knochengruben entdeckt; die Leichen wurden von Ärzten untersucht; sie trugen offensichtlich Spuren schwerster Mißhandlungen, wie zerrissene Kopfgewebe, ausgerenkte Wirbelsäulen, Rippenbrüche, manchmal bis zur völligen Zerquetschung des Brustkorbs mit Perforation der Lunge, ausgerissene Nägel und Haare.

Die Gesamtzahl der Opfer der deutschen Greueltaten im Kampf gegen die Widerstandsbewegung kann nicht festgestellt werden. Sie ist sicherlich sehr hoch. Im Departement Rhône zum Beispiel sind nach der Befreiung 713 Leichen von Opfern aufgefunden worden.

Eine Verordnung des Oberkommandos der Streitkräfte im Westen vom 3. Februar 1944, gezeichnet »i. A. General Sperrle«, schrieb für den Kampf gegen die Terroristen vor, daß sogleich scharf geschossen werden müsse, und daß die Häuser, aus denen Schüsse gefallen seien, sofort in Brand gesteckt werden sollten. Es sei unwichtig, setzt der Text hinzu, ob dabei Unschuldige getroffen würden; das sei Schuld der Terroristen. Die Truppenführer, die bei der Unterdrückung Schwäche zeigen, müßten streng bestraft werden, dagegen würden sich diejenigen, die die erhaltenen Befehle überschritten und sich zu streng zeigten, keiner Bestrafung aussetzen.

Das Kriegstagebuch des Kommandanten des Verbindungsstabes Nummer 588 in Clermont-Ferrand, von Brodowski, gibt unwiderlegbare Beispiele der barbarischen Formen, die die Deutschen dem Kampf gegen die Widerstandsbewegung gaben. Die Mitglieder der Widerstandsbewegung, die verhaftet wurden, sind fast alle an Ort und Stelle erschossen worden; andere wurden an den SD oder an die Gestapo ausgeliefert, um zuerst gefoltert zu werden. Das Tagebuch von Brodowskis spricht von der »Säuberung eines Lazaretts« oder der »Liquidation eines Reviers«.

Der Kampf gegen die Widerstandsbewegung zeigt in allen besetzten Ländern des Westens den gleichen furchtbaren Charakter.

F) Die letzten Monate der deutschen Besetzung in Frankreich waren durch eine Verstärkung der terroristischen Politik gekennzeichnet, die die Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung vervielfachte. Die Verbrechen, die wir hier erwähnen werden, waren nicht vereinzelte, gelegentlich hier oder dort begangene Taten, sie wurden vielmehr im Verlauf ausgedehnter Operationen durchgeführt. Ihre sehr große Zahl läßt sich nur durch allgemeine Befehle erklären.

[456] Die Urheber dieser Verbrechen waren häufig SS-Leute, aber die militärische Führung hat an der Verantwortung Anteil. In einem Merkblatt vom 6. Mai 1944 mit der Überschrift »Bandenbekämpfung« erklärt der Angeklagte Jodl:

»Kollektivmaßnahmen gegen die Einwohnerschaft ganzer Dörfer (dazu gehört auch das Abbrennen von Ortschaften) dürfen nur in Ausnahmefällen und ausschließlich durch Divisionskommandeure oder von den SS- und Polizeiführern angeordnet werden.«

Das Kriegstagebuch von Brodowskis enthält folgende Eintragung:

»Kommandeur der Sipo und des SD... bleibt mir unterstellt.«

Diese Operationen werden als Repressalien dargestellt, die durch die Handlungen der Widerstandsbewegung hervorgerufen worden sein sollen. Aber die Erfordernisse des Krieges haben niemals wahllose Plünderungen und das Niederbrennen von Städten und Dörfern gerechtfertigt, ebensowenig das blinde Massakrieren von unschuldigen Personen. Die Deutschen töteten, plünderten und verbrannten häufig ohne Grund, ob dies nun im Aisne-Gebiet, in Savoyen, im Lot, Tarn-et-Garonne, Vercors, Correze oder in der Dordogne war; es wurden ganze Dörfer in Brand gesteckt, während die nächsten bewaffneten Widerstandsgruppen noch Dutzende von Kilometern entfernt waren, und ohne daß die Bevölkerung auch nur eine einzige feindselige Handlung gegen deutsche Truppen begangen hatte.

Die zwei charakteristischsten Beispiele sind die von Maillé, Indre und Loire, wo am 25. August 1944 von 60 Gebäuden 52 zerstört und 124 Personen getötet wurden, und von Oradour-sur-Glane, in Haute-Vienne. Das Kriegstagebuch von Brodowskis berichtet über diese letztere Tat wie folgt:

»Gesamte männliche Bevölkerung von Oradour wurde erschossen. Frauen und Kinder waren in die Kirche geflüchtet. Kirche fing Feuer. In Kirche lagerte Sprengstoff.« Diese letzte Behauptung hat sich als falsch herausgestellt. »Auch Frauen und Kinder kamen ums Leben.«

In der Abstufung der verschiedenen Verbrechen, die im Verlauf des Krieges durch die Führer des nationalsozialistischen Deutschlands begangen wurden, kommen wir schließlich zu der Gruppe, die wir als Verbrechen gegen die Menschenwürde (Crime contre la condition humaine) bezeichnet haben.

Zunächst ist es wichtig, daß ich dem Hohen Gerichtshof die Bedeutung dieses Ausdrucks klar auseinandersetze. Dieser klassische französische Ausdruck gehört sowohl zum technischen Wortschatz des Rechtes als auch zur Sprache der Philosophie. Er bedeutet die Gesamtheit der Fähigkeiten, deren Ausübung und Entwicklung den Sinn des menschlichen Lebens bilden. Jeder dieser Fähigkeiten [457] entspricht eine Form in der Regelung des Lebens des Menschen in der Gesellschaft. Seine Zugehörigkeit zu mindestens zwei Kreisen – dem engsten und dem weitesten – wirkt sich im Familienrecht und in der Staatsangehörigkeit aus. Seine Beziehungen zur Obrigkeit äußern sich in einem System von Pflichten und Rechten. Sein materielles Leben als Produzent und Konsument von Gütern wird durch das Recht auf Arbeit im weitesten Sinn verkörpert. Seine geistigen Fähigkeiten schließen eine Summe von Möglichkeiten in sich, Gedanken von sich zu geben oder aufzunehmen, wie es in der Vereinigung oder der Gemeinschaft, sei es bei Ausübung der Religion, sei es durch erteilten oder erhaltenen Unterricht, sei es durch die vielen Mittel, die der Fortschritt im Laufe der Zeit zur geistigen Verbreitung zur Verfügung gestellt hat, wie Bücher, Presse, Rundfunk und Film. Dies ist das Recht auf geistige Freiheit.

Gegen diese menschlichen Lebensbedingungen, gegen dieses öffentliche und private Statut des Rechtes der menschlichen Person, haben die Nazi-Deutschen in den besetzten Ländern ein systematisches Verfahren der Korruption und Perversion eingeleitet. Wir behandeln dies an letzter Stelle, weil dieses Unternehmen den allergemeinsten Charakter zeigt. Mehr als an seinen Gütern hängt der Mensch an seiner körperlichen Unverletzlichkeit und an seiner Existenz. Aber bei jeder gehobeneren Lebensanschauung stellt er noch höher als seine Existenz jene Dinge, die seinen Charakter und seine Würde ausmachen, wie es den bekannten lateinischen Worten entspricht: »Et propter vitam vitandi perdere causas.« Wenn die Deutschen einerseits in den besetzten Ländern, trotz ihrer zahlreichen schweren Verbrechen, nicht alle Güter geplündert und nicht alle Personen getötet haben, so gibt es andererseits keinen Menschen, dessen wesentliche Rechte sie nicht geändert oder aufgehoben, den sie nicht beleidigt und dessen Lebensformen sie nicht irgendwie Gewalt angetan hätten.

Wir müssen sogar sagen, daß die Nazi-Führer auf der ganzen Welt und gegen alle Menschen, selbst gegen jene, denen sie die Vorzüge der Herrenrasse zuerkannten, sogar gegen sich selbst und ihre Agenten und Mitschuldigen, ein kapitales Verbrechen wider das menschliche Gewissen begangen haben, das sich der Mensch aus seinen jeweiligen Lebensumständen heraus formt. Der Durchführung dieses Unternehmens ging die Planung voraus. Sie offenbart sich in der gesamten Nazi-Lehre, und wir begnügen uns damit, an einige beherrschende Züge zu erinnern. Das menschliche Leben drückt sich, sagen wir, in grundlegenden Gesetzen aus, von denen jedes einzelne einen komplizierten Apparat sehr verschiedener Anordnungen enthält. Aber diese Gesetze sind in den Rechtsordnungen zivilisierter Länder von einer wesentlichen Auffassung über die Natur des Menschen erfüllt. Diese Auffassung wird in [458] zwei sich ergänzenden Begriffen bestimmt: die Würde der menschlichen Person, die bei jedem Individuum gesondert zu betrachten ist, einerseits, und andererseits die immerwährende Dauer der menschlichen Person, innerhalb der gesamten Menschheit gesehen. Jede rechtliche Organisation der menschlichen Person in einem zivilisierten Staat geht von dieser zweifachen, für die menschliche Person wesentlichen Betrachtung aus, in jedem einzelnen und in allen, im Individuellen und im Universellen.

Bei den westlichen Völkern erscheint diese Auffassung zweifelsohne im allgemeinen als mit der christlichen Lehre verbunden; aber wenn es auch richtig ist, daß das Christentum diese Auffassung bekräftigte und verbreitete, wäre es irrig, darin ausschließlich die Lehre einer Religion oder auch bestimmter Religionen zu erblicken. Es handelt sich um eine allgemeine Auffassung, die sich in natürlicher Weise der Seele auferlegt; man bekannte sich zu ihr im vorchristlichen Altertum, und in der jüngsten Zeit hat ihr der große deutsche Philosoph Kant eine seiner packendsten Formulierungen verliehen, indem er sagte, daß der Mensch stets als Ziel und niemals als Mittel anzusehen sei.

Wie wir bereits dargelegt haben, blieb es den Zeloten des Hitler-Mythos überlassen, sich gegen diese spontane Erklärung eines Genies aufzulehnen und sich anzumaßen, hier den kontinuierlichen Fortschritt der moralischen Intelligenz aufzuhalten. Der Gerichtshof kennt bereits die reichlich vorhandene Literatur dieser Sekte, und zweifellos drückt sich niemand deutlicher aus als der Angeklagte Rosenberg im »Mythos des Zwanzigsten Jahrhunderts«, auf Seite 539; er sagt dort, daß »blutmäßig gesunde Völker den Individualismus als Maßstab nicht kennen, ebensowenig wie den Universalismus. Individualismus und Universalismus seien, grundsätzlich und geschichtlich betrachtet, die Weltanschauungen des Verfalls«.

Übrigens erklärt der Nazismus, daß »die Spanne, die zwischen dem niedersten, noch sogenannten Menschen, und unseren höchsten Rassen liegt, größer sei als die zwischen dem tiefsten Menschen und dem höchsten Affen«; die Reden Hitlers, Reichsparteitag 1933, Seite 33.

Es handelt sich also nicht nur darum, den von der Religion aufgestellten göttlichen Begriff des Menschen umzustoßen, sondern auch jeden rein menschlichen Begriff zu verwerfen und an seine Stelle einen animalischen Begriff zu setzen.

Die Folge einer solchen Lehre ist, daß der Umsturz der menschlichen Würde nicht nur als ein Mittel erscheint, zu dem angesichts zeitlich bedingter Umstände, wie sie sich zum Beispiel aus dem Kriege ergeben, man zu greifen sich erlaubt, sie erscheint vielmehr als ein notwendiges und wünschenswertes Ziel. Der Nazi beabsichtigt, die Menschen in drei große Hauptgruppen einzuteilen: in die seiner [459] Gegner oder Personen, die er für unanpaßbar an seine sonderbare Ideen-Konstruktion hält. Diese können auf jede Art verfolgt und sogar vernichtet werden; dann in die Klasse der höheren Menschen, die sich angeblich durch ihr Blut oder irgendein willkürlich angenommenes Merkmal unterscheiden, und schließlich in die Klasse der Untermenschen, die nichts anderes verdienen als die Vernichtung, und deren Lebenskraft in einem Regime der Versklavung zum Wohl der »Herren« verwendet werden soll.

Die Nazi-Führer hatten sich vorgenommen, diese Lebensauffassung überall anzuwenden, wo sie dazu in der Lage waren; auf immer weitere Gebiete und auf immer zahlreichere Völker; und darüber hinausgehend zeigten sie noch den furchtbaren Ehrgeiz, diese Auffassung dem Geiste der Menschen aufzuzwingen und ihre Opfer überzeugen zu wollen, und von ihnen nach so vielen anderen Verlusten auch noch ein Glaubensbekenntnis zu fordern. Der Nazi-Krieg ist ein fanatischer Religionskrieg, bei dem man die Ungläubigen vernichten oder gerade so gut ihre Bekehrung erzwingen kann; dazu muß man noch bemerken, daß die Nazis die Ausschreitungen jener fürchterlichen Zeiten übertroffen haben, denn im Religionskrieg wurde der bekehrte Gegner wie ein Bruder aufgenommen, während die Nazis ihren bedauernswerten Opfern nie eine Möglichkeit boten, sich zu retten, auch nicht unter schwersten Verzichten.

Dank dieser Auffassungen haben die Deutschen die Germanisierung der besetzten Gebiete in Angriff genommen, und hatten zweifellos auch die Absicht, die Welt zu germanisieren. Diese Germanisierung unterscheidet sich von den früheren Zielen des Pangermanismus dadurch, daß sie gleichzeitig eine Nazifizierung und eine gerade Rückkehr zur Barbarei darstellt.

Die Rassenlehre teilt die Völker der besetzten Länder in zwei große Kategorien; die Germanisierung bedeutet für die eine Kategorie die nationalsozialistische Assimilierung, für die andere den Untergang oder die Versklavung. Für die Angehörigen der sogenannten höheren Rasse bedeutet die ihnen zugedachte Vorzugsstellung die Angleichung an die neuen Begriffe der germanischen Gemeinschaft. Den Angehörigen der angeblich untergeordneten Rasse beabsichtigt man entweder jeden Rechtszustand zu nehmen, indem man ihre physische Vernichtung erwartet oder vorbereitet, oder sie zur Sklaverei zu zwingen.

Dem einen wie dem anderen zwingt die Rassenlehre die Annahme der Nazi-Mythen auf.

Dieses doppelte Programm der absoluten Germanisierung wurde nicht ganz verwirklicht, auch nicht in allen besetzten Ländern. Die Deutschen hatten es sich als ein Unternehmen auf lange Sicht gedacht, das sie stufenweise durch eine Reihe aufeinanderfolgender Maßnahmen verwirklichen würden. Dieses allmähliche Vorgehen ist [460] für die Nazi-Methode immer charakteristisch. Es entspricht, so scheint es, ebenso der Verschiedenheit der entgegenstehenden Hindernisse, dem scheinheiligen Wunsche, der öffentlichen Meinung entgegenzukommen, wie auch einem furchtbaren Drang nach wissenschaftlichen Experimenten und wissenschaftlicher Prahlerei.

Zur Zeit der Befreiung war der Stand der Germanisierung je nach den Ländern sehr verschieden, und in jedem Lande wiederum verschieden nach der Kategorie der Bevölkerung. Manchmal war die Methode bis zu ihren äußersten Folgerungen getrieben worden; an anderen Orten findet man nur den Apparat der vorbereitenden Maßnahmen. Aber es ist leicht, die Kurve desselben Übels überall festzustellen; es wurde auf verschiedenen Entwicklungsstufen aufgehalten, war aber überall von der gleichen unerbittlichen Macht getrieben.

Was die nationale Frage betrifft, sind die Deutschen in Luxemburg, in den belgischen Bezirken von Eupen und Malmedy, in den französischen Departements Elsaß und Lothringen gern einfach zur Annexion geschritten. Hier besteht das verbrecherische Vorgehen sowohl in der Aufhebung der Souveränität des Staates, des natürlichen Beschützers seiner Bevölkerung, als in der Aufhebung der Staatsangehörigkeit der Bürger dieses Staates, die ihnen kraft Landes- und Völkerrechts zugesichert war.

Die Bewohner dieser Gebiete verlieren damit ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit, sie hören auf, Luxemburger, Belgier oder Franzosen zu sein. Sie erwerben jedoch nicht zu vollem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit, sie werden nur gradweise zu dieser besonderen Bevorzugung zugelassen und nur unter der Bedingung, daß sie gewisse Rechtfertigungsnachweise erbringen.

Die Deutschen suchen in ihnen alles bis zur Erinnerung an ihr früheres Land auszulöschen. Im Elsaß und im Moselgebiet wird die französische Sprache verboten; die Ortsnamen wie auch die Namen der Leute werden germanisiert.

Neue Staatsbürger oder einfache Untertanen werden in gleicher Weise den Verpflichtungen des Nazi- Regimes unterworfen: der Arbeitspflicht natürlich und bald auch der Einziehung zur Wehrmacht. Im Falle eines Widerstandes gegen diese ungerechten und abscheulichen Anordnungen, denn es handelt sich darum, Franzosen gegen ihre Verbündeten und tatsächlich gegen ihr eigenes Land zu bewaffnen, wurden Strafmaßnahmen nicht nur gegen die Betroffenen selbst, sondern auch gegen ihre Familienangehörigen ergriffen. Dies geschah den Thesen des Nazi-Rechts folgend, das die fundamentalsten Grundsätze des Rechtes über die Repression beseitigte.

Diejenigen, die als Refraktäre gegenüber der Nazifizierung oder als für die Unternehmungen der Nazis von geringem Wert erscheinen, fallen massiven Ausweisungen zum Opfer; innerhalb einiger [461] Stunden werden sie mit nur sehr spärlichem Gepäck aus ihren Heimen verjagt und ihres Besitzes beraubt.

Aber dieser unmenschliche Abtransport ganzer Bevölkerungen, der einer der Schrecken unseres Jahrhunderts bleiben wird, erscheint noch wie eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zu den Deportationen, durch welche die Konzentrationslager, und insbesondere das Lager Struthof im Elsaß, bevölkert worden sind.

Zu gleicher Zeit, da die Nazis die Bevölkerungen mit Gewalt und gegen jedes Recht unterdrückten, suchten sie sie, ihren Methoden folgend, von der Vortrefflichkeit ihres Regimes zu überzeugen. Insbesondere die Jugend wird im Geiste des Nationalsozialismus erzogen.

Die Deutschen sind nicht zu weiteren, als den von uns angeführten Annexionen im wahren Sinne des Wortes geschritten; es besteht aber kein Zweifel, und viele Anzeichen bestätigen es, daß sie die Absicht hatten, sich zahlreiche und weitaus wichtigere Gebiete anzueignen und diesen das gleiche Regime aufzuzwingen, wäre der Kampf siegreich für sie ausgegangen. Überall aber haben sie die Aufhebung oder Schwächung des nationalen Lebens vorbereitet, indem sie die Souveränität des betreffenden Staates beseitigten oder entstellten und sich bemühten, den Patriotismus zu vernichten.

In allen besetzten Ländern, gleichgültig, ob es dort eine Scheinregierungsgewalt gab oder nicht, haben die Deutschen systematisch die Besatzungsgewalt mißachtet. Sie haben Gesetze und Verordnungen erlassen und die Verwaltung geführt. Neben den wirklich annektierten Gebieten befanden sich andere besetzte Gebiete in einer Lage, die man als Zustand der Vorannexion bezeichnen kann.

Dies führt zu einem zweiten Gesichtspunkt, dem Eingriff in das geistige Leben. Überall, wenngleich verschieden nach Zeit und Ort, haben die Deutschen getrachtet, die öffentlichen Freiheiten, insbesondere die Versammlungsfreiheit und die Pressefreiheit, zu unterdrücken; sie haben sich bemüht, die wesentlichen geistigen Freiheiten einzuschränken.

Die deutschen Behörden unterwarfen die Presse der strengsten Zensur, auch wo es sich um Gegenstände handelte, denen jeder militärische Charakter fehlte, und dies bei einer Presse, deren Organe überdies oft von ihnen selbst inspiriert waren. Viele Beschränkungen wurden der Herstellung und dem Handel von Filmen auferlegt. Zahlreiche Werke, auch solche völlig unpolitischer Natur, wurden verboten; dies ging bis zu Schulbüchern. Sogar die religiösen Behörden sahen sich in der Ausübung ihres Amtes gehindert und konnten das Wort der Wahrheit nicht verkünden.

Nachdem die Deutschen die Freiheiten der Meinungsäußerung weit über das durch den Kriegs- und Besatzungszustand gerechtfertigte Maß hinaus eingeschränkt hatten, entwickelten sie [462] systematisch ihre nationalsozialistische Propaganda durch die Presse, das Radio, den Film, durch Vorträge, Bücher und Anschläge.

All diese Bemühungen erzielten so geringe Erfolge, daß man heute versucht sein könnte, ihre Bedeutung für sehr klein zu halten. Trotzdem muß diese für die menschliche Vernunft mit den gegensätzlichen Mitteln und zugunsten einer verbrecherischen Lehre geführten Propaganda vor der Weltgeschichte einer der Schandflecken des nationalsozialistischen Systems bleiben.

Das Unternehmen der Germanisierung hat die menschlichen Lebensbedingungen in seinen anderen großen Gebieten, die wir genannt haben, nicht weniger getroffen, das heißt hinsichtlich des Rechtes der Familie, des Rechtes auf berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit und der Rechtssicherheit. Diese Rechte wurden getroffen und diese Sicherheit verringert.

Zwangsarbeit und Deportation sind Eingriffe in das Recht der Familie und in das Arbeitsrecht. Willkürliche Verhaftungen unterdrücken die elementarsten Rechtsgarantien. Die Deutschen versuchten überdies, den Verwaltungsbehörden der besetzten Länder ihre eigenen Methoden aufzuzwingen, und hatten darin leider manchmal Erfolg.

Bekanntlich hat die rassische Diskriminierung gegen die als Juden registrierten Bürger der besetzten Länder besonders gehässige Maßnahmen getroffen, die den persönlichen Status und die Menschenwürde der Juden verletzten.

Alle diese verbrecherischen Handlungen verstießen gegen die Regeln des Völkerrechts und insbesondere gegen das Haager Abkommen, durch das die Rechte der Besatzungstruppen beschränkt werden.

Der Kampf der Nazis gegen die Menschenwürde vervollständigt das tragische und ungeheuerliche Gesamtbild der Kriegsverbrechen Nazi-Deutschlands und stellt dieses unter das Zeichen der Erniedrigung des Menschen, wie sie von der nationalsozialistischen Lehre bewußt gewollt war. Damit gibt sie ihm den wahren Charakter einer systematischen Rückkehr zur Barbarei.

Derartig sind die Verbrechen, die das nationalsozialistische Deutschland in Verfolgung des von ihm entfesselten Angriffskriegs begangen hat. Die Märtyrervölker appellieren an die Gerechtigkeit der zivilisierten Nationen und verlangen von Ihrem Hohen Gerichtshof, das nationalsozialistische Reich in der Person seiner überlebenden Führer zu verurteilen.

Die Angeklagten sollen sich über die Anklagen, die gegen sie erhoben werden, nicht wundern! Sie sollen sich nicht auf das Prinzip der Rückwirkung berufen, dessen Bestand entgegen ihrem Willen von den demokratischen Gesetzen garantiert ist. Das Kriegsverbrechen ist im Völkerrecht sowie im nationalen Recht aller [463] modernen Zivilisationen bekannt. Die Angeklagten wußten, daß die Eingriffe in die Unverletzlichkeit der physischen Person, in das Eigentum und in das menschliche Leben feindlicher Staatsangehöriger Verbrechen waren, für die sie sich vor einer internationalen Justiz zu verantworten haben würden.

Die Regierungen der Vereinten Nationen haben ihnen seit dem Ausbruch der Feinseligkeiten wieder holt Warnungen zukommen lassen.

Am 25. Oktober 1941 erklärten Franklin Roosevelt, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, und Winston Churchill, Premierminister von Großbritannien, daß die Kriegsverbrecher ihrer gerechten Bestrafung nicht entgehen werden. »Die Massaker in Frankreich«, sagte Churchill, »sind nur ein Beispiel für das, was die Nazis Hitlers in vielen anderen Ländern, die unter ihrem Joch stehen, tun. Die Greueltaten, die in Polen, Jugoslawien, Norwegen, Holland, Belgien und besonders hinter der deutschen Front in Rußland begangen worden sind, übersteigen alles, was man seit dem finstersten und bestialischsten Zeitalter der Menschheit kannte. Die Bestrafung dieser Verbrechen muß schon jetzt zu den Hauptkriegszielen gezählt werden.«

Im Laufe des Herbstes 1941 kamen die Vertreter der Regierungen der besetzten Länder auf Anregung der Polnischen und Tschechoslowakischen Regierung in London zusammen. Sie arbeiteten eine interalliierte Erklärung aus, die am 13. Januar 1942 unterzeichnet wurde. Ich erlaube mir, den Gerichtshof an diese Erklärung zu erinnern:

»Die unterzeichneten Vertreter der Belgischen Regierung, der Tschechoslowakischen Regierung, des Nationalen Komitees des Freien Frankreich, der Griechischen Regierung, der Regierung von Luxemburg, der Regierung der Niederlande, der Pol nischen Regierung und der Jugoslawischen Regierung erklären:

Angesichts des Umstandes, daß Deutschland seit dem Ausbruch dieses Krieges, der durch seine Aggressionspolitik hervorgerufen worden ist, in den besetzten Ländern eine Terrorherrschaft eingerichtet hat, die unter anderem durch Verhaftungen, Massenausweisungen, Massaker und Geiselhinrichtungen gekennzeichnet ist,

Angesichts des Umstandes, daß diese Gewaltakte auch von den Alliierten und Assoziierten des Reiches in bestimmten Ländern begangen wurden, und durch Bürger, die sich zu Komplicen der Besatzungsmacht machten,

Angesichts des Umstandes, daß eine internationale Solidarität notwendig ist, daß diese Gewalttaten individuelle [464] oder kollektive Racheakte hervorrufen, und um schließlich dem Gerechtigkeitsgefühl der zivilisierten Welt Genüge zu tun,

Unter Hinweis darauf, daß das Völkerrecht und im besonderen die Haager Konvention vom Januar 1907 über Gesetze und Gebräuche des Landkrieges den Kriegführenden nicht gestattet, in den besetzten Ländern Gewalttaten gegen Zivilpersonen zu begehen, die geltenden Gesetze zu verletzen, oder die nationalen Einrichtungen aufzuheben,

Bestätigen, daß die gegen die Zivilbevölkerung begangenen Gewalttaten nichts gemein haben mit der Auffassung von Kriegshandlungen oder von politischen Verbrechen, wie sie von den zivilisier ten Nationen angesehen werden.

Nehmen Kenntnis von den diesbezüglichen Erklärungen vom 25. Oktober 1941 des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika und des Premierministers von Großbritannien.

Erklären als eines ihrer Hauptkriegsziele die Bestrafung im ordentlichen Gerichtsverfahren der Schuldigen oder der für diese Verbrechen Verantwortlichen, gleichgültig, ob sie sie angeordnet oder begangen oder an ihnen teilgenommen haben.

Beschließen im Geiste internationaler Solidarität, darüber zu wachen, daß:

a) nach den Schuldigen oder Verantwortlichen gesucht wird, welche Verantwortlichkeit sie auch immer treffen mag, daß sie vor Gericht gestellt und abgeurteilt werden, und

b) daß die ergangenen Urteile tatsächlich vollstreckt werden.

Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu ordnungsgemäß bestellt worden sind, die vorstehende Erklärung unterzeichnet.«

Die Leiter des nationalsozialistischen Deutschland haben noch weitere Warnungen erhalten. Ich verweise auf die Rede General de Gaulle's vom 13. Januar 1942, die Rede Churchills vom 8. September 1942, die Note Molotows, Volkskommissar der USSR für Auswärtige Angelegenheiten, vom 14. Oktober 1942 und die zweite interalliierte Erklärung vom 17. Dezember 1942. Die letztere gegeben infolge von Nach richten über die Ausrottung der jüdischen Minderheiten in Europa durch die deutschen Behörden. In dieser Erklärung bestätigten die Regierungen Belgiens, der Tschechoslowakei, Griechenlands, Luxemburgs, Hollands, Norwegens, Polens, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Sowjetunion und Jugoslawiens und das Französische Nationalkomitee, das den Weiterbestand Frankreichs darstellte, feierlich von neuem ihren Vorsatz, die Kriegsverbrecher, die für diese Ausrottung verantwortlich sind, zu bestrafen.

[465] VORSITZENDER: Wir werden die Verhandlung für 10 Minuten unterbrechen.


[Pause von 10 Minuten.]


M. DE MENTHON: Die Elemente für eine gerechte Repression sind also hier vereint. Als die Angeklagten ihre Verbrechen begingen, kannten sie die Absicht der Vereinten Nationen, eine Bestrafung dieser Taten herbeizuführen. Die Warnungen, die den Angeklagten zuteil geworden sind, stellen die vorgängige Qualifikation der Tat mit Bezug auf die Bestrafung dar.

Die Angeklagten konnten sich im übrigen über die strafrechtliche Natur ihrer Handlungen nicht im unklaren sein.

Die Warnungen der alliierten Regierungen drückten tatsächlich in politischer Form die Grundprinzipien des Völkerrechts wie des nationalen Rechtes aus, nach denen es gestattet ist, die Bestrafung der Kriegsverbrecher auf Präzedenzfälle und positive Rechtsregeln zu stützen.

Der Begriff des Kriegsverbrechens ist von den Schöpfern des Völkerrechts vorausgefühlt worden, ganz besonders von Grotius, der den strafrechtlichen Charakter der unnützen Kriegshandlungen festlegte. Die Haager Konventionen haben dann einige Jahrhunderte später die zwingenden Nonnen des Kriegsrechts festgelegt. Sie haben Regeln für die Führung von Feindseligkeiten und das Verfahren der Besetzung aufgestellt, sie haben positive Regeln formuliert, um die Fälle, in denen man zur Gewalt greifen kann, einzuschränken und die Kriegsnotwendigkeiten mit den Forderungen des menschlichen Gewissens in Einklang zu bringen. Das Kriegsverbrechen erhielt so seine erste Definition, man betrachtete es als Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges, wie diese in der Haager Konvention kodifiziert sind.

Dann kam der Krieg 1914. Das Kaiserliche Deutschland führte den ersten Weltkrieg mit einer Brutalität, die vielleicht weniger systematisch und zügellos war als die des nationalsozialistischen Reiches, aber nicht weniger vorbedacht. Die Deportation von Arbeitern, die Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum, die Geiselnahme und Geiselhinrichtung, die Demoralisierung der besetzten Gebiete, haben 1914 ebenso wie 1939 die politischen Methoden des deutschen Krieges dargestellt.

Der Versailler Vertrag war auf die Bestimmungen der Haager Konvention gegründet, um die Bestrafung von Kriegsverbrechen zu organisieren. Unter dem Titel »Strafbestimmungen« behandelt er in Kapitel VII die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Entfesselung und Führung des Konflikts, der damals als der große Weltkrieg angesehen wurde.

[466] Artikel 227 stellte Wilhelm von Hohenzollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge unter Anklage.

Artikel 228 räumte den alliierten und assoziierten Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen.

Artikel 229 bestimmte, daß die Verbrecher, deren Taten geographisch nicht genau lokalisiert waren, vor interalliierten Gerichten zur Aburteilung kommen sollten.

Die Bestimmungen des Versailler Vertrags sind in den Verträgen von 1919 und 1920, die mit den Verbündeten Deutschlands geschlossen wurden, wieder holt worden, insbesondere in den Verträgen von Saint-Germain und Neuilly. Auf diese Weise wurde der Begriff des Kriegsverbrechens im Völkerrecht gefestigt. Die Friedensverträge von 1919 definierten nicht nur den Begriff der Rechtsverletzung, sie formulierten auch die Art und Weise der Bestrafung.

Die Angeklagten wußten dies ebenso gut, wie sie die Warnungen der Regierungen der Vereinten Nationen kannten. Ohne Zweifel hofften sie, daß eine Wiederholung der Tatumstände, die die Bestrafung der Schuldigen von 1914 verhindert hatte, es ihnen erlauben würde, der wohlverdienten Züchtigung zu entgehen. Daß sie vor diesem Gerichtshof stehen, ist ein Symbol für den steten Fortschritt, den das Völkerrecht trotz aller Hindernisse erfährt.

Das Völkerrecht hatte eine noch genauere Definition des Kriegsverbrechens gegeben. Diese Definition war von der Kommission formuliert worden, die die vorläufige Friedenskonferenz am 25. Januar 1919 eingesetzt hatte, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die verschiedenen während des Krieges begangenen Kriegsverbrechen festzulegen. Es war der Bericht der Fünfzehner-Kommission vom 29. März 1919, der die historische Grundlage für Artikel 227 und folgende des Versailler Vertrags bildete. Die Fünfzehner-Kommission gründete die Untersuchung der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten auf eine Analyse der Verbrechen, die geeignet waren, sie auszulösen. Ein materielles Element ist zum rechtlichen Begriff einer jeden Rechtsverletzung notwendig. Seine Definition ist umso genauer, als sie eine Aufzählung der eingeschlossenen Tatsachen umfaßt. Aus diesem Grund stellte die Fünfzehner-Kommission eine Liste von Kriegsverbrechen auf. Die Liste enthält zweiunddreißig Verletzungen, insbesondere die folgenden: Ermordungen, Massaker, systematischer Terrorismus, die Tötung von Geiseln, die Folterung von Zivilpersonen, die Beerdigung von Zivilpersonen unter unmenschlichen Umständen, Zwangsarbeit von Zivilpersonen in Verbindung mit militärischen Operationen des Feindes, die Anmaßung von Hoheitsrechten in besetzten Gebieten während der Besetzung, [467] die Zwangseinziehung von Soldaten aus den besetzten Gebieten, den Versuch der Entnationalisierung von Bewohnern der besetzten Gebiete, Plünderung, Beschlagnahme von Eigentum, Auferlegung von kollektiven Geldstrafen, die absichtliche Verwüstung und Zerstörung von Vermögenswerten, die Verletzung anderer das Rote Kreuz betreffender Vorschriften, die schlechte Behandlung von Verwundeten und Kriegsgefangenen, die Verwendung von Kriegsgefangenen für unzulässige Arbeiten.

Diese Liste, auf welcher bereits die in der Anklage gegen die Angeklagten vorgebrachten Beschuldigungen erscheinen, diese Liste, aus der wir nur einige Tatbestände aufgezählt haben, diese Liste ist deshalb bezeichnend, weil die von ihr umfaßten Kriegsverbrechen einen zusammengesetzten Charakter haben. Sie sind nämlich Verbrechen sowohl nach Völkerrecht, wie nach nationalem Recht. Einige dieser Verbrechen stellen Eingriffe in grundsätzliche Freiheiten und verfassungsmäßige Rechte der Völker und Personen dar; sie bestehen in der Verletzung der öffentlichen Rechtssicherheiten, die durch die Verfassungsgrundgesetze der besetzten Länder anerkannt sind: die Verletzung der Grundsätze von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, die Frankreich 1789 verkündete und deren ewigen Bestand die zivilisierten Staaten verbürgen. Diese Kriegsverbrechen sind Verletzungen des internationalen öffentlichen Rechtes, weil sie eine systematische Mißachtung der Rechte der Besetzungsmacht wie der besetzten Macht darstellen; sie können aber ebenso als Verletzungen des nationalen öffentlichen Rechtes erscheinen, weil sie mit Gewalt die verfassungsmäßigen Einrichtungen der besetzten Gebiete und den rechtlichen Status ihrer Einwohner abzuändern versuchen.

Noch zahlreicher sind die Verbrechen, die Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Person und des Vermögens darstellen.

Sie beziehen sich auf die Regeln des Kriegsrechts und bedeuten eine Verletzung internationaler Gesetze und Gebräuche.

Es muß jedoch bemerkt werden, daß die internationalen Vereinbarungen die wesentlichen Merkmale einer Rechtsverletzung bestimmen, nicht jedoch diese Verletzung im eigentlichen Sinne schaffen. Die Verletzung bestand vorher in der Gesamtheit der inneren Gesetzgebungen, sie bildete in gewisser Weise einen Teil des allen Nationen gemeinsamen Patrimoniums; die Regierungen haben sich untereinander verständigt, um ihren internationalen Charakter zu bestätigen und ihren Inhalt genau festzulegen. Das internationale Strafrecht stellt sich damit über das nationale Recht, das seine repressive Grundlage bewahrt, da das Kriegsverbrechen stets ein Verbrechen des gemeinen Rechtes bleibt. Das nationale Strafrecht gibt ihm seine Qualifikation. Alle Handlungen, die Artikel 6 des Status vom 8. August 1945 aufführt, alle Tatbestände, die von Punkt 3 der Anklageschrift vom 18. Oktober 1945 umfaßt [468] wurden, entsprechen Verletzungen des gemeinen Rechtes, wie sie im nationalen Strafrecht vorgesehen und unter Strafe gestellt sind. Die Hinrichtung von Kriegsgefangenen, von Geiseln und von Bewohnern der besetzten Gebiete fallen im französischen Recht unter die Bestimmungen des Artikels 295 und folgende des Strafgesetzbuchs, die Mord und Totschlag definieren. Die Mißhandlungen, von denen die Anklage spricht, fallen in den Rahmen der Körperverletzungen, die in Artikel 309 und folgende beschrieben werden. Die Deportation stellt, unabhängig von den mit ihr verbundenen Morden, eine willkürliche Freiheitsberaubung im Sinne der Artikel 341 und 344 dar. Das Plündern öffentlichen und privaten Eigentums und die Auflage von Kollektivgeldstrafen werden von Artikel 221 und folgende unseres Militärstrafgesetzbuchs mit Strafe belegt. Artikel 434 des Strafgesetzbuchs bestraft die Sachbeschädigungen, und die Deportation von Zivilarbeitern kommt der Zwangsanwerbung des Artikels 92 gleich. Die Abnahme des Treueides ist nichts anderes als der erzwungene Meineid des Artikels 366, und die Germanisierung der besetzten Gebiete enthält alle Arten von Verbrechen, von denen das offenkundigste die Zwangseinstellung in die Wehrmacht in Verletzung von Artikel 92 ist. Die gleichen Parallelen können in allen modernen Rechtssystemen und im besonderen im deutschen Recht gefunden werden.

Die Verbrechen gegen die Person und gegen das Vermögen, deren die Angeklagten sich schuldig gemacht haben, sind den Gesetzgebungen aller Länder bekannt. Sie tragen internationalen Charakter, wie sie in mehreren verschiedenen Ländern begangen worden sind; daraus ergibt sich die Frage der Zuständigkeit, die das Statut vom 8. August 1945 entschieden hat, wie wir dies bereits ausgeführt haben; dies läßt jedoch die Regel der Qualifizierung unberührt.

Obwohl Verbrechen des gemeinen Rechts, ist das Kriegsverbrechen keine gewöhnliche Rechtsverletzung; es besitzt einen besonderen inneren Wesenscharakter.

Es ist ein Verbrechen, das während des Krieges oder unter dem Vorwand des Krieges begangen wurde. Es muß bestraft werden, weil selbst in Kriegszeiten Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Person und des Vermögens Verbrechen sind, wenn sie nicht auf Grund der Gesetze und Gebräuche des Krieges gerechtfertigt sind. Der Soldat, der auf dem Schlachtfelde einen feindlichen Soldaten tötet, begeht ein Verbrechen, aber dieses Verbrechen ist durch das Kriegsrecht gerechtfertigt. Das Völkerrecht übernimmt es, die Definition des Kriegsverbrechens zu geben, nicht um seine wesentlichen Kriterien zu bestimmen, sondern seine äußeren Grenzen festzusetzen.

Mit anderen Worten, jede Rechtsverletzung, die bei oder unter dem Vorwand von Feindseligkeiten begangen wird, ist verbrecherisch, [469] wenn sie nicht durch die Gesetze und Gebräuche des Krieges gerechtfertigt wird. Das Völkerrecht wendet hier die Theorie der Notwehr an, die allen Strafgesetzgebungen bekannt ist. Der Kombattant auf dem Schlachtfelde handelt in Notwehr; sein Töten ist durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt. Sobald der Rechtfertigungsgrund wegfällt, bleibt die Rechtsverletzung, ob gewöhnliches Verbrechen oder Kriegsverbrechen, in vollem Umfange bestehen! Um einen Rechtfertigungsgrund zu bilden, muß die gesetzwidrige Handlung notwendig sein und im Verhältnis zu dem Angriff stehen, dem sie entgegengesetzt wird. Die Angeklagten, gegen die Recht zu sprechen von Ihnen verlangt wird, können sich nicht auf eine derartige Rechtfertigung berufen.

Sie können auch nicht ihre Schuld von sich abwälzen, indem sie behaupten, daß sie die Verbrechen nicht selbst ausgeführt haben. Das Kriegsverbrechen enthält zwei deutlich verschiedene und sich ergänzende Arten der Verantwortlichkeit: die des Täters und die des Anstifters. Diese Auffassung enthält keinen Widerspruch. Sie ist die getreue Wiedergabe der strafrechtlichen Theorie von der Mittäterschaft durch Anstifter. Die Verantwortlichkeit des Mittäters, gleichgültig ob sie unabhängig oder komplementär zu der des Haupttäters ist, ist unbestreitbar. Die Angeklagten tragen die volle Verantwortung für die Verbrechen, die auf ihre Anweisung oder unter ihrer Kontrolle begangen worden sind.

Schließlich können diese Verbrechen auch nicht unter dem Vorwand eines den Angeklagten von Hitler gegebenen höheren Befehls gerechtfertigt werden. Die Theorie der Rechtfertigung durch höheren Befehl ist im nationalen Recht genau umgrenzt; sie deckt nicht die Ausführung von Befehlen, deren Rechtswidrigkeit vollkommen klar ist. Das deutsche Recht anerkennt im übrigen den Begriff der Rechtfertigung durch höheren Befehl nur im beschränkten Umfang. Artikel 47 des deutschen Militärstrafgesetzbuches von 1940 geht von der Idee aus, daß grundsätzlich der verbrecherische Befehl eines Vorgesetzten die Verantwortung des Ausführenden ausschließt, bestraft den letzteren als Mittäter, wenn er in Kenntnis des verbrecherischen Charakters der befohlenen Handlung gehandelt hat. Goebbels machte eines Tages diesen rechtlichen Begriff zum Gegenstand seiner Propaganda. Am 28. Mai 1944 schrieb er im »Völkischen Beobachter«, der dem Gerichtshof von der amerikanischen Anklagebehörde vorgelegt worden ist, einen Artikel, um die Ermordung von alliierten Fliegern durch den deutschen Pöbel zu rechtfertigen:

»Die Piloten können sich nicht darauf berufen, daß sie als Soldaten auf Befehl handelten. Es ist in keinem Kriegsgericht vorgesehen, daß ein Soldat bei einem schimpflichen Verbrechen dadurch straffrei wird, daß er sich auf seinen [470] Vorgesetzten beruft, zumal wenn dessen Anordnungen in eklatantem Widerspruch zu jeder menschlichen Moral und jeder internationalen Übung der Kriegsführung stehen.«

Der höhere Befehl entlastet den Täter eines offenkundigen Verbrechens nicht von seiner Verantwortlichkeit. Jede andere Lösung wäre im übrigen unannehmbar, da sie die Ohnmacht jeder Politik der Bestrafung bestätigen würde.

Um so weniger kann der höhere Befehl die Verbrechen dieser Angeklagten rechtfertigen. Sir Hartley Shawcross hat Ihnen mit Beredsamkeit gesagt, daß die Angeklagten nicht behaupten können, das Verbrechen gegen den Frieden sei nur die Tat Hitlers allein gewesen, Während sie sich darauf beschränkt hätten, seine allgemeinen Weisungen weiterzuleiten. Es verhält sich mit dem Kriegsverbrechertum wie mit dem Willen zum Angriff: Es ist die gemeinsame Tat der Angeklagten; sie tragen die gemeinsame Verantwortung für die verbrecherische Politik, die aus der nationalsozialistischen Lehre hervorging.

Da das deutsche Kriegsverbrechertum vor Ausbruch der Feindseligkeiten eine systematische Politik der Planung und Vorbereitung darstellte und ohne Unterbrechung von 1940 bis 1945 ausgeübt wurde, begründet es die Verantwortlichkeit aller Angeklagten, der politischen wie der militärischen Führer, der hohen Funktionäre des nationalsozialistischen Deutschlands und der Führer der Nazi-Partei.

Es scheint jedoch, daß einige von ihnen unmittelbarer verantwortlich sind für die Gesamtheit der Handlungen, auf die sich die französische Anklage im besonderen bezieht, das heißt für die Verbrechen, die in den westlichen besetzten Gebieten verübt wurden.

Wir werden die Angeklagten anführen:

Der Angeklagte Göring in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Vierjahresplan und als Vorsitzender des Ministerrats für die Reichsverteidigung,

der Angeklagte Ribbentrop in seiner Eigenschaft als Reichsaußenminister, von dem die Verwaltung der besetzten Gebiete abhing,

der Angeklagte Frick in seiner Eigenschaft als Leiter des Zentralamtes für die besetzten Gebiete,

der Angeklagte Funk in seiner Eigenschaft als Reichswirtschaftsminister,

der Angeklagte Keitel, der die Besatzungsarmeen unter seinem Befehl hatte,

der Angeklagte Jodl, der die ganze Verantwortung des Vorgenannten teilte,

der Angeklagte Seyß-Inquart in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für die besetzten Niederländischen Gebiete, vom 13. Mai 1940 bis zum Ende der Feindseligkeiten.

[471] Wir werden jetzt von diesen oder anderen Personen die Verantwortlichen unter jeder Kategorie von Taten prüfen, wobei zu verstehen ist, daß diese Aufzählung in keiner Weise eine Begrenzung bedeutet.

Der Angeklagte Sauckel ist der große Schuldige für die Zwangsarbeit in allen ihren Formen. Als Bevollmächtigter für den Arbeitseinsatz griff er zu allen Mitteln für die intensive Rekrutierung von Arbeitern. Er ist insbesondere der Unterzeichner des Erlasses vom 22. August 1942, der die Richtlinien für die Zwangsrekrutierung der Arbeiterschaft in allen besetzten Ländern enthält. Er handelt in Verbindung mit dem Angeklagten Speer, dem Chef der Organisation Todt und Generalbevollmächtigten für die Rüstung innerhalb des Vierjahresplanes, ebenso zusammen mit dem Angeklagten Funk als Reichswirtschaftsminister und dem Angeklagten Göring als Chef des Vierjahresplanes.

In dieser Eigenschaft war der Angeklagte Göring unmittelbar an der wirtschaftlichen Ausplünderung beteiligt; er scheint dabei oft seinen persönlichen Vorteil gesucht und gefunden zu haben.

In seiner Eigenschaft als Außenminister war der Angeklagte Ribbentrop ebenfalls genau unterrichtet. Der Angeklagte Rosenberg, Organisator und Leiter des »Einsatzstabes Rosenberg«, ist besonders der Plünderungen von Kunstwerken in den besetzten Gebieten schuldig.

Die Hauptverantwortung für die Geiselmassaker fällt auf den Angeklagten Keitel, Herausgeber insbesondere des allgemeinen Befehls vom 16. September 1941, und auf seinen Mitangeklagten Jodl, sowie auf den Angeklagten Göring, der dem fraglichen Befehl zustimmte.

Der Angeklagte Kaltenbrunner, unmittelbarer Mitarbeiter Himmlers und Chef aller auswärtigen Dienste der Polizei und der Sicherheit, ist direkt verantwortlich für die ungeheuerlichen Verfahren, die seitens der Gestapo in allen besetzten Ländern angewandt wurden, Verfahren, die nichts anderes sind als die Fortsetzung der Methoden, die der Gestapo von ihrem Gründer in Preußen, dem Angeklagten Göring, gegeben worden waren.

Der Angeklagte Kaltenbrunner ist ebenfalls direkt verantwortlich für die Verbrechen, die in den Deportationslagern begangen wurden. Er hat übrigens diese Lager besucht, wofür Ihnen im Falle des Lagers Mauthausen die Französische Delegation die Beweise vorlegen wird. Der Angeklagte Göring hat die medizinischen Versuche an Häftlingen gekannt und gebilligt.

Der Angeklagte Sauckel hat die Häftlinge mit allen Mitteln gezwungen, unter unmenschlichen Bedingungen für die deutsche Kriegsproduktion zu arbeiten.

[472] Der Angeklagte Keitel und sein Gehilfe, der Angeklagte Jodl, sind für die gegen die Gesetze des Krieges verstoßende Behandlung der Kriegsgefangenen verantwortlich, für Mord und Totschlag, die an ihnen verübt wurden, und für die Auslieferung einer großen Zahl von ihnen an die Gestapo.

Der Angeklagte Göring teilt ihre Verantwortlichkeit hinsichtlich der Tötung alliierter Flieger und Kommandoangehöriger. Der Angeklagte Sauckel hat die Arbeit der Kriegsgefangenen für die deutsche Kriegsproduktion entgegen den internationalen Gesetzen organisiert.

Der Angeklagte Keitel und der Angeklagte Kaltenbrunner sind beide die Hauptschuldigen an den gemeinsamen terroristischen Aktionen der deutschen Armee und Polizeikräfte in den verschiedenen besetzten Ländern, wie sie insbesondere in Frankreich gegen die Widerstandsbewegung angewandt wurden, sowie an den Verwüstungen und Massakern, denen die Zivilbevölkerung in vielen französischen Departements ausgesetzt war. Der Angeklagte Jodl teilt diese Verantwortung, insbesondere durch sein Merkblatt über die »Bandenbekämpfung« vom 6. Mai 1944, das »Kollektivmaßnahmen gegen die Einwohnerschaft ganzer Dörfer« vorsieht.

Die Eingriffe in die menschlichen Lebensbedingungen entspringen den Rassetheorien, deren Anstifter und Propagandisten unter anderen die Angeklagten Heß, Rosenberg, Streicher sind. Der Angeklagte Heß spielte bei der Ausarbeitung der in »Mein Kampf« dargelegten Thesen eine bemerkenswerte Rolle. Der Angeklagte Rosenberg, einer der Hauptvertreter der Rassentheorie, bekleidete den Posten eines Beauftragten für die Überwachung der weltanschaulichen Erziehung der Nazi-Partei. Der Angeklagte Streicher zeichnete sich als einer der heftigsten antisemitischen Agitatoren aus. Bei der Ausführung der Germanisierung und Nazifizierungspolitik teilt sich die Verantwortlichkeit zwischen dem Auswärtigen Amte, daß heißt dem Angeklagten Ribbentrop, und dem Generalstab, das heißt den Angeklagten Keitel und Jodl, und dem Zentralamt für alle besetzten Gebiete, das heißt dem Angeklagten Frick.

Die Hauptverantwortlichen des Nationalsozialismus fanden ihre Ausführungsorgane in den verschiedenen Nazi-Organisationen, auf daß sodann jedes ihrer Mitglieder, die verbrecherisch zu erklären wir Sie bitten, verhaftet und bestraft werden kann.

Das Reichskabinett, das Korps der Politischen Leiter und Generalstab und Oberkommando der deutschen Wehrmacht stellen bloß eine kleine Anzahl der Personen dar, deren Schuld und Strafbarkeit auf der Hand liegen, da sie persönlich und unmittelbar an den Entscheidungen teilgenommen oder an hohen Posten in der politischen oder militärischen Hierarchie die Durchführung der Entscheidungen sichergestellt haben, und dies, ohne daß ihnen ihr verbrecherischer[473] Charakter verborgen bleiben konnte. Die Führer der Nazi-Partei stehen fraglos an der Spitze derer, die an dem verbrecherischen Unternehmen teilgenommen haben; neben den Angeklagten Keitel und Jodl haben noch andere Mitglieder des militärischen Oberkommandos die Wehrmacht zur Exekution von Geiseln, zu Plünderungen und zu ungerechtfertigten Zerstörungen und Massakern angeleitet.

Vielleicht aber wird es Ihnen scheinen, daß gewisse Einwendungen erhoben werden können gegen die Bestrafung von Hunderttausenden von Menschen, die der SS, dem SD, der Gestapo und SA angehört haben.

Ich will mich bemühen, sollte dies der Fall sein, diesen Einwand zu entkräften, indem ich Ihnen die furchtbare Verantwortung dieser Männer vor Augen führe.

Ohne das Dasein dieser Organisationen und ohne den Geist, von dem sie erfüllt waren, könnte man es nicht verstehen, daß so viele Greueltaten verübt werden konnten. Die systematischen Kriegsverbrechen hätten ohne diese Organisationen, ohne die Männer, aus denen sie sich zusammensetzten, nicht begangen werden können. Sie sind es, die auf Rechnung Deutschlands alle diese Verbrechen nicht nur begangen, sondern auch gewollt haben.

Es mag Ihnen unmöglich erschienen sein, daß die ungeheuerliche Barbarei der Nazi-Lehre das deutsche Volk ergriffen hat, ein Volk, das wie das unsere, Erbe der höchsten Zivilisationsgüter ist. Die Erziehung der jungen Leute, die die SS, den SD und die Gestapo bildeten, durch die Nazi-Partei erklärt die Herrschaft des Nazismus über ganz Deutschland. Sie haben den Nationalsozialismus verkörpert und ihm die Möglichkeit gegeben, durch passive Mittäterschaft der Gesamtheit der deutschen Bevölkerung einen Teil seiner Ziele zu verwirklichen.

Diese Jugend, diese Ausführungsorgane des Regimes, wurde nach einer wahrhaftigen Lehre des Immoralismus herangebildet. Dieser Immoralismus entspringt der Weltauffassung, von der das Regime erfüllt war.

Der Rassenmythos nahm in den Augen dieser seiner Anhänger dem verbrecherischen Kriege den verbrecherischen Charakter.

Wenn es feststeht, daß die höhere Rasse die für untergeordnet und dekadent betrachteten Völker vernichten soll, die Völker, die unfähig sind, das Leben so zu leben, wie es gelebt werden soll, vor welchen Mitteln der Vernichtung wird man dann zurückschrecken? Moral der Immoralität, die Folge der reinsten Lehren Nietzsches, die die Vernichtung jeglicher konventionellen Moral als höchste Pflicht des Menschen ansieht.

Das Verbrechen gegen die Rasse wird mitleidslos bestraft. Das Verbrechen für die Rasse wird in den Himmel gehoben. Das Regime [474] schafft tatsächlich eine Logik des Verbrechens, die ihren eigenen Gesetzen folgt, die in keiner Beziehung zu dem stehen, was wir unter Moral verstehen.

Von diesem Gesichtspunkt aus konnten alle Greueltaten gerechtfertigt und erlaubt werden. So viele Taten, die uns unverständlich erscheinen, da sie so sehr in Widerspruch mit unseren üblichen Begriffen stehen, erklärten und entwickelten sich im voraus im Namen der rassischen Gemeinschaft.

Fügen Sie hinzu, daß diese Greueltaten, diese Grausamkeiten in dem starren durch den Korpsgeist geschaffenen Rahmen begangen wurden, in dieser soldatischen Solidarität, die das Individuum einsperrt und der Legitimität des Verbrechens unbeschränkten Spielraum einräumt. Die Einzelpersonen, die die Verbrechen begingen, wurden nicht nur durch das Regime als solches gedeckt, sondern durch die Disziplin und Kameradschaft dieser vom Nazi-Verbrechertum gebildeten Vereinigungen sogar dazu verleitet.

Die deutsche Jugend wurde aufgerufen, in diesen Organisationen ein außergewöhnliches Abenteuer zu erleben. Durch die Partei und ihren massiven Druck und die sich aus diesem Druck ergebende unbeschränkte Macht war die Nazi-Jugend an erster Stelle berufen, die großartigen Träume des nationalsozialistischen Pangermanismus zu verwirklichen.

Die Partei traf eine strenge Auswahl unter dieser Jugend und ließ keine Mittel des Anreizes außer acht. Man spornte ihren Ehrgeiz an, sich auszuzeichnen, ungewöhnliche, ja außernatürliche Taten zu begehen. Der junge Hitler-Anhänger in der Gestapo oder der SS wußte, daß seine Handlungen, so grausam und unmenschlich sie auch sein mochten, im Namen der Rassengemeinschaft, ihrer Bedürfnisse und ihrer Triumphe stets als legitim gelten würden.

Dank der jungen Leute in der SS, dem SD und der Gestapo war es der Nazi-Partei möglich geworden, auf dem Gebiet der Verbrechen das fertigzubringen, was keine Einzelperson und kein Volk hätte fertigbringen können. Die Mitglieder dieser Organisationen machten sich freiwillig zu Tätern dieser zahllosen Verbrechen aller Art, die oft mit einem verblüffenden Zynismus und einem raffinierten Sadismus sowohl in den Konzentrationslagern Deutschlands als auch in den verschiedenen besetzten Ländern, insbesondere in denen Westeuropas, verübt worden sind.

Die Verbrechen sind ungeheuerlich, die Verbrechen sind festgestellt, und die Verantwortlichkeit ist wohl bewiesen. Kein Zweifel ist möglich.

Und doch, im Verlauf der feierlichen Sitzungen dieses außerordentlichen Prozesses der Weltgeschichte, angesichts des besonderen Charakters des Rechts, das Ihr Hoher Gerichtshof vor den Vereinten [475] Nationen, dem deutschen Volk und der ganzen Menschheit sprechen soll, könnten einige Einwände in unseren Gedanken entstehen.

Wir haben die Pflicht, diese Debatte zu erschöpfen, auch wenn sie nur in unserem Unterbewußtsein vorhanden ist; denn bald mag eine pseudopatriotische Propaganda in Deutschland sich ihrer bemächtigen und sogar ein Echo in manchen unserer Länder finden:

»Wer kann sagen: Ich habe ein reines Gewissen und bin ohne Fehler. Mit zweierlei Gewicht und zweierlei Maß zu messen ist beides dem Herrn ein Greuel.« Diese Worte der Heiligen Schrift, Buch der Sprüche, XX 9-10, wurden schon hier oder dort zitiert; morgen werden sie als Propagandamittel gebraucht werden. Vor allem aber sind sie tief in unsere Seelen geschrieben. Als wir im Namen unserer Märtyrervölker als Ankläger gegen Nazi-Deutschland aufstanden, haben wir keinen Augenblick lang diese Worte als ungewöhnliche Mahnung zurückgewiesen.

Gewiß, keine Nation ist in ihrer Geschichte ohne Tadel, ebenso wie kein Mensch sein Leben lang ohne Fehler bleibt. Gewiß, es liegt in der Natur des Krieges, daß er unbillige Übel und fast notwendigerweise Einzel- und Kollektivverbrechen mit sich bringt, weil er leicht die bösen Leidenschaften auslöst, die stets im Menschen schlummern.

Aber angesichts der Verantwortlichen Nazi-Deutschlands können wir uns ohne Furcht darüber befragen; wir finden kein gemeinsames Maß zwischen ihnen und uns.

Wenn dieses Verbrechertum ein zufälliges gewesen wäre, wenn Deutschland in den Krieg getrieben worden wäre, wenn Verbrechen nur in der Hitze des Gefechts begangen worden wären, dann könnten wir uns die Worte der Heiligen Schrift vorlegen. Aber der Krieg war von langer Hand vorbereitet und geplant, und bis zum letzten Tage wäre es ein leichtes gewesen, ihn zu vermeiden, ohne auch nur im geringsten etwas von den berechtigten Interessen des deutschen Volkes zu opfern. Und die Greueltaten sind im Laufe des Krieges nicht unter dem Einfluß einer wilden Leidenschaft oder eines kriegerischen Zornes oder aus einem Gefühl der Bache begangen worden, sondern aus kalter Berechnung, in bewußter Anwendung von Methoden und einer schon früher vorhandenen Lehre.

Das wahrhaft dämonische Werk Hitlers und seiner Genossen war es, alle barbarischen Instinkte, die durch Jahrhunderte der Zivilisation zurückgedrängt waren, jedoch stets im tiefsten Innern der Menschen gegenwärtig sind, alle Verneinung der traditionellen Werte der Humanität, über die die Völker und die Einzelmenschen sich in den Stunden der Verwirrung ihrer Entwicklung oder ihres Lebens befragen, zu einem um den Rassenbegriff gruppierten Komplex von Dogmen zusammenzufassen, eine Lehre aufzustellen [476] und zu verbreiten, die das Verbrechen organisiert und regelt und sich anmaßt, dem Verbrechen befehlen zu können.

Das dämonische Werk Hitlers und seiner Genossen war es auch, alle Kräfte des Bösen aufzurufen, um seine Herrschaft über das deutsche Volk und sodann die Herrschaft Deutschlands über Europa und vielleicht über die Welt zu begründen. Das organisierte Verbrechertum entstand in einem Regierungssystem, einem System von internationalen Beziehungen und einem System der Kriegführung, in dem man in einer Nation die wildesten Leidenschaften entfesselte.

Nationalismus und Dienst am Volke und Vaterland werden vielleicht die Erklärung der Angeklagten sein; fern davon eine Entschuldigung darzustellen – als ob es überhaupt eine Entschuldigung für die Ungeheuerlichkeit ihrer Missetaten gäbe –, würden diese Beweggründe sie nur noch schwerer belasten. Sie haben den heiligen Begriff des Vaterlandes entweiht, indem sie ihn einem Unternehmen der Rückkehr zur Barbarei anpaßten. In seinem Namen haben sie, halb durch Zwang und halb durch Überredung, die Gefolgschaft eines ganzen Landes erhalten, das früher zu den Größten der Ordnung der geistigen Werte zählte, und haben es auf das tiefste Niveau herabgezogen. Moralischer Verfall, wirtschaftliche Schwierigkeiten, die Befangenheit in der Niederlage von 1918 und der verlorenen Macht, sowie die pangermanische Tradition stehen am Ursprung von der Herrschaft Hitlers und seiner Genossen über ein aus dem Gleichgewicht geworfenes Volk. Sich der Gewalt zu verschreiben, auf moralische Bedenken zu verzichten, einem Gemeinschaftstriebe zu frönen, sich dem Übermaß hinzugeben, all dies sind bei den Deutschen von Natur sehr starke Versuchungen, die von den Nazi-Machthabern zynisch ausgenutzt wurden. Der Rausch des Erfolges und die Trunkenheit der Größe bewirkten den Rest und stellten praktisch alle Deutschen, manche von ihnen zweifellos unbewußt, in den Dienst der nationalsozialistischen Lehre und verbanden sie damit dem dämonischen Unternehmen des Führers und seiner Genossen.

Angesichts dieses Unternehmens erhoben sich die Männer der verschiedensten Länder und Gesellschaftsschichten, die alle beseelt waren von dem gemeinsamen Wunsche, ihre Menschenrechte zu bewahren. Frankreich und Großbritannien traten in den Krieg ein, nur um treu zu ihrem gegebenen Wort zu stehen. Die Völker der besetzten Länder, gefoltert an Leib und Seele, verzichteten niemals auf ihre Freiheit und ihre kulturellen Werte. Es entstand das großartige Epos der im Verborgenen tätigen Widerstandsbewegung, die den wunderbaren Heldenmut beweist, mit dem die Bevölkerungen sich spontan weigerten, den Nazi-Mythos anzunehmen. Millionen von Männern der USSR sind gefallen, um mit dem Boden und der Unabhängigkeit des Vaterlandes ihren Universalismus der Menschlichkeit [477] zu verteidigen. Die Millionen britischer und amerikanischer Soldaten, die auf unserem unglücklichen Kontinent landeten, trugen in ihrer Brust den idealen Wunsch, die besetzten Länder sowie die Völker, die freiwillig oder gezwungen zu Trabanten der Achse geworden waren, und das deutsche Volk selbst von der Nazi-Unterdrückung zu befreien.

Sie waren in der Tat, die einen wie die anderen und alle zusammen, ob mit oder ohne Uniform, die Soldaten der großen Hoffnung, die durch Jahrhunderte hindurch genährt wurde durch die Leiden der Völker, die große Hoffnung auf eine bessere Zukunft für die menschlichen Lebensbedingungen.

Diese große Hoffnung, die manchmal stammelt oder sich im Wege irrt oder sich selbst betrügt oder entsetzliche Rückfälle in die Barbarei erfährt, bleibt jedoch bestehen und ist letzten Endes die Triebkraft, die trotz allem den Fortschritt der Menschheit herbeiführt. Diese immer wieder auflebenden Bestrebungen, diese stets wache, diese ohne Unterlaß gegenwärtige Furcht, dieser stete Kampf gegen das Böse, bilden ja die edle Größe des Menschen. Der Nationalsozialismus hat sie erst gestern in Gefahr gebracht.

Nach diesem gigantischen Ringen, in dem zwei Ideologien und zwei Lebensauffassungen einander gegenübergestanden haben, können wir im Namen der Völker, die wir hier vertreten, und im Namen der großen menschlichen Hoffnung, für die sie so schwer gelitten und gekämpft haben, ohne Furcht und mit reinem Gewissen als Ankläger gegen die Führer Nazi-Deutschlands aufstehen.

Wie beredt sagte Justice Jackson bei Eröffnung dieses Prozesses: »Die Zivilisation könnte es nicht überleben, wenn diese Verbrechen noch ein zweites Mal begangen würden!« Und er fügte hinzu: »Die wahre Anklägerin vor diesem Gericht ist die Zivilisation«.

Die Zivilisation verlangt von Ihnen nach dieser Entfesselung der Barbarei einen Richterspruch, der gleichzeitig eine letzte Warnung sein sollte in der Stunde, in der die Menschheit nur mit Bangen und Zögern den Weg zur Organisation des Friedens zu beschreiten scheint.

Wenn wir wollen, daß nach dem Kataklysmus des Krieges die Leiden der Märtyrervölker die Opfer der Siegervölker und auch die Sühne der schuldigen Völker eine bessere Menschheit hervorbringen, dann muß Gerechtigkeit die Verantwortlichen an dem Unternehmen der Barbarei treffen, aus dem wir uns soeben errettet haben.

Die Herrschaft der Gerechtigkeit ist der vollendete Ausdruck der großen menschlichen Hoffnung.

Ihr Urteil kann einen entscheidenden Abschnitt auf diesem schwierigen Wege bedeuten.

[478] Ohne Zweifel ist auch heute noch diese Gerechtigkeit und diese Züchtigung nur möglich, weil vorher die freien Völker als Sieger aus dem Kampf hervorgegangen sind. Die Verbindung zwischen der Macht der Sieger und der Anklage der besiegten Führer vor Ihrem Hohen Gericht besteht tatsächlich.

Diese Verbindung bedeutet aber nichts anderes, als den Beweis für das Wissen der Nationen, daß die Gerechtigkeit, um tatsächlich und dauerhaft gegenüber Einzelpersonen und Nationen wirksam zu werden, die Macht zu ihrer Verfügung haben muß.

Der gemeinsame Wille, die Macht in den Dienst der Gerechtigkeit zu stellen, beseelt unsere Nationen und leitet unsere ganze Zivilisation.

Diese Entschlossenheit bestätigt sich heute mit Glanz in einem gerichtlichen Verfahren, in welchem die Tatsachen peinlich genau und unter allen Gesichtspunkten untersucht worden sind, in welchem die strafrechtliche Qualifikation streng festgestellt, die Zuständigkeit des Gerichts unbestreitbar ist, die Rechte der Verteidigung unangetastet und volle Öffentlichkeit garantiert sind.

Ihr Spruch, der unter diesen Umständen gefällt wird, wird als Grundlage für die moralische Wiederaufrichtung des deutschen Volkes dienen können, als erste Stufe zu seiner Aufnahme in die Gemeinschaft der freien Länder. Ohne Ihren Richterspruch würde die Geschichte Gefahr laufen, sich zu wiederholen; das Verbrechen könnte zum Heldengedicht, das nationalsozialistische Unternehmen zu einem letzten Wagnerschen Drama werden; und neue Anhänger des Pangermanismus würden bald wieder den Deutschen sagen: Hitler und seine Genossen haben unrecht gehabt, weil sie schließlich scheiterten, aber wir müssen eines Tages auf anderen Grundlagen das blendende Abenteuer des Germanismus wiederholen.

Nach Ihrem Urteil wird der Nationalsozialismus endgültig in die Geschichte dieses Volkes eingehen – wenn wir es nur zu unterrichten verstehen und über seine ersten Schritte auf dem Weg zur Freiheit wachen – als das Verbrechen der Verbrechen, das nur zu dem materiellen und moralischen Untergang führen konnte, als die Lehre, von der es sich immer mit Entsetzen und Verachtung abwenden muß, um den großen Normen der gemeinsamen Zivilisation treu zu bleiben oder vielmehr zu ihnen zurückzukehren.

Der hervorragende internationale Jurist und edle Europäer Politis, erinnert in seinem posthumen Buch: »Die internationale Moral« daran, daß alle Moralvorschriften, vor allem diejenigen, die dazu bestimmt sind, die internationalen Beziehungen zu regeln, nur dann außer Zweifel gestellt werden, wenn alle Völker zu der Überzeugung gelangen, daß man tatsächlich mehr Interesse daran hat, sie zu befolgen, als sie zu übertreten.

[479] Daher kann Ihr Richterspruch dazu beitragen, das deutsche Volk und die Gesamtheit der Völker aufzuklären.

Ihr Richterspruch muß als entscheidender Schritt in die Geschichte des Völkerrechts eingehen, um die Gründung einer wirklichen Internationalen Gesellschaft vorzubereiten, die das Mittel des Krieges ausschließt und in einer bleibenden Form die Macht in den Dienst der Gerechtigkeit der Nationen stellt; er wird einer der Grundpfeiler jener Friedensordnung sein, der die Völker nach dem furchtbaren Sturm zustreben.

Das Gerechtigkeitsbedürfnis der Märtyrervölker wird befriedigt werden, denn ihre Leiden für den Fortschritt der menschlichen Würde werden nicht umsonst gewesen sein.

VORSITZENDER: Herr de Menthon, wollen Sie das Anklagevorbringen im Namen Frankreichs noch heute Nachmittag fortsetzen, oder würden Sie vorziehen, daß wir jetzt unterbrechen.

M. DE MENTHON: Wie der Gerichtshof es wünscht.

VORSITZENDER: Wenn dies so ist, schlage ich vor, bis 17.00 Uhr fortzusetzen.


M. DE MENTHON: Es wäre vielleicht vorzuziehen, zu unterbrechen, da die Ausführungen von Herrn Faure etwa eine Stunde dauern werden. Vielleicht wäre es besser, bis morgen früh zu vertagen. Jedoch wollen wir dem Gerichtshof die Entscheidung überlassen.


VORSITZENDER: Sie sagten, daß die Ausführungen, die jetzt folgen, ungefähr eine Stunde in Anspruch nehmen werden. Meinen Sie damit einleitende Ausführungen, oder bilden sie einen Teil des Falles, den Sie vortragen?


M. DE MENTHON: Es sind Teile des Falles, der von uns vorgetragen wird, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Wäre es nicht doch möglich, bis fünf Uhr fortzusetzen? Der Gerichtshof würde dies vorziehen.


M. DE MENTHON: Sehr gut.


M. EDGAR FAURE, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Herr Präsident, meine Herren Richter!

Ich möchte dem Gerichtshof eine Einleitung zum ersten und zweiten Teil der französischen Anklage vortragen. Der erste Teil bezieht sich auf die Arbeitspflicht, der zweite Teil auf die Ausplünderung der Wirtschaft. Diese beiden Komplexe von Fragen ergänzen einander und hängen zusammen. Die Arbeit der Menschen einerseits und die materiellen Güter andererseits bilden die [480] zwei Seiten des Reichtums eines Landes und seine Existenzgrundlagen. Maßnahmen hinsichtlich des einen beeinflussen notwendigerweise auch das andere, und es ist verständlich, daß die deutsche Politik in den besetzten Gebieten hinsichtlich der Arbeitskräfte und Wirtschaftsgüter von Anfang an durch gemeinsame leitende Grundsätze beeinflußt war.

Aus diesem Grunde ist die französische Anklagevertretung der Ansicht, daß es logisch ist, dem Gerichtshof nacheinander die beiden Aktenstücke vorzutragen, die den Buchstaben H und E von Anklagepunkt 3 entsprechen. Meine Aufgabe ist es nun, die zu Anfang ergangenen Maßnahmen zu schildern, die die Deutschen hinsichtlich des menschlichen und des materiellen Potentials in den besetzten Gebieten getroffen haben.

Als die Deutschen die Gebiete Dänemarks, Norwegens, Hollands, Belgiens und Luxemburgs und Teile des kontinentalen Frankreichs besetzten, haben sie damit die materielle Zwangsgewalt hinsichtlich der Einwohner erhalten und ebenso die materielle Macht, ihr Hab und Gut zu beschlagnahmen. Sie hatten also die tatsächliche Möglichkeit, dieses doppelte Potential für die Kriegsanstrengungen auszunützen.

Andererseits waren sie rechtlich an genaue Regeln des Völkerrechts über die Besetzung eines Gebiets durch militärische Streitkräfte eines kriegführenden Staates gebunden. Diese Regeln begrenzen sehr genau die Rechte der Besatzungsmacht, die nur Beschlagnahmen von Eigentum und Dienstleistungen für den Bedarf der Besatzungstruppen durchführen darf. Ich beziehe mich hier auf die Verordnung im Anhang zum Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907, Abschnitt III, und insbesondere auf Artikel 46, 47, 49, 52 und 53. Wenn der Gerichtshof einverstanden ist, zitiere ich nur den Absatz des Artikels. 52, der auf das genaueste die erlaubten Bedingungen für die Requisition von Personen und Gütern umschreibt:

»Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres gefordert werden. Sie müssen im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten an Kriegsunternehmen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.«

Die verschiedenen Artikel müssen übrigens von dem allgemeinen Gesichtspunkt aus betrachtet wer den, der in der Präambel des Abkommens festgelegt ist. Ich erlaube mir, dem Gerichtshof den letzten Absatz zu verlesen:

»Solange bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die Hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die [481] in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnungen nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung der Kriegführenden unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.«

Von diesem Standpunkt aus ist es klar, daß die vollkommene Ausnutzung der Hilfsquellen der besetzten Gebiete zugunsten der feindlichen Wirtschaft absolut gegen das Völkerrecht und die Forderungen des öffentlichen Gewissens verstößt.

Deutschland hat das Haager Abkommen unterzeichnet, und es ist zu beachten, daß es damals nur zu Artikel 44 Einschränkungen machte. Dieser Artikel behandelt die Lieferung von Auskünften an die Kriegführenden. Deutschland hat keine Einschränkungen zu den von mir zitierten Artikeln oder zu der Präambel ausgesprochen. Diese Artikel und diese Präambel wiederholen im übrigen die entsprechenden Textstellen des vorangehenden Haager Abkommens vom 28. Juli 1899. Die offiziellen deutschen Ratifikationen der Abkommen wurden am 4. September 1900 und am 27. November 1909 gegeben. Ich habe Wert darauf gelegt, diese bekannte Tatsache neuerlich in Erinnerung zu bringen, um zu unterstreichen, daß die Deutschen nicht in Unkenntnis über die feststehenden Grundsätze des Völkerrechts sein konnten, die sie zweimal unterschrieben hatten, lange vor ihrer Niederlage von 1918 und ohne den angeblichen Druck, auf den sie sich für den Vertrag von Versailles berufen.

Bei dieser theoretischen juristischen Frage ist es angebracht, zu erwähnen, daß in dem am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Abkommen über die militärische Besetzung des Rheinlands, in Artikel 6 auf das Haager Abkommen Bezug genommen wurde, und zwar mit folgender Bestimmung:

»Das Requisitionsrecht in natura und in Dienstleistungen, wie es das Haager Abkommen von 1907 bestimmt, wird durch die alliierten und assoziierten Besetzungsstreitkräfte ausgeübt werden.«

So wurde die Regelung der Requisitionsrechte der Besatzungsmacht durch ein drittes internationales Instrument bestätigt, das Deutschland unterzeichnete. Da es sich um die Besetzung seines Gebiets handelte, hat Deutschland damals aus dieser Beschränkung Vorteil gezogen.

Wie werden sich die Deutschen verhalten angesichts dieser Tatsachenlage, die die Macht und die Versuchung in sich schließt, und dieser Rechtslage, die eine Begrenzung in sich trägt?

[482] Der Gerichtshof weiß bereits aus den allgemeinen Ausführungen, daß die Handlungsweise der Deutschen darauf gerichtet war, aus den Tatsachen Vorteile zu ziehen und das Recht zu mißachten.

Die Deutschen haben systematisch die internationalen Regelungen und das Recht verletzt, und zwar auf jenen Gebieten, die uns hier interessieren, das heißt durch die Arbeitspflicht und durch die Plünderungen. Die detaillierte Darlegung dieser Handlungen in den westlichen Ländern wird Ihnen in den meinem Vortrag folgenden Ausführungen gegeben werden.

Ich für meinen Teil möchte mich nur einen Augenblick mit den Auffassungen beschäftigen, die die Deutschen von Anfang an vertraten. Zu diesem Zweck lege ich dem Gerichtshof drei einander ergänzende Behauptungen vor:

Erste Behauptung: Die Deutschen waren schon vor Beginn der Besetzung entschlossen, sich für ihre Kriegsanstrengungen aller Möglichkeiten in Sachwerten und an Menschenmaterial in den besetzten Ländern zu bemächtigen. Ihr Plan war, sich in keiner Weise an rechtliche Beschränkungen zu halten. Nicht durch den Stachel gelegentlicher Notwendigkeiten gereizt, haben sie in der Folge ihre unerlaubten Handlungen durchgeführt, nein, sie taten es auf Grund eines wohlüberlegten Vorsatzes.

Zweite Behauptung: Die Deutschen haben sich jedoch bemüht, ihre wirklichen Absichten zu verbergen. Sie haben nicht kundgemacht, daß sie die internationalen rechtlichen Regeln verwerten würden. Im Gegenteil, sie haben versichert, sie achten zu wollen.

Die Gründe für die Tarnung sind leicht zu verstehen. Die Deutschen waren genötigt, anfangs die öffentliche Meinung in den besetzten Ländern zu schonen. Brutales Vorgehen würde einen sofortigen Widerstand verursacht haben, der ihre Aktionen durchkreuzt hätte. Sie wollten auch die öffentliche Meinung der Welt täuschen und insbesondere die öffentliche Meinung Amerikas, da die Vereinigten Staaten von Amerika damals noch nicht in den Krieg eingetreten waren.

Dritte Behauptung: Die dritte Behauptung, die ich dem Gerichtshof vorlege, ergibt sich aus den beiden ersten. Aus der Tatsache, daß die Deutschen ihre Ziele erreichen und ihre Absichten verschleiern wollten, mußten sie ein System von Umwegen erfinden, das in gewissem Maße den Anschein der Legalität bewahrte. Die Kompliziertheit und die technische Natur der angewendeten Verfahren ermöglichte es ihnen, die Wahrheit mit Leichtigkeit vor jenen zu verstecken, die nicht gewarnt oder einfach nicht unterrichtet waren. Die getarnten Maßnahmen stellten sich tatsächlich als ebenso wirksam, vielleicht als noch wirksamer heraus, als es ein brutales Eingreifen gewesen wäre. Sie machten es den Deutschen überdies möglich, an dem Tag zu diesen brutalen Methoden zu greifen, wo sie[483] der Meinung waren, daß sie in Zukunft in diesen Methoden mehr Vorteile als Nachteile finden würden.

Es scheint uns, daß diese Untersuchung der deutschen Absichten für den Gerichtshof von Interesse ist, denn einerseits läßt sie uns erkennen, daß dieses unerlaubte Vorgehen vorbedacht war, wie auch, daß die Täter sich des tadelnswerten Charakters ihrer Handlungen bewußt waren; andererseits läßt es uns leichter die Tragweite und das Ausmaß dieser Taten begreifen, trotz der Vorsichtsmaßnahmen, die man zur Verschleierung anwandte.

Die Beweise, die die Anklagebehörde vorlegen wird, beziehen sich hauptsächlich auf die zweite und dritte Behauptung, denn was die erste Behauptung anlangt, das heißt die Deliktsabsicht und die Vorbedachtheit, so werden diese durch den Widerspruch zwischen der Fassade und der Wirklichkeit bewiesen.

Ich sagte zu Anfang, daß die Deutschen zur Zeit der Besetzung vorgegeben haben, sie würden die Bestimmungen des Völkerrechts achten. Hier ist zum Beispiel eine Bekanntmachung an die französische Bevölkerung, die vom Oberkommandierenden der deutschen Streitkräfte unterzeichnet wurde: es ist ein öffentliches Dokument, abgedruckt im offiziellen Verordnungsblatt, das die vom Militärbefehlshaber für die besetzten französischen Gebiete herausgegebenen Verordnungen enthält, und zwar Nummer 1 dieses Blattes, mit Datum vom 4. Juli 1940.

Das Dokument erhält die Nummer RF-1 der französischen Dokumentensammlung, und ich zitiere nur einen Satz daraus:

»Die Truppen sind angewiesen, auf die Bevölkerung, soweit sie sich friedlich verhält, Rücksicht zu nehmen und ihr Eigentum zu schonen.«

Die Deutschen sind in allen besetzten Ländern in der gleichen Weise vorgegangen. So legen wir dem Gerichtshof den Text der gleichen Bekanntmachung, datiert vom 10. Mai 1940, vor, die in dem offiziellen Verordnungsblatt des Oberbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich veröffentlicht wurde, und zwar in Nummer 1, Seite 1, unter dem Titel: »Aufruf an die Bevölkerung von Belgien«. Der deutsche Text, wie auch der flämische Text, tragen den ausführlicheren Titel: »Aufruf an die Bevölkerung Hollands und Belgiens«.

Da diese Texte gleichlautend sind, trägt dieses Exemplar die Nummer 1 bis der französischen Dokumentensammlung.

Wir werden jetzt dem Gerichtshof eine andere Bekanntmachung vorlegen, die die Überschrift trägt »An die Einwohner der besetzten Länder«, datiert vom 10. Mai 1940, unterzeichnet vom »Oberbefehlshaber der Heeresgruppe« und ebenfalls im Verordnungsblatt veröffentlicht. Sie erhält die Nummer RF-2 der französischen Dokumentensammlung. Ich zitiere die ersten Absätze:

[484] »Auf Grund der mir vom Oberbefehlshaber des Heeres erteilten Ermächtigung mache ich bekannt:

I. Die deutsche Wehrmacht gewährleistet den Einwohnern volle Sicherheit ihrer Person und ihres Eigentums. Wer sich ruhig und friedlich verhält, hat nichts zu befürchten.«

Ich zitiere auch Stellen aus den Absätzen V, VI und VII:

»V. Die Staats- und Kommunalbehörden, Polizei und Schulen haben weiterzuarbeiten. Sie dienen damit der eigenen Bevölkerung....

VI. Alle gewerblichen Betriebe, Handelsgeschäfte und Banken sind im Interesse der Bevölkerung offenzuhalten.

VII.... Produzenten und Händler mit Waren des täglichen Bedarfs haben ihre Tätigkeit fortzusetzen und ihre Waren dem Verbrauch zuzuführen.«

Die Absätze, die ich soeben zitiert habe, sind keine wörtliche Wiedergabe der internationalen Konventionen, aber sie geben ihren Sinn wieder. Die Wiederholung der Ausdrücke »dienen der Bevölkerung«, »im Interesse der Bevölkerung«, »dem Verbrauch zuzuführen« muß notwendigerweise als besonders starke Versicherung ausgelegt werden, daß die Reichtümer und die Arbeit des Landes dem Lande erhalten bleiben und nicht für die deutschen Kriegsanstrengungen beschlagnahmt werden sollten.

Wir wollen nun das Dokument betrachten, das die Nummer 2 bis trägt. Es enthält den Text der gleichen Bekanntmachung, unterzeichnet vom Oberbefehlshaber der Heeresgruppe, veröffentlicht im Verordnungsblatt des Oberbefehlshabers von Belgien, die vorzitierte Nummer, Seite 3.

Schließlich, am 22. Juni 1940, wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Vertretern der Deutschen Regierung und Vertretern der tatsächlichen Autorität, die damals die Regierungsgewalt in Frankreich innehatte, abgeschlossen. Dieses Abkommen ist ebenfalls ein offizielles Dokument. Es wird dem Gerichtshof später als erstes Dokument des wirtschaftlichen Teils der französischen Anklage vorgelegt werden. Jetzt möchte ich den ersten Satz aus Absatz 3 zitieren, der wie folgt lautet:

»In den besetzten Gebieten Frankreichs übt das Deutsche Reich alle Rechte einer Besatzungsmacht aus.«

Es handelt sich also um einen klaren Hinweis auf das Völkerrecht. Darüber hinaus geben die deutschen Bevollmächtigten in dieser Hinsicht zusätzliche mündliche Bekräftigungen ab. Hierzu lege ich dem Gerichtshof als Dokument RF-3 der französischen Dokumentensammlung einen Auszug aus der Aussage des Botschafters Léon Noël vor, einer Aussage, die er in einem Prozeß vor dem Obersten Gerichtshof in Frankreich gemacht hat. Der Auszug ist [485] einem Schriftstück entnommen, das den Titel trägt: »Ausführlicher Bericht über die Verhandlungen im Prozeß gegen Marschall Pétain«, Paris 1945, in der Druckerei der Amtsblätter; es stellt daher ein Dokument dar, das gemäß Artikel 21 des Statuts Beweiskraft hat. Hier die Aussage von Léon Noël, die ich dem Gerichtshof verlesen möchte. Herr Léon Noël war Mitglied der französischen Waffenstillstandsdelegation.

VORSITZENDER: Werden Sie uns dieses Dokument vorlegen?

M. EDGAR FAURE: Dieses Dokument ist dem Gerichtshof bereits vorgelegt worden. Wir haben dem Gerichtshof einen Verhandlungsbericht vorgelegt, und im Dokumentenbuch findet sich der Auszug, den ich jetzt zitiere:


VORSITZENDER: Wir haben es im Augenblick nicht zur Hand, und ich weiß nicht, wo sich das Dokument befindet.


M. EDGAR FAURE: Ich glaube, daß dieses Dokument vielleicht etwas zu spät dem Sekretariat des Gerichtshofs übergeben wurde; es liegt jedoch jetzt vor. Wenn der Gerichtshof damit einverstanden ist, will ich einen kurzen Auszug aus diesem Dokument heute verlesen.


VORSITZENDER: Jawohl. Wir werden es doch hoffentlich morgen haben?


M. EDGAR FAURE: Gewiß, Herr Vorsitzender. Ich zitiere:

»Ich habe auch eine gewisse Anzahl von Antworten erzielt, die meiner Ansicht nach in der Folgezeit hätten verwertet werden können, so Antworten von deutschen Generalen, wie General Jodl, demjenigen, der im letzten Mai in Reims die bedingungslose Kapitulation Deutschlands unterschrieben hat, und von General, später Feldmarschall Keitel, der einige Tage später in Berlin die Ratifizierung dieser Kapitulation unterschreiben mußte.

So habe ich sie dazu gebracht, in sehr kategorischer Form zu erklären, daß sie sich keinesfalls in die Verwaltung einmischen würden, daß die Rechte, die ihnen das Abkommen zugestand, ganz einfach diejenigen waren, die in solchen Fällen das Völkerrecht und die internationalen Gebräuche der Besatzungstruppen zuerkannten, das heißt, diejenigen, die unumgänglich notwendig für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, die Transporte und die Lebensmittelversorgung der Truppen sind.«

Die Versicherungen und Versprechen der Deutschen waren also formell. Sie waren aber schon da mals nicht ehrlich gemeint.

Nicht nur späterhin sollten die Deutschen sie übertreten, sondern von Anfang an organisierten sie Mittel, die ihnen die Möglichkeiten [486] eröffneten, diese Übertretungen auf das wirksamste und gleichzeitig relativ versteckt durchzuführen.

Diese deutschen Maßnahmen hinsichtlich Wirtschaft und Arbeit gehen von einer sehr einfachen Idee aus. Sie besteht darin, daß man die Produktion nicht allein an ihrem Anfangspunkt und ihrem Endpunkt kontrolliert.

Einerseits schritten die Deutschen sofort an eine allgemeine Beschlagnahme aller Rohstoffe und aller Fertigwaren in den besetzten Ländern.

Von da abhing es also von ihnen ab, der nationalen Industrie des Landes Rohstoffe zu liefern oder zu verweigern. Sie konnten daher den einen Sektor der Produktion zugunsten eines anderen ankurbeln, indem sie gewisse Unternehmungen begünstigten und andererseits andere Unternehmen indirekt zwangen, ihre Fabriken zu schließen. Gemäß den Ereignissen und den Gelegenheiten gelang es ihnen, sich die Rohstoffe anzueignen, hauptsächlich in der Absicht, sie in ihrem Interesse zu verteilen, immer bei Wahrung des Prinzips. Sie besaßen somit den Eingangsschlüssel zur Produktion.

Andererseits verfügten sie über den Ausgangs schlüssel, das heißt die Finanzierung. Sie versicherten sich zunächst der Geldmittel eines besetzten Landes, wodurch es ihnen möglich wurde, die Produkte, also die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Landes, zu kaufen oder sich anzueignen und dies unter Wahrung des Scheines der Legalität. In der Tat verschafften sich die Deutschen von Anfang an Geldmittel in solchem Ausmaß, daß es ihnen leicht möglich war, fast die gesamte Produktionskraft jedes Landes zu absorbieren.

Wenn es dem Gerichtshof angenehm ist, möchte ich hier meine Ausführungen unterbrechen.


[Das Gericht vertagt sich bis

18. Januar 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 5, S. 449-488.
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