Vormittagssitzung.

[106] VORSITZENDER: Ich erteile dem Hauptanklagevertreter für Großbritannien und Nordirland das Wort.

SIR HARTLEY SHAWCROSS, HAUPTANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Hoher Gerichtshof! Bei einer Gelegenheit, die bereits erwähnt wurde und noch später erwähnt werden wird, soll Hitler, der Führer der hier vor Ihnen angeklagten Nazi-Verschwörer, über ihre Kriegspläne gesagt haben:

»Ich werde propagandistischen Anlaß zur Auslösung des Krieges geben, gleichgültig, ob glaubhaft. Der Sieger wird später nicht darnach gefragt, ob er die Wahrheit gesagt hat oder nicht. Bei Beginn und Führung des Krieges kommt es nicht auf das Recht an, sondern auf den Sieg.... Der Stärkere hat das Recht.«

Das britische Weltreich mit seinen Verbündeten ist in einem Zeitraum von 25 Jahren zweimal aus Kriegen siegreich hervorgegangen, die ihm aufgezwungen wurden; aber gerade, weil wir verstehen, daß der Sieg allein nicht genügt, daß Macht nicht notwendigerweise Recht bedeutet, daß dauerhafter Friede und die Herrschaft des Völkerrechts nicht durch den starken Arm allein gesichert werden können, gerade deshalb nimmt die britische Nation an diesem Verfahren teil. Es wird Leute geben, die vielleicht sagen, man hätte mit diesen erbärmlichen Menschen summarisch, ohne Gerichtsverhandlung, durch »Exekutivaktion« verfahren sollen; man hätte sie, nachdem ihre Macht zum Bösen gebrochen worden war, einfach wegfegen und in Vergessenheit geraten lassen sollen, und zwar ohne diese ausgearbeitete und sorgfältige Untersuchung der Rolle, die sie bei der Entfesselung dieses Krieges gespielt haben. Vae victis! Laßt sie die Strafe der Niederlage tragen! Aber das war nicht die Auffassung der Britischen Regierung. Auf diese Weise würde die Herrschaft des Rechts nicht erhöht und gestärkt werden, weder auf internationalem noch auf nationalem Gebiet. Auf diese Weise würden künftige Generationen nicht erkennen, daß das Recht nicht immer auf der Seite der stärkeren Bataillone zu finden ist; auf diese Weise würde die Welt sich nicht bewußt werden, daß das Führen von Angriffskriegen nicht nur ein gefährliches, sondern auch ein verbrecherisches Unternehmen darstellt. Das menschliche Gedächtnis ist sehr kurz. Die Verteidiger besiegter Nationen sind manchmal imstande, sich das Mitgefühl [106] und die Großmut der Sieger zunutze zu machen, so daß die wahren Tatsachen, die niemals amtlich aufgezeichnet wurden, verschleiert und vergessen werden.

Man muß sich nur die Umstände, die dem letzten Weltkrieg folgten, ins Gedächtnis rufen, um die Gefahren zu erkennen, denen ein tolerantes oder leichtgläubiges Volk ausgesetzt ist, weil kein maßgebliches gerichtliches Urteil ausgesprochen worden ist. Mit dem Ablauf der Zeit neigt man dazu, Berichte von Angriffen und Greueltaten, vielleicht gerade wegen ihrer Entsetzlichkeit, zu bezweifeln. Die Leichtgläubigen, irregeführt, sei es durch fanatische, sei es durch unehrliche Propagandisten, glauben schließlich, daß nicht sie, sondern ihre Gegner die Taten begangen haben, die sie selbst verdammen würden. Und so glauben und wissen wir, daß dieser Gerichtshof trotz seiner Einsetzung seitens der Siegermächte in vollkommener und richterlicher Objektivität handeln und damit einen zeitgenössischen Prüfstein und einen maßgeblichen und unparteiischen Bericht schaffen wird, der künftigen Geschichtsschreibern als Quelle der Wahrheit und künftigen Politikern als Warnung dienen wird. Aus diesem Bericht sollen künftige Generationen nicht nur erfahren, was unsere Generation erlitt, sondern auch, daß unsere Leiden das Ergebnis von Verbrechen gegen jene Gesetze der Völker waren, die die Völker der Welt aufrechterhalten haben und in Zukunft aufrechterhalten werden, und zwar durch eine internationale Zusammenarbeit, die nicht allein auf militärische Bündnisse, sondern fest auf die Herrschaft des Rechts gegründet sein wird.

Dieses Verfahren und die Anklage gegen Einzelpersonen mögen neuartig sein, aber in den Grundsätzen, die wir durch diese Anklage zur Geltung bringen wollen, ist nichts Neues zu finden. Obwohl sich Sanktionen als unwirksam erwiesen haben, waren die Nationen der Welt, wie ich versuchen werde nachzuweisen, bemüht, den Angriffskrieg zu einem internationalen Verbrechen zu stempeln. Obgleich es bisher herkömmlich gewesen ist, Staaten und nicht Einzelpersonen zu bestrafen, so ist es doch logisch und richtig, daß, wenn das Führen eines Krieges selbst eine Verletzung des Völkerrechts bildet, jene Individuen, die an der Entfesselung solcher Kriege mitverantwortlich gewesen sind, auch persönlich für die von ihnen veranlaßte Handlungsweise ihrer Staaten zur Verantwortung zu ziehen sind. Desgleichen sind einzelne Kriegsverbrechen nach dem Völkerrecht schon lange vor die Gerichtshöfe jener Staaten gebracht worden, deren Staatsangehörige Schaden erlitten hatten, zumindest solange ein Kriegszustand andauerte.

Es wäre tatsächlich äußerst unlogisch, wenn diejenigen, welche die Verantwortung für systematische Verletzungen des Kriegsrechts gegenüber den Staatsangehörigen vieler Nationen tragen, nur weil [107] sie vielleicht persönlich mit eigener Hand keine Verbrechen begangen haben, entkommen sollten.

Dasselbe gilt für Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Recht zur humanitären Intervention auf Grund der Menschenrechte, wenn diese von einem Staate derartig mit Füßen getreten werden, daß das Gefühl der Menschheit zutiefst verletzt wird, ist schon lange als Bestandteil des Völkerrechts betrachtet worden. Auch hier stellt das Statut lediglich eine Entwicklung eines bereits bestehenden Grundsatzes dar. Wenn Mord, Vergewaltigung und Raub nach den ordentlichen nationalen Gesetzen unserer Länder anklagbar sind, sollen dann diejenigen von der Anklage frei sein, die sich von gemeinen Verbrechen nur durch das Ausmaß und die systematische Natur ihrer Freveltaten unterscheiden?

Wie ich darzulegen bemüht sein werde, ist es die Ansicht der Britischen Regierung, daß der Gerichtshof auf die Einzelpersonen nicht das Recht des Siegers, sondern die anerkannten Grundsätze des internationalen Brauches anwenden wird, und zwar auf eine Weise, die, wenn überhaupt möglich, die Herrschaft des Völkerrechts fördern und festigen und den künftigen Frieden und die Sicherheit dieser von Kriegen schwer heimgesuchten Welt gewährleisten wird.

Auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Hauptanklagevertretern ist es meine Aufgabe, als Vertreter der Britischen Regierung und der anderen an dieser Verfolgung mitbeteiligten Staaten, den Tatbestand zu Anklagepunkt 2 der Anklageschrift darzulegen. Meine Aufgabe ist es ferner, nachzuweisen, wie diese Angeklagten in gemeinsamer Verschwörung und in Verschwörung mit Personen, die nicht vor diesem Gerichtshof stehen, einen Angriffskrieg planten und führten unter Bruch von Vertragsverpflichtungen, durch die im Rahmen des Völkerrechts Deutschland, wie andere Staaten, beabsichtigt hatte, derartige Kriege unmöglich zu machen.

Diese meine Aufgabe zerfällt in zwei Teile:

Erstens, die Natur und die Grundlage des Verbrechens gegen den Frieden aufzuzeigen, das nach dem Statut dieses Gerichtshofs in dem Führen von Angriffskriegen sowie von Kriegen, die Vertragsverletzungen darstellen, besteht.

Und zweitens: Über jeden möglichen Zweifel hinaus nachzuweisen, daß derartige Kriege von diesen Angeklagten geführt worden sind.

Was den ersten Teil meiner Aufgabe betrifft, so würde es zweifellos genügen, folgendes zu sagen: Es ist nicht Sache der Anklage, zu beweisen, daß Angriffskriege und Kriege unter Verletzung internationaler Verträge internationale Verbrechen darstellen oder darstellen sollten. Das Statut dieses Gerichtshofs hat[108] bestimmt, daß sie Verbrechen sind, und daß dieses Statut das Statut und Gesetz dieses Gerichtshofs ist. Und trotzdem, obgleich dies das klare und zwingende Recht ist, das die Jurisdiktion dieses Gerichtshofs lenkt, fühlen wir doch, daß wir unsere Aufgabe im dauernden Interesse der internationalen Gerechtigkeit und Moral nicht voll erfüllen werden, es sei denn, daß wir dem Gerichtshof, ja, der Welt, nachweisen, welche Stellung diese Vorschrift des Statuts im Lichte des gesamten Völkerrechts einnimmt. Denn ebenso, wie in der Erfahrung unseres Landes einige alte englische Statutenrechte nur deklaratorischen Charakter in Bezug auf das gemeine Recht hatten, so erklärt und schafft dieses Statut lediglich eine Gerichtsbarkeit im Hinblick auf das, was bereits Völkerrecht war.

Auch ist es nicht unwichtig, diesen Gesichtspunkt für den Fall zu betonen, daß es jetzt oder später Leute geben sollte, die durch plausible Schlagworte oder durch ein unwissendes und verzerrtes Gerechtigkeitsgefühl gegenüber diesen Angeklagten ihr Urteil trüben lassen könnten. Es ist nicht schwierig, sich durch Phrasen irreführen zu lassen, wie etwa: Früher sei das Kriegführen nicht als Verbrechen angesehen worden, die Vollmacht, Krieg zu führen, gehöre zu den Vorrechten souveräner Staaten, ja sogar, daß dieses Statut, indem es Angriffskriege zu Verbrechen stempelte, einer der anstößigsten nationalsozialistischen Rechtslehren gefolgt ist, nämlich der ex post facto-Gesetzgebung, daß das Statut in dieser Hinsicht an »Bills of Attainder« (rückwirkende Ausnahme-Ächtungsgesetze) erinnert, schließlich, daß diese Verhandlungen nichts anderes als eine Rachemaßnahme darstellen, die der Sieger dem Besiegten aufzwingt, indem er sie unter dem Deckmantel des Gerichtsverfahrens geschickt verbirgt. Diese Dinge mögen glaubwürdig erscheinen, doch sind sie nicht wahr. Es ist durchaus nicht notwendig, zu zweifeln, daß in einigen Hinsichten das Statut den Stempel bedeutungsvoller und heilsamer Neuartigkeit trägt. Aber wir sind der Ansicht und der Überzeugung, die wir hier vor diesem Gerichtshof und vor der Welt bekräftigen, daß die Bestimmung des Statuts, die Kriege, solche Kriege, wie sie diese Angeklagten gemeinsam geführt und geplant haben, zum Verbrechen macht, im Grunde keine Neuerung darstellt. Diese Bestimmung des Statuts schafft nur eine zuständige Gerichtsbarkeit zur Bestrafung von Dingen, die nicht nur das aufgeklärte Gewissen der Menschheit, sondern das Völkerrecht selbst bereits zu internationalen Verbrechen gemacht hatte, bevor dieser Gerichtshof eingesetzt, und bevor dieses Statut zu einem Bestandteil des öffentlichen Rechtes der Welt geworden war.

Deshalb sei zunächst festgestellt: Es mag stimmen, daß es keine Sammlung internationaler Vorschriften gibt, die im Sinne von Austin Gesetzen gleichkommen, nämlich Vorschriften, die von einem Herrscher dem Untertan auferlegt werden, derart, daß dieser sie[109] unter bestimmter Strafandrohung befolgen muß; jedoch haben seit 50 Jahren oder länger die Völker dieser Welt versucht, ein wirksames, auf der Zustimmung der Nationen aufgebautes Regelsystem aufzustellen, um die internationalen Beziehungen zu stabilisieren, um den Krieg überhaupt zu verhindern, und um die Folgen der Kriege, die stattgefunden haben, zu mildern. Darin haben die Völker der Welt vielleicht nach dem Ideal gestrebt, von dem der Dichter spricht:

»Wenn die Kriegestrommeln schweigen,

Kampfesfahnen nicht mehr weh'n;

ist im Parlament der Menschheit

dann die ganze Welt im Bund.«

Der erste derartige Vertrag war natürlich die Haager Konvention vom Jahre 1899 für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten. Diese Konvention stellte allerdings nicht viel mehr als ein Ersuchen dar, und in Bezug auf diesen Prozeß legen wir ihm kein großes Gewicht bei; immerhin wurde darin zwischen den Signatarmächten eine Einigung erzielt, daß sie sich, für den Fall, daß zwischen ihnen ernste Streitigkeiten entstehen sollten, soweit wie möglich einem Vermittlungsverfahren unterwerfen würden. Jener Konvention folgte im Jahre 1907 eine weitere Konvention, in der das, was vorher vereinbart worden war, von neuem erklärt und etwas bestärkt wurde. Diese ersten Konventionen waren weit davon entfernt, den Krieg zu ächten oder die Anrufung eines Schiedsgerichts zur bindenden Verpflichtung zu machen. Ich werde den Gerichtshof bestimmt nicht bitten, zu erklären, daß durch die Außerachtlassung jener Konventionen ein Verbrechen begangen wurde.

Mindestens haben sie aber festgelegt, daß die vertragschließenden Parteien den allgemeinen Grundsatz annahmen, daß, soweit irgend möglich, zum Kriege nur geschritten werden sollte, wenn Vermittlungsversuche erfolglos bleiben.

Obgleich diese Konventionen in der Anklageschrift erwähnt werden, stütze ich mich nicht auf sie; sie sollen nur dazu dienen, die geschichtliche Entwicklung des Rechtes zu zeigen. Es ist daher überflüssig, über ihre Wirkung zu reden; denn die Stelle, die sie einst innehatten, ist durch viel wirksamere Abmachungen eingenommen worden. Ich erwähne sie überhaupt nur, weil sie die ersten Schritte auf dem Wege zu den Rechtsbestimmungen darstellten, die wir hier anzuwenden versuchen.

Es gab natürlich auch andere besondere Abmachungen zwischen einzelnen Staaten, Abmachungen, die die Neutralität bestimmter Länder aufrecht zu erhalten suchten, z.B. die Neutralität Belgiens. Da aber jeder wirkliche Wille fehlte, diese Vereinbarung einzuhalten, [110] reichten sie nicht aus, um den ersten Weltkrieg im Jahre 1914 zu verhüten.

Tieferschüttert durch diese Katastrophe kamen die Nationen Europas, Deutschland nicht ausgeschlossen, und anderer Teile der Welt zu dem Schluß, daß im gleichen Interesse aller eine dauernde Organisation der Völker zur Aufrechterhaltung des Friedens errichtet werden sollte. Und so wurde die Völkerbundssatzung dem Vertrag von Versailles vorangestellt.

Nun will ich in diesem Augenblick über den allgemeinen Wert der verschiedenen Bestimmungen des Versailler Vertrags nichts sagen. Man hat sie kritisiert, zum Teil vielleicht mit Recht, und jedenfalls wurden sie in Deutschland in hohem Maße zu kriegerischer Propaganda verwendet. Es ist jedoch unnötig, das Für und Wider dieser Angelegenheit zu erörtern. Denn wie sehr man auch für diesen Zweck die Bestimmungen des Versailler Vertrags für ungerecht hält, auf keinen Fall konnten sie zum Zweck ihrer Abänderung einen Krieg rechtfertigen. Nicht allein, daß der Vertrag alle diejenigen schwierigen Gebietsfragen durch Vereinbarung regelte, die durch den Krieg selbst offengelassen worden waren, er begründete auch den Völkerbund, der, wenn er loyal unterstützt worden wäre, imstande gewesen wäre, alle jene internationalen Streitigkeiten zu lösen, die andernfalls zum Krieg hätten führen können und schließlich auch tatsächlich geführt haben. Mit dem Völkerbundsrat, mit der Versammlung und mit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof hat der Vertrag einen Apparat ins Leben gerufen, der nicht nur der friedlichen Erledigung internationaler Streitigkeiten, sondern auch der offenen Erörterung aller internationalen Fragen durch ehrliche und freie Aussprache diente. Zu jener Zeit, in den Jahren nach dem letzten Kriege, hatte die Welt große Hoffnungen. Millionen von Männern in allen Ländern, vielleicht sogar in Deutschland, hatten für einen Krieg ihr Leben hingegeben, der, wie sie hofften und glaubten, allen Kriegen ein Ende machen sollte. Deutschland selbst trat dem Völkerbund bei und erhielt einen ständigen Sitz im Rat; sowohl im Rat als auch in der Völkerbundsversammlung haben die Deutschen Regierungen, die der Regierung des Angeklagten von Papen im Jahre 1932 vorangingen, voll mitgewirkt. In den Jahren von 1919 bis zu der erwähnten Zeit im Jahre 1932 dauerte trotz einiger verhältnismäßig kleiner Zwischenfälle in der erregten Atmosphäre, die auf das Ende des Krieges folgte, die friedliche Tätigkeit des Völkerbundes an. Aber es war nicht allein das Wirken des Völkerbunds, das zu der Hoffnung Anlaß, berechtigten Anlaß, gab, daß nun endlich die Herrschaft des Rechtes die Herrschaft der Anarchie auf internationalem Gebiet ersetzen würde.

[111] Die Staatsmänner der Welt gingen planmäßig daran, Angriffskriege zu einem internationalen Ver brechen zu machen. Es sind nicht etwa neue Ausdrücke, die zur Aufnahme in dieses Statut von den Siegern erfunden wurden. Man findet dieselben Ausdrücke, und zwar an hervorragender Stelle, in zahlreichen Staatsverträgen, in Regierungserklärungen und in Erklärungen von Staatsmännern aus dem Zeitraum, der dem zweiten Weltkrieg voranging. In Verträgen, die zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und anderen Staaten abgeschlossen wurden, so z.B. mit Persien im Jahre 1927, mit Frankreich im Jahre 1935, mit China im Jahre 1937, haben sich die vertragschließenden Parteien verpflichtet, sich jeder Art von Angriffshandlung gegen die andere Partei zu enthalten. Im Jahre 1933 schloß die Sowjetregierung eine große Anzahl von Verträgen ab, in denen der Begriff Angriff genau definiert wurde; und im selben Jahr erschien dieselbe Begriffsbestimmung in dem amtlichen Bericht des in Verbindung mit der Abrüstungskonferenz errichteten Ausschusses für Sicherheitsfragen. Aber zu dieser Zeit gingen die Staaten schon über die Verpflichtungen hinaus, sich des Angriffskriegs zu enthalten und solchen Staaten beizustehen, die Angriffshandlungen zum Opfer fielen. In unmißverständlichen Worten verurteilten sie den Angriff überhaupt. Am 10. Oktober 1933 wurde ein gegen den Krieg gerichteter Nichtangriffs- und Schlichtungsvertrag zunächst von einer Anzahl amerikanischer Staaten unterzeichnet, dem später nahezu alle Staaten des amerikanischen Kontinents und eine Anzahl europäischer Länder beitraten. Darin erklärten die vertragschließenden Parteien feierlich, daß »sie in ihren gegenseitigen Beziehungen oder in den Beziehungen anderer Staaten zueinander Angriffskriege verurteilten«. Der Vertrag wurde vollständig in die Konvention von Buenos Aires vom Dezember 1936 übernommen; diese ist von einer großen Anzahl amerikanischer Staaten, einschließlich natürlich der Vereinigten Staaten, unterschrieben und ratifiziert worden. Vorher, im Jahre 1928, hatte die 6. Panamerikanische Konferenz einen Beschluß angenommen, in dem es hieß: »Angriffskriege stellen Verbrechen gegen die Menschheit dar... jeder Angriff ist widerrechtlich und wird deshalb für verboten erklärt.« Ein Jahr früher, nämlich schon im September 1927, hatte die Völkerbundsversammlung einen Beschluß angenommen, in dem die Überzeugung ausgesprochen wurde: »Ein Angriffskrieg kann niemals zur Regelung internationaler Streitigkeiten dienen und stellt infolgedessen ein internationales Verbrechen dar.« Und in demselben Beschluß hieß es weiter: »Alle Angriffskriege sind verboten und werden immer verboten bleiben.«

Im ersten Artikel des Vertragsentwurfs zur gegenseitigen Hilfeleistung von 1923 heißt es: »Die Hohen vertragschließenden Parteien erklären, daß der Angriffskrieg ein internationales Verbrechen [112] darstellt, und verpflichten sich feierlich, sich niemals dieses Verbrechens gegen eine andere Nation schuldig zu machen.« In der Präambel zum Genfer Protokoll von 1924 hieß es: »Der Angriffskrieg stellt einen Bruch der Solidarität und ein internationales Verbrechen dar.« Diese zuletzt genannten Abkommen sind zwar aus verschiedenen Gründen tatsächlich nicht ratifiziert worden, sie sind aber nicht ohne Wert und Bedeutung.

Diese wiederholten Erklärungen, diese wiederholten Verurteilungen der Angriffskriege bezeugen, daß die Stellung des Krieges im Völkerrecht durch die Errichtung des Völkerbunds und die darauf folgenden rechtlichen Entwicklungen eine tiefe Wandlung erfahren hatte. Der Krieg hörte auf, das unbegrenzte Vorrecht souveräner Staaten zu sein. Die Völkerbundssatzung hat das Recht der Kriegführung nicht völlig abgeschafft. Sie ließ wohl gewisse Lücken, die in der Theorie vielleicht größer waren als in der Praxis. Tatsächlich aber hat sie das Recht zum Krieg mit verfahrensmäßigen und materiellen Hindernissen und Aufschüben umgeben, die, wäre die Satzung loyal eingehalten worden, einer Beseitigung des Krieges gleichgekommen wären, und zwar mit Geltung nicht nur zwischen Völkerbundsmitgliedern, sondern auf Grund gewisser Bestimmungen der Satzung auch in den Beziehungen der Nichtmitglieder. Und so hat die Völkerbundssatzung die Rechtslage wieder hergestellt, wie sie in der frühen Zeit des Völkerrechts bestand, zu der Zeit, als Grotius die Grundlagen des modernen Völkerrechts schuf und den Unterschied zwischen einem gerechten Krieg und einem ungerechten Krieg festlegte, einen Unterschied, der z.B. auf dem Gebiet der Neutralität tiefgreifende Rechtsfolgen hatte.

Die Entwicklung blieb auch nicht bei der Annahme der Völkerbundssatzung stehen. Das Recht zum Kriege wurde weiter durch Reihen von Verträgen eingeschränkt, die sich, es ist eine erstaunliche, aber richtige Zahl, auf fast eintausend Schieds- und Vermittlungsverträge beliefen und praktisch alle Völker der Welt umfaßten. Die sogenannte Optionalklausel in Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, die Klausel, die dem Gerichtshof in Bezug auf die umfassendsten Kategorien von Streitfällen obligatorische Gerichtsbarkeit verlieh, und die in der Nachkriegszeit bei weitem der bedeutendste obligatorische Schiedsvertrag war, wurde in weitem Umfang unterzeichnet und ratifiziert. Deutschland selbst hat sie im Jahre 1927 unterzeichnet, und die Nazi-Regierung erneuerte diese Unterschrift im Juli 1933, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren. Bezeichnenderweise wurde diese Ratifikation nach Ablauf ihrer fünfjährigen Gültigkeit im März 1938 von Deutschland nicht erneuert. Seit 1928 hat eine beträchtliche Anzahl von Staaten die Generalakte zur friedlichen Erledigung internationaler Streitigkeiten unterschrieben und ratifiziert, [113] die bestimmt waren, die von der Optionalklausel und den bestehenden Schieds- und Vermittlungsverträgen gelassenen Lücken auszufüllen.

Dieses ganze Riesennetz von Verträgen zur friedlichen Regelung von Streitfällen bezeugt die wachsende Erkenntnis in der ganzen zivilisierten Welt, daß der Krieg aufhörte, das normale oder erlaubte Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten zu sein. Die ausdrückliche Verurteilung der Angriffskriege, die ich schon erwähnt habe, legt das gleiche Zeugnis ab. Es gab aber selbstverständlich noch unmittelbarere Beweise, die uns in dieselbe Richtung führen. Der Vertrag von Locarno vom 16. Oktober 1925, auf den ich bald zurückkommen werde, bei dem Deutschland der eine Vertragsteil war, stellte mehr als einen Schieds-und Vermittlungsvertrag dar, durch den die Parteien bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die friedliche Erledigung etwaiger zwischen ihnen entstehender Streitigkeiten übernahmen. Unbeschadet einiger klar bezeichneter Ausnahmen in Bezug auf die Selbstverteidigung in bestimmten Fällen, stellte der Locarno-Vertrag eine allgemeinere Verpflichtung dar, derart, daß die vertragschließenden Parteien übereinkamen, sie würden »in keinem Fall zu einem Angriff, zu einem Einfall oder zum Kriege gegeneinander schreiten«. Das bedeutete einen allgemeinen Verzicht auf den Krieg und wurde auch von internationalen Juristen und der öffentlichen Meinung der Welt so betrachtet. Der Vertrag von Locarno war nicht nur einer von vielen Schiedsverträgen, die zu jener Zeit abgeschlossen wurden. Er wurde als eine Art Grundstein für die Regelung in Europa und für die neue Rechtsordnung Europas angesehen, zum Teil als gerechter und sogar großmütiger Ersatz für die Härten des Versailler Vertrags, Mit dem Locarno-Vertrag trat der Ausdruck »Ächtung des Krieges« aus dem Bereich bloßer pazifistischer Propaganda. Er wurde in völkerrechtlichen Veröffentlichungen und in amtlichen Regierungserklärungen zum ständigen Begriff. Nach dem Locarno-Vertrag konnte niemand mehr sagen oder sich der gleisnerischen Behauptung anschließen, daß der Krieg am wenigsten zwischen den Signataren jenes Vertrags das uneingeschränkte Recht souveräner Staaten geblieben sei.

Wenn sich auch die Wirkung des Locarno-Vertrags auf die vertragschließenden Parteien beschränkte, so hatte er doch einen weiter reichenden Einfluß, indem er den Weg ebnete für jenes grundlegende, wahrhaft revolutionäre Statut des modernen Völkerrechts, den allgemeinen Vertrag zum Verzicht auf den Krieg vom 27. August 1928, den Pakt von Paris, den Kellogg-Briand-Vertrag. Dieser Vertrag, der einen wohlüberlegten und sorgfältig vorbereiteten Akt der internationalen Gesetzgebung darstellte, war im Jahre 1939 für mehr als 60 Nationen mit Einschluß von Deutschland verbindlich. Er war und blieb das von den meisten Nationen unterzeichnete und ratifizierte [114] internationale Abkommen. Er enthielt keine Bestimmung zu seiner Beendigung, und, wie ich bereits gesagt habe, war er als der Grundstein jeder dieses Namens würdigen künftigen internationalen Ordnung gedacht. Ohne jede Einschränkung bildet dieses Abkommen heute einen Teil des Völkerrechts; es ist auch durch das Statut der Vereinten Nationen in keiner Weise abgeändert oder ersetzt worden. In dieser feierlichen Stunde der Weltgeschichte, in der die verantwortlichen Führer eines Staates angeklagt sind, mit Vorbedacht diesen großen Vertrag gebrochen zu haben, den Vertrag, der eine Quelle der Hoffnung und des Glaubens für die Menschheit bleibt, in dieser Stunde ist es angezeigt, die zwei Hauptartikel des Vertrags und seine Präambel im einzelnen wiederzugeben. Ich will sie jetzt dem Gerichtshof vorlesen, zunächst die Präambel, die wie folgt beginnt:

»Der Deutsche Reichspräsident und die anderen Staaten...«


VORSITZENDER: Werden wir dies unter den Urkunden finden?

SIR HARTLEY SHAWCROSS: Es wird vorgelegt werden. Ich glaube, Sie haben es noch nicht im Augenblick.

»Der Deutsche Reichspräsident...

tief durchdrungen von ihrer erhabenen Pflicht, die Wohlfahrt der Menschheit zu fördern, in der Überzeugung, daß die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik auszusprechen, um die jetzt zwischen ihren Völkern bestehenden friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen dauernd aufrecht zu erhalten,

in der Überzeugung, daß jede Veränderung in ihren gegenseitigen Beziehungen nur durch friedliche Mittel angestrebt und nur das Ergebnis eines friedlichen und geordneten Verfahrens sein sollte, und daß jede Signatarmacht, die in Zukunft danach strebt, ihre nationalen Interessen dadurch zu fördern, daß sie zum Kriege schreitet, dadurch der Vorteile, die dieser Vertrag gewährt, verlustig erklärt werden solle,

in der Hoffnung, daß, durch ihr Beispiel ermutigt, alle anderen Nationen der Welt sich diesem im Interesse der Menschheit gelegenen Bestreben anschließen werden, und durch ihren Beitritt zu diesem Vertrage, sobald er in Kraft tritt, ihre Völker an seinen segensreichen Bestimmungen teil nehmen lassen werden, daß sich so die zivilisierten Nationen der Welt in dem gemeinsamen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug ihrer nationalen Politik zusammenfinden werden,...«

Dann Artikel I:

»Die Hohen vertragschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie den Krieg als Mittel für die [115] Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.«

Dann Artikel II:

»Die Hohen vertragschließenden Parteien vereinbaren, daß die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, die zwischen ihnen entstehen könnten, welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden soll.«

Mit diesem Abkommen, diesem allgemeinen Abkommen zum Verzicht auf den Krieg, hat nahezu die ganze zivilisierte Welt den Krieg als rechtlich zugelassenes Mittel zur Erzwingung oder zur Abänderung eines Rechtes abgeschafft. Das Recht zur Kriegführung gehörte nicht mehr zum Wesen der Souveränität. Wie auch die Lage zur Zeit der Haager Konvention im Jahre 1914 oder im Jahre 1918 gewesen sein mag, es ist nicht notwendig, das hier zu besprechen. Kein internationaler Jurist von Ansehen, kein verantwortlicher Staatsmann, kein Soldat, der sich mit der recht mäßigen Verwendung bewaffneter Kräfte, kein Wirtschaftler oder Industrieller, der sich mit der Kriegswirtschaft seines Landes befaßt, konnte daran zweifeln, daß, nachdem der Pakt von Paris einmal rechtens geworden war, ein Angriffskrieg gegen das Völkerrecht verstieß. Auch haben die wiederholten Verletzungen des Paktes durch die Achsenmächte in keiner Weise seine Gültigkeit beeinträchtigt. Es muß klar und deutlich erklärt werden: Außer vielleicht in den Augen zynischer und übelwollender Menschen haben gerade diese Verletzungen den Vertrag nur verstärkt; sie riefen den anhaltenden Zorn der Völker hervor, die durch die Mißachtung dieses großen Gesetzes entrüstet und entschlossen wurden, seinen Bestimmungen Geltung zu verschaffen. Der Pakt von Paris ist das Gesetz der Nationen. Dieser Gerichtshof wird es erklären. Die Welt muß ihm Geltung verschaffen.

Folgendes muß hinzugefügt werden: Der Pakt von Paris war kein ungeschicktes Instrument, das etwa dem Schuldigen als eine Art Wegweiser dienen konnte. Er hat nicht etwa Deutschland ermöglicht, Polen anzugreifen und sich trotzdem Großbritannien und Frankreich gegenüber auf Grund der Bestimmungen des Paktes auf eine Straflosigkeit hinsichtlich Kriegsaktionen zu berufen. Denn der Pakt hat in seiner Präambel ausdrücklich festgelegt, daß kein Staat, der sich einer Verletzung seiner Bestimmungen schuldig gemacht hat, sich zu seinem Vorteil auf diese Bestimmungen stützen könne. Und als beim Ausbruch des zweiten Weltkriegs Großbritannien und Frankreich dem Völkerbund mitteilten, daß der Kriegszustand zwischen ihnen und Deutschland vom 3. September 1939 ab bestehe, erklärten sie gleichzeitig, daß Deutschland durch seine [116] Angriffshandlung gegen Polen seine Verpflichtungen nicht nur Polen gegenüber, sondern auch gegenüber den anderen Signataren des Paktes verletzt habe. Eine Verletzung des Paktes gegenüber einer Signatarmacht war zugleich ein Angriff auf alle anderen Signatarmächte, und diese waren berechtigt, sie als solche zu behandeln. Ich hebe diesen Punkt besonders für den Fall hervor, daß einer dieser Angeklagten sich auf den Buchstaben der in Punkt 2 der Anklageschrift angeführten Einzelheiten beziehen und versuchen sollte, die These aufzustellen, daß es nicht Deutschland war, das am 3. September 1939 den Krieg gegen das Vereinigte Königreich und Frankreich begonnen hat. Die Kriegserklärung kam vom Vereinigten Königreich und von Frankreich; die Kriegshandlung und der Kriegsanfang kam von Deutschland, und zwar in Verletzung der grundlegenden Abmachung, der es selbst angehörte.

Der allgemeine Vertrag für den Verzicht auf den Krieg, dieses große Verfassungsinstrument einer internationalen Gesellschaft, die der todbringenden Ge fahren eines neuen Armageddon gewahr geworden war, ist nicht etwa ein vereinzelter Versuch geblieben, der in der Verwirrung wiederkehrender internationaler Krisen bald vergessen werden sollte. Er wurde zusammen mit der Völkerbundssatzung, und auch unabhängig von ihr, zum Ausgangspunkt einer Neuorientierung der Regierungen in Bezug auf Frieden, Krieg und Neutralität. Ich glaube, daß es von Bedeutung ist, einige Regierungserklärungen zu zitieren, die zu jener Zeit mit Bezug auf die Wirkung des Paktes gemacht wurden. Im Jahre 1929 gab die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich, im Zusammenhang mit der Frage der Verleihung der Gerichtsbarkeit, betreffend die Ausübung der Rechte der Kriegführenden gegenüber neutralen Staaten an den Ständigen Internationalen Gerichtshof eine Erklärung ab, die den grundlegenden Umschwung im Völkerrecht, der als Ergebnis des Paktes von Paris anerkannt wurde, veranschaulicht. In der Erklärung heißt es:

»Aber die ganze Lage... beruht auf der Annahme, und das Völkerrecht ist in dieser Beziehung vollständig aufgebaut, daß die Anwendung des Krieges als Werkzeug nationaler Politik nichts Widerrechtliches bedeute; und ferner, als notwendige Begleiterscheinung, daß die Stellung und die Rechte der Neutralen von den Umständen jedes etwa in Gang befindlichen Krieges völlig unabhängig sind. Vor der Annahme der Völkerbundssat zung bildete der Satz, daß die Rechte und Verpflichtungen Neutraler gegenüber beiden kriegführenden Parteien die gleichen seien, die Grundlage des Neutralitätsrechts. Demnach waren die Rechte und Verpflichtungen Neutraler völlig unabhängig vom Recht oder Unrecht des Streitfalls, der zu dem Krieg geführt hatte, oder von der Stellung [117] des einen oder anderen der Kriegführenden vor der öffentlichen Meinung der Welt.«

Dann setzt die Regierungserklärung fort:

»Gerade diese Annahme gilt nicht mehr in Bezug auf Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes und Teilnehmer am Friedenspakt sind. Die Wirkung dieser beiden Abkommen, zusammengenommen, besteht darin, den Nationen das Recht zu nehmen, den Krieg als Werkzeug nationaler Politik zu verwenden und den Staaten, die sie unterzeichnet haben, zu verbieten, einem vertragsverletzenden Staate Hilfe oder Beistand zu leisten.«

Das wurde 1929 gesagt, als keine Kriegswolken sichtbar waren.

»Zwischen diesen Staaten ist infolgedessen ein grundlegender Wandel in der ganzen Frage der Rechte der Kriegführenden und der Neutralen eingetreten. Die ganze Politik der jetzigen Regierung Seiner Majestät, und vermutlich auch jeder nachfolgenden Regierung, beruht auf dem Entschluß, ihren Verpflichtungen nach der Völkerbundssatzung und dem Friedenspakt nachzukommen. Da dem so ist, müssen wir für den Fall eines Krieges, an dem wir beteiligt wären, eine Lage ins Auge fassen, bei der die Rechte und Pflichten von Kriegführenden und Neutralen nicht von den alten Kriegs- und Neutralitätsregeln abhängen, sondern bei der die Stellung der Völkerbundsmitglieder durch die Völkerbundssatzung und durch den Pakt bestimmt wird.«

Der Hauptanklagevertreter der Vereinigten Staaten von Amerika hat in seiner Eröffnungsrede vor diesem Gerichtshof auf die wichtige Erklärung des Kriegsministers Stimson hingewiesen, in der dieser im Jahre 1932 den drastischen Wandel zum Ausdruck brachte, den der Pakt von Paris im Völkerrecht hervorgerufen hat. Es ist vielleicht richtig, die erhebliche Stelle hier vollständig zu zitieren:

»Die Signatare des Briand-Kellogg-Paktes haben auf den Krieg zwischen den Nationen verzichtet. Das bedeutet, daß der Krieg praktisch auf der ganzen Erde rechtswidrig geworden ist. Er wird nicht länger die Quelle und den Gegenstand von Rechten bilden; er wird auch nicht länger das Prinzip bilden, um das die Pflichten, das Verhalten und die Rechte der Nationen kreisen. Er ist etwas Rechtswidriges. Wenn sich von nun an zwei Nationen in bewaffnetem Streit befinden, so muß eine oder müssen beide Übeltäter sein. Sie haben dieses allgemeine Vertragsrecht verletzt. Nicht länger werden wir einen Kreis um sie herumziehen und sie nach den vom Duellkodex vorgeschriebenen Formen behandeln. Statt dessen werden wir sie als Rechtsbrecher anklagen.«

[118] Und beinahe zehn Jahre später, als zahlreiche unabhängige Staaten, von der Wucht der Kriegsmaschine des Nazi-Staates zerschmettert oder in ihrer Existenz bedroht darniederlagen, hat der Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten, später ein hervorragendes Mitglied des Höchsten Gerichtshofs jenes großen Landes, in einer Rede, für die ihm die freiheitsliebenden Völker der Welt immer dankbar sein werden, hervorragend zum Ausdruck gebracht, wie sich als Ergebnis des Paktes von Paris ein Wandel im Recht vollzogen hatte. Ich erwähne diese Rede jetzt nicht nur als die eines Staatsmannes, obgleich sie das sicher war, sondern als die wohlüberlegte Meinung eines angesehenen Juristen. Am 27. März 1941 sagte er folgendes:

»Der Kellogg-Briand-Pakt von 1928, durch den Deutschland, Italien und Japan sich sowohl uns als auch anderen Nationen gegenüber verpflichteten, auf den Krieg als Werkzeug der Politik zu verzichten, machte die Ächtung des Krieges endgültig und änderte notwendigerweise den von ihm abhängigen Begriff der neutralen Verpflichtungen.

Das Abkommen über den Verzicht auf den Krieg sowie der Argentinische Vertrag gegen den Krieg beraubten ihre Signatare des Rechtes, sich des Krieges als Werkzeug nationaler Politik oder des Angriffs zu bedienen, und machten alle Krie ge, die in Verletzung dieser Bestimmungen etwa unternommen werden sollten, zu rechtswidrigen Handlungen. Infolgedessen haben jene Verträge die geschichtlichen und juristischen Grundlagen derjenigen Neutralitätslehre zerstört, die den Neutralen vollkommene Unparteilichkeit in Bezug auf Angriffskriege vorschreibt....«

Daraus folgt, daß der Staat, der in Verletzung seiner Verpflichtungen Krieg führt, kein Recht auf Gleichheit der Behandlung durch andere Staaten erwirbt, es sei denn, daß Vertragsverpflichtungen ein anderes Verhalten erfordern. Der Staat kann aus seiner rechtswidrigen Handlung keine Rechte herleiten.

»In flagranten Fällen von Angriffen, bei denen die Tatsachen so unzweideutig sprechen, daß die Weltmeinung sie sozusagen als erwiesen ansieht, dürfen wir nicht das Völkerrecht kaltstellen und zulassen, daß diese großen Verträge zu toten Buchstaben werden. Die intelligente öffentliche Meinung der Welt, die nicht fürchtet ihre Stimme zu erheben, sowie das Vorgehen der amerikanischen Staaten, haben entschieden, daß die Achsenmächte in den heutigen Kriegen die Angreifer sind, und damit ist bei der gegenwärtigen Lage der internationalen Organisationen eine angemessene Grundlage für unsere Politik geschaffen.«

[119] Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß zu der Zeit, als der nationalsozialistische deutsche Staat die Vorbereitungen zu dem Angriffskrieg gegen die zivilisierte Welt begonnen und zu der Zeit, als er diesen Plan ausgeführt hatte, der Angriffskrieg auf Grund des Paktes von Paris und der anderen von mir erwähnten Verträge und Erklärungen, mit absoluter Gewißheit und ohne jeden Zweifel zu einer rechtswidrigen Handlung, ja zu einem Verbrechen geworden war. Und auf dieser Annahme, insbesondere auf jenem Universalvertrag, dem Briand-Kellogg-Pakt, beruht in der Hauptsache Punkt 2 dieser Anklageschrift.

Die Anklagevertretung hat es für notwendig, ja geradezu für zwingend erachtet, über jeden Zweifel hinaus, wie ich befürchte in übertrieben erscheinender Ausführlichkeit festzustellen, daß nur oberflächliche Kenntnisse oder schuldhafte Sentimentalität zu der Behauptung führen können, der Entschluß der Urheber des Statuts, den Angriffskrieg als eine Tat zu behandeln, die das Völkerrecht verboten und als verbrecherisch gekennzeichnet hat, sei in irgendwie bedeutsamer Weise einem Gesetz mit rückwirkender Kraft gleichzusetzen. Wir haben die zunehmende Begrenzung des Rechts zur Kriegführung, den Verzicht auf Angriffskriege und deren Verurteilung; sowie vor allem das vollkommene Verbot und die Verurteilung aller als Werkzeug nationaler Politik gedachten Kriege aufgezeigt. Welcher Staatsmann oder Politiker in führender Stellung konnte vom Jahre 1928 an daran zweifeln, daß Angriffskriege oder überhaupt alle Kriege mit Ausnahme der zur Selbstverteidigung oder zur kollektiven Durchführung des Rechts geführten Kriege, oder der Kriege gegen einen Staat, der selbst den Pakt von Paris verletzt hatte, als widerrechtlich und geächtet anzusehen seien? Welcher Staatsmann oder Politiker, der einen derartigen Krieg entfesselte, konnte vernünftiger und berechtigter Weise auf eine andere Straflosigkeit rechnen, als die durch Erfolg des verbrecherischen Unternehmens? Könnte irgendein Jurist klarere Beweise für ein vom positiven Völkerrecht vorgeschriebenes Verbot fordern als die, die diesem Gerichtshof vorgelegt worden sind?

Es gibt allerdings einige Kleinstadtadvokaten, die das Bestehen eines Völkerrechts überhaupt verneinen; und wie ich bereits gesagt habe, es ist möglich, daß die Bestimmungen des Völkerrechts die Austinsche Probe nicht bestehen, weil sie nicht von einem Herrscher erlassen sind.

Aber die rechtmäßigen Beziehungen, oder vielmehr die rechtmäßige Regelung der internationalen Beziehungen beruht auf ganz anderen rechtlichen Grundlagen. Sie beruht auf Zustimmung, aber auf einer Zustimmung, die durch einseitige Handlung nicht zurückgezogen werden kann, wenn sie einmal gewährt worden ist. Auf [120] dem internationalen Rechtsgebiet ist die Rechtsquelle nicht der Befehl eines Herrschers, sondern das vertragliche Abkommen, das jeden Staat bindet, der ihm beigetreten ist. Des weiteren ist es wahr, und die Anerkennung dieser Wahrheit durch alle Großmächte der Welt ist heute für unseren künftigen Frieden lebenswichtig, es ist wahr, wie Herr Litwinoff einmal sagte und wie Großbritannien ohne weiteres akzeptiert, daß »absolute Souveränität und vollkommene Handlungsfreiheit nur solchen Staaten, die keine internationalen Verpflichtungen übernommen haben, zukommen. Sobald ein Staat internationale Verpflichtungen übernimmt, schränkt er seine Souveränität ein.«

Auf diesem Wege, und nur auf diesem Wege, liegt der künftige Frieden der Welt.

Es könnte jedoch vorgebracht werden, daß der Krieg zwar geächtet und verboten, aber nicht als Verbrechen geächtet und verboten war. Man könnte vielleicht sagen, das Völkerrecht halte Staaten nicht für verbrecherisch, noch weniger Einzelpersonen. Aber kann denn wirklich zugunsten dieser Angeklagten gesagt werden, daß diese rechtswidrigen Angriffskriege, die Millionen von Menschen das Leben kosteten, die durch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Folterung und die Ausrottung zahlloser Tausende von unschuldigen Zivilpersonen herbeiführten, die viele Städte in Trümmer legten und die Annehmlichkeiten des Lebens, ja die primitivsten Erfordernisse der Zivilisation in vielen Ländern zerstörten, die die Welt an den Rand des Verderbens brachten, so daß sie sich erst nach Generationen wird erholen können, dürfen diese Angeklagten wirklich behaupten, daß ein derartiger Krieg nur einer Gesetzesübertretung gleichkommt, nur eine Widerrechtlichkeit bedeute, die vielleicht durch Schadensersatz geahndet werden kann, daß sie aber kein vom Gericht abzuurteilendes Verbrechen darstellt? Kein Recht, das des Namens würdig ist, kann es zulassen, daß es auf diese Weise zu einer Absurdität herabgesetzt wird, und auf keinen Fall würden die für dieses Statut verantwortlichen Großmächte Derartiges zugeben. Sie ziehen die zwingenden Konsequenzen aus dem Verzicht auf den Krieg, aus dem Verbot und der Verurteilung des Krieges, die Bestandteile des Völkerrechts geworden waren, und sie lehnten es ab, die Gerechtigkeit zur Machtlosigkeit zu verurteilen, indem sie den überlebten Lehren beipflichten, die dahin gehen, daß kein souveräner Staat und keine im Namen eines souveränen Staates handelnde Einzelperson ein Verbrechen begehen könne. Sie lehnten es ab, sich zum Narren halten zu lassen, und ihre Ablehnung und ihr Entschluß waren für das Recht dieses Gerichtshofs maßgebend.

Wenn dies eine Neuerung darstellt, so handelt es sich um eine längst überfällige Neuerung, eine wünschenswerte und segensreiche [121] Neuerung, die mit der Gerechtigkeit, mit dem gesunden Menschenverstand und mit den ewigen Zielen des Völkerrechts voll übereinstimmt. Aber ist es denn wirklich eine Neuerung, oder ist es nicht vielmehr nichts weiter als eine folgerichtige Entwicklung des Rechtes? Es gab allerdings eine Zeit, in der internationale Juristen behaupteten, daß sich infolge der Souveränitätslehre die Verantwortlichkeit eines Staates auf eine vertragliche Haftbarkeit beschränke. Internationale Gerichte haben sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Sie haben wiederholt bestätigt, daß ein Staat ein Unrecht begehen kann; daß er sich eines Vergehens, der Schädigung, und der Nachlässigkeit schuldig machen kann. Sie sind auch noch weitergegangen. Sie haben entschieden, daß ein Staat verurteilt werden kann, Zahlungen zu leisten, die in Wirklichkeit strafrechtlichem Schadensersatz gleichkommen. Bei einem vor kurzem, 1935, entschiedenen Fall zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada hat ein Schiedsgericht mit Zustimmung des amerikanischen Schiedsrichters entschieden, daß die Vereinigten Staaten verpflichtet seien, wegen Beleidigung der kanadischen Souveränität eine Summe zu zahlen, die dem strafrechtlichen Schadensersatz gleichkam. Und auf größerem Gebiet hat die Völkerbundssatzung, als sie Sanktionen vorschrieb, den Grundsatz der Durchführung des Rechts gegen kollektive Einheiten anerkannt, wobei die Durchführung, wenn notwendig, einen strafrechtlichen Charakter annehmen sollte. Daher bildet die Annahme des Grundsatzes, daß der Staat als solcher für seine verbrecherischen Taten verantwortlich ist, nichts erstaunlich Neues. Tatsächlich, wenn man von der nicht stichhaltigen Souveränitätslehre absieht, gibt es keinen rechtlichen Grund, weshalb ein Staat für die in seinem Namen begangenen Verbrechen nicht verantwortlich sein soll. Schon vor hundert Jahren weigerte sich Dr. Lushington, ein großer englischer Admiralitätsrichter, zuzugeben, daß ein Staat kein Seeräuber sein könne. Die Geschichte, die allerjüngste Geschichte, rechtfertigt nicht die Ansicht, daß ein Staat kein Verbrecher sein kann. Im Gegenteil, die unermeßlichen Möglichkeiten zum Bösen, die in diesem Zeitalter der Wissenschaft und der Organisation dem Staate innewohnen, erheischen zur Unterdrückung verbrecherischen Verhaltens noch drastischere und noch wirksamere Mittel als sie für Einzelpersonen erforderlich sind. Soweit daher dieses Statut den Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates aufgestellt hat, muß es als eine weise und weit vorausschauende Maßnahme der internationalen Gesetzgebung mit Beifall aufgenommen werden.


[Der Gerichtshof setzt die Verhandlung für 10

Minuten aus.]


[122] SIR HARTLEY SHAWCROSS: Vor der Pause sagte ich, es könne über den Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates, der einen Angriffskrieg führt, kein Zweifel bestehen.

Es sei zugegeben, daß das. Gewissen vor den Härten kollektiver Strafen zurückschreckt, die die Unschuldigen ebenso treffen können wie die Schuldigen, obwohl dazu zu bemerken ist, daß die meisten dieser unschuldigen Opfer nicht gezögert hätten, im Falle des Erfolges die Früchte der verbrecherischen Tat zu ernten. Die Menschlichkeit und die Gerechtigkeit werden Mittel finden, jede Ungerechtigkeit der Kollektivstrafe zu mildern. Vor allem können viele Härten abgewendet werden durch eine so geartete Gestaltung der Strafe, daß nur diejenigen Einzelpersonen getroffen werden, die für das verbrecherische Verhalten ihres Staates unmittelbar verantwortlich waren. In dieser Beziehung haben die Mächte, die dieses Statut aufstellten, einen Schritt unternommen, den die Gerechtigkeit, das gesunde Rechtsgefühl und eine aufgeklärte Auffassung vom Wohle der Menschheit ohne Kritik und ohne Einschränkung begrüßen müssen. Das Statut stellt ausdrücklich fest, daß für Verbrechen, die im Namen des Staates begangen werden, einschließlich der Verbrechen gegen den Frieden, Einzelpersonen verantwortlich gemacht werden sollen. Der Staat ist kein abstraktes Wesen, seine Rechte und Pflichten sind die Rechte und Pflichten von Menschen. Seine Handlungen sind die Handlungen von Menschen. Es ist ein heilsamer Grundsatz, ein Rechtsgrundsatz, daß es Politikern, die eine bestimmte Politik, hier die des Angriffskriegs, verfolgen, versagt sein soll, Straffreiheit zu suchen, indem sie sich hinter den nicht faßbaren Begriff des Staates verbergen. Es ist ein heilsamer Rechtssatz, daß Personen, die in rechtswidriger Weise ihr eigenes Land und andere Länder in einen Angriffskrieg stürzen, dies mit einem Strick um den Hals tun müssen.

Nach unserem eigenen Landesrecht ist es selbstverständlich, daß wir sagen, diejenigen, die beim Begehen eines Verbrechens Rat und Hilfe leisten oder es anstiften, sind selbst Verbrecher. Auch ist der Grundsatz der internationalen Verantwortlichkeit des einzelnen wegen eines Verstoßes gegen das Völkerrecht nicht völlig neu. Er ist nicht nur auf Seeräuber angewendet worden. Das gesamte Recht, das sich auf Kriegsverbrechen bezieht, die von dem Verbrechen des Krieges zu unterscheiden sind, beruht auf dem Grundsatz der Einzelverantwortlichkeit. Die Zukunft des Völkerrechts, ja die Zukunft der Welt, hängt von der Anwendung dieses Prinzips auf weit größerem Gebiete ab, insbesondere was die Gewährleistung des Friedens der Welt betrifft. Es müssen nicht nur, wie in dem Statut der Vereinten Nationen, die grundlegenden Menschenrechte, sondern auch, wie in dem Statut dieses Gerichtshofs, grundlegende Menschenpflichten anerkannt werden. Und von diesen [123] ist keine lebenswichtiger, keine grundlegender als die Pflicht, den Völkerfrieden nicht unter Verletzung klarster rechtlicher Verbote und Verpflichtungen zu stören. Wenn das eine Neuerung darstellt, so ist es eine Neuerung, die wir bereit sind, zu verteidigen und zu rechtfertigen. Aber es ist keine Neuerung, die ein neues Verbrechen schafft; vor Schaffung des Statuts hatte das Völkerrecht bereits den Angriffskrieg als verbrecherische Tat gekennzeichnet.

Somit sind die Bestimmungen des Statuts nicht wesentlich rückwirkend. Das Statut bestimmt nur, daß diejenigen, die tatsächlich eine vom positiven Recht bereits klar und deutlich als Verbrechen gekennzeichnete Tat begangen haben, auch dafür verantwortlich gemacht werden. Es füllt eine Lücke im internationalen Strafverfahren aus. Es liegt ein sehr großer Unterschied darin, ob man zu jemandem sagt: »Du wirst jetzt für etwas bestraft werden, was gar kein Verbrechen war, als du es begingst« oder ob man ihm sagt: »Du wirst jetzt das büßen, was damals, als du es begingst, rechtswidrig und ein Verbrechen war, wenn es auch wegen der Unvollkommenheit des internationalen Rechtsapparats damals keinen zuständigen Gerichtshof gab, der dich hätte verurteilen können.« Wir befolgen diesen letzteren Weg, und wenn das als ein Gesetz von rückwirkender Kraft angesehen wird, so behaupten wir, daß es mit jener höheren Gerechtigkeit voll übereinstimmt, die in der Rechtsübung der zivilisierten Staaten der rückwirkenden Rechtsanwendung eine bestimmte Grenze gesetzt hat. Mögen die Angeklagten und ihre Vorkämpfer sich darüber beschweren, daß das Statut in dieser Hinsicht ein ex parte fiat der Sieger darstelle. Da diese Sieger die überwältigende Mehrheit der Völker der Welt bilden, vertreten sie auch den Gerechtigkeitssinn der Welt, der auf das gröblichste verletzt würde, wenn das Verbrechen der Kriegführung nach diesem zweiten Weltkonflikt unbestraft bleiben sollte. Indem diese Staaten auf diese Weise das bestehende Recht auslegen, erklären und ergänzen, sind sie gern bereit, das Urteil der Geschichte- auf sich zu nehmen. Securus judicat orbis terrarum. Soweit das Statut dieses Gerichtshofs neues Recht einführt, haben seine Schöpfer für die Zukunft einen Präzedenzfall aufgestellt, eine Präzedenz, die für alle, auch für sie selbst bindend ist. Im wesentlichen aber bestand bereits jenes Recht, das das Führen eines Angriffskriegs zum internationalen Verbrechen machte, als dieses Statut angenommen wurde. Nur wenn man die Sprache entstellt, kann man das Statut als ein Gesetz mit rückwirkender Kraft bezeichnen.

Nun verbleibt noch die Frage, mit der ich den Gerichtshof nicht lange aufhalten will, ob diese von Deutschland und seinen Führern in Verletzung von Verträgen, Vereinbarungen oder Zusicherungen geführten Kriege auch gleichzeitig Angriffskriege darstellten. Ein Angriffskrieg ist ein Krieg, der in Verletzung einer internationalen [124] Verpflichtung, nicht zum Krieg zu schreiten, entfesselt wird; oder, im Falle, daß kein vollkommener Verzicht auf den Krieg vorliegt, ein Krieg, der unter Mißachtung der Verpflichtung, ein Verfahren zur friedlichen Regelung einzuschlagen, geführt wird. Tatsächlich bestand in dem Zeitraum zwischen den beiden Weltkriegen eine Meinungsverschiedenheit unter Juristen und Staatsmännern darüber, ob es vorzuziehen sei, den Versuch zu machen, im voraus eine rechtliche Begriffsbestimmung des Angriffs zu versuchen, oder es den beteiligten Staaten und den Kollektivorganen der internationalen Gemeinschaft zu überlassen, in jedem etwa entstehenden Fall die Tatsachen frei zu werten. Diejenigen, die letztere Ansicht vertraten, behaupteten, daß eine starre Begriffsbestimmung von einem bösgläubigen Staat mißbraucht, und seinen Angriffsplänen angepaßt werden könnte; sie befürchten, und die Britische Regierung war zeitweise dieser Ansicht, daß eine automatische Definition des Angriffs zu einer Falle für die Unschuldigen und zum Wegweiser für die Schuldigen werden könnte. Andere waren der Ansicht, daß im Interesse der Gewißheit und der Sicherheit eine Begriffsbestimmung des Angriffs, ebenso wie die landesrechtliche Begriffsbestimmung irgendeines Verbrechens, geeignet und nützlich sei. Sie erklärten, man müsse in die zuständigen politischen und richterlichen internationalen Organe das Vertrauen setzen, daß sie in jedem Einzelfall eine Definition des Angriffs vermeiden, die zu Obstruktion oder Lächerlichkeit führen könnte. Im Mai 1933 hat der Ausschuß für Sicherheitsfragen der Abrüstungskonferenz eine Definition des Angriffs vorgeschlagen, die etwa so lautete:

»Als Angreifer in einem internationalen Streitfall soll, vorbehaltlich der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen, der Staat angesehen werden, der als erster eine der folgenden Handlungen begeht:

1. Kriegserklärung an einen anderen Staat.

2. Einfall mit bewaffneten Streitkräften in das Gebiet eines anderen Staates, ob mit oder ohne Kriegserklärung.

3. Angriff durch Land-, See- oder Luftstreitkräfte, mit oder ohne Kriegserklärung, auf das Gebiet, die Schiffe oder die Luftfahrzeuge eines anderen Staates.

4. Die Seeblockade der Küsten oder Häfen eines anderen Staates.

5. Die Unterstützung von bewaffneten, im eigenen Gebiet aufgestellten Banden, die in das Gebiet eines anderen Staates eingefallen sind; oder die Weigerung, entgegen dem Ersuchen des überfallenen Staates, auf eigenem Gebiete alle irgend möglichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Banden Schutz und Hilfe zu entziehen.«

[125] Die verschiedenen Verträge, die im Jahre 1933 von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und anderen Staaten abgeschlossen wurden, hielten sich eng an jene Begriffsbestimmung. Das gleiche trifft auf den Konventionsentwurf zu, der im Jahre 1933 von der Regierung Seiner Majestät der Abrüstungskonferenz vorgelegt wurde. Es wäre jedoch unvorteilhaft, hier die Einzelheiten dieses Problems oder der Definition des Angriffs zu erörtern. Der Gerichtshof wird sich von seinem Ziel nicht durch Versuche abbringen lassen, hier vor Gericht einen akademischen und unter den vorliegenden Umständen völlig wirklichkeitsfremden Streit über die Natur eines Angriffskriegs zu führen; denn es gibt keine allgemeine oder besondere Begriffsbestimmung des Angriffs, die den vorbedachten Angriff Deutschlands auf die territoriale Unverletzlichkeit und die politische Unabhängigkeit so vieler souveräner Staaten nicht zur Genüge und in jeder Einzelheit unwiderlegbar deckte.

Da dies nun rechtens ist, wie es nach unserem Vorbringen vor diesem Gerichtshof der Fall ist, daß die Völker der Welt durch den Pakt von Paris den Krieg endgültig geächtet und zum Verbrechen gestempelt haben, wende ich mich jetzt den Tatsachen zu, um zu zeigen, wie diese Angeklagten unter ihrem Führer und zusammen mit ihren Genossen die großen Hoffnungen der Menschheit zunichte machten und versuchten, zur internationalen Anarchie zurückzukehren. Zunächst sei festgestellt, und die Urkunden, die wir vorlegen werden, beweisen es über jeden Zweifel hinaus, daß von dem Augenblick an, da Hitler im Jahre 1933 Reichskanzler wurde, mit dem Angeklagten von Papen als Vizekanzler und dem Angeklagten von Neurath als Außenminister, die ganze Atmosphäre der Welt sich verdüsterte. Die Hoffnungen der Menschen begannen zu schwinden. Verträge schienen nicht länger feierliche Verpflichtungen darzustellen und wurden im Gegenteil mit vollkommenem Zynismus zu dem Zweck abgeschlossen, andere Staaten über Deutschlands kriegerische Absichten zu täuschen. Internationale Konferenzen hatten nicht länger als Mittel friedlicher Regelungen zu dienen, sondern Gelegenheit zu bieten, durch Erpressung die Erfüllung von Forderungen zu erzwingen, Forderungen, die gegebenenfalls durch Krieg vergrößert werden sollten. Die Welt lernte den »Nervenkrieg« kennen, sowie die Diplomatie des fait accompli, der Erpressung und der Einschüchterung.

Im Oktober 1933 eröffnete Hitler seinem Kabinett, daß, da die vorgeschlagene Abrüstungskonvention Deutschland nicht volle Gleichheit der Rechte gewähre, »es notwendig sein würde, die Abrüstungskonferenz zu torpedieren. Von Verhandlungen könne keine Rede sein; Deutschland würde die Konferenz und den Völkerbund verlassen«. Am 21. Oktober 1933 hat Deutschland dieses Vorhaben [126] ausgeführt und hat dadurch dem Gewebe der Sicherheit, das auf der Grundlage der Völkerbundssatzung aufgebaut worden war, einen tödlichen Riß zugefügt. Von jener Zeit an besteht die Geschichte der Außenpolitik der Nazis aus vollkommener Mißachtung internationaler Verpflichtungen, und nicht zum wenigsten solcher Verpflichtungen, die sie selbst feierlich eingegangen waren. Hitler selbst hat seinen Genossen ausdrücklich erklärt: »Vereinbarungen werden nur so lange eingehalten, als sie einem bestimmten Zweck dienen.« Er hätte hinzufügen können, daß jener Zweck immer wieder lediglich darin bestand, das vorgesehene Opfer in ein falsches Sicherheitsgefühl einzuschläfern. Dies wurde schließlich so offenkundig, daß eine Einladung des Angeklagten Ribbentrop an einen Staat, einen Nichtangriffspakt mit Deutschland abzuschließen, ein fast sicheres Zeichen dafür war, daß Deutschland den betreffenden Staat angreifen wollte. Es waren nicht nur formelle Verträge, die diese Leute benutzten und verletzten, wie die Umstände es gerade zweckdienlich erscheinen ließen. Diese Angeklagten stehen auch wegen Verletzung von weniger formellen Zusicherungen unter Anklage, die Deutschland nach diplomatischem Brauch gegenüber seinen Nachbarstaaten abgegeben hat. Sie werden hören, welche Art von Bedeutung Hitler selbst in aller Öffentlichkeit derartigen Zusicherungen beigemessen hat. Heute, da die Wissenschaft vorangeschritten ist, stehen der Welt Verkehrs- und Verbindungsmittel zur Verfügung, die früher unbekannt waren; und, wie Hitler selbst in seinen öffentlichen Reden ausdrücklich anerkannt hat, hängen internationale Beziehungen nicht mehr allein von Verträgen ab. Die Methoden der Diplomatie ändern sich. Der Führer einer Nation kann zur Regierung und zum Volke einer anderen Nation unmittelbar sprechen, und dieser Weg ist nicht selten von den Nazi-Verschwörern eingeschlagen worden. Obgleich sich die Methoden ändern, bleiben die Grundsätze des guten Glaubens und der Ehrenhaftigkeit, die sowohl auf nationalem als auch auf internationalem Gebiet die Grundlagen der zivilisierten Gesellschaft bilden, unverändert. Schon seit sehr langer Zeit wurde gesagt, daß jeder von uns ein Teil des anderen ist, und wenn heute die verschiedenen Staaten enger denn je verbunden sind und daher mehr als je die Bestandteile der Weltgesellschaft bilden, so ist auch mehr denn je die Notwendigkeit vorhanden, daß zwischen ihnen guter Glaube und Ehrlichkeit regieren.

Betrachten wir einmal, wie diese Angeklagten, Minister und hohe Würdenträger der Nazi-Regierung, sich einzeln und gemeinsam in diesen Angelegenheiten verhalten haben.

In den frühen Morgenstunden des 1. September 1939 sind die bewaffneten Streitkräfte des Deutschen Reiches, unter künstlich zurechtgemachten und in jedem Fall unzulänglichen Vorwänden in [127] Polen, entlang der ganzen Grenze, eingefallen. Hierdurch entfesselten sie den Krieg, der so viele Stützen unserer Zivilisation niederreißen sollte.

Er war ein Bruch der Haager Konventionen. Er war ein Bruch des Versailler Vertrags, der die Grenzen zwischen Deutschland und Polen festgelegt hatte. Und wie unliebsam Deutschland dieser Vertrag auch gewesen sein mochte, obgleich Hitler ausdrücklich erklärt hatte, daß er seine territorialen Bestimmungen achten würde, wie unliebsam er auch immer Deutschland gewesen sein mochte, Deutschland hatte nicht das Recht, ihn durch einseitige Handlung zu brechen. Er war ein Bruch des Schiedsvertrags zwischen Deutschland und Polen, der am 16. Oktober 1925 zu Locarno abgeschlossen worden war. Durch diesen Vertrag haben Deutschland Und Polen ausdrücklich vereinbart, daß sie alle Streitfragen, die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens geregelt werden können, der Entscheidung eines Schiedsgerichts oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofs überlassen würden. Der Krieg war ein Bruch des Paktes von Paris. Aber das ist nicht alles. Er war auch ein Bruch einer Verpflichtung jüngeren Datums, einer Verpflichtung Nazi-Deutschlands gegenüber Polen, die in gewisser Weise noch wichtiger war, da Hitler auf sie wiederholt großen Nachdruck gelegt hatte. Nachdem die Nazi-Regierung zur Macht gekommen war, hatten die Deutsche und die Polnische Regierung am 26. Januar 1934 einen zehnjährigen Nichtangriffspakt geschlossen. Er sollte, wie die Signatarmächte selbst erklärten, eine neue Aera der politischen Beziehungen zwischen Polen und Deutschland einleiten. In dem Text des Paktes selbst hieß es, daß »die Aufrechterhaltung und die Sicherung eines dauernden Friedens zwischen den beiden Ländern eine wesentliche Voraussetzung für den allgemeinen Frieden in Europa« sei. »Die beiden Regierungen sind daher entschlossen, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die im Pakt von Paris enthaltenen Grundsätze zu stützen.« Sie erklärten feierlich, daß sie »unter keinen Umständen zum Zwecke der Austragung solcher Streitfragen zur Anwendung von Gewalt schreiten« werden.

Diese Erklärung und diese Vereinbarung sollten mindestens zehn Jahre in Kraft bleiben; und auch später sollten sie in Geltung bleiben, es wäre denn, daß der Vertrag durch eine der beiden Regierungen sechs Monate vor Ablauf der zehn Jahre oder später mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werde. Sowohl zur Zeit des Vertragsabschlusses als auch während der folgenden vier Jahre hat Hitler öffentlich von dem Deutsch-Polnischen Abkommen so gesprochen, als wäre es der Grundstein seiner Außenpolitik. Durch den Abschluß dieses Abkommens überzeugte er viele Leute, daß seine Absichten wirklich friedlich seien, denn die [128] Wiederauferstehung eines neuen unabhängigen Polen nach dem Kriege hatte Deutschland viel Land gekostet und Ostpreußen vom Reiche getrennt. Daß Hitler nun aus eigenem Antrieb mit Polen friedliche Beziehungen anbahnte, daß er in seinen außenpolitischen Reden die Anerkennung Polens und seines Anrechts auf einen Zugang zum Meere aussprach, sowie die Notwendigkeit für Deutsche und Polen, in Freundschaft nebeneinander zu leben – alle diese Tatsachen schienen der Welt überzeugende Beweise zu liefern, daß Hitler keine »revisionistischen« Ziele verfolge, die den Frieden Europas bedrohen würden, daß er vielmehr aufrichtig bestrebt wäre, der jahrhundertealten Feindschaft zwischen Teutonen und Slawen ein Ende zu bereiten. Wenn seine Beteuerungen, wie sie dieser Vertrag und diese Erklärungen enthalten, echt waren, so schloß seine Politik eine Erneuerung des sogenannten »Dranges nach dem Osten« aus; sie war daher geeignet, zum Frieden und zur Stabilität Europas beizutragen. Das war es, was die Menschen verführte, eben dies zu glauben. Wir werden Gelegenheit haben, zu sehen, wie wenig Wahrheit in diesen friedlichen Beteuerungen wirklich enthalten war.

Die Geschichte der verhängnisvollen Jahre von 1934 bis 1939 zeigt ganz deutlich, daß die Deutschen diesen Vertrag wie auch andere Verträge lediglich als ein Werkzeug ihrer Politik zur Förderung ihrer Angriffspläne benutzten. Aus den dem Gerichtshof vorzulegenden Urkunden geht deutlich hervor, daß diese fünf Jahre hinsichtlich der Verwirklichung der stets grundlegenden Angriffsziele der Nazi-Politik in zwei bestimmte Phasen zerfielen.

Zunächst kam der Zeitraum der Machtergreifung durch die Nazis im Jahre 1933 bis zum Herbst 1937. Das war das Vorbereitungsstadium. In diese Zeit fallen die Verstöße gegen den Versailler und Locarno-Vertrag, die fieberhafte Aufrüstung Deutschlands, die Wiedereinführung der Wehrpflicht, die Wiederbesetzung und Remilitarisierung des Rheinlandes, und alle jene anderen notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für künftige Angriffe, die meine amerikanischen Kollegen dem Gerichtshof schon in so trefflicher Weise geschildert haben.

In jenem Zeitabschnitt, das heißt der Vorbereitungszeit, schläferte Deutschland Polen in ein falsches Sicherheitsgefühl ein. Nicht nur Hitler, sondern auch die Angeklagten Göring und Ribbentrop gäben Erklärungen ab, in denen sie den Nichtangriffspakt rühmten. Im Jahre 1935 sagte Göring:

»Der Pakt ist nicht für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren gedacht, sondern für immer. Man braucht nicht die geringste Furcht zu haben, daß er nicht verlängert werden wird.«

[129] Und obgleich Deutschland unaufhörlich an der größten Kriegsmaschine baute, die Europa je gekannt hat, und obgleich bereits im Januar 1937 die deutsche militärische Position stark und so sicher war, daß Hitler trotz der Vertragsverletzung, die er damit zugab, offenkundig von seiner starken Armee sprechen konnte, bemühte er sich doch gleichzeitig, zu erklären; ich zitiere:

»Durch eine Reihe von Vereinbarungen haben wir bestehende Spannungen beseitigt und dadurch eine bemerkenswerte Verbesserung der europäischen Atmosphäre herbeigeführt. Ich erinnere nur an die Vereinbarung mit Polen, die sich zum beiderseitigen Vorteil ausgewirkt hat.«

Und so ging es weiter: Nach außen hin Beteuerungen friedlicher Absichten; daheim »Kanonen statt Butter«.

Im Jahre 1937 ging diese Vorbereitungsperiode zu Ende, und die Nazi-Politik ging von der allgemeinen Vorbereitung für künftige Angriffshandlungen zur besonderen Planung für die Erreichung bestimmter besonderer Angriffsziele über. Zwei Urkunden insbesondere kennzeichnen diesen Wandel.

Die erste dieser Urkunden enthält »Allgemeine Richtlinien für die einheitliche Kriegsvorbereitung der Wehrmacht«, herausgegeben im Juni 1937, am 29. Juni 1937, durch den Reichskriegsminister, damals von Blomberg, Oberbefehlshaber der Wehrmacht. Dieses Dokument ist wichtig, nicht nur wegen seiner militärischen Anordnungen, sondern auch wegen der darin enthaltenen Einschätzung der europäischen Lage und der Aufdeckung der Haltung der Nazis ihr gegenüber.

»Die allgemeine politische Lage«, so erklärte von Blomberg, und ich zitiere aus der Urkunde, »berechtigt zu der Vermutung, daß Deutschland mit keinem Angriff von irgendeiner Seite zu rechnen hat. Hierfür sprechen in erster Linie neben dem fehlenden Kriegswillen bei fast allen Völkern, insbesondere bei den Westmächten, auch die mangelnde Kriegsbereitschaft einer Reihe von Staaten, vornehmlich Rußlands.«

Er fügte hinzu: »Ebensowenig besteht von seiten Deutschlands die Absicht, einen europäischen Krieg zu entfesseln«, und es mag sein, daß dieser Satz sorgfältig formuliert war; denn wie die Urkunden zeigen werden, hoffte Deutschland, Europa und vielleicht die Welt nach und nach zu erobern; es hoffte, auf einmal nur auf einer Front und nur gegen eine Macht zu kämpfen, und nicht etwa einen allgemeinen europäischen Konflikt zu entfesseln.

[130] Aber von Blomberg fuhr fort:

»Trotzdem erfordert die politisch labile und überraschende Zwischenfälle nicht ausschließende Weltlage eine stete Kriegsbereitschaft der deutschen Wehrmacht,

a) um Angriffen jederzeit entgegenzutreten« – und doch hatte er soeben gesagt, daß kein Angriff zu befürchten sei – und

»b)« – und ich bitte den Gerichtshof wiederum, diese Ausdrucksweise zu bemerken – »um etwa sich ergebende politisch günstige Gelegenheiten militärisch ausnutzen zu können.«

Dieser Satz ist nichts anderes als eine beschönigende Beschreibung des Angriffskrieges. Er offenbart das fortgesetzte Festhalten der deutschen militärischen Führer an der Lehre, daß die Militärmacht, und wenn notwendig der Krieg, ein Werkzeug der Politik sein sollte, jener Lehre, die vom Kellogg-Pakt ausdrücklich verurteilt, und auf die durch den Pakt mit Polen und durch zahllose andere Verträge verzichtet worden war.

In der Urkunde werden dann weiter die allgemeinen Vorbereitungen aufgezählt, die in dem Mobilisie rungszeitraum von 1937/38 für einen möglichen Krieg notwendig wären. Dieses Dokument ist zum mindesten ein Beweis dafür, daß die Führer der deutschen Wehrmacht im Sinne hatten, die Militärmacht, die sie aufbauten, zu Angriffszwecken zu verwenden. Es ist, so sagten sie, mit keinem Angriff von irgendeiner Seite zu rechnen. Hierfür spreche der mangelnde Kriegswille. Und doch bereiten sie sich vor, eine günstige Gelegenheit militärisch auszunutzen.

Noch viel bedeutender als Beweis für den Übergang zum planmäßigen Angriff ist das Protokoll der wichtigen Ansprache, die Hitler am 5. November 1937 in der Reichskanzlei gehalten hat. An ihr haben folgende Personen teilgenommen: von Blomberg als Reichskriegsminister, von Fritsch als Oberbefehlshaber des Heeres, Göring als Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Raeder als Oberbefehlshaber der Marine, und von Neurath, damals Reichsaußenminister. Das Protokoll dieser Ansprache ist schon als Beweismaterial vorgelegt worden. Ich beziehe mich jetzt nur darauf, um die Stellen hervorzuheben, die die Endabsicht, einen Angriffskrieg zu führen, offensichtlich machen. Wie Sie sich erinnern werden, war es Hitlers Hauptthese bei jener Ansprache, daß Deutschland mehr Raum in Europa brauche. Österreich und die Tschechoslowakei wurden dabei besonders in Aussicht genommen. Aber Hitler war sich darüber im klaren, daß die Eroberung dieser beiden Länder die vertraglichen Verpflichtungen Großbritanniens und Frankreichs in Aktion setzen könnte. Er war bereit, dieses Risiko auf sich zu nehmen. Sie werden sich an die Stelle erinnern:

[131] »Daß jede Raumerweiterung nur durch Brechen von Widerstand und unter Risiko vor sich gehen könne, habe die Geschichte aller Zeiten, römisches Weltreich, englisches Empire, bewiesen. Auch Rückschläge seien unvermeidbar. Weder früher noch heute habe es herrenlosen Raum gegeben; der Angreifer stoße stets auf den Besitzer. Für Deutschland lautet die Frage, wo größter Gewinn unter geringstem Einsatz zu erreichen sei.«

Im Verlauf dieser Konferenz hatte Hitler die Wahrscheinlichkeit vorausgesehen und erörtert, daß Polen in das Spiel hineingezogen werden würde, wenn die aggressiven Erweiterungsziele, die er vorbrachte, im Verlauf ihrer Durchführung durch den Nazi-Staat, einen allgemeinen europäischen Krieg hervorrufen sollten. Und wenn daher an demselben Tag, an dem jene Ansprache stattfand, Hitler zum Polnischen Botschafter vom großen Wert des Paktes von 1934 mit Polen sprach, so kann man nur daraus schließen, daß sein wirklicher Wert in Hitlers Augen darin bestand, Polen ruhig zu halten, bis Deutschland eine derartige territoriale und strategische Stellung erreicht haben würde, daß Polen keine Gefahr mehr darstellte. Diese Auffassung wird durch die darauffolgenden Ereignisse bestätigt. Im Februar 1938 vollzog sich der Wandel von den Angriffsvorbereitungen der Nazis zur tätigen Angriffshandlung selbst. Er war durch die Einsetzung Ribbentrops an Neuraths Stelle als Außenminister, und Keitels an Stelle von Blomberg als Chef des OKW, gekennzeichnet. Die ersten Ergebnisse waren die Einschüchterung Schuschniggs in Berchtesgaden am 12. Februar 1938 und die erzwungene Eingliederung Österreichs im März. Danach wurde der Plan »Grün« zur Zerstörung der Tschechoslowakei in der Art, wie Sie ihn gestern gehört haben, ständig weiterentwickelt, der Plan, der zum Teil durch das Münchener Abkommen vereitelt, oder dessen endgültige Durchführung dadurch zumindest verzögert worden war.

Diese Gesichtspunkte, diese Entwicklungen der Angriffshandlungen der Nazis, sind bereits von meinen amerikanischen Kollegen besprochen worden. Aber es liegt auf der Hand, daß die Erwerbung dieser beiden Länder, ihrer Menschenreserven und ihrer Hilfsmittel für die Erzeugung von Kriegsmaterial, die Lage Deutschlands gegenüber Polen ungeheuer verstärkt haben. Und es ist daher vielleicht nicht überraschend, genau wie der Angeklagte Göring dem Tschechoslowakischen Gesandten in Berlin zur Zeit des Nazi-Einfalls in Österreich versicherte, Hitler erkenne die Gültigkeit des deutsch-tschechoslowakischen Schiedsvertrags von 1925 an, und Deutschland führe nichts gegen die Tschechoslowakei selbst im Schilde. Sie erinnern sich an die Worte des Angeklagten Göring:

[132] »Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort.« Genau wie das nicht überraschend ist, so ist es desgleichen vielleicht nicht überraschend, daß man während des Jahres 1938 gegenüber Polen immer wieder Zusicherungen abgab, damit sich dieses Land jeder Einmischung in die Nazi-Angriffe auf Polens Nachbarn enthalte.

Am 20. Februar 1938, kurz vor dem Einfall in Österreich, erlaubte sich Hitler, mit Bezug auf den vierten Jahrestag des Polenpaktes, in einer Reichstagsrede folgendes zu sagen; ich zitiere:

»So gelang es, den Weg für eine Verständigung zu ebnen, die, von Danzig ausgehend, heute trotz des Versuches mancher Störenfriede das Verhältnis zwischen Deutschland und Polen endgültig zu entgiften und in ein aufrichtig freundschaftliches Zusammenarbeiten zu verwandeln vermochte... Deutschland wird jedenfalls, gestützt auf seine Freundschaften, nichts unversucht lassen, um jenes Gut zu retten, das die Voraussetzung für jene Arbeiten auch in der Zukunft abgibt, die uns vorschweben: den Frieden.«

Fast noch auffallender sind die herzlichen Hinweise auf Polen, die in Hitlers am 26. September 1938 im Berliner Sportpalast gehaltener Rede vorkommen:

»Das schwierigste Problem, das ich vorfand, war das deutsch-polnische Verhältnis. Es bestand die Gefahr, daß die Vorstellung einer ›Erzfeindschaft‹ von unserem wie auch vom polnischen Volke Besitz ergreifen würde. Dem wollte ich vorbeugen. Ich weiß genau, daß es mir nicht gelungen wäre, wenn Polen damals eine demokratische Verfassung gehabt hätte. Denn diese Demokratien, die von Friedensphrasen triefen, sind die blutgierigsten Kriegshetzer. In Polen herrschte nun keine Demokratie, sondern ein Mann! Mit ihm gelang es, in knapp einem Jahr ein Übereinkommen zu erzielen, das zunächst für die Dauer von zehn Jahren grundsätzlich die Gefahr eines Zusammenstoßes beseitigte. Wir alle sind überzeugt, daß dieses Abkommen eine dauernde Befriedung mit sich bringen wird. Wir sehen ein, daß wir zwei Völker sind, die nebeneinander leben müssen, und von denen keines das andere beseitigen kann. Ein Staat von 33 Millionen Menschen wird immer nach einem Zugang zum Meere streben. Es mußte daher ein Weg zur Verständigung gefunden werden. Er ist gefunden worden und wird immer weiter ausgebaut. Das Entscheidende ist, daß die beiden Staatsführungen und alle vernünftigen und einsichtigen Menschen in beiden Völkern und Ländern den festen Willen haben, das Verhältnis immer mehr zu bessern. Es war eine wirkliche Friedenstat, die mehr wert ist als das ganze Geschwätz im Genfer Völkerbunds palast.«

[133] Und so gingen der Annektierung Österreichs Schmeicheleien an Polen voraus und erneute Schmeicheleien gegenüber Polen gingen auch den Plänen zur Annektierung der Tschechoslowakei voran. Die wirklichen Tatsachen, die sich hinter dem äußeren Ausdruck guten Willens verbargen, gehen deutlich aus den Urkunden über den Fall »Grün« hervor, die dem Gerichtshof bereits vorliegen. Sie zeigen, daß sich Hitler der Gefahr völlig bewußt war, Polen, England und Frankreich könnten in einen Krieg verwickelt werden, um die deutsche Annektierung der Tschechoslowakei zu verhindern, daß er aber dieses erkannte Risiko trotzdem in Kauf nahm. Am 25. August 1938 ergingen sehr geheime Befehle an die deutsche Luftwaffe in Bezug auf die gegen England und Frankreich zu unternehmenden Operationen, wenn diese Länder intervenieren sollten. Diese Befehle bestimmten, daß der französisch-tschechoslowakische Vertrag nur für den Fall eines »unprovozierten« Angriffs Hilfeleistung vorsah; infolgedessen dürfte es ein oder zwei Tage dauern, ehe Frankreich und England – und ich vermute wohl auch deren Rechtsberater – imstande wären, zu entscheiden, ob dieser Angriff vom rechtlichen Standpunkt aus unprovoziert war oder nicht; folgerichtig sei deshalb ein Blitzkrieg das zu erstrebende Ziel, bevor Frankreich oder England irgendwie wirksam eingreifen könnten.

Am selben Tag wurde eine Denkschrift an die Luftwaffe über ihre künftige Organisation ausgegeben. Dieser war eine Landkarte beigegeben, auf der die Baltischen Staaten, Ungarn, die Tschechoslowakei und Polen als Teile des Deutschen Reiches erschienen, und Vorbereitungen zur Vergrößerung der Luftwaffe – ich zitiere: »mit dem Anwachsen des Reichsgebiets« – ebenso erörtert wurden, wie Vorbereitungen zu einem Zweifrontenkrieg gegen Frankreich und Rußland. Am darauffolgenden Tage wurde ein Ausspruch von Ribbentrop über die Reaktion Polens auf das tschechoslowakische Problem protokolliert; ich zitiere:

»Die Tatsache, daß nach der Liquidierung der tschechoslowakischen Frage allgemein angenommen wird, daß Polen an die Reihe kommen würde, ist unleugbar.«

Das wird also erkannt, aber es wird weiter erklärt:

»Je später diese Annahme Gewißheit wird, desto besser.«

Ich will einen Augenblick beim Tag des Münchener Abkommens stehen bleiben und den Gerichtshof bitten, sich das, was durch Urkunden und historische Tatsachen bis zu dem Tag erwiesen ist, in die Erinnerung zurückzurufen. Unleugbar ist danach sowohl das Bestehen des Angriffswillens bei den Nazis als auch die Tatsache, daß aktive und wirksame Angriffshand lungen unternommen wurden. Nicht nur ersieht man aus der Ansprache von 1937, daß Hitler [134] und seine Genossen die Erwerbung Österreichs und der Tschechoslowakei, wenn notwendig durch Krieg, kaltblütig überlegten, sondern die erste dieser Operationen war im März 1938 bereits durchgeführt; im September 1938 wurde die zweite Operation zum großen Teil sichergestellt, und zwar mit der Drohung eines Krieges, einer Drohung, die, wie wir heute erkennen, mehr war als ein Bluff, eine Drohung, tatsächlich Krieg zu führen, wenn es auch nicht nötig wurde, den Krieg damals wirklich zu entfesseln. Und was noch ominöser war, Hitler hatte dargetan, daß er an den alten Lehren von »Mein Kampf« festhielt, diesen so eindrucksvollen Doktrinen, auf deren Darlegung in »Mein Kampf«, dem Buch, das lange Zeit als die Bibel der Nazi-Partei galt, wir Ihre Aufmerksamkeit hinsichtlich bestimmter Stellen lenken wollen. Zu dieser Zeit zeigte Hitler ganz klar nicht nur seinen Genossen, sondern in der Tat der ganzen Welt, daß er »Lebensraum« suchte und entschlossen war, ihn durch Gewaltandrohung zu erlangen, oder wenn die Gewaltandrohung fehlschlagen sollte, tatsächlich durch Gewalt selbst, nämlich durch den Angriffskrieg.

Bis dahin war der eigentliche Krieg vermieden worden, und zwar wegen der Friedensliebe, der mangelnden Vorbereitung, der Geduld, der Feigheit, nen nen Sie es, wie Sie wollen, der demokratischen Mächte. Nach München aber wurden die Gemüter aller denkenden Menschen in sehr großer Sorge von der Frage bewegt: »Wie wird dies alles enden? Ist Hitler jetzt wirklich befriedigt, wie er selbst erklärt hat? Oder wird sein Streben nach Lebensraum zu weiteren Angriffshandlungen führen, selbst wenn er, um sein Ziel zu erreichen, zu einem offenen Angriffskrieg übergehen muß?«

Die Antwort auf diese Fragen sollte im Zusammenhang mit der Rest-Tschechoslowakei und mit Polen erteilt werden. Bis dahin, bis zu der Zeit des Münchener Abkommens, war keine unmittelbare Drohung gegenüber Polen ausgesprochen worden. Die beiden Urkunden, aus denen ich soeben zitiert habe, zeigen ja, daß hohe Offiziere im Stabe der Luftwaffe des Angeklagten Göring die Erweiterung des Reichsgebietes und, wie es scheint, die Zerstörung und Einverleibung Polens bereits als beschlossene Sache betrachteten. Sie nahmen sogar schon das letzte Stadium der in »Mein Kampf« entwickelten Hitler-Politik vorweg, nämlich die Zerstörung Frankreichs und die Gewinnung von Lebensraum in Rußland, und der Schreiber des auf Ribbentrop bezüglichen Protokolls nahm es bereits als gegebene Tatsache an, daß nach der Tschechoslowakei Polen angegriffen werden würde. Noch bedeutsamer aber als diese beiden Urkunden ist die Tatsache, daß, wie ich bereits gesagt habe, in jener Konferenz vom 5. November 1937 der Krieg mit Polen vollkommen kühl und gelassen in Aussicht gestellt worden [135] war für den Fall, daß Polen es wagen sollte, dem deutschen Angriff gegen die Tschechoslowakei Hindernisse in den Weg zu legen, wobei die Nazi-Führer bereit waren, das Risiko auf sich zu nehmen. Auf dieselbe Art war das Risiko eines Krieges gegen England und Frankreich, und zwar unter den gleichen Umständen, erwogen und angenommen worden. Wie ich schon erwähnte, wäre ein solcher Krieg von Deutschlands Seite aus natürlich ein Angriffskrieg gewesen, und sie planten auch einen Angriffskrieg, denn einen Staat zu zwingen, zu den Waffen zu greifen, um einen anderen Staat gegen Angriffe zu verteidigen, mit anderen Worten, seine Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, bedeutet unzweifelhaft einen Angriffskrieg gegen den ersten Staat. Aber trotz dieser Pläne, trotz dieser hinter den Kulissen bestehenden Absichten, muß erneut festgestellt werden, daß bis zum Tage des Münchener Abkommens die Entscheidung, Polen unmittelbar anzugreifen und es durch einen Angriffskrieg zu zerstören, von Hitler und seinen Genossen anscheinend noch nicht getroffen worden war.

Ich will mich jetzt mit dem Übergang von der Absicht und der Vorbereitung zum Angriffskrieg, die in Bezug auf die Tschechoslowakei offensichtlich waren, zur eigentlichen Einleitung und Führung des Angriffskrieges gegen Polen befassen. Jener Übergang nahm die elf Monate vom 1. Oktober 1938 bis zum eigentlichen Überfall auf Polen am 1. September 1939 in Anspruch.

Innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des Münchener Abkommens hatten die Nazi-Führer den Rest der Tschechoslowakei besetzt, obgleich sie ihre Bereitschaft, gerade diesen Rest zu garantieren, durch dieses Abkommen kundgetan hatten. Am 14. März 1939 wurden der alte, kränkliche Präsident der Rumpf-Tschechoslowakei, Hacha, und sein Außenminister nach Berlin gerufen. In einer Sitzung, die zwischen 1 Uhr und 2.15 Uhr, also in den frühen Morgenstunden des 15. März, in Gegenwart von Hitler und der Angeklagten Ribbentrop, Göring und Keitel stattfand, wurden sie eingeschüchtert und bedroht, und man erklärte ihnen sogar rundweg, daß Hitler »Befehle zum Einmarsch der deutschen Truppen in die Tschechoslowakei und zur Einverleibung der Tschechoslowakei ins Deutsche Reich erlassen hätte«.

Es wurde ihnen ganz deutlich auseinandergesetzt, daß jeder Widerstand nutzlos wäre und »durch Waffengewalt mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln« gebrochen werden würde. Auf diese Weise wurde das Protektorat Böhmen und Mähren gegründet und die Slowakei in einen deutschen Satellitenstaat verwandelt, der dem Namen nach allerdings ein unabhängiger Staat sein sollte. So erwarben die Deutschen durch ihre eigene einseitige Handlung, unter Vorwänden, die keinen Schein von Gültigkeit hatten, ohne [136] Erörterung mit der Regierung irgendeines anderen Landes, ohne Vermittlung, und in direktem Widerspruch zu Sinn und Geist des Münchener Abkommens das, worauf sie seit September des vorhergehenden Jahres, ja sogar viel früher hingezielt hatten. Damals hatten sie sich nicht für fähig gehalten, dieses Ziel vollkommen zu erreichen, ohne ihre Angriffsabsichten zu deutlich werden zu lassen. Der einmal erfolgreich durchgeführte Angriff erhöhte den Appetit auf künftige Angriffe. Es wurden Proteste erhoben. England und Frankreich sandten diplomatische Noten. Selbstverständlich wurden Proteste erhoben. Die Nazis hatten ihre Karten aufgedeckt. Bisher hatten sie vor der Außenwelt geheimgehalten, daß ihre Ansprüche darüber hinausgingen, deutschstämmige, in den Grenzländern lebende Personen ins Reich zurückzuführen. Jetzt zum erstenmal rissen sie ihren feierlichen, gegenteiligen Zusicherungen zum Hohne, nicht-deutsches Gebiet und nicht-deutsche Bevölkerung an sich. Diese Erwerbung der gesamten Tschechoslowakei, zusammen mit der ebenso widerrechtlichen Besetzung des Memellandes am 22. März 1939, führte zu einer ungeheuren Stärkung der deutschen Lage, sowohl in politischer als auch in strategischer Hinsicht, genau wie Hitler es vorausgesagt hatte, als er bei jener Konferenz im November 1937 die Angelegenheit besprach.

Aber schon lange vor der Vollendung des Angriffs der Nazi-Führer auf die Tschechoslowakei hatten diese angefangen, Forderungen an Polen zu stellen. Am 25. Oktober 1938, weniger als einen Monat nach Hitlers beruhigender Rede über Polen, auf die ich bereits Bezug genommen habe, und nur einen Monat nach dem Münchener Abkommen, berichtete Herr Lipski, der Polnische Botschafter in Berlin, an den Polnischen Außenminister Herrn Beck, daß der Angeklagte Ribbentrop bei einem Mittagessen am Tage vorher, nämlich am 24. Oktober 1938, Forderungen in Bezug auf die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Reich gestellt habe, ebenso wegen des Baues einer exterritorialen Autobahn und Eisenbahnlinie durch Pomorze, die Provinz, welche die Deutschen den »Korridor« nennen. Von diesem Augenblick an bis zu dem Zeitpunkt, da die Polnische Regierung klarstellte, wie sie es gelegentlich eines Besuchs des Angeklagten Ribbentrop in Warschau im Januar 1939 getan hatte, daß sie nicht darin einwilligen würde, Danzig der deutschen Souveränität zu überlassen, dauerten die Verhandlungen über diese deutschen Forderungen an. Und sogar nach der Rückkehr Ribbentrops aus Warschau hielt es Hitler für angebracht, in seiner Reichstagsrede vom 30. Januar 1939 zu sagen:

»In diesen Tagen jährt sich zum fünftenmal der Abschluß unseres Nichtangriffspaktes mit Polen. Über den Wert dieser Vereinbarung gibt es heute unter allen wirklichen Friedensfreunden wohl kaum eine Meinungsverschiedenheit. Man braucht[137] sich nur die Frage vorzulegen, wohin vielleicht Europa gekommen sein würde, wenn diese wahrhaft erlösende Abmachung vor fünf Jahren unterblieben wäre. Der große polnische Marschall und Patriot hat seinem Volk damit einen genau so großen Dienst erwiesen, wie die nationalsozialistische Staatsführung dem deutschen. Auch in den unruhigen Monaten des vergangenen Jahres war die deutsch-polnische Freundschaft eine der beruhigenden Erscheinungen des europäischen politischen Lebens.«

Aber diese Äußerung war das letzte freundliche Wort Deutschlands an Polen, und es war die letzte Gelegenheit, bei der die Nazi-Führer das deutsch-polnische Abkommen mit Zustimmung erwähnten. Im Laufe des Februar 1939 hörte man nichts mehr von den deutschen Forderungen an Polen. Aber sobald die endgültige Einverleibung der Tschechoslowakei vollzogen war und Deutschland auch Memel besetzt hatte, wurde der Nazi-Druck auf Polen sofort wieder aufgenommen. In zwei Besprechungen zwischen ihm und dem Angeklagten Ribbentrop, die am 21. und 26. März mit dem Polnischen Botschafter stattfanden, wurden die deutschen Forderungen an Polen von neuem nachdrücklich gestellt. Angesichts des Schicksals der Tschechoslowakei und angesichts der ernsten Verschlimmerung der strategischen Lage Polens gegenüber Deutschland, ist es nicht verwunderlich, daß die Polnische Regierung durch die damaligen Entwicklungen in Alarmzustand versetzt wurde. Sie war es auch nicht allein. Die Ereignisse des März 1939 hatten endlich die Englische sowie die Französische Regierung überzeugt, daß die Angriffspläne der Nazis sich nicht auf deutschstämmige Menschen beschränkte, und daß das Gespenst eines aus weiteren Angriffshandlungen Nazi-Deutschlands entstehenden europäischen Krieges nun doch durch das Münchener Abkommen nicht gebannt worden war.

Als Folge der Besorgnis Polens, Englands und Frankreichs wegen der Ereignisse in der Tschechoslowakei und wegen des von neuem angewandten Druckes auf Polen fanden zwischen der Englischen und der Polnischen Regierung Besprechungen statt. Am 31. März 1939 erklärte Neville Chamberlain in einer Unterhausrede, daß die Regierung Seiner Majestät die Zusicherung gegeben habe, sie würde Polen zu Hilfe kommen, sollte eine Handlung begangen werden, die die polnische Unabhängigkeit eindeutig bedrohe, und der entsprechend sich zu widersetzen die Polnische Regierung für lebenswichtig erachte. Am 6. April 1939 wurde ein englisch-polnisches Kommuniqué ausgegeben, in dem es hieß, daß die beiden Staaten bereit seien, ein dauerndes und auf Gegenseitigkeit beruhendes Abkommen abzuschließen, das die gegenwärtige, vorläufige und einseitige, von der Regierung Seiner Majestät abgegebene Zusicherung ersetzen sollte.

[138] Es ist nicht schwer, die Rechtfertigung für die Besorgnis der demokratischen Mächte zu finden. Aus dem jetzt in unserer Hand befindlichen Beweismaterial über das, was sich bei den Beratungen im Deutschen Reich und bei der Wehrmacht in diesen Monaten abspielte, geht deutlich hervor, daß die Deutsche Regierung entschlossen war, ganz Polen zu besitzen, und daß Danzig, wie Hitler selbst etwa einen Monat später erklärte, »nicht das Objekt war, um das es ging«. Die Nazi-Regierung hatte sich zum Angriff entschlossen, und die Forderungen und Verhandlungen in Bezug auf Danzig sollten nur als Deckung und Vorwand für weitere Herrschaftsgelüste dienen.

Wäre das eine geeignete Stelle zur Unterbrechung?

VORSITZENDER: Die Sitzung wird bis 2 Uhr vertagt.


[Der Gerichtshof vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 3, S. 106-140.
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