Nachmittagssitzung.

VORSITZENDER: Ich ersuche jetzt Herrn Justice Biddle, das Urteil weiter zu verlesen.

MR. BIDDLE:

Verletzungen internationaler Verträge.

Das Statut definiert als ein Verbrechen das Planen oder die Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge. Der Internationale Militärgerichtshof hat entschieden, daß gewisse Angeklagte Angriffskriege gegen zwölf Nationen planten und durchführten und daher dieser Gruppe von Verbrechen schuldig sind. Damit erübrigt es sich, dieses Thema weiter im einzelnen zu erörtern oder des langen und breiten zu untersuchen, inwieweit diese Angriffskriege auch »Kriege unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen« waren. Diese Verträge sind im Anhang C der Anklageschrift aufgeführt. Am wichtigsten hiervon sind die folgenden:

Haager Abkommen.

Im Abkommen von 1899 kamen die vertragschließenden Mächte überein:

»... bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzuru fen, soweit dies die Umstände gestatten werden.« (Reichsgesetzblatt 1910, Seite 23, Artikel 2.)

Eine ähnliche Bestimmung wurde in das Abkommen zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten von 1907 aufgenommen. In dem zusätzlichen Abkommen über die Eröffnung von Feindseligkeiten drückt sich der Artikel 1 noch deutlicher aus:

»Die Vertragsmächte erkennen an, daß die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muß.« (Reichsgesetzblatt 1910, Seite 98/99.)

Deutschland war eine der Vertragsmächte dieser Abkommen.

Der Vertrag von Versailles.

Die Anklagevertretung stützt sich auch auf den Bruch gewisser Bestimmungen des Vertrags von Versailles – das linke Rheinufer nicht zu befestigen (Art. 42-44); »die Unabhängigkeit Österreichs unbedingt zu achten« (Art. 80); Verzicht auf alle Rechte im Memelgebiet (Art. 99) und dem Freistaat Danzig (Art. 100); die Anerkennung der Unabhängigkeit des tschechoslowakischen Staates; und die Heeres-, Flotten-und Luftbestimmungen gegen eine deutsche [521] Wiederaufrüstung, die im Teil V enthalten sind. Es besteht kein Zweifel, daß die Deutsche Regierung gegen alle diese Bestimmungen verstoßen hat; Einzelheiten sind im Anhang C angeführt. Mit Bezug auf den Vertrag von Versailles werden folgende Fälle herangezogen:

  • 1. Die Verletzung der Artikel 42 bis 44 über die entmilitarisierte Zone des Rheinlandes;

  • 2. die Annexion Österreichs am 13. März 1938 unter Verletzung des Artikels 80;

  • 3. die Einverleibung des Memelgebietes am 22. März 1939 unter Verletzung des Artikels 99;

  • 4. die Einverleibung des Freistaates Danzig am 1. September 1939 unter Verletzung des Artikels 100;

  • 5. die Einverleibung der Provinzen Böhmen und Mähren am 16. März 1939 unter Verletzung des Artikels 81;

  • 6. der Widerruf der Heeres-, Flotten- und Luftbestimmungen des Vertrags im März 1935.

Am 21. Mai 1935 kündigte Deutschland an, daß es, ungeachtet der Widerrufung der Abrüstungsbestimmungen des Vertrags, noch immer Gebietsbegrenzungen respektieren und sich dem Locarno-Vertrag unterwerfen würde.

Im Hinblick auf die ersten fünf angeschuldigten Verstöße findet der Gerichtshof die Anschuldigung als erwiesen.

Gegenseitige Garantie-, Schieds- und Nichtangriffsverträge.

Es ist nicht nötig, die verschiedenen Verträge, die Deutschland mit anderen Mächten abschloß, im einzelnen zu erörtern. Gegenseitige Garantieverträge wurden von Deutschland im Jahre 1925 in Locarno mit Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien abgeschlossen und die Aufrechterhaltung des territorialen Status quo zugesichert. Außerdem wurden von Deutschland in Locarno Schiedsverträge1 mit der Tschechoslowakei, Belgien und Polen unterzeichnet.

Typisch ist der Artikel 1 des letzteren Vertrags, welcher vorsieht:

»Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Deutschland und Polen,... die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geregelt werden können, sollen... einem Schiedsgericht... zur Entscheidung unterbreitet werden...« (Reichsgesetzblatt 1925, Teil II, Seite 995.)

Im Jahre 1926 wurden von Deutschland Schieds-und Vermittlungsabkommen mit den Niederlanden und Dänemark eingegangen und zwischen Deutschland und Luxemburg im Jahre 1929.

[522] Nichtangriffsverträge mit Dänemark und Rußland wurden von Deutschland im Jahre 1939 unterzeichnet.

Der Kellogg-Briand-Pakt.

Der Pakt von Paris wurde am 27. August 1928 von Deutschland, den Vereinigten Staaten, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Polen und anderen Ländern unterzeichnet, und später von anderen Mächten. Der Gerichtshof hat das Wesen dieses Vertrags ausführlich dargelegt, ebenso wie an einer anderen Stelle des Urteils seine rechtlichen Auswirkungen.2 Es erübrigt sich daher, ihn hier nochmals zu erörtern, es sei denn, um festzustellen, daß dieser Pakt nach Ansicht des Gerichtshofs in allen Fällen von Angriffskriegen, gegen die die Anklageschrift Beschuldigungen erhebt, von Deutschland verletzt wurde.3 Es ist bemerkenswert, daß Deutschland am 26. Januar 1934 eine Erklärung zur Erhaltung eines dauerhaften Friedens mit Polen unterzeichnete, welche ausdrücklich auf dem Pakt von Paris beruhte und worin der Gebrauch von Gewalt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Acht und Bann erklärt wurde.

Der Internationale Militärgerichtshof erachtet es für unnötig, andere der im Anhang aufgeführten Verträge zu besprechen, noch die wiederholten Übereinkommen und die Zusicherungen seiner friedfertigen Ansichten4, die Deutschland abgab.

Das Recht des Statuts.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ist in dem Übereinkommen und im Statut niedergelegt, und die unter die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallenden Verbrechen, für die es eine persönliche Verantwortlichkeit geben soll, sind in Artikel 6 des Statuts aufgeführt. Das Recht des Statuts ist maßgebend und für den Gerichtshof bindend.

Die Ausarbeitung des Statuts geschah in Ausübung der souveränen Macht der Gesetzgebung jener Staaten, denen sich das Deutsche Reich bedingungslos ergeben hatte; und das nicht angezweifelte Recht jener Länder, für die besetzten Gebiete Gesetze zu erlassen, ist von der zivilisierten Welt anerkannt worden. Das Statut ist keine willkürliche Ausübung der Macht seitens der siegreichen Nationen, sondern ist nach Ansicht des Gerichts, wie noch gezeigt werden wird, der Ausdruck des zur Zeit der Schaffung des Statuts bestehenden Völkerrechts; und insoweit ist das Statut selbst ein Beitrag zum Völkerrecht.

[523] Die Signatarmächte errichteten diesen Gerichtshof, setzten das Recht fest, das er anzuwenden hat, und erließen Bestimmungen für die ordentliche Führung des Prozesses. Damit haben sie gemeinsam das getan, was jede einzelne von ihnen allein hätte tun können; denn es kann nicht bezweifelt werden, daß jede Nation das Recht hat, besondere Gerichtshöfe zur Anwendung des Gesetzes zu errichten. Was die Verfassung des Gerichts betrifft, so haben die Angeklagten nur das Recht zu verlangen, daß ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung ein gerechtes Verfahren zuteil wird.

Das Statut erklärt das Planen oder Führen eines Angriffskrieges oder eines die internationalen Verträge verletzenden Krieges als Verbrechen; und es ist deshalb nicht unbedingt notwendig zu untersuchen, ob und inwieweit ein Angriffskrieg vor der Ausführung des Londoner Übereinkommens ein Verbrechen war. Im Hinblick jedoch auf die große Bedeutung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen hat sich das Gericht die eingehenden Ausführungen der Anklagebehörde und der Verteidigung angehört und wird seine Ansicht über diesen Gegenstand aussprechen.

Seitens der Angeklagten wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß es ein grundlegendes Prinzip allen Rechtes – des Völkerrechtes wie des nationalen – sei, daß es keine Bestrafung eines Verbrechens ohne vorher bestehendes Gesetz geben könne. »Nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege.« Es ist angeführt worden, daß eine Bestrafung ex post facto dem Recht aller zivilisierten Nationen zuwiderläuft, daß seitens keiner souveränen Macht Angriffskriege zu jener Zeit, als die angeblich verbrecherischen Handlungen begangen wurden, als Verbrechen erklärt worden waren, daß keine Rechtssatzung den Begriff des Angriffskrieges bestimmt hatte, daß keine Ahndung für ihre Begehung festgelegt worden und daß kein Gerichtshof geschaffen worden war, um die Übertreter abzuurteilen und zu bestrafen.

Zunächst muß bemerkt werden, daß der Rechtssatz »nullum crimen sine lege« keine Beschränkung der Souveränität darstellt, sondern ganz allgemein ein Grundsatz der Gerechtigkeit ist. Zu behaupten, daß es ungerecht sei, jene zu strafen, die unter Verletzung von Verträgen und Versicherungen ihre Nachbarstaaten ohne Warnung angegriffen haben, ist klarerweise unrichtig, denn unter solchen Umständen muß ja der Angreifer wissen, daß er Unrecht tut, und weit entfernt davon, daß es nicht ungerecht wäre, ihn zu strafen, wäre es vielmehr ungerecht, wenn man seine Freveltaten straffrei ließe. Angesichts der Stellung, die die Angeklagten in der Regierung Deutschlands einnahmen, mußten sie oder zumindest einige von ihnen Kenntnis der von Deutschland unterschriebenen Verträge haben, in denen der Krieg als Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten für ungesetzlich erklärt [524] wurde; sie mußten gewußt haben, daß sie allem Völkerrecht zu Trotz handelten, als sie mit vollem Vorbedacht ihre auf Invasion und Angriff gerichteten Absichten ausführten. Schon allein aus dem hier erörterten Fall würde hervorgehen, daß der Rechtssatz auf die vorliegenden Tatbestände keine Anwendung findet.

Diese Auffassung wird nachdrücklich erhärtet durch eine Betrachtung des Standes des Völkerrechts von 1939, soweit es sich auf den Angriffskrieg bezieht. Der Allgemeine Vertrag zum Verzicht auf den Krieg vom 27. August 1928, der besser unter dem Namen Pariser Pakt oder Kellogg-Briand-Pakt bekannt ist, war bei Kriegsausbruch 1939 für 365Nationen, darunter Deutschland, Italien und Japan, bindend. In der Präambel erklärten die Signatare, daß sie waren:

»..tief durchdrungen von ihrer erhabenen Pflicht, die Wohlfahrt der Menschheit zu fördern,

in der Überzeugung, daß die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik auszusprechen, um die jetzt zwischen ihren Völkern bestehenden friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen dauernd aufrechtzuerhalten,... jede Veränderung in ihren gegenseitigen Beziehungen nur durch friedliche Mittel angestrebt werden... sollte,... daß sich so die zivilisierten Nationen der Welt in dem gemeinsamen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug ihrer nationalen Politik zusammenfinden werden...« (Reichsgesetzblatt 1929, Teil II, Seite 97/98.)

Diese ersten zwei Artikel lauten folgendermaßen:

»Artikel I: Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.

Artikel II: Die Hohen Vertragschließenden Parteien vereinbaren, daß die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, die zwi schen ihnen entstehen könnten, welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden soll.« (Reichsgesetzblatt 1929, Teil II, Seite 100.)

Es fragt sich: Was war die rechtliche Auswirkung dieses Paktes?

Die Nationen, die den Pakt unterschrieben oder ihn befolgten6, ächteten den Krieg bedingungslos als Werkzeug zukünftiger Politik und verzichteten ausdrücklich auf ihn. Nach der Unterzeichnung [525] des Paktes machte sich jede Nation, die sich des Krieges als Werkzeug der nationalen Politik bediente, des Vertragsbruchs schuldig.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß der feierliche Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik notwendigerweise bedeutet, daß solch ein Krieg völkerrechtswidrig ist und daß diejenigen, die einen solchen Krieg mit all seinen unvermeidbaren und schrecklichen Folgen planen und führen, dadurch ein Verbrechen begehen. Ein Krieg, der als Werkzeug nationaler Politik zur Lösung internationaler Meinungsverschiedenheiten unternommen wird, bedeutet auch zweifellos einen Angriffskrieg, und darum ist solch ein Krieg durch den Pakt geächtet worden. Wie Herr Henry L. Stimson, damals Außenminister der Vereinigten Staaten, 1932 sagte:

»Die Signatarmächte des Kellogg-Briand-Vertra ges haben auf den Krieg zwischen den Nationen verzichtet. Das bedeutet, daß er praktisch in der ganzen Welt zu etwas Ungesetzlichem geworden ist.... Wenn hiernach Nationen sich auf einen bewaffneten Konflikt einlassen, müssen entweder einer oder beide als Verletzer dieses allgemeinen Rechtsvertrages bezeichnet werden... Wir brandmarken sie als Rechtsverbrecher.«

Es wird jedoch behauptet, daß der Pakt nicht ausdrücklich festlege, daß solche Kriege Verbrechen seien, oder Gerichtshöfe zur Aburteilung derjenigen einsetze, die solche Kriege herbeiführen. Dies trifft im gleichen Umfange auf die Kriegsregeln zu, die in der Haager Konvention enthalten sind. Die Haager Konvention von 1907 verbietet die Anwendung gewisser Methoden der Kriegführung, zum Beispiel die unmenschliche Behandlung von Gefangenen, die Verwendung von vergifteten Waffen, den Mißbrauch der Parlamentärfahne und ähnliches. Viele dieser Verbote wurden schon lange vor der Konvention durchgeführt. Aber seit 1907 stellte ihre Verletzung zweifelsohne ein Verbrechen dar, das als Verletzung des Kriegsrechts strafbar war. Dennoch stellte die Haager Konvention nirgends fest, daß solche Handlungen verbrecherisch seien, noch ist irgendwo eine Strafe vorgeschrieben, noch wurde irgendwie ein Gerichtshof erwähnt, der die Rechtsverletzer zur Verantwortung ziehen und bestrafen solle. Dennoch haben seit vielen Jahren Militärgerichtshöfe Personen, die der Verletzung der in dieser Konvention festgelegten Regeln der Landkriegführung schuldig waren, zur Verantwortung gezogen und bestraft. Dieser Gerichtshof ist der Ansicht, daß diejenigen, die einen Angriffskrieg führen, etwas tun, was ebenso rechtswidrig und von viel größerer Bedeutung ist als der Bruch einer Bestimmung der Haager Konvention. Wenn man die Worte des Paktes auslegt, muß man sich bewußt bleiben, daß Völkerrecht nicht das Ergebnis einer internationalen Gesetzgebung ist, und daß zwischenstaatliche Abkommen, wie der [526] Pakt von Paris, sich mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen beschäftigen müssen und nicht mit verwaltungstechnischen Verfahrensregeln. Kriegsrecht leitet sich nicht nur von Verträgen ab, sondern von den Gebräuchen und Gewohnheiten der Staaten, die allmählich allgemeine Anerkennung gefunden haben und von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die von Juristen ausgearbeitet und von Militärgerichtshöfen angewendet werden. Dieses Recht ist kein starres, sondern folgt durch ständige Angleichung den Notwendigkeiten einer sich wandelnden Welt. Es ist Tatsache, daß in vielen Fällen Verträge nichts anderes tun, als den bereits bestehenden Rechtsgrundsätzen Gestalt zu geben und sie für die Zwecke der bestimmten Anwendung zu definieren.

Die Ansicht des Gerichtshofs über eine sinngemäße Auslegung des Paktes wird durch seine völkerrechtliche Vorgeschichte unterstützt. Im Jahre 1923 setzte sich der Völkerbund für den Entwurf eines Vertrags gegenseitiger Hilfeleistung ein. Der Vertrag erklärte in seinem ersten Artikel, »daß der Angriffskrieg ein völkerrechtliches Verbrechen ist« und daß die Vertragsparteien sich »verpflichten, daß keiner sich dessen schuldig machen« würde. Der Vertragsentwurf wurde 29 Staaten unterbreitet, von denen etwa die Hälfte für die Annahme des Textes waren. Der Haupteinwand lag in der Schwierigkeit, diejenigen Tatbestände zu definieren, die als »Angriffe« anzusehen seien und nicht etwa in Zweifeln über den verbrecherischen Charakter des Angriffskrieges. Die Präambel des Völkerbundsprotokolls von 1924 für die friedliche Beilegung internationaler Streitfälle (»Genfer Protokoll«) erklärt nach »der Feststellung der Einheit aller Mitglieder der Völkerfamilie«, daß »ein Angriffskrieg eine Verletzung dieser Einheit darstellt und ein internationales Verbrechen ist«. Es erklärt des weiteren, daß die vertragschließenden Parteien »den Wunsch haben, die vollkommene Anwendung des Verfahrens zu ermöglichen, das die Völkerbundssatzung für die friedliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staaten und für Maßnahmen zur Unterdrückung internationaler Verbrechen vorgesehen hat«. Durch einstimmigen Beschluß wurde dieses Protokoll in der Versammlung der 48 Mitglieder des Völkerbundes den Mitgliedern zur Annahme empfohlen. Unter diesen Mitgliedern befanden sich Italien und Japan, jedoch war Deutschland damals noch nicht Mitglied des Völkerbundes. Obschon dieses Protokoll nie ratifiziert wurde, wurde es doch von den führenden Staatsmännern der Welt unterzeichnet, die die große Mehrheit der Kulturstaaten und -völker vertraten, und es darf als ein starker Beweis der Absicht betrachtet werden, den Angriffskrieg als internationales Verbrechen zu brandmarken.

Auf der Sitzung des Völkerbundsrates am 24. September 1927 nahmen alle anwesenden Delegationen, einschließlich der deutschen, [527] der italienischen und japanischen, einstimmig eine Erklärung über Angriffskriege an. Die Präambel dieser Erklärung stellt fest:

»Die Vollversammlung: In Anerkennung der Solidarität, welche die Gemeinschaft der Nationen verbindet; von dem tiefen Wunsch zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens getragen; in der Überzeugung, daß ein Angriffskrieg niemals ein Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten sein kann und infolgedessen ein internationales Verbrechen ist....«

Die einstimmig angenommene Entschließung der 21 amerikanischen Republiken auf der sechsten Panamerikanischen Konferenz zu Havanna vom 18. Februar 1928 stellte fest, daß der »Angriffskrieg ein internationales Verbrechen gegen die Menschheit darstellt«.

All diese Meinungsäußerungen und andere, die zitiert werden könnten und die in so feierlicher Weise gemacht wurden, unterstützen die Auslegung des Paktes von Paris durch diesen Gerichtshof, derzufolge ein Angriffskrieg nicht nur rechtswidrig, sondern verbrecherisch ist. Das Verbot des Angriffskrieges, das vom Gewissen der Welt gefordert wird, drückt sich in den verschiedenen Pakten und Verträgen aus, auf die sich der Gerichtshof soeben bezogen hat.

Es ist auch wichtig, daran zu erinnern, daß der Artikel 227 des Versailler Vertrags die Einsetzung eines besonderen Gerichtshofs vorsah, der aus Vertretern von fünf der Alliierten und Assoziierten Mächte, die im ersten Weltkrieg gegen Deutschland gekämpft hatten, bestehen und über den früheren deutschen Kaiser »wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge« zu Gericht sitzen sollte. Als Zweck dieses Gerichtsverfahrens war angegeben, »den feierlichen Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie dem internationalen Sittengesetze Achtung zu verschaffen«. In Artikel 228 des Vertrags räumte die Deutsche Regierung den Alliierten Mächten ausdrücklich die Befugnis ein, »die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen«. (Reichsgesetzblatt 1919, Teil II, Seite 981.)

Es ist angeführt worden, daß sich das Völkerrecht auf Handlungen souveräner Staaten beziehe und keine Bestrafung von Einzelpersonen vorsieht; und weiter, daß dort, wo die fragliche Handlung ein Staatsakt ist, jene Personen, die sie ausführen, keine eigene Verantwortung tragen, sondern durch den Lehrsatz von der Souveränität des Staates geschützt seien. Nach der Meinung des Gerichtshofs müssen diese beiden Einwände zurückgewiesen werden. Daß das Völkerrecht Einzelpersonen so gut wie Staaten Pflichten und Verbindlichkeiten auferlegt, ist längst anerkannt worden. In dem kürzlich vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten behandelten Fall ex parte Quirin (1942/317 US 1) waren Personen beschuldigt, während des Krieges in den Vereinigten Staaten zu [528] Spionage- und Sabotagezwecken gelandet zu sein. Der verstorbene Oberrichter Stone sagte im Namen des Gerichts:

»Von Anbeginn seines Bestehens an hat dieser Gerichtshof das Kriegsrecht angewendet, da es jenen Teil des Völkerrechts enthält, der für die Kriegführung den Status, die Rechte und die Pflichten sowohl der feindlichen Nationen als auch der feindlichen Einzelpersonen vorschreibt.«

Er gab dann weiter eine Liste von durch die Gerichte abgeurteilten Fällen, in denen Einzelpersonen als Übertreter von Völkerrecht und insbesondere von Kriegsrecht angeklagt waren. Noch viele andere Autoritäten könnten angeführt werden, doch genug ist bereits gesagt worden, um zu zeigen, daß Einzelpersonen wegen Verletzungen des Völkerrechts bestraft werden können. Verbrechen gegen das Völkerrecht werden von Menschen und nicht von abstrakten Wesen begangen, und nur durch Bestrafung jener Einzelpersonen, die solche Verbrechen begehen, kann den Bestimmungen des Völkerrechts Geltung verschafft werden.

Die bereits erwähnten Bestimmungen des Artikels 228 des Versailler Vertrags veranschaulichen diese Auffassung von der persönlichen Verantwortlichkeit und verschaffen ihr Geltung.

Jener Grundsatz des Völkerrechts, der unter gewissen Umständen dem Repräsentanten eines Staates Schutz gewährt, kann nicht auf Taten Anwendung finden, die durch das Völkerrecht als verbrecherisch gebrandmarkt werden. Diejenigen, die solche Handlungen begangen haben, können sich nicht hinter ihrer Amtsstellung verstecken, um in ordentlichen Gerichtsverfahren der Bestrafung zu entgehen. Der Artikel 7 des Statuts stellt ausdrücklich fest:

»Die amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als verantwortlicher Beamter in einer Regierungsabteilung, soll weder als Strafausschließungsgrund noch als Straf milderungsgrund angesehen werden.«

Es ist ja gerade der Wesenskern des Statuts, daß Einzelpersonen internationale Pflichten haben, die über die nationalen Verpflichtungen hinausgehen, die ihnen durch den Gehorsam zum Einzelstaat auferlegt sind. Derjenige, der das Kriegsrecht verletzt, kann nicht Straffreiheit deswegen erlangen, weil er auf Grund der Staatshoheit handelte, wenn der Staat Handlungen gutheißt, die sich außerhalb der Schranken des Völkerrechts bewegen.

Es wurde auch seitens der meisten dieser Angeklagten eingewandt, daß sie das, was sie taten, auf Befehl Hitlers taten und deshalb nicht für Handlungen verantwortlich gemacht werden können, die sie in Ausführung dieser Befehle begangen haben. Das Statut sieht in Artikel 8 ausdrücklich vor:

»Die Tatsache, daß ein Angeklagter auf Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, gilt nicht [529] als Strafausschließungsgrund, kann aber als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden...«

Die Bestimmungen dieses Artikels sind im Einklang mit dem Gesetz aller Nationen. Daß ein Soldat den Befehl erhalten hat, unter Verletzung des Völkerrechts zu töten oder zu martern, ist niemals ein Entschuldigungsgrund für solche Handlungen der Brutalität anerkannt worden, wenn auch, wie es das Statut hier vorsieht, ein solcher Befehl als Milderungsgrund bei der Bestrafung geltend gemacht werden kann. Das wirklich entscheidende Moment, das sich in verschiedenen Abstufungen im Strafgesetz der meisten Nationen vorfindet, ist nicht das Bestehen eines solchen Befehls, sondern die Frage, ob eine dem Sittengesetz entsprechende Wahl tatsächlich möglich war.

Das für den gemeinsamen Plan oder die Verschwörung geltende Recht.

Aus der vorangehenden Darstellung der auf den Angriffskrieg bezüglichen Tatsachen geht deutlich hervor, daß die Planung und die Vorbereitung in jedem Stadium der Entwicklung auf höchst systematische Weise durchgeführt worden sind.

Planung und Vorbereitung sind ein wesentliches Erfordernis der Kriegführung. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der Angriffskrieg nach dem Völkerrecht ein Verbrechen. Die Begriffsbestimmung dieses Verbrechens im Statut lautet: Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges »oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen«. Die Anklage schließt sich dieser Unterscheidung an. Anklagepunkt Eins erhebt die Beschuldigung des gemeinsamen Plans oder der Verschwörung. Anklagepunkt Zwei erhebt die Beschuldigung des Kriegsplanens und der Kriegführung. Zur Unterstützung dieser beiden Anklagepunkte ist dasselbe Beweismaterial vorgelegt worden. Wir werden deshalb die beiden Anklagepunkte gemeinsam behandeln, da sie ihrem Wesen nach gleich sind. Die Angeklagten sind nach beiden Anklagepunkten beschuldigt worden, und ihre Schuld muß nach jedem Anklagepunkt bestimmt werden.

Der »gemeinsame Plan oder die Verschwörung« der Anklageschrift erstreckt sich über einen Zeitraum von 25 Jahren, von der Begründung der Nazi-Partei im Jahre 1919 bis zum Ende des Krieges im Jahre 1945. Die Partei wird als »Bindeglied zwischen den Angeklagten« zur Durchführung der Zwecke der Verschwörung bezeichnet, nämlich: Die Beseitigung des Versailler Vertrags; der Erwerb des von Deutschland im letzten Krieg verlorenen Gebietes und des »Lebensraums« in Europa, und zwar wenn nötig durch Waffengewalt, durch einen Angriffskrieg. Die »Machtergreifung« durch die Nazis, die Anwendung des Terrors, die [530] Vernichtung der Gewerkschaften, der Feldzug gegen den christlichen Unterricht und die Kirchen, die Verfolgung der Juden, die Militarisierung der Jugend – das wird alles als eine Reihe wohlerwogener Schritte zur Durchführung des gemeinsamen Plans bezeichnet. Das kam zum Ausdruck, wie angegeben wird, in der geheimen Aufrüstung, in dem Ausscheiden Deutschlands aus der Abrüstungskonferenz und dem Völkerbund, in der allgemeinen Wehrpflicht und in der Besetzung des Rheinlandes. Schließlich wurden, so heißt es in der Anklageschrift, Angriffshandlungen gegen Österreich und die Tschechoslowakei in den Jahren 1936 bis 1938 geplant und durchgeführt; darauf folgten die Kriegsplanung und die Kriegführung gegen Polen und dann nacheinander gegen zehn andere Länder.

Die Anklagebehörde sagt dem Sinne nach, daß jede bedeutsame Beteiligung an den Angelegenheiten der Nazi-Partei oder der Regierung einen Beweis für die Beteiligung an einer an und für sich schon verbrecherischen Verschwörung darstelle. Der Begriff Verschwörung ist im Statut nicht definiert. Doch muß nach Ansicht des Gerichtshofs die Verschwörung in Bezug auf ihre verbrecherischen Absichten deutlich gekennzeichnet sein. Sie darf vom Entschluß und von der Tat zeitlich nicht zu weit entfernt sein. Soll das Planen als verbrecherisch bezeichnet werden, so kann es nicht allein von den in einem Parteiprogramm enthaltenen Erklärungen abhängen, wie sie in den im Jahre 1920 verkündeten 25 Punkten der Nazi-Partei zu finden sind, und auch nicht von den in späteren Jahren in »Mein Kampf« enthaltenen politischen Meinungsäußerungen. Der Gerichtshof muß untersuchen, ob ein konkreter Plan zur Kriegführung bestand, und bestimmen, wer an diesem konkreten Plane teilgenommen hat.

Es ist nicht notwendig zu entscheiden, ob durch das Beweismaterial das Bestehen einer einzigen Hauptverschwörung unter den Angeklagten erwiesen worden ist. Die Machtergreifung durch die Nazi-Partei und die darauffolgende Beherrschung aller Gebiete des wirtschaftlichen und sozialen Lebens durch den Nazi-Staat muß selbstverständlich bei der Prüfung der späteren Kriegspläne in Betracht gezogen werden. Daß bereits am 5. November 1937 und wahrscheinlich noch früher Kriegspläne geschmiedet wurden, liegt klar zutage. Und daran anschließend wurden solche Vorbereitungen nach vielen Richtungen hin fortgesetzt, und zwar gegen viele friedliche Länder. In der Tat bildete die Kriegsdrohung – und nötigenfalls der Krieg – einen wesentlichen Bestandteil der Nazi-Politik. Aus der Beweisführung geht jedoch mit Bestimmtheit eher das Bestehen vieler einzelner Pläne hervor, als eine einzige alle solche Pläne umfassende Verschwörung. Daß Deutschland von dem Augenblick an, da die Nazis die Macht ergriffen, der vollständigen Diktatur entgegeneilte und sich ständig in Richtung auf den Krieg [531] bewegte, erhellt mit überwältigender Kraft aus der systematischen Reihenfolge von Angriffshandlungen und Kriegen, die in diesem Urteil bereits angeführt worden sind.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist das gemeinsame Planen zur Kriegsvorbereitung und zur Kriegführung in Bezug auf bestimmte Angeklagte durch die Beweisführung erwiesen. Es erübrigt sich zu erwägen, ob eine einzige Verschwörung in dem Ausmaße und während des Zeitraumes, wie sie die Anklageschrift darlegt, schlüssig bewiesen worden ist. Ein fortgesetztes Planen, das den Angriffskrieg zum Ziel hatte, ist über jeden Zweifel hinaus erwiesen worden. Die wahre Lage wurde von Paul Schmidt, dem amtlichen Dolmetscher des Deutschen Auswärtigen Amtes, wie folgt treffend geschildert:

»Die Allgemeinziele der Nazi-Führung waren von Anfang an augenscheinlich, nämlich die Beherrschung des europäischen Festlandes. Dies sollte erreicht werden, erstens durch die Einverleibung aller deutschsprechenden Gruppen ins Reich und zweitens durch territoriale Ausdehnung unter dem Schlagwort ›Lebensraum‹. Die Durchführung dieser grundlegenden Ziele machte jedoch den Eindruck einer Improvisation. Jeder Schritt erfolgte, wie es den Anschein hatte, jeweils beim Auftauchen einer neuen Sachlage, aber sie waren alle im Einklang mit dem oben erwähnten Endziel.« (3308-PS, GB-288.)

Das Argument, daß ein solches gemeinsames Planen beim Bestehen einer vollständigen Diktatur nicht möglich sei, ist nicht stichhaltig. Ein Plan, an dessen Durchführung eine Anzahl von Personen teilnimmt, bleibt ein Plan, auch wenn er im Gehirn nur einer dieser Personen entstanden ist; und diejenigen, die den Plan ausführen, können ihrer Verantwortlichkeit nicht dadurch entgehen, daß sie nachweisen, sie hätten unter der Leitung des Mannes gehandelt, der den Plan entwarf. Hitler konnte keinen Angriffskrieg allein führen. Er benötigte die Mitarbeit von Staatsmännern, militärischen Führern, Diplomaten und Geschäftsleuten. Wenn diese seine Ziele kannten und ihm ihre Mitarbeit gewährten, so beteiligten sie sich an dem von ihm ins Leben gerufenen Plan. Wenn sie wußten, was sie taten, so können sie nicht aus dem Grunde als unschuldig betrachtet werden, weil Hitler von ihnen Gebrauch machte. Daß ihnen ihre Aufgaben von einem Diktator zugewiesen wurden, spricht sie von der Verantwortlichkeit für ihre Handlungen nicht frei. Das Verhältnis zwischen Führer und Geführten schließt Verantwortlichkeit ebensowenig aus, wie bei dem vergleichbaren Tyrannenverhältnis, wenn es sich um sonstige organisierte Verbrechen handelt.

[532] Unter Anklagepunkt Eins fällt jedoch nicht nur die Verschwörung zum Zwecke der Führung von Angriffskriegen, sondern auch die Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Abgesehen jedoch von der Verschwörung zur Durchführung von Angriffskriegen bezeichnet das Statut keinerlei Verschwörung als besonderes Verbrechen. Artikel 6 des Statuts sieht vor:

»Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.«

Nach Ansicht des Gerichtshofs fügen diese Worte den bereits aufgezählten Verbrechen kein neues, besonderes Verbrechen hinzu. Die Worte sind dazu bestimmt, die Verantwortlichkeit derjenigen Personen festzulegen, die an einem gemeinsamen Plan teilnehmen. Der Gerichtshof wird daher die im Anklagepunkt Eins enthaltenen Anschuldigungen, daß die Angeklagten an einer Verschwörung beteiligt waren, um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Humanität zu begehen, außer acht lassen und lediglich den gemeinsamen Plan, Angriffskriege vorzubereiten, einzuleiten und durchzuführen, in Betracht ziehen.

VORSITZENDER: Ich ersuche jetzt Judge Parker, das Urteil weiter vorzulesen.

MR. JOHN J. PARKER, STELLVERTRETENDES MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN:

Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Das auf Kriegsverbrechen bezügliche Beweismaterial ist überwältigend gewesen, sowohl was die Masse betrifft als auch in seinen Einzelheiten. Es ist unmöglich, in diesem Urteil einen angemessenen Überblick zu geben oder die in Form von Dokumenten oder mündlichen Aussagen vorgelegte Materialmasse zu verzeichnen. Fest steht, daß Kriegsverbrechen in größtem Ausmaße verübt worden sind wie nie zuvor in der Kriegsgeschichte. Sie wurden in allen von Deutschland besetzten Ländern und auf hoher See begangen, unter allen nur erdenklichen Begleiterscheinungen von Grausamkeit und Schrecken. Kein Zweifel kann darüber bestehen, daß sie größtenteils aus der Auffassung der Nazis vom »totalen Krieg« stammen, mit der die Angriffskriege geführt wurden. Denn bei dieser Auffassung des »totalen Krieges« werden die den Konventionen zugrundeliegenden sittlichen Ideen, die den Krieg menschlicher zu gestalten trachten, als nicht länger in Kraft oder Geltung befindlich angesehen. Alles wird dem gebieterischen Diktat des Krieges untergeordnet. Regeln, Verordnungen, Versicherungen und Verträge, [533] eines wie das andere, haben keine Bedeutung mehr; befreit vom hemmenden Einfluß des Völkerrechts wird der Angriffskrieg von den Nazi-Führern auf möglichst barbarische Weise geführt. Demgemäß wurden Kriegsverbrechen begangen, wann und wo immer der Führer und seine engsten Mitarbeiter sie als vorteilhaft betrachteten. Zum größten Teile waren sie das Ergebnis kalter verbrecherischer Berechnung.

In manchen Fällen wurden Kriegsverbrechen mit Vorbedacht lange im vorausgeplant. Im Falle der Sowjetunion sind die Ausplünderung der zu besetzenden Gebiete und die Mißhandlung der Zivilbevölkerung bis in die geringste Einzelheit festgelegt worden, bevor der Angriff begann. Bereits im Herbst 1940 ist der Überfall auf die Gebiete der Sowjetunion in Erwägung gezogen worden. Von diesem Zeitpunkt an wurden andauernd die Methoden besprochen, die zur Vernichtung jedes nur möglichen Widerstandes angewendet werden sollten.

In ähnlicher Weise hat die Deutsche Regierung bei Aufstellung der Pläne für die Verwertung der Bewohner der besetzten Gebiete zur Sklavenarbeit in größtem Maßstab dies als wesentlichen Bestandteil der Kriegswirtschaft angesehen und dieses besondere Kriegsverbrechen bis in die letzte fein ausgearbeitete Einzelheit geplant und organisiert.

Andere Kriegsverbrechen, wie die Ermordung entwichener und wieder eingebrachter Kriegsgefangener oder die Ermordung der Kommandos oder gefangener Flieger, oder die Vernichtung der Sowjetkommissare, waren das Ergebnis direkter und über die höchsten Dienststellen geleiteter Befehle.

Der Gerichtshof beabsichtigt daher, sich ganz im allgemeinen mit der Frage der Kriegsverbrechen zu befassen und später, anläßlich der Prüfung der diesbezüglichen Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten, auf sie zurückzukommen. Kriegsgefangene wurden mißhandelt und gefoltert und ermordet, nicht nur unter Mißachtung der anerkannten Regeln des Völkerrechts, sondern unter vollständiger Außerachtlassung der elementarsten Vorschriften der Menschlichkeit. Zivilpersonen in den besetzten Gebieten erlitten das gleiche Schicksal. Ganze Bevölkerungen wurden nach Deutschland deportiert, um an Verteidigungswerken, bei der Rüstungsindustrie und ähnlichen mit dem Kriegseinsatz zusammenhängenden Aufgaben Sklavenarbeit zu leisten. Geiseln sind in sehr großer Anzahl aus den Zivilbevölkerungen aller besetzten Länder ausgehoben worden und wurden erschossen, wann und wie es den Deutschen gerade paßte. Öffentliches und privates Eigentum wurde planmäßig geraubt und geplündert, um Deutschlands Hilfsquellen auf Kosten des übrigen Europa zu vergrößern. Städte, Märkte [534] und Dörfer wurden mutwillig zerstört, ohne jegliche militärische Rechtfertigung oder Notwendigkeit.

Ermordung und Mißhandlung von Kriegsgefangenen.

Artikel 6 b des Statuts bestimmt den Begriff des Kriegsverbrechens folgendermaßen:

»Kriegsverbrechen: Nämlich: Verletzungen der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Mißhandlungen oder Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Mißhandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten oder Dörfern, oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung.«

Im Verlauf des Krieges wurden zahlreiche alliierte Soldaten, die sich den Deutschen ergeben hatten, sofort erschossen, häufig als Folge einer vorsätzlichen berechneten Politik.7 Am 18. Oktober 1942 setzte der Angeklagte Keitel eine von Hitler gebilligte Anordnung in Umlauf, die befahl, daß alle Angehörigen von alliierten »Kommando«-Truppen, häufig in Uniform, und bewaffnet oder unbewaffnet, bis »zum letzten Mann niedergemacht« werden sollten, selbst wenn sie sich zu ergeben versuchten. Es wurde ferner bestimmt, daß, falls solche alliierte Truppen nach vorheriger Festnahme durch die Ortspolizei oder auf irgendeine andere Weise in die Hände der militärischen Behörden fielen, sie sofort dem SD ausgeliefert werden sollten. Dieser Befehl wurde von Zeit zu Zeit ergänzt und war bis zum Ende des Krieges in Kraft, obgleich es nach den alliierten Landungen in der Normandie klargestellt wurde, daß der Befehl nicht auf die innerhalb des unmittelbaren Gefechtsbereichs gefangenen »Kommandos« anzuwenden sei. Auf Grund der Vorschriften dieses Befehls erlitten alliierte »Kommando«-Truppen und andere, unabhängig operierende militärische Einheiten in Norwegen, Frankreich, Tschechoslowakei und Italien den Tod. Viele von ihnen wurden an Ort und Stelle getötet und in keinem Falle wurde denen, die später im Konzentrationslager hingerichtet wurden, jemals ein Gerichtsverfahren irgendwelcher Art gewährt. Zum Beispiel wurde eine amerikanische 12 bis 15 Mann starke und Uniform tragende Militärmission, welche im Januar 1945 hinter der deutschen Front im Balkan landete, auf Grund der Bestimmungen dieses Befehls nach Mauthausen gebracht, und laut Affidavit von Adolf Zutter, dem Adjutanten des Mauthausener Konzentrationslagers, wurden alle erschossen.

[535] Im März 1944 erließ das OKH die »Kugel«-Verordnung, die verfügte, daß jeder entflohene Offiziers-und Unteroffiziers-Kriegsgefangene, der nicht zur Arbeit eingesetzt worden war, mit Ausnahme von englischen und amerikanischen Kriegsgefangenen, bei der Wiederergreifung der Sipo und dem SD ausgeliefert werden sollte. Dieser Befehl wurde von der Sipo und dem SD an ihre örtlichen Dienststellen verteilt. Diese entflohenen Offiziere und Unteroffiziere sollten nach dem Konzentrationslager Mauthausen gebracht wer den, um bei der Ankunft durch Genickschuß hingerichtet zu werden.

Im März 1944 wurden auf direkten Befehl Hitlers 50 Offiziere der britischen königlichen Luftstreitkräfte, die aus dem Lager Sagan, wo sie in Gefangenschaft waren, flüchteten, bei der Wiedergefangennahme erschossen. Ihre Leichen wurden sofort verbrannt, und die Urnen mit ihrer Asche wurden dem Lager zurückgeschickt. Es wurde von den Angeklagten nicht bestritten, daß dies nichts anderes als klarer Mord unter völligem Bruch des Völkerrechts darstellte.

Wenn alliierte Flieger zur Landung in Deutschland gezwungen waren, wurden sie manchmal sofort von der Zivilbevölkerung getötet. Die Polizei hatte Weisung, sich in diese Tötungen nicht einzumischen, und das Justizministerium wurde benachrichtigt, daß niemand wegen Teilnahme daran unter Anklage zu stellen sei.

Die Behandlung von Sowjetkriegsgefangenen war durch ganz besondere Unmenschlichkeit charakterisiert. Nicht allein die Handlungsweise einzelner Wachen oder die Folgen der Zustände im Lager waren schuld an dem Tod so vieler von ihnen. Es war die Folge von systematischen Mordplänen. Mehr als einen Monat vor dem deutschen Einfall in die Sowjetunion entwarf das OKW besondere Pläne zur Behandlung politischer, beim Sowjetheer diensttuender Vertreter, die in Gefangenschaft geraten würden. Ein Vorschlag war, daß »politische Kommissare des Heeres nicht als Kriegsgefangene anzuerkennen und spätestens im Durchgangsgefangenenlager zu beseitigen sind«. Der Angeklagte Keitel sagte aus, daß Anweisungen, die diesen Vorschlag enthielten, an die deutsche Armee ausgegeben wurden.

Am 8. September 1941 wurden Vorschriften zur Behandlung von Sowjetkriegsgefangenen in allen Kriegsgefangenenlagern erlassen, die von General Reinecke, dem Chef der Abteilung Kriegsgefangene des Oberkommandos, unterzeichnet waren. Diese Befehle rührten aus:

»Dadurch hat der bolschewistische Soldat jeden Anspruch auf Behandlung als ehrenhafter Soldat nach dem Genfer Abkommen verloren.

... Rücksichtsloses und energisches Durchgreifen bei den geringsten Anzeichen von Widersetzlichkeit, insbesondere [536] gegenüber bolschewistischen Hetzern ist daher zu befehlen. Widersetzlichkeit, aktiver oder passiver Widerstand muß sofort mit der Waffe (Bajonett, Kolben und Schußwaffe) restlos beseitigt werden....

Wer zur Durchsetzung eines gegebenen Befehls nicht oder nicht energisch genug von der Waffe Gebrauch macht, macht sich strafbar.

Auf flüchtige Kr. Gef. ist sofort ohne vorherigen Haltruf zu schießen. Schreckschüsse dürfen niemals abgegeben werden... Waffengebrauch gegen über sowjet. Kr. Gef. gilt in der Regel als rechtmäßig« (1519-PS, GB-525.)

Die Sowjetkriegsgefangenen erhielten keine ausreichende Kleidung. Die Verwundeten erhielten keine ärztliche Behandlung, man ließ sie hungern und in vielen Fällen sterben.

Am 17. Juli 1941 erließ die Gestapo einen Befehl, der die Tötung aller Sowjetkriegsgefangenen, die dem Nationalsozialismus gefährlich waren oder sein könnten, anordnete. Der Befehl lautete:

»Aufgabe des Kommandos ist die politische Überprüfung aller Lagerinsassen und die Aussonderung und weitere Behandlung

a) der in politischer, krimineller oder in sonstiger Hinsicht untragbaren Elemente unter diesen,

b) jener Personen, die für den Wiederaufbau der besetzten Gebiete verwendet werden können.

... Weiter haben die Kommandos von Anfang an bemüht zu sein, unter den Gefangenen auch die zuverlässig erscheinenden Elemente, und zwar gleichgültig, ob es sich dabei um Kommunisten handelt oder nicht, herauszusuchen, um sie für ihre nachrichtendienstlichen Zwecke innerhalb des Lagers und, wenn vertretbar, später auch in den besetzten Gebieten dienstbar zu machen.

Es muß gelingen, durch Einsatz solcher V-Personen und unter Ausnutzung aller sonst vorhandenen Möglichkeiten zunächst unter den Gefangenen alle auszuscheidenden Elemente Zug um Zug zu ermitteln....

Vor allem gilt es, ausfindig zu machen:

alle bedeutenden Funktionäre des Staates und der Partei, insbesondere

Berufsrevolutionäre,... alle Volkskommissare... der Roten Armee, die leitenden Persönlichkeiten... bei den staatlichen Behörden, die führenden Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens, die sowjetrussischen Intelligenzler, alle Juden, alle Personen, die als Aufwiegler oder fanatische Kommunisten festgestellt werden...

[537] Exekutionen dürfen nicht im Lager oder in unmittelbarer Umgebung des Lagers durchgeführt werden... die Gefangenen sind zur Sonderbehandlung möglichst auf ehemals sowjetrussische Gebiete zu verbringen.« (502-PS, US-486.)

Das Affidavit von Warlimont, dem stellvertretenden Stabschef der Wehrmacht, und das Zeugnis von Ohlendorf, dem früheren Chef von Amt III des RSHA, und von Lahousen, dem Leiter einer der Abteilungen der Abwehr, dem Spionagedienst der Wehrmacht, alle bezeugen die Gründlichkeit, mit der dieser Befehl ausgeführt wurde.

Das Affidavit von Kurt Lindow, einem früheren Gestapo-Beamten, besagt:

»... In den Kriegsgefangenenlagern der Ostfront bestanden kleinere Einsatzkommandos, die von Angehörigen der Geheimen Staatspolizei (Unterbeamten) geleitet wurden. Diese Kommandos waren den Lagerkommandanten zugeteilt und hatten die Aufgabe, die Kriegsgefangenen, die für eine Exekution gemäß den ergangenen Befehlen in Frage kamen, auszusondern und dem Geheimen Staatspolizeiamt zu melden.« (2542-PS, US-489.)

Am 23. Oktober 1941 sandte der Lagerkommandant des Konzentrationslagers Groß-Rosen an Müller, den Chef der Gestapo, ein Verzeichnis der dort am vorhergehenden Tag hingerichteten Sowjetkriegsgefangenen.

Ein Bericht über die allgemeinen Lebensbedingungen und die Behandlung von Sowjetkriegsgefangenen während der ersten acht Monate nach dem deutschen Angriff auf Rußland war in einem Brief enthalten, den der Angeklagte Rosenberg am 28. Februar 1942 an den Angeklagten Keitel schrieb:

»Das Schicksal der sowjetischen Kriegsgefangenen in Deutschland ist im Gegenteil eine Tragödie größten Ausmaßes... Ein großer Teil von ihnen ist verhungert oder durch die Unbilden der Witterung umgekommen. Tausende sind auch dem Fleckfieber erlegen... haben... die Lagerkommandanten es der Zivilbevölkerung untersagt, den Kriegsgefangenen Lebensmittel zur Verfügung zu stellen und sie lieber dem Hungertode ausgeliefert... in vielen Fällen, in denen Kriegsgefangene auf dem Marsch vor Hunger und Erschöpfung nicht mehr mitkommen konnten, wurden sie vor den Augen der entsetzten Zivilbevölkerung erschossen und die Lei chen liegen gelassen. In zahlreichen Lagern wurde für eine Unterkunft der Kriegsgefangenen überhaupt nicht gesorgt. Bei Regen und Schnee lagen sie unter freiem Himmel. Ja, es wurde ihnen nicht einmal das Gerät zur [538] Verfügung gestellt, um sich Erdlöcher oder Höhlen zu graben.« (081-PS, USSR-353.)

In einigen Fällen wurden Sowjetkriegsgefangene mit einem besonderen dauerhaften Merkmal gebrandmarkt. Der OKW-Befehl, datiert vom 20. Juli 1942, wurde als Beweis vorgelegt; derselbe ordnete an:

»Das Merkmal besteht in einem nach unten geöffneten spitzen Winkel von etwa 45° und 1 cm Schenkellänge auf der linken Gesäßhälfte... Es ist mit Lanzetten, wie sie bei jeder Truppe vorhanden sind, auszuführen. Als Farbstoff ist chinesische Tusche zu verwenden...« (USSR-15.)

Die Militärbehörden waren für die Durchführung dieses Befehls verantwortlich, obwohl er in weitem Maße vom Chef der Sicherheitspolizei und des SD an deutsche Polizeibeamte zwecks Kenntnisnahme verteilt wurde.

Außerdem wurden Sowjetgefangene zum Gegenstand medizinischer Versuche grausamster und unmenschlichster Art gebraucht. Im Juli 1943 wurden Versuche zur Vorbereitung eines bakteriologischen Feldzugs begonnen; Sowjetgefangene wurden zu diesen medizinischen Versuchen verwendet; in der Mehrzahl der Fälle hatten diese den Tod zur Folge. Im Zusammenhang mit diesem bakteriologischen Feldzuge wurden auch Vorbereitungen für das Ausstreuen einer Bakterienemulsion von Flugzeugen aus getroffen, mit dem Zweck, ausgedehnte Fehlernten und eine daraus folgende Hungersnot zu erzielen. Diese Maßnahmen kamen nie zur Anwendung, möglicherweise wegen der schnellen Verschlechterung der militärischen Lage Deutschlands.

Der als Verteidigung gegen die Anschuldigung des Mordes und der Mißhandlung von Sowjetkriegsgefangenen angeführte Grund, nämlich daß die USSR die Genfer Konvention nicht unterschrieben hatte, entbehrt jeglicher Grundlage. Am 15. September 1941 protestierte Admiral Canaris gegen die Anweisungen für die Behandlung von Sowjetkriegsgefangenen, die von General Reinecke am 8. September 1941 unterzeichnet worden waren. Damals erklärte er:

»Das Genfer Kriegsgefangenenabkommen gilt zwischen Deutschland und der UdSSR nicht, daher gelten lediglich die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Diese haben sich seit dem 18. Jahrhundert dahin gefestigt, daß die Kriegsgefangenschaft weder Rache noch Strafe ist, sondern lediglich Sicherheitshaft, deren einziger Zweck es ist, die Kriegsgefangenen an der weiteren Teilnahme am Kampf zu verhindern. Dieser Grundsatz hat sich im Zusammenhang mit der bei allen [539] Heeren geltenden Anschauung entwickelt, daß es der militäri schen Auffassung widerspreche, Wehrlose zu töten oder zu verletzen;... Die als Anl.... beigefügten Anordnungen für die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener gehen von einer grundsätzlich anderen Auffassung aus.« (EC-338, USSR-356.)

Dieser Protest, der die rechtliche Lage richtig wiedergab, wurde nicht beachtet. Der Angeklagte Keitel machte zu dieser Denkschrift eine Notiz:

»Die Bedenken entsprechen den soldatischen Auffassungen vom ritterlichen Krieg! Hier handelt es sich um die Vernichtung einer Weltanschauung! Deshalb billige ich diese Maßnahmen und decke sie.«

Ermordung und Mißhandlung der Zivilbevölkerung.

Artikel 6 b des Statuts erklärt, daß »Mißhandlungen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten... Töten von Geiseln... mutwillige Zerstörung von Städten und Dörfern« ein Kriegsverbrechen darstellen. Im wesentlichen bedeuten diese Vorschriften lediglich eine Wiederholung bestehender Kriegsgesetze, wie sie in Artikel 46 der Haager Konvention enthalten sind, wo es heißt:

»Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum, sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden...« (Reichsgesetzblatt 1910, Seite 147.)

Die von Deutschland besetzten Gebiete wurden in einer das Kriegsrecht verletzenden Weise verwaltet. Das Beweismaterial für eine systematische Herrschaft von Gewalttätigkeit, Roheit und Schrecken ist völlig erdrückend. Am 7. Dezember 1941 erließ Hitler den in der Folge als »Nacht-und-Nebel«-Erlaß bekannten Befehl, auf Grund dessen Personen, die sich eines Vergehens gegen das Reich oder die deutschen Streitkräfte in den besetzten Gebieten schuldig machten, jedoch mit Ausnahme derer, gegen die ein Todesurteil mit Sicherheit zu erwarten war, insgeheim nach Deutschland zu überführen seien, um der Sipo und dem SD übergeben und in Deutschland verurteilt und bestraft zu werden. Dieser Erlaß wurde von dem Angeklagten Keitel unterzeichnet. Nach Ankunft dieser Zivilpersonen in Deutschland durfte kein Wort von ihnen das Land, aus dem sie kamen, oder ihre Verwandten erreichen; sogar in Fällen, wo sie noch vor der Urteilsfällung starben, wurden die Familien nicht in Kenntnis gesetzt, was den Zweck hatte, bei den Familien der verhafteten Personen Befürchtungen zu erregen. Der von Hitler beim Erlaß dieser Verordnung verfolgte Zweck [540] wurde vom Angeklagten Keitel in seinem Begleitbrief vom 12. Dezember 1941 wie folgt erklärt:

»Eine wirksame und nachhaltige Abschreckung ist nur durch Todesstrafen oder durch Maßnahmen zu erreichen, die die Angehörigen und die Bevölkerung über das Schicksal des Täters im Ungewissen halten. Diesem Zwecke dient die Überführung nach Deutschland.« (L-90, US-503.)

Sogar Personen, die lediglich verdächtig waren, sich irgendeiner Richtlinie der deutschen Besatzungsbehörden widersetzt zu haben, wurden verhaftet und bei ihrer Verhaftung durch die Gestapo und den SD in der abscheulichsten Weise verhört. Am 12. Juni 1942 erließ der Chef der Sipo und des SD durch den Chef der Gestapo, Müller, einen Befehl, der zur Anwendung der Methode »Verschärfte Vernehmung« ermächtigte, falls vorläufige Erhebungen zum Schluß geführt hätten, daß die betreffende Person über wichtige Angelegenheiten, so zum Beispiel Aufstandsbewegungen, Auskunft geben könne, jedoch nicht zum Zwecke der Erpressung von Geständnissen bezüglich von dem Gefangenen selbst begangener Verbrechen. Dieser Befehl sah vor:

»... verschärfte Vernehmung darf unter dieser Voraussetzung nur angewendet werden gegen Kommunisten, Marxisten, Bibelforscher, Saboteure, Terroristen, Angehörige der Widerstandsbewegungen, Fallschirmagenten, Asoziale, polnische oder sowjetrussische Arbeitsverweigerer oder Bummelanten.

In allen übrigen Fällen bedarf es grundsätzlich meiner vorherigen Genehmigung...

Die Verschärfung kann je nach der Sachlage u. a. bestehen in: einfachste Verpflegung (Wasser und Brot), hartes Lager, Dunkelzelle, Schlafentzug, Ermüdungsübungen, aber auch in der Verab reichung von Stockhieben (bei mehr als 20 Stockhieben muß ein Arzt zugezogen werden).« (1531-PS, US-248.)

Die brutale Unterdrückung jeglicher Gegnerschaft zur deutschen Besatzung war nicht nur auf strenge Maßnahmen gegen die der Mitgliedschaft bei Widerstandsbewegungen verdächtigen Personen selbst beschränkt, sondern erstreckte sich auch auf ihre Familien. Am 19. Juli 1944 erließ der Befehlshaber der Sipo und des SD im Bezirk Radom in Polen einen Befehl, der durch die Höheren SS- und Polizeiführer weitergegeben wurde und der festlegte, daß in allen Fällen von Mord oder versuchtem Mord an Deutschen, oder in Fällen, wo Saboteure wichtige Anlagen zerstört hätten, nicht nur der Schuldige, sondern auch alle seine männlichen Verwandten zu erschießen seien, während alle weiblichen Verwandten über 16 Jahre in ein Konzentrationslager zu überführen seien. Im Sommer 1944 veranlaßte das Einsatzkommando der Sipo und des [541] SD in Luxemburg die Inhaftierung von Personen im Konzentrationslager Sachsenhausen, da sie Verwandte von Fahnenflüchtigen waren und da deshalb »von ihnen zu erwarten war, daß sie die Interessen des Deutschen Reiches gefährden würden, wenn sie in Freiheit verblieben«.

Das Verfahren der Geiselverhaftung zur Verhinderung und Bestrafung jeder Art ziviler Unruhen wurde durch die Deutschen zur Anwendung gebracht. Ein Befehl, der von dem Angeklagten Keitel am 16. September 1941 erlassen wurde, spricht von 50 bis 100 Menschenleben aus den besetzten Gebieten der Sowjetunion für den Verlust eines deutschen Menschenlebens. Der Befehl erklärt: »Es muß in Betracht gezogen werden, daß ein Menschenleben in unruhigen Ländern oft nichts bedeutet und daß eine abschreckende Wirkung nur durch ungewöhnliche Strenge erzielt werden kann.« Die genaue Zahl der infolge dieses Verfahrens getöteten Personen ist unbekannt, jedoch wurde eine große Anzahl in Frankreich und den anderen besetzten Gebieten im Westen getötet, während im Osten Metzeleien in noch größerem Maßstabe stattfanden. Außer der Tötung von Geiseln wurden in einigen Fällen ganze Städte zerstört; solche Massenmorde, wie die in Oradour-sur-Glane in Frankreich und Lidice in der Tschechoslowakei, die beide dem Gericht in allen Einzelheiten beschrieben worden sind, sind Beispiele für die organisierte Anwendung des Schreckens durch die Besatzungstruppen zwecks Niederschlagung und Vernichtung jeglichen Widerstandes gegenüber ihrer Herrschaft. Eine der berüchtigtsten Methoden, um die Einwohner der besetzten Gebiete in Schrecken zu halten, war die Einrichtung von Konzentrationslagern. Diese wurden zum ersten Male bei der Machtübernahme durch die Nazi-Regierung in Deutschland eingerichtet. Ihr ursprünglicher Zweck war die Einsperrung aller Personen ohne Prozeß, die Gegner der Regierung waren oder die in irgendeiner Weise den deutschen Behörden unliebsam erschienen. Mit Hilfe einer Geheimpolizei wurde diese Methode weitgehend ausgedehnt, und Konzentrationslager wurden mit der Zeit die Schauplätze organisierter und systematischer Morde, bei denen Millionen Menschen ums Leben kamen.

Die Verwaltung der besetzten Gebiete benutzte die Konzentrationslager zur Vernichtung aller Oppositionsgruppen. Die von der Gestapo verhafteten Personen wurden in der Regel in Konzentrationslager überführt. In zahlreichen Fällen wurden sie ohne jegliche Fürsorgemaßnahme in die Lager abtransportiert, und eine große Anzahl starb während des Transportes. Diejenigen, die im Lager ankamen, wurden systematischen Grausamkeiten ausgesetzt. Sie mußten schwere körperliche Arbeiten leisten, erhielten unzureichende Nahrung, Kleidung und Unterkunft und waren zu allen [542] Zeiten den Härten eines gefühllosen Regimes und den persönlichen Launen der einzelnen Wachmannschaften ausgesetzt. Im Bericht vom 21. Juni 1945, herausgegeben von der Abteilung für Kriegsverbrechen des Generalstaatsanwalts der Dritten Armee der Vereinigten Staaten, werden die Zustände im Konzentrationslager Flossenbürg untersucht, und eine Stelle daraus mag hier zitiert werden:

»Das Konzentrationslager Flossenbürg ist am besten als eine Fabrik des Todes zu beschreiben. Obwohl das Lager in erster Linie dem Zwecke des Arbeitseinsatzes für große Massen von Sklavenarbeitern dienen sollte, war ein anderer seiner hauptsächlichsten Zwecke die Vernichtung von Menschenleben durch die bei der Behandlung der Gefangenen angewandten Methoden. Hunger und Hungerrationen, Sadismus, unzureichende Bekleidung, Vernachlässigung ärztlicher Betreuung, Krankheit, Schläge, Erhängen, Erfrieren, erzwungener Selbstmord, Erschießen etc. spielten eine führende Rolle zur Erreichung dieses Zieles. Gefangene wurden willkürlich ermordet; mutwillige Ermordungen an Juden waren häufig; Gifteinspritzungen und Genickschüsse waren alltägliche Erscheinungen, die schleichende Verbreitung von Typhusepidemien und Fleckfieber wurde zugelassen und diente als Mittel zur Ausrottung von Gefangenen. In diesem Lager hatten Menschenleben keinen Wert. Mord wurde ein alltägliches Ereignis, so alltäglich, daß die Unglücklichen einen schnellen Tod willkommen hießen.« (2309-PS, US-245.)

In einer Anzahl von Konzentrationslagern wurden zur Massenvernichtung der Insassen Gaskammern mit Öfen zum Verbrennen der Leichen eingerichtet. Von diesen wurden einige tatsächlich zur Ausrottung der Juden als Teil der »Endlösung« des jüdischen Problems verwendet. Die Mehrzahl der nichtjüdischen Insassen wurde zur körperlichen Arbeit verwendet, obwohl die Bedingungen, unter denen sie arbeiteten, körperliche Arbeit und Tod fast gleichsetzten. Diejenigen Insassen, die erkrankten und nicht mehr arbeitsfähig waren, wurden entweder in den Gaskammern ermordet oder in besondere Krankenhäuser überführt, wo ihnen völlig unzureichende ärztliche Behandlung zuteil wurde, wo sie womöglich noch schlechtere Nahrung erhielten als die arbeitenden Insassen und wo sie dem Tode überlassen wurden.

Die Ermordung und Mißhandlung der Zivilbevölkerung erreichte ihren Höhepunkt in der Behandlung der Bürger der Sowjetunion und Polens. Etwa vier Wochen vor der Invasion Rußlands wurden auf Befehl Himmlers Sonderabteilungen der Sipo und des SD, Einsatzgruppen genannt, gebildet, um den deutschen Armeen nach [543] Rußland zu folgen, Partisanen und Mitglieder von Widerstandsbewegungen zu bekämpfen und Juden und kommunistische Führer, sowie andere Teile der Bevölkerung auszurotten. Anfänglich wurden vier derartige Einsatzgruppen gebildet, von denen eine in den baltischen Staaten tätig war, eine in der Gegend von Moskau, eine in der Gegend von Kiew, während sich die letzte im Süden Rußlands betätigte. Ohlendorf, der frühere Chef des Amtes III des RSHA, der die vierte Gruppe führte, sagt in seiner eidesstattlichen Erklärung:

»Als die deutsche Armee in Rußland einmarschierte, war ich Führer der Einsatzgruppe D im südlichen Sektor, und im Laufe des Jahres, während dessen ich Führer der Einsatzgruppe D war, liquidierte sie ungefähr 90000 Männer, Frauen und Kinder. Die Mehrzahl der Liquidierten waren Juden, aber es waren unter ihnen auch einige kommunistische Funktionäre.« (2620-PS, US-919.)

In einem von dem Angeklagten Keitel am 23. Juli 1941 herausgegebenen Befehl, dessen Entwurf von dem Angeklagten Jodl stammt, wird erklärt:

»Im Hinblick auf die weite Ausdehnung der besetzten Gebiete im Osten werden die für Sicherheitszwecke vorhandenen Kräfte in diesen Gebieten nur dann genügen, wenn jeder Widerstand bestraft wird, nicht durch gesetzliche Verfolgung des Schuldigen, sondern durch Verbreitung eines solchen Terrors durch die Wehrmacht, der geeignet ist, jede Neigung zum Widerstand unter der Bevölkerung auszumerzen... Kommandeure müssen die Mittel finden, um die Ordnung durch drakonische Maßnahmen aufrechtzuerhalten.«

Das Beweismaterial hat ergeben, daß dieser Befehl in den Gebieten der Sowjetunion und Polens rücksichtslos durchgeführt wurde. Ein bezeichnendes Licht auf die tatsächlich angewandten Maßnahmen wirft das Dokument, welches im Jahre 1943 von dem Reichskommissar für die Ostgebiete8 an den Angeklagten Rosenberg gesandt wurde und in dem er schreibt:

»Wohl aber ist es möglich, Grausamkeiten zu vermeiden und die Liquidierten zu begraben, Männer, Frauen und Kinder in Scheunen zu sperren und diese anzuzünden, scheint mir selbst dann keine geeignete Methode der Bandenbekämpfung zu sein, wenn man die Bevölkerung ausrotten will. Diese Methode ist der deutschen Sache nicht würdig und tut unserem Ansehen stärksten Abbruch.« (R-135, US-289.)

Dem Gericht wurde eine eidesstattliche Erklärung vom 10. November 1945 eines gewissen Hermann Gräbe vorgelegt, in der die [544] riesigen Massenermordungen beschrieben sind, deren Augenzeuge er war. Er war vom September 1941 bis Januar 1944 Leiter und Chefingenieur einer Filiale der Solinger Firma Joseph Jung in Sdolbunow in der Ukraine. Zunächst beschrieb er den Angriff auf das jüdische Ghetto in Rowno:

»... daraufhin wurden die in und um das Ghetto errichteten elektrischen Bogenlampen eingeschaltet. SS- und die Miliztrupps von je 4-6 Personen drangen nun in die Häuser ein oder versuchten einzudringen. Wo die Türen und Fenster verschlossen waren und die Hauseinwohner auf Klopfen nicht öffneten, schlugen die SS- oder Milizleute die Fenster ein, brachen die Türen mit Balken und Brecheisen auf und drangen in die Wohnungen ein. Wie die Bewohner gingen und standen, ob sie bekleidet oder im Bette lagen... Waggon auf Waggon füllte sich, unaufhörlich ertönte das Geschrei der Frauen und Kinder, das Klatschen der Peitschen und die Gewehrschüsse.« (2992-PS, US- 494.)

Weiter beschreibt Gräbe, wie eine Massentötung, welcher er am 5. Oktober 1942 beiwohnte, in Dubno durchgeführt wurde:

»Jetzt hörte ich kurz nacheinander Gewehrschüsse hinter einem der Erdhügel. Die von dem Lastwagen abgestiegenen Menschen, Männer, Frauen und Kinder jeden Alters, mußten sich auf Aufforderung eines SS-Mannes, der in der Hand eine Reit- oder Hundepeitsche hielt, ausziehen... Ohne Geschrei oder Weinen zogen sich diese Menschen aus, standen in Familiengruppen beisammen, küßten und verabschiedeten sich und warteten auf den Wink eines anderen SS-Mannes, der an der Grube stand und ebenfalls eine Peitsche in der Hand hielt... Da rief schon der SS-Mann an der Grube seinem Kameraden etwas zu. Dieser teilte ungefähr 20 Personen ab und wies sie an, hinter den Erdhügel zu gehen... Ich ging um den Erdhügel herum und stand vor dem riesigen Grab. Dicht aneinandergepreßt lagen die Menschen aufeinander, daß nur die Köpfe zu sehen waren... Die Grube war bereits dreiviertel voll. Nach meiner Schätzung lagen darin bereits ungefähr 1000 Menschen... Schon kam die nächste Gruppe heran, stieg in die Grube herab, reihte sich an die vorherigen Opfer an und wurde erschossen.« (2992-PS, US-494.)

Die erwähnten, an der Zivilbevölkerung begangenen Verbrechen sind entsetzlich genug, und doch zeigt das Beweismaterial, daß jedenfalls im Osten die Massenmorde und Greueltaten nicht nur zum Zwecke begangen wurden, um Opposition oder Widerstand gegenüber den deutschen Besatzungstruppen zu brechen. In Polen und in der Sowjetunion waren diese Verbrechen Teil eines Planes, [545] der darauf zielte, die ganze einheimische Bevölkerung durch Austreibung und Vernichtung zu beseitigen, um ihr Gebiet von den Deutschen für Siedlungszwecke verwenden zu können. Hitler hatte in »Mein Kampf« über diese Methode geschrieben, und der Plan wurde von Himmler im Juli 1942 klar dargelegt. Er schrieb damals folgendes:

»Unsere Aufgabe ist es, den Osten nicht im alten Sinne zu germanisieren, das heißt den dort wohnenden Menschen deutsche Sprache und deutsche Gesetze beizubringen, sondern dafür zu sorgen, daß im Osten nur Menschen wirklich deutschen, germanischen Blutes wohnen.« (2915-PS, US- 306.)

Im August 1942 wurde das Verfahren für die Ostgebiete, so wie es von Bormann niedergelegt worden war, von einem Mitarbeiter Rosenbergs wie folgt zusammengefaßt:

»Die Slawen sollen für uns arbeiten. Soweit wir sie nicht brauchen, mögen sie sterben. Impfzwang und deutsche Gesundheitsfürsorge sind daher überflüssig. Die slawische Fruchtbarkeit ist unerwünscht.« (R-36, US-699.)

Es war wiederum Himmler, der im Oktober 1943 folgendes erklärte:

»Wie es den Russen geht, wie es den Tschechen geht, ist mir total gleichgültig. Das, was in den Völkern an gutem Blut unserer Art vorhanden ist, werden wir uns holen, indem wir ihnen, wenn notwendig, die Kinder rauben und sie bei uns großziehen. Ob die anderen Völker in Wohlstand leben oder ob sie verrecken vor Hunger, das interessiert mich nur soweit, als wir sie als Sklaven für unsere Kultur brauchen, anders interessiert mich das nicht.« (1919-PS, US-170.)

In Polen war die Vernichtung der Intelligenzschicht bereits im September 1939 vorgesehen worden, und im Mai 1940 schrieb der Angeklagte Frank in sein Tagebuch, »daß wir die Tatsache, daß die Weltaufmerksamkeit auf die Westfront gerichtet ist, zur Massenliquidation von Tausenden von Polen, der führenden Vertreter der polnischen Intelligenz zuerst, benutzen sollen.«

Zu einem früheren Zeitpunkt war Frank angewiesen worden, »die gesamte Wirtschaft Polens auf das absolut notwendige Minimum für die bloße Existenz zu reduzieren. Die Polen sollen die Sklaven des Großdeutschen Weltreiches sein«. Im Januar 1940 vermerkte er in seinem Tagebuch: »Billige Arbeitskräfte müssen zu Hunderttausenden aus dem Generalgouvernement herausgeholt werden. Dies wird die biologische Verbreitung der Eingeborenen verhindern.« Die Deutschen führten diese Politik in Polen mit solchem Erfolg durch, daß gegen Ende des Krieges ein Drittel der Bevölkerung getötet und das ganze Land verwüstet war.

[546] Dasselbe ereignete sich in den besetzten Gebieten der Sowjetunion. Zur Zeit des Beginns des deutschen Angriffs im Juni 1841 sagte Rosenberg zu seinen Mitarbeitern:

»Die deutsche Volksernährung steht in diesen Jahren zweifellos an der Spitze der deutschen Forderungen im Osten, und hier werden die Südgebiete und Nordkaukasien einen Ausgleich für die deutsche Volksernährung zu schaffen haben... Zweifellos wird eine sehr umfangreiche Evakuierung notwendig sein und dem Russentum werden sicher sehr schwere Jahre bevorstehen.« (1058-PS, US- 147.)

Drei bis vier Wochen später erörterte Hitler mit Rosenberg, Göring, Keitel und anderen seinen Plan der Ausbeutung der sowjetischen Bevölkerung und des sowjetrussischen Gebietes, der unter anderem die Evakuierung der Bewohner der Krim und die Besiedlung derselben durch Deutsche einschloß.

Ein ähnliches Schicksal war von dem Angeklagten von Neurath im August 1940 für die Tschechoslowakei geplant. Die Intelligenzschicht sollte »vertrieben«, der Rest der Bevölkerung sollte jedoch eher germanisiert, als ausgewiesen oder vernichtet werden, da nicht genügend Deutsche vorhanden wären, um sie zu ersetzen. Im Westen war die Bevölkerung des Elsaß das Opfer einer »Austreibungsaktion«. Zwischen Juli und Dezember 1940 wurden 105000 Elsässer entweder von ihren Heimstätten deportiert oder an der Rückkehr dorthin gehindert. Ein erbeuteter deutscher Bericht vom 7. August 1942 über das Elsaß besagt:

»Das rassische Problem wird in den Vordergrund gestellt, und zwar in der Weise, daß rassisch wertvolle Personen in das Altreich und rassisch minderwertige nach Frankreich ausgesiedelt werden sollen.«


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird eine Pause von 10 Minuten einschalten.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Nun bitte ich General Nikitchenko, mit der Verlesung des Urteils fortzufahren.

GENERALMAJOR I. T. NIKITCHENKO, MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE SOWJETUNION:

Plünderung öffentlichen und privaten Eigentums.

Artikel 49 der Haager Konvention bestimmt, daß eine Besatzungsmacht das Recht habe, in dem besetzten Gebiet Auflagen in Geld zu erheben, um die Bedürfnisse des Besatzungsheeres und der Verwaltung dieses Gebietes zu decken. Artikel 52 den? Haager Konvention sieht vor, daß die Besatzungsmacht Naturalleistungen [547] nur für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres fordern kann und daß diese Forderungen im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen müssen. Diese Artikel, im Zusammenhang mit Artikel 48, der sich auf die Verwendung der Steuereinkünfte bezieht, und den Artikeln 53, 55 und 56, die sich mit öffentlichem Eigentum beschäftigen, machen es klar, daß unter den Kriegsregeln das Wirtschaftssystem eines besetzten Landes nur zur Tragung der Besatzungskosten herangezogen werden kann und daß diese nicht größer sein dürfen, als billigerweise von der Wirtschaft des Landes zu erwarten ist. Artikel 56 lautet folgendermaßen:

»Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienst, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.

Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst ist untersagt und soll geahndet werden.« (Reichsgesetzblatt 1910, Seite 150.)

Das Beweismaterial im vorliegenden Falle hat jedoch dargelegt, daß die von Deutschland besetzten Gebiete für den deutschen Kriegseinsatz in der unbarmherzigsten Weise ausgebeutet wurden, ohne Rücksichtnahme auf die örtliche Wirtschaft und in Verfolg einer vorbedachten Planung und Politik. Tatsächlich lag systematisch »Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums« vor, die vom Artikel 6 b des Statuts als verbrecherisch bezeichnet wurde. Die deutsche Besatzungspolitik wurde klar in einer Rede festgelegt, die der Angeklagte Göring am 6. August 1942 vor verschiedenen deutschen Besatzungsbehörden hielt:

»Sie sind weiß Gott nicht hingeschickt, um für das Wohl und Wehe der Ihnen anvertrauten Völker zu arbeiten, sondern um das Äußerste herauszuholen, damit das deutsche Volk leben kann. Das erwarte ich von Ihren Energien. Die ewige Sorge für die Fremden muß jetzt endlich einmal aufhören.

Ich habe hier Berichte liegen darüber, was Sie zu liefern gedenken. Es ist gar nichts, wenn ich Ihre Länder betrachte. Es ist mir dabei gleichgültig, ob Sie sagen, daß Ihre Leute wegen Hunger umfallen.« (Protokoll Band VIII, Seite 56/57.)

Die zur völligen Ausbeutung der Wirtschaftsquellen der besetzten Gebiete benutzten Methoden waren bei jedem einzelnen Land verschieden. In einigen der besetzten Länder im Osten und Westen wurde die Ausbeutung im Rahmen der bestehenden Wirtschaftsordnung durchgeführt. Die örtlichen Industrien wurden unter deutsche Aufsicht gestellt, und die Verteilung der Kriegsmaterialien wurde aufs schärfste kontrolliert. Die für den deutschen Kriegseinsatz als wertvoll betrachteten Industrien wurden gezwungen [548] weiterzuarbeiten, und die meisten der übrigen wurden ganz stillgelegt. Rohstoffe und Fertigerzeugnisse wurden gleichermaßen für die Bedürfnisse der deutschen Industrie beschlagnahmt. Schon am 19. Oktober 1939 hatte der Angeklagte Göring eine Weisung ausgegeben, die genaue Richtlinien für die Verwaltung der besetzten Gebiete enthielt; sie sah vor:

»Die Aufgabenstellung für die wirtschaftliche Behandlung der einzelnen Verwaltungsbezirke ist verschieden je nachdem, ob es sich um Land handelte, welches dem Deutschen Reich politisch angegliedert wird, oder um das Generalgouvernement, das voraussichtlich nicht zum Reichsgebiet geschlagen werden wird.

Während in den erstgenannten Bezirken... die Erhaltung ihrer Produktionskraft und ihrer Vorräte und die möglichst rasche und vollständige Eingliederung in die gesamtdeutsche Wirtschaft zu betreiben ist, müssen aus den Gebieten des Generalgouvernements alle für die deutsche Kriegswirtschaft brauchbaren Rohstoffe, Altstoffe, Maschinen usw. herausgenommen werden. Betriebe, die nicht für die notdürftige Aufrechterhaltung des nackten Lebens der Bewohnerschaft unbedingt notwendig sind, müssen nach Deutschland überführt werden, soweit nicht die Übertragung unverhältnismäßig viel Zeit erfordert und deshalb ihre Beschäftigung mit deutschen Aufträgen an Ort und Stelle zweckmäßiger ist.« (EC-410, US-298.)

Auf Grund dieser Anordnung wurden landwirtschaftliche Erzeugnisse, Rohstoffe, die von deutschen Fabriken benötigt wurden, Maschinenwerkzeuge, Verkehrsmittel, andere Fertigerzeugnisse und sogar ausländische Wertpapiere und Devisenguthaben beschlagnahmt und nach Deutschland gesandt. Diese Vermögenswerte wurden in einer Weise beschlagnahmt, die in keinerlei Verhältnis zu den wirtschaftlichen Kräften jener Länder stand, und führten zu Hungersnot, Inflation und einem lebhaften schwarzen Markt. Zunächst versuchten die deutschen Besatzungsbehörden, den schwarzen Markt zu unterbinden, da er dazu diente, örtliche Erzeugnisse in einer Weise zu vertreiben, die sie den Händen der Deutschen entzog. Als die Versuche der Unterdrückung fehlschlugen, wurde eine deutsche Einkaufszentrale organisiert, um auf dem schwarzen Markt für Deutschland einzukaufen und so dafür zu sorgen, daß die Versicherung des Angeklagten Göring eingehalten werde: es sei »notwendig, daß jedermann wisse, daß, wenn irgendwo Hungersnot herrsche, dies keinesfalls in Deutschland der Fall sein werde«.

In vielen der besetzten Länder im Osten und Westen hielten die Behörden den Anschein aufrecht, als ob sie für alles beschlagnahmte [549] Gut bezahlten. Dieser mühsam aufrechterhaltene Vorwand einer Zahlung verbarg nur die Tatsache, daß die aus diesen besetzten Ländern nach Deutschland geschickten Güter von den besetzten Ländern selbst bezahlt wurden, und zwar entweder durch die Aufrechnung mit übermäßigen Besatzungskosten, oder aber durch Zwangsanleihen als Gegenleistung für ein Kreditsaldo, eines sogenannten »Clearing-Kontos«, welches nur dem Namen nach ein Konto war.

In den meisten besetzten Ländern des Ostens wurde sogar dieser Vorwand von Gesetzlichkeit nicht aufrechterhalten; wirtschaftliche Ausbeutung wurde zu vorsätzlicher Plünderung. Diese Politik wurde zuerst in der Verwaltung des Generalgouvernements in Polen in die Tat umgesetzt. In der Hauptsache erstreckte sich die Ausbeutung der Rohprodukte des Ostens auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, und bedeutende Mengen an Lebensmitteln wurden vom Generalgouvernement nach Deutschland transportiert.

Das Beweismaterial über eine weitverbreitete Hungersnot des polnischen Volkes im Generalgouvernement deutet auf die Rücksichtslosigkeit und die Härte hin, mit der die Ausbeutungspolitik betrieben wurde.

Die Besetzung der Gebiete der USSR war durch eine vorsätzliche und systematische Plünderung gekennzeichnet. Vor dem Angriff auf die USSR wurde ein Wirtschaftsstab – Oldenburg – aufgestellt, um eine möglichst wirksame Ausbeutung der Sowjetgebiete zu gewährleisten. Die deutschen Armeen sollten aus dem Sowjetgebiet verpflegt werden, auch wenn »viele Millionen Menschen verhungern würden«. Ein vor dem Angriff erteilter OKW-Befehl lautet wie folgt:

»Soviel wie möglich Lebensmittel und Mineralöl für Deutschland zu gewinnen, ist das wirtschaftliche Hauptziel der Aktion.« (Protokoll Band VIII, Seite 31; USSR-10.)

In gleicher Weise hatte eine Erklärung des Angeklagten Rosenberg vom 20. Juni 1941 die Verwendung von Erzeugnissen Südrußlands und des nördlichen Kaukasus zum Zwecke der Verpflegung des deutschen Volkes empfohlen, und zwar wie folgt:

»Wir sehen durchaus nicht die Verpflichtung ein, aus diesen Überschußgebieten das russische Volk mit zu ernähren. Wir wissen, daß das eine harte Notwendigkeit ist, die außerhalb jeden Gefühls steht.« (1058-PS, US-147.)

Nach der Besetzung des Sowjetgebietes wurde diese Politik in die Tat umgesetzt. Es fanden Beschlagnahmungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse in großem Umfange statt unter vollständiger Mißachtung der Bedürfnisse der Bewohner des besetzten Gebietes.

[550] Zu der Beschlagnahme von Rohmaterialien und Fertigwaren kam eine großangelegte Beschlagnahme von Kunstschätzen, Möbeln, Spinnstoffen und ähnlichen Erzeugnissen in allen besetzten Ländern.

Am 29. Januar 1940 wurde der Angeklagte Rosenberg durch Hitler zum Leiter der Zentralstelle für nationalsozialistische Weltanschauungs- und Erziehungsforschung ernannt, und dadurch übte die als »Einsatzstab Rosenberg« bekannte Organisation ihre Tätigkeit in größtem Maßstabe aus. Ursprünglich damit beauftragt, eine Forschungsbibliothek zu gründen, entwickelte sie sich jedoch zu einem Plan für die Beschlagnahme von Kulturschätzen. Am 1. März 1942 erließ Hitler eine weitere Verordnung, durch welche Rosenberg ermächtigt wurde, Bibliotheken, Logen und kulturelle Einrichtungen zu durchsuchen und Material aus diesen Institutionen, sowie in jüdischem Besitz befindliche Kulturschätze zu beschlagnahmen. Ähnliche Befehle wurden erteilt für Fälle, in denen sich der Besitzer nicht einwandfrei ermitteln ließ. In der Verordnung wurde das Oberkommando der Wehrmacht zur Mitarbeit angewiesen, und es wurde darauf hingewiesen, daß Rosenbergs Tätigkeit im Westen in seiner Eigenschaft als Reichsleiter und im Osten in derjenigen als Reichsminister durchgeführt werden sollte. Später wurden Rosenbergs Befugnisse auf die besetzten Länder ausgedehnt. Der Bericht von Robert Scholz, Chef des Sonderstabes »Schöne Künste«, gab an:

»In der Zeit vom März 1941 bis Juli 1944 wurden vom Sonderstab Bildende Kunst ins Reich verbracht: 29 große Transporte, umfassend 137 Waggons mit 4174 Kisten mit Kunstwerken.« (1015-PS, US-385.)

Scholz' Bericht bezieht sich auf 25 Bildermappen der wertvollsten Werke aus den im Westen beschlagnahmten Kunstsammlungen; diese Mappen wurden dem Führer überreicht. 39 vom Einsatzstab zusammengestellte Bände enthielten Lichtbilder von Gemälden, Geweben, Möbeln, Kandelabern und zahlreichen anderen Kunstgegenständen und erläuterten Wert und Bedeutung der zusammengestellten Sammlungen. In vielen besetzten Ländern wurden Privatsammlungen ausgeraubt, Bibliotheken geplündert und Privathäuser bestohlen.

Museen, Paläste und Bibliotheken der besetzten Gebiete der USSR wurden systematisch ausgeplündert. Rosenbergs Einsatzstab, Ribbentrops Sonder-»Bataillon«, die Reichskommissare und die Vertreter des Militärkommandos beschlagnahmten kulturell und historisch wertvolle Gegenstände, die Eigentum der Bevölkerung der Sowjetunion waren und brachten sie nach Deutschland. Der Reichskommissar für die Ukraine zum Beispiel schaffte Gemälde und Kunstgegenstände aus Kiew und Charkow fort und sandte sie nach Ostpreußen. Seltene Bücher und Kunstgegenstände aus den [551] Palästen von Peterhof, Zarskoje Selo und Pawlowsk wurden nach Deutschland transportiert. In seinem Brief an Rosenberg vom 3. Oktober 1941 erwähnte Reichskommissar Kube, daß sich der Wert der aus Weißrußland fortgeschafften Kunstgegenstände auf mehrere Millionen Rubel belief. Die Ausmaße dieser Plünderung sind ferner ersichtlich aus dem von der Dienststelle Rosenberg an von Milde-Schreden gesandten Brief, in welchem erwähnt wird, daß allein im Monat Oktober 1943 ungefähr 40 mit kulturellen Wertgegenständen beladene Güterwagen nach Deutschland geleitet worden waren.

Hinsichtlich des Einwandes, daß die Beschlagnahme von Kunstschätzen eine Schutzmaßnahme darstellte und zu deren Erhaltung durchgeführt wurde, ist es notwendig, einige Worte zu bemerken. Am 1. Dezember 1939 erließ Himmler in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums eine Verordnung an die örtlichen Gestapo-Beamten in den einverleibten Ostgebieten und an die Kommandeure des SD in Radom, Warschau und Lublin. Diese Verordnung enthielt Durchführungsbestimmungen für die Beschlagnahme von Kunstgegenständen, und Artikel 1 lautet wie folgt:

»Um das Deutschtum in der Verteidigung des Reiches zu stärken, werden alle im Absatz 2 dieser Verfügung aufgeführten Gegenstände hiermit beschlagnahmt... Sie werden zugunsten des Deutschen Reiches beschlagnahmt und dem Reichskommissar für die Stärkung des deutschen Volkstums zur Verfügung gestellt.«

Die Absicht, Deutschland durch diese Beschlagnahmungen zu bereichern und nicht etwa die beschlagnahmten Gegenstände sicherzustellen, geht aus einem undatierten Bericht von Dr. Hans Posse, dem Direktor der Staatlichen Gemäldegalerie in Dresden, hervor:

»In Krakau und Warschau habe ich mir einen Einblick in die öffentlichen und privaten Sammlungen sowie den kirchlichen Besitz verschafft. Es bestätigte sich, daß außer den uns in Deutschland bereits bekannten Kunstwerken... z. B. dem Veit- Stoß-Altar und den Tafeln des Hans von Kulmbach aus der Marienkirche in Krakau... und einigen Werken des Nationalmuseums in Warschau nicht allzuviel für eine Bereicherung des deutschen Besitzes an hoher Kunst (Malerei und Plastik) vorhanden ist.« (1600-PS, US-690.)

Die Politik der Zwangsarbeit.

Artikel 6 b des Statuts sieht vor, daß »Mißhandlung oder Verschleppung der entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder dort befindlichen Zivilbevölkerung zur Zwangsarbeit oder irgendeinem anderen Zwecke« als Kriegsverbrechen anzusehen sind. Die Vorschriften über Zwangsarbeit seitens der Bewohner von [552] besetzten Gebieten finden sich in Artikel 52 der Haager Konvention, in dem es heißt:

»Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres gefordert werden. Sie müssen im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtungen enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.« (Reichsgesetzblatt 1910, Seite 149.)

Die Politik der deutschen Besatzungsbehörden war eine offenkundige Verletzung der Bestimmungen dieser Konvention. Man kann sich ein ungefähres Bild über diese Politik an Hand einer Erklärung machen, die Hitler in einer am 9. November 1941 gehaltenen Rede abgab:

»Das Gebiet, das heute direkt für uns arbeitet, umfaßt mehr als 250 Millionen Menschen; das Gebiet, das in Europa indirekt für diesen Kampf arbeitet, umfaßt schon jetzt über 350 Millionen.

Soweit es sich nun um das deutsche Gebiet handelt, das Gebiet, das wir besetzt haben, das Gebiet, das wir jetzt in unsere Verwaltung genommen haben, so soll man nicht daran zweifeln, daß wir es fertig bringen, es in die Arbeit restlos einzuspannen.« (Protokoll Band V, Seite 494; RF-8.)

Die tatsächlich erzielten Ergebnisse waren nicht derart vollständig, es ist den deutschen Besatzungsbehörden jedoch gelungen, viele Bewohner der besetzten Gebiete zur Arbeit in der deutschen Kriegsindustrie zu zwingen und mindestens 5 Millionen Menschen zum Einsatz in der Industrie und Landwirtschaft nach Deutschland zu deportieren.

Im Anfangsstadium des Krieges waren die Arbeitskräfte der besetzten Gebiete der Kontrolle verschiedener Besatzungsbehörden unterworfen, und die Methode war von Land zu Land verschieden. In allen besetzten Gebieten wurde sofort die Arbeitsdienstpflicht eingeführt. Die Bewohner der besetzten Gebiete mußten sich melden und wurden örtlich zur Mitarbeit in der deutschen Kriegswirtschaft eingesetzt. In vielen Fällen wurden sie gezwungen, an deutschen Befestigungsarbeiten und militärischen Anlagen zu arbeiten. Als die örtlichen Rohstoffvorräte und die Leistungen der örtlichen Industrie nicht mehr ausreichten, um den deutschen Anforderungen gerecht zu werden, wurde das System der Deportation von Arbeitskräften nach Deutschland in Kraft gesetzt. Mitte April 1940 war die zwangsweise Deportation von Arbeitskräften nach Deutschland im Generalgouvernement befohlen worden, und eine ähnliche Methode wurde in anderen Ostgebieten nach ihrer Besetzung befolgt. Himmler gab eine Schilderung dieser zwangsweisen [553] Deportation aus Polen. In einer Ansprache an SS-Offiziere erinnerte er daran, wie sie bei einer Temperatur von 40 Grad unter Null »Tausende, Zehntausende, Hunderttausende abzutransportieren« hatten. Bei einer späteren Gelegenheit erklärte Himmler:

»Ob bei dem Bau eines Panzergrabens 10000 russische Weiber an Entkräftung umfallen..., interessiert mich nur insoweit, als der Panzergraben für Deutschland fertig wird... Wir müssen uns klar sein, daß wir 6 bis 7 Millionen Ausländer in Deutschland haben... Die sind alle nicht gefährlich, solange wir bei der kleinsten Kleinigkeit hart zuschlagen.« (1919-PS, US-170, Seite 23 und 43.)

Allerdings wurde während der ersten beiden Jahre der deutschen Besetzung Frankreichs, Belgiens, Hollands und Norwegens der Versuch gemacht, die notwendigen Arbeiter als Freiwillige zu erlangen. Wie erfolglos dies war, ist aus dem Sitzungsbericht des Ministerrats für Zentrale Planung vom 1. März 1944 zu ersehen. Kehrl, der Vertreter des Angeklagten Speer, sagte von der Lage in Frankreich:

»Während dieser ganzen Zeit ist von Ihnen durch freiwillige Werbung eine große Zahl von Franzosen nach dem Reich gekommen.«

Er wurde vom Angeklagten Sauckel unterbrochen:

»Auch durch Zwangswerbung.«

Kehrl antwortete darauf:

»Die Zwangswerbung setzte ein, als die freiwillige Werbung nicht mehr genug ergab.«

Wozu der Angeklagte Sauckel bemerkte:

»Von den 5 Millionen ausländischen Arbeitern, die nach Deutschland gekommen sind, sind keine 200000 freiwillig gekommen.«

Und Kehrl erwiderte:

»Ich will mal dahingestellt sein lassen, inwieweit ein leichter Druck dabei war. Es war jedenfalls formal freiwillig.« (R-124, US-179.)

Es wurden Ausschüsse eingesetzt, um die Anwerbung zu fördern, und ein energischer Propagandafeldzug begonnen, um Arbeiter zu veranlassen, sich freiwillig zum Dienste in Deutschland zu melden. In diesem Propagandafeldzug wurde beispielsweise das Versprechen abgegeben, daß für jeden Arbeiter, der nach Deutschland ginge, ein Kriegsgefangener heimgeschickt würde. Um nachzuhelfen, wurden in manchen Fällen Arbeitern, die sich weigerten, nach Deutschland zu gehen, die Lebensmittelkarten entzogen, oder sie wurden aus ihren Stellen entlassen und der Erwerbslosenunterstützung oder der [554] Gelegenheit, anderswo zu arbeiten, beraubt. In einigen Fällen wurden Arbeiter und ihre Familien mit polizeilichen Vergeltungsmaßnahmen bedroht, wenn sie sich weigerten, nach Deutschland zu gehen. Am 21. März 1942 wurde der Angeklagte Sauckel zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz ernannt mit Befehlsgewalt »über alle verfügbaren Arbeitskräfte, ein schließlich der im Auslande angeworbenen Arbeiter und der Kriegsgefangenen«.

Der Angeklagte Sauckel unterstand unmittelbar dem Angeklagten Göring in dessen Eigenschaft als Beauftragten für den Vierjahresplan, und ein Erlaß Görings vom 27. März 1942 übertrug alle seine Vollmachten in Bezug auf Arbeitskräfte auf den Angeklagten Sauckel. Auch die Anweisungen an Sauckel besagten, daß ausländische Arbeitskräfte als Freiwillige angeworben werden sollten, sahen aber auch vor, daß »dort jedoch, wo in den besetzten Gebieten der Ruf um Freiwillige nicht ausreichende Ergebnisse zeitigt, man unter allen Umständen zu Dienstverpflichtung und Zwangseinziehung schreiten muß«. Bestimmungen, die den Arbeitsdienst in Deutschland zur Pflicht machten, wurden in allen besetzten Gebieten veröffentlicht. Die Zahl der Arbeiter, die bereitzustellen waren, wurde von Sauckel festgesetzt, und die örtlichen Behörden wurden angewiesen, notwendigenfalls diese Bedürfnisse durch Aushebungen zu befriedigen. Daß Aushebungen eher die Regel als die Ausnahme waren, zeigt die bereits zitierte Erklärung Sauckels vom 1. März 1944.

Der Angeklagte Sauckel beteuerte oft, daß die Ausländer menschlich behandelt worden seien und daß die Bedingungen, unter welchen sie lebten, gute gewesen seien. Was immer die Absicht Sauckels auch gewesen sein mag und wie sehr er auch gewünscht haben mag, daß ausländische Arbeiter human behandelt werden sollten, haben doch die dem Internationalen Militärgerichtshof vorgelegten Beweisstücke einwandfrei die Tatsache ergeben, daß die Einziehung von Arbeitskräften in vielen Fällen durch drastische und gewaltsame Methoden erreicht wurde. Die sogenannten »Fehler und Irrtümer« kamen in sehr großem Umfange vor. Menschenjagden fanden statt in den Straßen, in Kinos, ja sogar in Kirchen und bei Nacht in Privathäusern. Manchmal wurden Häuser niedergebrannt und die Familien als Geiseln festgenommen, Handlungen, die in den Worten des Angeklagten Rosenberg ihren Ursprung »in den schwärzesten Zeiten des Sklavenhandels« hatten. Die Methoden, die zur Erlangung von Zwangsarbeitern aus der Ukraine angewandt wurden, werden klar aus dem Befehl an SD-Offiziere, welcher besagte:

»Dabei wird es nicht immer ohne Zwangsmittel abgehen... Bei der Überholung von Dörfern bzw. notwendig werdenden Niederbrennung eines Dorfes wird die gesamte Bevölkerung dem Beauftragten zwangsweise zur Verfügung gestellt... [555] Grundsätzlich werden keine Kinder mehr erschossen... Wenn wir also durch obige Anordnung unsere harten sicherheitspolizeilichen Maßnahmen vorübergehend einschränken, so geschieht dies nur aus folgendem Grunde. Das Wichtigste ist die Arbei terbeschaffung.« (3012-PS, US-190.)

Die Mittel und Bedürfnisse der besetzten Länder wurden bei Durchführung dieser Politik völlig außer acht gelassen. Die Behandlung der Arbeiter richtete sich nach den Weisungen Sauckels vom 20. April 1942:

»Alle diese Menschen müssen so ernährt, untergebracht und behandelt werden, daß sie bei denkbar sparsamstem Einsatz die größtmöglichste Leistung hervorbringen.« (016-PS, US-168.)

Die Beweisaufnahme zeigte, daß die für das Reich bestimmten Arbeiter unter Bewachung nach Deutschland gesandt wurden, oftmals in Züge gepackt, ohne angemessene Beheizung, Ernährung, Bekleidung oder hygienische Anlagen. Die Beweisaufnahme ergab auch, daß die Behandlung der Arbeiter in Deutschland in vielen Fällen brutal und erniedrigend war. Das auf die Krupp-Werke in Essen bezügliche Beweismaterial zeigte, daß die Arbeiter aufs grausamste bestraft wurden. Theoretisch wurden die Arbeiter zwar von der DAF bezahlt und verpflegt und sogar ermächtigt, ihre Ersparnisse zu transferieren und Post und Pakete nach Hause zu schicken; doch entzogen einschränkende Regeln wiederum einen Teil der Bezahlung; die Lager, in denen sie untergebracht waren, waren unhygienisch; und die Ernährung war sehr oft weniger als das notwendige Minimum dessen, das den Arbeitern die Kraft zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährte. Im Falle der auf deutschen Bauernhöfen beschäftigten Polen waren die Arbeitgeber ermächtigt, Körperstrafen anzuwenden und wurden angewiesen, die Arbeiter womöglich in Ställen unterzubringen und nicht in ihren eigenen Wohnstätten. Sie waren der stetigen Aufsicht der Gestapo und der SS unterworfen, und wenn sie versuchten, ihre Arbeitsstellen zu verlassen, wurden sie in Erziehungslager oder Konzentrationslager überführt. Die Konzentrationslager wurden auch dazu benutzt, die Versorgung mit Arbeitskräften zu steigern. Die Kommandanten von Konzentrationslagern hatten den Befehl, ihre Gefangenen bis zu den äußersten Grenzen ihrer körperlichen Kräfte zur Arbeit anzuhalten. Während der späteren Zeit des Krieges waren die Konzentrationslager auf gewissen Arbeitsgebieten so ergiebig, daß die Gestapo tatsächlich angewiesen wurde, bestimmte Gruppen von Arbeitern zu verhaften, damit sie auf solche Weise benutzt werden könnten. Alliierte Kriegsgefangene wurden auch als eine mögliche Arbeiterquelle angesehen. Unteroffiziere wurden gezwungen, sich dadurch zur Arbeit bereit zu erklären, daß diejenigen, die nicht [556] zustimmten, in Straflager versetzt wurden. Vielen Kriegsgefangenen wurden Aufgaben zugeteilt, die in Verletzung des Artikels 31 der Genfer Konvention unmittelbar mit militärischen Operationen zusammenhingen. Sie wurden zur Arbeit in Munitionsfabriken verwendet, und man ließ sie sogar Bombenflugzeuge beladen, Munition tragen und Gräben auswerfen, oft unter den gefährlichsten Umständen. Das galt besonders von Sowjetkriegsgefangenen. Bei einer Sitzung der Zentralen Planung am 16. Februar 1943, welcher die Angeklagten Sauckel und Speer beiwohnten, sagte Milch:

»Wir haben die Forderung gestellt, daß bei uns in der Flakartillerie ein gewisser Prozentsatz Russen ist. 50000 sollen im ganzen heran; 30000 sind schon als Kanoniere da. Es ist eine witzige Sache, daß Russen die Kanonen bedienen müssen.« (R-124, US-179.)

Und am 4. Oktober 1943 sagte Himmler in Posen mit Bezug auf russische Gefangene, die in den ersten Tagen des Krieges gefangengenommen worden waren:

»Wir haben damals die Masse Mensch nicht so gewertet, wie wir sie heute als Rohstoff, als Arbeitskraft werten, was letzten Endes, wenn ich an Generationen denke, nicht schade ist, was aber heute wegen des Verlustes der Arbeitskräfte bedauerlich ist: Die Gefangenen sind nach Zehntausenden und Hunderttausenden an Entkräftung, an Hunger gestorben.«

Die allgemeine Politik, die der Mobilisierung der Sklavenarbeiter zugrunde lag, wurde am 20. April 1942 von Sauckel hervorgehoben. Er führte aus:

»Der Zweck des gigantischen neuen Arbeitseinsat zes ist nun, alle jene reichen und gewaltigen Hilfsquellen, die uns das kämpfende Heer unter der Führung Adolf Hitlers in so überwältigend reichem Ausmaß errungen und gesichert hat, für die Rüstung der Wehrmacht und ebenso für die Ernährung der Heimat auszuwerten. Die Rohstoffe wie die Fruchtbarkeit der eroberten Gebiete und ebenso deren menschliche Arbeitskraft sollen durch den Arbeitseinsatz vollkommen und gewissenhaft zum Segen Deutschlands und seiner Verbündeten ausgenutzt werden...

Alle schon in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen, sowohl aus den West- wie den Ostgebieten, müssen, soweit dies noch nicht geschehen ist, ebenfalls restlos der deutschen Rüstungs- und Ernährungswirtschaft zugeführt werden...

Es ist daher unumgänglich notwendig, die in den eroberten sowjetischen Gebieten vorhandenen Menschenreserven voll auszuschöpfen. Gelingt es nicht, die benötigten Arbeitskräfte auf freiwilliger Grundlage zu gewinnen, so [557] muß unverzüglich zur Aushebung derselben bezw. zur Zwangsverpflichtung geschritten werden... Die restlose Beschäftigung aller Kriegsgefangenen, sowie die Hereinnahme einer Riesenzahl neuer ausländischer Zivilarbeiter und Zivilarbeiterinnen ist zur undiskutierbaren Notwendigkeit für die Lösung der Aufgaben des Arbeitseinsatzes in diesem Kriege geworden.« (016-PS, US-168.)

Weiterhin sind auch die Maßnahmen zu erwähnen, die schon im Sommer des Jahres 1940 in Deutschland eingeführt waren und auf Grund derer alle alten, geistesgestörten und alle mit unheilbaren Krankheiten behafteten Menschen, »nutzlose Esser«, in besondere Anstalten eingeliefert und getötet wurden, während man ihren Verwandten mitteilte, daß sie eines natürlichen Todes gestorben seien. Opfer waren nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern auch ausländische Arbeiter, die nicht mehr imstande waren, ihre Arbeit zu verrichten und infolgedessen für die deutsche Kriegsmaschine unbrauchbar geworden waren. Es wurde geschätzt, daß mindestens 275000 Menschen auf diesem Wege in Erholungsheimen, Krankenhäusern und Irrenanstalten, die dem Angeklagten Frick in seiner Eigenschaft als Innenminister unterstanden, getötet wurden. Es war völlig unmöglich festzustellen, wie viele Fremdarbeiter in dieser Gesamtzahl enthalten sind.

Die Judenverfolgung.

Die Verfolgung der Juden durch die Nazi-Regierung ist in der größten Ausführlichkeit vor dem Gerichtshof bewiesen worden. Sie ist ein Vorgang organisierter und planmäßiger Unmenschlichkeit größten Stiles; Ohlendorf, der Chef des Amtes III im Reichssicherheitshauptamt (RSHA) von 1939 bis 1943, der ebenfalls eine der Einsatzgruppen in dem Feldzug gegen die Sowjetunion befehligte, machte Aussagen über die in der Ausrottung von Juden angewandten Methoden. Er erklärte, daß Erschießungstrupps für die Hinrichtung der Opfer eingesetzt wurden, um das persönliche Schuldgefühl des einzelnen zu verringern; und die 90000 Männer, Frauen und Kinder, die im Laufe eines Jahres durch seine eigene Gruppe ermordet wurden, waren in der Überzahl Juden. Der Zeuge Bach-Zelewski antwortete auf die Frage, wieso Ohlendorf die Morde von 90000 Personen zugeben könne:

»Wenn man jahrelang predigt, jahrzehntelang predigt, daß die slawische Rasse eine Unterrasse ist, daß die Juden überhaupt keine Menschen sind, dann muß es zu einer solchen Explosion kommen.« (Protokoll Band IV, Seite 549.)

Der Angeklagte Frank jedoch sprach die Schlußworte zu diesem Kapitel der Nazi-Geschichte, als er in diesem Gerichtssaal bezeugte:

»denn wir haben den Kampf gegen das Judentum jahrelang geführt, und wir haben uns in Äußerungen ergangen – [558] und mein Tagebuch ist mir selbst als Zeuge gegenübergetreten –, die furchtbar sind... Tausend Jahre werden vergehen und diese Schuld von Deutschland nicht wegnehmen.« Protokoll Band XII, Seite 19.)

Die antijüdischen Maßnahmen waren in Punkt 4 des Parteiprogramms formuliert, welches ausführte: »Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksicht auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein.« Andere Punkte des Programms führten aus, daß Juden als Ausländer zu behandeln seien, daß man ihnen nicht gestatten dürfe, öffentliche Ämter zu bekleiden und daß sie aus dem Reich auszustoßen seien, falls es unmöglich wäre, die Gesamtbevölkerung des Staates zu ernähren, daß man ihnen eine weitere Einwanderung nach Deutschland verweigern und die Veröffentlichung deutscher Zeitungen verbieten solle. Die Nazi-Partei predigte diese Lehren während des ganzen Verlaufes ihrer Geschichte. Es wurde gestattet, daß »Der Stürmer« und andere Veröffentlichungen den Haß gegen die Juden verbreiteten, und in den Reden und öffentlichen Ausführungen der Nazi-Führer wurden die Juden öffentlich der Lächerlichkeit und Schmähung preisgegeben.

Mit der Machtergreifung wurde die Judenverfolgung verschärft. Eine Reihe von erlassenen Gesetzen schufen Unterschiede und beschränkten die den Juden zugänglichen Ämter und Berufe; und Einschränkungen werden ihrem Familienleben und ihren Bürgerrechten auferlegt. Schon im Herbst 1938 hatte die Nazi-Politik den Juden gegenüber eine Stufe erreicht, die auf die gänzliche Ausschließung der Juden aus dem deutschen Leben abzielte. Pogrome, die die Verbrennung und Zerstörung von Synagogen, die Plünderung von jüdischen Geschäften und die Verhaftung von hervorragenden jüdischen Geschäftsleuten einbegriffen, wurden organisiert. Eine Kollektivstrafe von 1 Milliarde Mark wurde den Juden auferlegt, die Beschlagnahme jüdischen Vermögens wurde genehmigt, und die Bewegungsfreiheit der Juden wurde durch Bestimmungen auf gewisse Sonderbezirke und Stunden eingeschränkt. Die Errichtung von Ghettos wurde weitgehend durchgeführt, und auf Grund eines Befehls der Sicherheitspolizei wurden Juden zum Tragen eines gelben Sternes auf der Brust und auf dem Rücken gezwungen.

Es ist durch die Anklagebehörde geltend gemacht worden, daß verschiedene Einrichtungen dieser antisemitischen Politik mit den Plänen für den Angriffskrieg im Zusammenhang standen. Die gewalttätigen Maßnahmen, die im November 1938 gegen die Juden zur Anwendung kamen, waren angeblich in Vergeltung für die Tötung eines Beamten der deutschen Botschaft in Paris. Jedoch die Entscheidung für die Besitzergreifung Österreichs und der Tschechoslowakei war schon ein Jahr vorher getroffen worden. Eine Strafe [559] von einer Milliarde Mark wurde verhängt, und die Beschlagnahme jüdischen Vermögens wurde zu einer Zeit angeordnet, als deutsche Rüstungskosten das deutsche Finanzministerium in Schwierigkeiten versetzt hatten und als die Verringerung der Rüstungsausgaben erwogen wurde. Diese Schritte wurden überdies mit der Billigung des Angeklagten Göring unternommen, der mit der Verantwortung für Wirtschaftsangelegenheiten dieser Art betraut worden war und der der stärkste Befürworter eines erweiterten Wiederaufrüstungsprogramms ohne Erwägung der finanziellen Schwierigkeiten war.

Es ist weiterhin ausgeführt worden, daß sich der Zusammenhang zwischen der antisemitischen Politik und dem Angriffskrieg nicht auf Wirtschaftssachen beschränkte. Das Rundschreiben des Deutschen Auswärtigen Amtes beschrieb in einem Artikel vom 25. Januar 1939 unter der Überschrift »Die Judenfrage als ein Faktor in der deutschen Außenpolitik im Jahre 1938« die neue Phase der antisemitischen Nazi-Politik mit den folgenden Worten:

»Es ist wohl kein Zufall, daß das Schicksalsjahr 1938 zugleich mit der Verwirklichung des großdeutschen Gedankens die Judenfrage ihrer Lösung nahegebracht hat. Denn die Judenpolitik war sowohl Voraussetzung wie Konsequenz der Ereignisse des Jahres 1938. Mehr vielleicht als die machtpolitische Gegnerschaft der ehemaligen Feindbundmächte des Weltkriegs hat das Vordringen jüdischen Einflusses in der zersetzenden jüdischen Geisteshaltung in Politik, Wirtschaft und Kultur die Kraft und den Willen des deutschen Volkes zum Wiederaufstieg gelähmt. Die Heilung dieser Krankheit des Volkskörpers war daher wohl eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Kraftanstrengung, die im Jahre 1938 gegen den Willen einer Welt den Zusammenschluß des Großdeutschen Reiches erzwang.« (3358-PS, GB-158.)

Die Verfolgung der Juden im Vorkriegsdeutschland durch die Nazis, so hart und unterdrückend sie auch war, läßt sich jedoch nicht mit der während des Krieges in den besetzten Gebieten verfolgten Politik vergleichen. Ursprünglich ähnelte die Politik der bis dahin innerhalb Deutschlands betriebenen. Die Juden mußten sich registrieren lassen und wurden gezwungen, in Ghettos zu leben, den gelben Stern zu tragen und sich als Sklavenarbeiter verwenden zu lassen. Im Sommer 1941 wurden jedoch Pläne entworfen für eine »Endlösung« der Judenfrage in ganz Europa. Diese »Endlösung« bedeutete die Ausrottung der Juden, die, wie Hitler bereits Anfang 1939 angedroht hatte, eine der Folgen eines Kriegsausbruches sein würde. Eine Spezialabteilung der Gestapo unter Adolf Eichmann, Chef der Abteilung B IV der Gestapo, wurde gebildet, um diese Politik durchzuführen.

[560] Der Plan für die Ausrottung der Juden wurde kurz nach dem Angriff auf die Sowjetunion ausgearbeitet. Den Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD, die zur Brechung des Widerstandes der Bevölkerung der im Rücken der deutschen Armeen im Osten liegenden Gebiete ausgestellt worden waren, wurde die Aufgabe der Ausrottung der Juden in diesen Gebieten übertragen.

Die Wirksamkeit der Tätigkeit der Einsatzgruppen wird durch die Tatsache erwiesen, daß im Februar 1942 Heydrich bereits berichten konnte, daß Estland judenfrei und daß in Riga die Zahl der Juden von 29500 auf 2500 herabgedrückt worden sei. Insgesamt haben die in den besetzten baltischen Gebieten operierenden Einsatzgruppen in drei Monaten über 135000 Juden getötet.

Diese Sonderverbände operierten auch nicht völlig unabhängig von den deutschen Streitkräften. Es liegen unzweideutige Beweise vor, daß Führer der Einsatzgruppen die Mitwirkung von Armee-Kommandeuren erlangten. In einem Falle wurden die Beziehungen zwischen einer Einsatzgruppe und den militärischen Stellen damals als »sehr eng, fast herzlich« bezeichnet; in einem anderen Falle wurde die reibungslose Durchführung der Operation eines Einsatzkommandos dem von den Armeestellen erwiesenen »Verständnis für dieses Vorgehen« zugeschrieben.

Einheiten der Sicherheitspolizei und des SD in den unter ziviler Verwaltung stehenden besetzten Ostgebieten wurde eine ähnliche Aufgabe zugewiesen. Der planmäßige und systematische Charakter der Judenverfolgungen wird am besten durch den Originalbericht des SS-Brigadegenerals Stroop gekennzeichnet, der mit der Zerstörung des Warschauer Ghettos, die im Jahre 1943 stattfand, beauftragt war. Dem Gerichtshof wurde jener mit Lichtbildern versehene Bericht, der auf dem Titelblatt die Worte trug: »Es gibt keinen jüdischen Wohnbezirk in Warschau mehr«, als Beweisstück vorgelegt. Der Band enthält eine Anzahl Berichte, die von Stroop an den Höheren SS- und Polizeiführer Ost gesandt worden sind. Im April 1943 schrieb Stroop in einem dieser Berichte:

»Der von den Juden und Banditen geleistete Widerstand konnte nur durch energischen unermüdlichen Tag- und Nachteinsatz der Stoßtrupps gebrochen werden. Am 23. April 1943 erging vom Reichsführer-SS... der Befehl, die Durchkämmung des Ghettos in Warschau mit größter Härte und unnachsichtlicher Zähigkeit zu vollziehen. Ich entschloß mich deshalb, nunmehr die totale Vernichtung des jüdischen Wohnbezirks durch Abbrennen... auch der Wohnblocks bei den Rüstungsbetrieben vorzunehmen. Es wurde systematisch ein Betrieb nach dem anderen geräumt und anschließend durch Feuer vernichtet. Fast immer kamen dann die Juden aus ihren Verstecken... heraus. Es war nicht selten, daß die [561] Juden in den brennenden Häusern sich solange aufhielten, bis sie es wegen der Hitze... vorzogen, aus den Stockwerken herauszuspringen... Mit gebrochenen Knochen versuchten sie dann noch über die Straße in Häuserblocks zu kriechen, die noch nicht... in Flammen standen... Auch der Aufenthalt in den Kanälen war schon nach den ersten 8 Tagen kein angenehmer mehr. Häufig konnten auf der Straße durch die Schächte laute Stimmen aus den Kanälen herausgehört werden... Nebelkerzen wurden in die Kanaleinsteiglöcher herabgelassen mit dem Erfolg, daß die Banditen aus den... Kanalöffnungen herausgeholt werden konnten. Zahlreiche Juden... wurden in Kanälen und Bunkern durch Sprengungen erledigt.

Je länger der Widerstand andauerte, desto härter wurden die Männer der Waffen-SS, Polizei und der Wehrmacht, die... vorbildlich ihren Mann standen.9« (1061-PS, US-275.)

Stroop berichtete, seine Warschauer Aktion habe

»... eine nachweisliche Gesamtzahl von 56065 Juden vernichtet.

Dieser Zahl hinzuzusetzen sind noch die Juden, die durch Sprengungen, Brände usw. ums Leben gekommen, aber zahlenmäßig nicht erfaßt werden konnten.«10

Furchtbare Beweise von Massenmorden an Juden wurden dem Gerichtshof auch durch kinematographische Filme vorgeführt, die die von den Alliierten später aufgefundenen Massengräber von Hunderten von Opfern darstellten.

Diese Greueltaten gehörten alle zu der im Jahre 1941 eingeleiteten Politik, und es ist nicht erstaunlich, daß Beweismaterial vorliegt, demzufolge einige deutsche Beamte vergeblichen Protest gegen die brutale Art erhoben, mit der die Tötungen durchgeführt wurden. Aber die zur Anwendung gebrachten Methoden folgten nie einem einheitlichen Schema. Die Massenmorde von Rowno und Dubno, die der deutsche Ingenieur Gräbe erwähnte, waren ein Beispiel einer Methode; die systematische Ausrottung der Juden in Konzentrationslagern stellte eine andere dar. Zur »Endlösung« gehörte die Zusammenfassung von Juden aus allen deutschbesetzten Teilen Europas in Konzentrationslagern. Ihr Gesundheitszustand war der Prüfstein für Leben und Tod. Alle Arbeitsfähigen wurden als Zwangsarbeiter in den Konzentrationslagern verwendet; alle arbeitsunfähigen Personen wurden in Gaskammern vernichtet und ihre Leichen verbrannt. Bestimmte Konzentrationslager, wie Treblinka und Auschwitz, wurden für diesen Hauptzweck bestimmt. Was Auschwitz anlangt, so hat der Gerichtshof die Aussagen von Höß gehört, der vom 1. Mai 1940 bis 1. Dezember 1943 dort Lagerkommandant war.

[562] Er schätzte, daß allein im Lager Auschwitz in jener Zeitspanne 2500000 Menschen vernichtet wurden und daß weitere 500000 an den Folgen von Krankheit und Hunger starben. Höß beschrieb die Auswahl für die Vernichtung in seinen Aussagen wie folgt:

»Zwei SS-Ärzte waren in Auschwitz tätig, um die einlaufenden Gefangenentransporte zu untersuchen. Die Gefangenen mußten bei einem der Ärzte vorbeigehen, der bei ihrem Vorbeimarsch sofort die Entscheidung fällte. Die Arbeitsfähigen wurden ins Lager geschickt. Andere wurden sofort in die Vernichtungslager geschickt. Kinder in sehr jungen Jahren wurden stets vernichtet, da sie auf Grund ihrer Jugend unfähig waren zu arbeiten. Noch eine andere Verbesserung gegenüber Treblinka war, daß in Treblinka die Opfer fast immer wußten, daß sie vernichtet werden sollten, während wir uns in Auschwitz bemühten, die Opfer zum Narren zu halten und sie im Glauben zu lassen, sie hätten ein Entlausungsverfahren durchzumachen. Natürlich erkannten sie auch häufig unsere wahren Absichten, und wir hatten aus diesem Grunde manchmal Aufruhr und Schwierigkeiten. Sehr häufig wollten Frauen ihre Kinder unter den Kleidern verbergen, aber wenn wir sie fanden, wurden die Kinder natürlich zur Vernichtung geschickt.«

Den Vorgang der Tötung selbst schilderte er mit folgenden Worten:

»Es dauerte je nach den klimatischen Verhältnissen drei bis fünfzehn Minuten, um die Menschen in der Todeskammer zu töten. Wir wußten, wann Menschen tot waren, weil ihr Schreien aufhörte. Wir warteten gewöhnlich ungefähr eine halbe Stunde, bevor wir die Türen öffneten und die Leichen entfernten. Nachdem man die Körper herausgeschleppt hatte, nahmen unsere Sonderkommandos den Leichen die Ringe ab und zogen das Gold aus den Zähnen dieser Leichname.«

Schläge, Aushungern, Folterungen und Tötungen waren an der Tagesordnung. Die Insassen des Lagers Dachau wurden im August 1942 grausamen Experimenten unterworfen. Die Opfer wurden in kaltes Wasser getaucht, bis ihre Körpertemperatur auf 28 Grad Celsius herabgesunken war, worauf sie eines sofortigen Todes starben. Andere Experimente umfaßten Höhenversuche in Druckkammern; Experimente, durch welche ermittelt wurde, wie lange menschliche Wesen in eisigem Wasser am Leben bleiben können; Experimente mit vergifteten Kugeln, Experimente mit Infektionskrankheiten sowie solche, die sich mit der Sterilisierung von Männern und Frauen durch Röntgenstrahlen und anderen Methoden befaßten.

Es sind Zeugenaussagen beigebracht worden über die Behandlung von KZ-Insassen vor und nach ihrer Vernichtung. Es wurde [563] ausgesagt, daß man weiblichen Opfern vor der Tötung das Haar abschnitt, das nach Deutschland geschickt wurde, um dort bei der Herstellung von Matratzen Verwendung zu finden. Die Kleidungsstücke, das Geld sowie die Wertgegenstände der KZ-Insassen wurden ebenfalls sichergestellt und den zuständigen Stellen zur weiteren Verwendung übersandt. Nach der Vernichtung wurden die Goldkronen und Füllungen aus den Zähnen der Leichen entfernt und an die Reichsbank geschickt.

Nach der Verbrennung wurde die Asche als Düngemittel verwendet, und in einigen Fällen wurden Versuche unternommen, das Fett der Leichen in der industriellen Seifenherstellung zu benutzen. Sondergruppen durchreisten Europa, um Juden ausfindig zu machen und sie der »Endlösung« zu unterziehen. Deutsche Kommissionen wurden in die Vasallenstaaten, wie Ungarn und Bulgarien entsandt, um den Transport von Juden in Vernichtungslager durchzuführen, und es ist bekannt, daß bis Ende 1944 400000 ungarische Juden in Auschwitz ermordet worden waren. Ferner wurde bezeugt, daß aus einem Teil Rumäniens 110000 Juden zwecks »Liquidierung« evakuiert wurden. Adolf Eichmann, der von Hitler mit der Durchführung dieses Programms beauftragt worden war, hat geschätzt, daß im Zuge dieser Politik 6 Millionen Juden getötet wurden, von denen 4 Millionen in Vernichtungslagern ums Leben gekommen sind.

Das auf Kriegsverbrechen

und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezügliche Recht.

Artikel 6 des Statuts sieht vor:

»(b) Kriegsverbrechen: nämlich Verletzungen des Kriegsrechts und der Kriegsgebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Ermordung, Mißhandlung oder Verschleppung der entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder dort befindlichen Zivilbevölkerung zur Zwangsarbeit oder zu irgendeinem anderen Zwecke, Ermordung oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, Raub öffentlichen oder privaten Eigentums, mutwillige Zerstörung von Städten oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung.

Artikel 6 (c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: nämlich Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung oder andere an der Zivilbevölkerung vor Beginn oder während des Krieges begangene unmenschliche Handlungen; oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes, in dem sie begangen wurde, verstieß oder nicht.«

[564] Wie bereits früher angeführt, bezeichnet das Statut nicht jede Verschwörung als ein besonderes Verbrechen, sondern nur die sich mit Verbrechen gegen den Frieden befassende und in Artikel 6 (a) angeführte Verschwörung.

Der Gerichtshof ist selbstverständlich an die Definition gebunden, welche das Statut vom Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gibt. Was die Kriegsverbrechen anbelangt, so hat schon das Völkerrecht – wie bereits ausgeführt – die in Artikel 6, Abschnitt b des Statuts angeführten Verbrechen als Kriegsverbrechen anerkannt. Auf sie beziehen sich die Artikel 46, 50, 52 und 56 der Haager Konvention von 1907 und die Artikel 2, 3, 4, 46 und 51 der Genfer Konvention von 1929. Daß Verletzungen dieser Bestimmungen Verbrechen darstellten, für die die schuldigen Einzelpersonen strafbar waren, ist so allgemein anerkannt, daß darüber eine Erörterung nicht mehr zugelassen werden kann.

Es ist jedoch geltend gemacht worden, daß die Haager Konvention auf diesen Fall keine Anwendung finde, und zwar wegen der Klausel der »allgemeinen Teilnahme«11, enthalten in Artikel 2 der Haager Konvention vom Jahre 1907. Diese Klausel sah vor:

»Die Bestimmungen der in Artikel I angeführten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.« (Reichsgesetzblatt 1910, Seite 125.)

Mehrere der Kriegführenden des letzten Krieges waren dieser Konvention nicht beigetreten.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht notwendig, diese Frage zu entscheiden. Die in der Konvention niedergelegten Landkriegsregeln stellten zweifellos einen Fortschritt gegenüber dem zur Zeit ihrer Annahme bestehenden Völkerrecht dar. Doch enthielt die Konvention den ausdrücklichen Vermerk, daß es sich um einen Versuch handle, »die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Neuordnung zu unterziehen«, die die Konvention auf diese Weise als damals bestehend anerkannte. Im Jahre 1939 waren jedoch die in der Konvention niedergelegten Regeln von allen zivilisierten Nationen anerkannt und als Zusammenstellung der Kriegsgesetze und -gebräuche betrachtet, auf die Artikel 6 (b) des Statuts Bezug nimmt.

Ein weiterer Einwand bestand darin, daß Deutschland in vielen der während des Krieges besetzten Gebiete nicht länger an die Landkriegsregeln gebunden war, da Deutschland diese Länder vollständig unterworfen und dem Deutschen Reiche eingegliedert habe, [565] durch welche Tatsache Deutschland die Befugnis erhalten habe, die besetzten Länder so zu behandeln, als wären sie Teile Deutschlands. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es in diesem Falle nicht notwendig zu entscheiden, ob diese Lehre von der Unterwerfung, wie sie bei militärischer Eroberung Platz greift, dort Anwendung findet, wo die Unterwerfung das Ergebnis des Verbrechens eines Angriffskrieges ist. Niemals ist diese Lehre für anwendbar gehalten worden, solange noch eine Armee im Felde stand und versuchte, die besetzten Gebiete ihren wahren Herren zurückzugewinnen, und daher kann im vorliegenden; Falle dieser Lehrsatz auf keines der nach dem 1. September 1939 besetzten Gebiete Anwendung finden. Was die in Böhmen und Mähren begangenen Kriegsverbre chen betrifft, so genügt die Antwort, daß diese Gebiete niemals dem Reich angegliedert wurden; vielmehr wurde lediglich ein Protektorat über sie errichtet.

Was die Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrifft, so besteht keinerlei Zweifel, daß politische Gegner in Deutschland vor dem Kriege ermordet wurden und daß ihrer viele in Konzentrationslagern unter den schrecklichsten und grausamsten Umständen gefangengehalten wurden. Diese Politik des Schreckens ist sicherlich in großem Maßstabe durchgeführt worden und war in vielen Fällen organisiert und durchdacht. Die vor dem Krieg von 1939 in Deutschland durchgeführte Politik der Verfolgung, der Unterdrückung und der Ermordung von Zivilisten, von denen eine gegen die Regierung gerichtete Einstellung zu vermuten war, wurde auf das erbarmungsloseste durchgeführt. Die in der gleichen Zeit vor sich gehende Verfolgung der Juden ist über allen Zweifel festgestellt.

Um Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begründen, müssen die vor Ausbruch des Krieges begangenen Handlungen in Ausführung von oder in Verbindung mit einem der Zuständigkeit dieses Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen verübt worden sein. Der Gerichtshof ist der Meinung, daß, so empörend und grauenhaft viele dieser Verbrechen waren, doch nicht hinreichend nachgewiesen wurde, daß sie in Ausführung von oder in Verbindung mit einem der artigen Verbrechen verübt worden sind.

Der Gerichtshof kann deshalb keine allgemeine Erklärung dahingehend abgeben, daß die vor 1939 ausgeführten Handlungen im Sinne des Statuts Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren; doch wurden vom Beginn des Krieges im Jahre 1939 an Verbrechen in großem Maßstabe12 begangen, die zugleich Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren; und insoweit als die in der Anklage zur Last gelegten unmenschlichen Handlungen, die nach Kriegsbeginn begangen wurden, keine Kriegsverbrechen darstellen, wurden sie doch alle an Ausführung eines Angriffskrieges oder im Zusammenhang [566] mit einem Angriffskrieg begangen und stellen deshalb Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar.

VORSITZENDER: Darf ich nun Oberst Wolchkow bitten, mit der Verlesung des Urteils fortzufahren.

OBERSTLEUTNANT A. F. WOLCHKOW, STELLVERTRETENDES MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE SOWJETUNION:

Die angeklagten Organisationen.

Artikel 9 des Statuts bestimmt:

»In dem Prozeß gegen ein Mitglied einer Gruppe oder Organisation kann der Gerichtshof (im Zusammenhang mit irgendeiner Handlung, derentwegen der Angeklagte verurteilt wird) erklären, daß die Gruppe oder Organisation, deren Mitglied der Angeklagte war, eine verbrecherische Organisation war.

Nach Empfang der Anklageschrift gibt der Gerichtshof in der ihm geeignet erscheinenden Form bekannt, daß die Anklagevertretung beabsichtigt, den Gerichtshof zu ersuchen, eine solche Erklärung abzugeben. In diesem Falle ist jedes Mitglied der Organisation berechtigt, an den Gerichtshof den Antrag zu stellen, über die Frage des verbrecherischen Charakters der Organisation gehört zu werden. Der Gerichtshof hat das Recht, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzuweisen. Wird dem Antrag stattgegeben, so kann der Gerichtshof bestimmen, in welcher Weise die Antragsteller vertreten und gehört werden sollen.«

Aus Artikel 10 des Statuts geht deutlich hervor, daß die Erklärung, eine angeklagte Organisation sei verbrecherisch, endgültig ist; sie kann im Verlauf eines darauffolgenden Strafprozesses gegen ein Mitglied der betreffenden Organisation nicht angefochten werden. Artikel 10 lautet:

»Ist eine Gruppe oder Organisation vom Gerichtshof als verbrecherisch erklärt worden, so hat die zuständige nationale Behörde jedes Signatars das Recht, Personen wegen ihrer Zugehörigkeit vor nationalen, Militär- oder Okkupationsgerichten den Prozeß zu machen. In diesem Falle gilt der verbrecherische Charakter der Gruppe oder Organisation als bewiesen und kann nicht bestritten werden.«

Die Auswirkung einer Erklärung seitens des Gerichtshofs, daß eine Organisation verbrecherisch ist, wird durch das Gesetz Nummer 10 des Kontrollrats für Deutschland vom 20. Dezember 1945 gut veranschaulicht. Dieses Gesetz bestimmt:

»Jeder der folgenden Tatbestände stellt ein Verbrechen dar:

... d) Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren verbrecherischer [567] Charakter vom Internationalen Militärgerichtshof festgestellt worden ist...

3. Wer eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen für schuldig befunden und deswegen verurteilt worden ist, kann mit der Strafe belegt werden, die das Gericht als gerecht bestimmt. Die folgenden Strafen können – allein oder nebeneinander – verhängt werden:

a) Todesstrafe,

b) lebenslängliche oder zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit.

c) Geldstrafe und – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit – Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit.

d) Vermögensentzug.

e) Rückgabe unrechtmäßig erworbenen Besitzes.

f) Völliger oder teilweiser Verlust der bürgerlichen Rechte«.

Daraus geht hervor, daß ein Mitglied einer Organisation, die der Gerichtshof als verbrecherisch erklärt hat, später wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft verurteilt und dafür mit dem Tode bestraft werden kann. Dies berechtigt nicht etwa zu der Annahme, daß internationale oder Militärgerichtshöfe, vor denen die Prozesse gegen diese Personen verhandelt werden, nicht angemessene Rechtsnormen anwenden werden. Es handelt sich hier um ein weitreichendes neues Verfahren. Ohne die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen könnte seine Anwendung zu groben Ungerechtigkeiten führen.

Es ist bemerkenswert, daß Artikel 9 die Worte »kann der Gerichtshof erklären,...« benutzt. Es wird daher dem Ermessen des Gerichtshofs anheimgestellt, ob er irgendeine Organisation für verbrecherisch erklären will. Dieses Ermessen ist richterlicher Natur und läßt keinen Raum für eine willkürliche Entscheidung; es muß im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen ausgeübt werden. Zu den wichtigsten dieser Prinzipien gehört, daß strafrechtliche Schuld eine persönliche ist und daß Massenbestrafungen zu vermeiden sind. Wenn sich der Gerichtshof davon überzeugt hat, daß eine Organisation oder Gruppe strafrechtlich schuldig ist, so darf er nicht zögern, sie als verbrecherisch zu erklären, etwa weil die Theorie der »Gruppenkriminalität« neu sei oder weil die Erklärung durch spätere Gerichtshöfe ungerecht angewendet werden könnte. Andererseits sollte der Gerichtshof die Erklärung einer Organisation als verbrecherisch soweit wie möglich in einer Weise treffen, die Gewähr dafür leistet, daß unschuldige Personen nicht bestraft werden.

[568] Eine verbrecherische Organisation gleicht einer verbrecherischen Verschwörung insofern, daß bei beiden die Zusammenarbeit zu verbrecherischen Zwecken das Wesentliche ist. Voraussetzung ist das Bestehen einer Gruppe, die fest zusammengeschlossen und zu einem gemeinsamen Zweck organisiert ist; Voraussetzung ist ferner, daß die Gruppe im Zusammenhang mit vom Statut angeprangerten Verbrechen gebildet oder benutzt worden ist. Da, wie bereits betont wurde, die Erklärung bezüglich der Organisationen und Gruppen den verbrecherischen Charakter ihrer Mitglieder bestimmen wird, so sollte diese Erklärung diejenigen ausschließen, die keine Kenntnis der verbrecherischen Zwecke oder Handlungen der Organisationen hatten, sowie diejenigen, die durch den Staat zur Mitgliedschaft eingezogen worden sind, es sei denn, daß sie sich persönlich an Taten beteiligt haben, die durch den Artikel 6 des Statuts für verbrecherisch erklärt worden sind. Die bloße Mitgliedschaft reicht nicht aus, um von solchen Erklärungen betroffen zu werden.

Da die vom Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, daß eine Organisation verbrecherisch ist, von anderen Gerichten bei Prozessen gegen Personen verwendet werden, die wegen ihrer Mitgliedschaft in Organisationen, die als verbrecherisch erkannt wurden, angeklagt sind, hält es der Gerichtshof für angebracht, die folgenden Empfehlungen zu machen:

  • 1. Daß soweit wie möglich in den vier Besatzungszonen Deutschlands die Klassifizierung, Sanktionen und Strafen einheitlich gestaltet werden. Soweit dies praktisch möglich ist, sollte die Einheitlichkeit der Behandlung als Grundsatz anerkannt werden. Dies heißt selbstverständlich nicht, daß dem Gerichtshof kein Ermessen bei der Verurteilung verbleiben soll; aber dieses Ermessen sollte sich im Rahmen festgelegter, dem Wesen des Verbrechens angepaßter Grenzen bewegen.

  • 2. Das Gesetz Nummer 10, auf das bereits Bezug genommen wurde, überläßt die Bestrafung vollkommen dem Ermessen des Gerichtshofs, sogar mit Einschluß der Befugnis, die Todesstrafe zu verhängen.

Das Entnazifizierungsgesetz vom 5. März 1946, das für Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden angenommen wurde, sieht jedoch bestimmte Strafen für jede Klasse von Verbrechen vor. Der Gerichtshof empfiehlt, daß die auf Grund des Gesetzes Nummer 10 über ein Mitglied einer vom Gerichtshof für verbrecherisch erklärten Organisation oder Gruppe verhängte Strafe in keinem Fall höher sein soll als die, die vom Entnazifizierungsgesetz festgelegt wird. Niemand soll nach beiden Gesetzen bestraft werden.

  • 3. Der Gerichtshof empfiehlt dem Kontrollrat, das Gesetz Nummer 10 dahingehend abzuändern, daß die Strafen, die wegen Mitgliedschaft in einer für verbrecherisch erklärten Gruppe oder [569] Organisation verhängt werden dürfen, in keinem Fall die Strafen übersteigen, die vom Entnazifizierungsgesetz vorgeschrieben sind.

Die Anklageschrift hat beim Gerichtshof beantragt, die folgenden Organisationen als verbrecherisch zu erklären:

Das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei, die Gestapo, den SD, die SS, die SA, die Reichsregierung, sowie den Generalstab und das Oberkommando der deutschen Wehrmacht.

Das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei.

Aufbau und Bestandteile: Die Anklageschrift hat das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei als eine Gruppe oder Organisation aufgeführt, die für verbrecherisch erklärt werden sollte. Das Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei bestand eigentlich aus dem amtlichen Organisationsapparat der Nazi-Partei mit Hitler als Führer an der Spitze. Die tatsächliche Arbeit des Korps der Politischen Leiter wurde durch den Chef der Parteikanzlei (Heß, dem Bormann nachfolgte) durchgeführt; er wurde unterstützt durch die Reichsleitung, die aus den Reichsleitern bestand, nämlich den Leitern der Operationsorgane der Partei, sowie aus den Chefs der verschiedenen Hauptabteilungen und Ämtern, die der Reichsleitung angegliedert waren. Dem Chef der Parteikanzlei unterstanden die Gauleiter, die über die Hauptverwaltungsbezirke der Partei, die Gaue, eine territorial begrenzte Befehlsgewalt ausübten. Die Gauleiter wurden durch eine Gauleitung unterstützt, die in ihrer Zusammensetzung und Funktion der Reichsleitung ähnelte. In der Parteihierarchie folgten auf die Gauleiter die Kreisleiter mit Befehlsgewalt über einen Kreis, der in der Regel aus einem einzigen Bezirk bestand; die Kreisleiter wurden durch eine Kreisleitung unterstützt. Die Kreisleiter waren die untersten Mitglieder der Parteihierarchie, die hauptamtlich bezahlte Angestellte waren. Unmittelbar nach den Kreisleitern kamen die Ortsgruppenleiter, dann die Zellenleiter und schließlich die Blockleiter. Weisungen und Richtlinien wurden von der Reichsleitung ausgegeben. Es war die Aufgabe der Gauleiter, derartige Befehle auszulegen und sie an die untergeordneten Dienststellen weiterzugeben. In der Auslegung dieser Anordnungen hatten die Kreisleiter einen gewissen Spielraum, den die Ortsgruppenleiter nicht hatten; diese mußten nach klar umrissenen Weisungen handeln. Schriftlich wurden Weisungen nur bis hinunter zum Ortsgruppenleiter erteilt. Die Block- und Zellenleiter erhielten ihre Weisungen mündlich. Die Zugehörigkeit zum Korps der Politischen Leiter war in allen Stufen freiwillig.

Die Anklagebehörde hat am 28. Februar 1946 von der erbetenen Erklärung das angestellte Personal der Ortsgruppenleiter und alle Angestellten der Zellenleiter und Blockleiter ausgenommen. Folglich umschließt die Erklärung, die gegen das Korps der Politischen [570] Leiter der Nazi-Partei beantragt worden ist, folgende Personen: Den Führer, die Reichsleitung, die Gauleiter und ihre Stäbe, die Kreisleiter und ihre Stäbe, die Ortsgruppenleiter, die Zellenleiter und Blockleiter, eine Gruppe, die schätzungsweise mindestens 600000 Menschen umfaßt.

Ziele und Betätigung: Die Hauptaufgabe des Korps der Politischen Leiter war von Anfang an, den Nazis zu helfen, die Kontrolle über den deutschen Staat zu erringen und nach dem 30. Januar 1933 zu behalten. Der Apparat des Korps der Politischen Leiter wurde für die weite Verbreitung der Nazi-Propaganda benutzt, sowie um die politische Haltung des deutschen Volkes aufs sorgfältigste zu überwachen. Bei dieser Tätigkeit spielten die niederen Politischen Leiter eine besondere wichtige Rolle. Durch das Handbuch der Partei wurden die Blockleiter angewiesen, den Orts gruppenleitern all jene Personen anzuzeigen, die schädliche Gerüchte oder Kritik des Regimes verbreiteten. Auf Grund der von den Blockleitern und Zellenleitern gelieferten Auskünfte führten die Ortsgruppenleiter eine Kartei über alle Leute innerhalb der Ortsgruppe, in der alles aufgeführt war, was zur Bildung eines Urteils über die politische Zuverlässigkeit dieser Leute dienen könnte. Das Korps der Politischen Leiter war während der Volksabstimmungen besonders tätig. Alle seine Mitglieder waren eifrig bemüht, die Wähler zur Urne zu bringen und die größtmögliche Anzahl von »Ja«-Stimmen sicherzustellen. Oft arbeiteten die Ortsgruppenleiter und die Politischen Leiter höheren Ranges mit der Gestapo und dem SD zusammen, um diejenigen festzustellen, die sich weigerten, ihre Stimme abzugeben oder die mit »Nein« stimmten, und sodann Schritte gegen diese Leute zu unternehmen, was so weit ging, daß sie verhaftet wurden und in ein Konzentrationslager kamen.

Verbrecherische Tätigkeit:

Diese Maßnahmen, die sich nur auf die Festigung der Kontrolle durch die Nazi-Partei beziehen, sind nicht verbrecherisch im Sinne der Verschwörung zum Angriffskrieg, die bereits erörtert wurde. Das Korps der Politischen Leiter wurde auch für ähnliche Maßnahmen in Österreich und jenen Teilen der Tschechoslowakei, Litauens, Polens, Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs und Jugoslawiens eingesetzt, die dem Reich und den Gauen der Nazi-Partei einverleibt wurden. In jenen Gebieten wurde der Apparat des Korps der Politischen Leiter für die Germanisierung durch die Ausschaltung örtlicher Bräuche und für die Entdeckung und Verhaftung von Personen verwendet, die sich der deutschen Besetzung widersetzten. Dies war verbrecherisch nach Grund des Artikels 6 (b) des Statuts in jenen Gebieten, in denen die Haager Landkriegsordnung gültig war und verbrecherisch nach Artikel 6 (c) des Statuts in den übrigen Gebieten.

[571] Das Korps der Politischen Leiter nahm teil an der Verfolgung der Juden. Es war an der wirtschaftlichen und politischen Diskriminierung gegen die Juden beteiligt, die bald, nachdem die Nazis an die Macht gelangten, in Kraft gesetzt wurde. Die Gestapo und der SD waren angewiesen, die bei den Pogromen des 9. und 10. November 1938 anzuwendenden Maßnahmen mit den Gauleitern und Kreisleitern auszuarbeiten. Auch wurde das Korps der Politischen Leiter eingesetzt, um die deutsche öffentliche Meinung daran zu hindern, sich gegen die Maßnahmen aufzulehnen, die gegen die Juden im Osten ergriffen wurden. Am 9. Oktober 1942 wurde ein vertrauliches Informationsrundschreiben an alle Gauleiter und Kreisleiter gesandt, das den Titel trug: »Vorbereitungsmaßnahmen für die Endlösung der Judenfrage in Europa. Gerüchte bezüglich der bei den Juden im Osten herrschenden Zustände.« In diesem Rundschreiben wurde erklärt, daß heimkehrende Soldaten Gerüchte in Umlauf setzten, die sich auf die Zustände bei den Juden im Osten bezögen und daß manche Deutsche diese vielleicht nicht verstehen würden. Im einzelnen wurde dann dargelegt, wie die amtliche Erklärung dafür zu lauten habe. Das Rundschreiben enthielt zwar keine ausdrückliche Feststellung, daß die Juden ausgerottet wurden, doch wurde angedeutet, daß sie in Arbeitslager kämen, und es wurde von ihrer vollständigen Isolierung und Ausschaltung und der Notwendigkeit unbarmherziger Härte gesprochen. Es zeigte also an, selbst wenn man sich nur an seinen Wortlaut hält, daß der Apparat des Korps der Politischen Leiter dazu benutzt wurde, die deutsche öffentliche Meinung daran zu hindern, sich gegen ein Programm aufzulehnen, das zugegebenermaßen die lebenslängliche Verdammung der Juden Europas zur Sklaverei in sich schloß. Derartige Informationen standen auch weiterhin dem Korps der Politischen Leiter zur Verfügung. »Die Lage«, eine Veröffentlichung, die unter den Politischen Leitern im Umlauf war, beschrieb in ihrer Ausgabe vom August 1944 die Deportation von 430000 Juden aus Ungarn.

Das Korps der Politischen Leiter spielte eine wichtige Rolle bei der Durchführung des Sklavenarbeiter programms. Ein Erlaß Sauckels vom 6. April 1942 ernannte die Gauleiter zu Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz in ihren Gauen mit der Machtbefugnis, alle Dienststellen, die sich in ihren Gauen mit Arbeitsfragen befaßten, miteinander in Einklang zu bringen, und ferner mit speziellen Vollmachten in Bezug auf die Beschäftigung der ausländischen Arbeiter, einschließlich der Arbeitsbedingungen, Ernährung und Unterbringung. Auf Grund dieser Machtvollkommenheit übernahmen die Gauleiter die Kontrolle über die Arbeitszuteilung in ihren Gauen, einschließlich der Zwangsarbeiter aus fremden Ländern. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe machten die [572] Gauleiter von vielen Parteidienststellen innerhalb ihrer Gaue Gebrauch, einschließlich untergeordneter Politischer Leiter.

Die Verordnung Sauckels vom 8. September 1942 zum Beispiel, die sich auf die Zuteilung von 400000 weiblichen Arbeitskräften aus dem Osten an Haushaltungen bezog, legte einen Geschäftsgang fest, demzufolge Anträge auf solche Arbeiterinnen durch die Kreisleiter weiterzuleiten waren.13

Auf Grund der Verfügung Sauckels war die den Fremdarbeitern zuteil werdende Behandlung unmittelbare Sache des Korps der Politischen Leiter, und die Gauleiter waren besonders angewiesen, »politisch unfähige Unternehmer« daran zu hindern, »bei der Versorgung der Ostarbeiter zu viel Rücksicht walten zu lassen«. Zu den Fragen, die bei ihrer Behandlung zu erwägen waren, gehörten Berichte durch die Kreisleiter über Schwangerschaften unter den weiblichen Arbeitssklaven; hierbei kam es dann zur Abtreibung, wenn etwa die Eltern des Kindes jenen rassischen Normen nicht entsprachen, die von der SS festgelegt worden waren. In der Regel kam dann auch die betreffende Sklavenarbeiterin in ein Konzentrationslager. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die unter der Aufsicht des Korps der Politischen Leiter stehenden Industriearbeiter in Lagern untergebracht waren, deren hygienische Verhältnisse furchtbar waren, auch daß ihre Arbeitszeit übermäßig lang war und daß sie unzureichend ernährt wurden. Die landwirtschaftlichen Arbeiter, die unter der gleichen Aufsicht standen und deren Behandlung etwas besser war, erhielten keine Erlaubnis, Verkehrsmittel zu benutzen, Unterhaltungsstätten oder religiöse Gottesdienste zu besuchen; sie mußten ohne jegliche Begrenzung der Arbeitsstunden arbeiten und unter Bestimmungen, die dem Arbeitgeber das Recht gab, sie körperlich zu züchtigen. Mindestens bis zum Ortsgruppenleiter hinab waren die Politischen Leiter für diese Art der Aufsicht verantwortlich. Eine Denkschrift Bormanns vom 5. Mai 1943, in der angeordnet wurde, daß die Mißhandlung von Arbeitssklaven einzustellen sei, ist bis zu den Ortsgruppenleitern hinab verteilt worden. In ähnlicher Weise wurden am 10. November 1944 durch ein Rundschreiben Speers Anweisungen von Himmler weitergeleitet dahingehend, daß alle Mitglieder der Nazi-Partei auf dem Wege über die Kreisleiter von den Ortsgruppenleitern auf ihre Pflicht aufmerksam zu machen seien, ausländische Arbeiter unter sorgfältiger Beobachtung zu halten.

Das Korps der Politischen Leiter war unmittelbar mit der Behandlung von Kriegsgefangenen befaßt. Am 5. November 1941 verteilte Bormann bis zu den Kreisleitern hinab gewisse Richtlinien, die sie anweisen sicherzustellen, daß die Armee die jüngsten [573] Anordnungen des Innenministeriums durchführe, denen zufolge die Leichen der russischen Kriegsgefangenen folgendermaßen zu behandeln seien: Sie sollten, lediglich in Teerpapier eingeschlagen, an einem entlegenen Ort ohne jede Feierlichkeit und ohne jeden Grabesschmuck beerdigt werden. Am 25. November 1943 sandte Bormann ein Rundschreiben an die Gauleiter, in dem er sie anwies, über irgendwelche milde Behandlung von Kriegsgefangenen zu berichten. Am 13. September 1944 verteilte Bormann bis zu den Kreisleitern hinab eine Anweisung, die bestimmte, daß Fühlung herzustellen sei zwischen den Kreisleitern und dem Wachpersonal der Kriegsgefangenen, um »die Verwendung der Kriegsgefangenen den politischen und wirtschaftlichen Forderungen besser anzugleichen«.

Eine Anweisung des OKW vom 17. Oktober 1944 befahl den Offizieren, die mit der Kriegsgefangenenaufsicht betraut waren, mit den Kreisleitern über Fragen der Arbeitsnutzung zu beraten. Die Verwendung der Kriegsgefangenen, insbesondere derjenigen aus dem Osten, stellte in einer großen Anzahl von Fällen eine Verletzung der Regeln des Landkriegsrechtes dar; die Beweisaufnahme hat gezeigt, daß das Korps der Politischen Leiter bis hinab zum Kreisleiter bei dieser rechtswidrigen Behandlung mitgewirkt hat.

Der Apparat des Korps der Politischen Leiter wurde auch bei den Versuchen eingesetzt, alliierte Piloten jenes Schutzes zu berauben, der ihnen auf Grund der Genfer Konvention zustand. Am 13. März 1940 wurden durch Richtlinien von Heß über das Korps der Politischen Leiter bis zum Blockleiter hinab Weisungen übermittelt, die zur Anleitung der Zivilbevölkerung bei der etwaigen Landung feindlicher Flugzeuge oder Fallschirmspringer dienen sollten. Hierin hieß es, daß feindliche Fallschirmspringer unverzüglich zu verhaften oder »unschädlich zu machen« seien. Am 30. Mai 1944 richtete Bormann ein Rundschreiben an alle Gau- und Kreisleiter, in dem er über Fälle berichtete, bei denen tieffliegende alliierte Piloten gelyncht worden waren, ohne daß Polizeimaß nahmen ergriffen wurden. Ortsgruppenleiter seien mündlich vom Inhalt des Schreibens zu unterrichten. Dieser Brief war eine Begleiterscheinung eines Propagandafeldzugs, den Goebbels organisiert hatte, um zu derartiger Lynchjustiz anzuspornen, und der Brief selber kam offensichtlich einer Weisung gleich, zur Lynchjustiz anzuspornen oder doch wenigstens die Genfer Konvention dadurch zu verletzen, daß jeder Polizeischutz entzogen wurde.

Im Verfolge dieses Programms kamen einige Fälle von Lynchjustiz vor, aber es scheint nicht, daß dies überall in Deutschland geschah. Nichtsdestoweniger beweist die bloße Existenz dieses Rundschreibens, daß die höchstrangigen Mitglieder im Korps der Politischen Leiter es zu einem offensichtlich rechtswidrigen Zweck [574] benutzten und sich dazu des Apparates des Korps der Politischen Leiter mindestens durch die Ortsgruppenleiter bedienten.

Schlußfolgerung.

Das Korps der Politischen Leiter wurde zu Zwecken benutzt, die vom Statut als verbrecherisch bezeichnet werden, und die folgendes bedeuten: Die Germanisierung einverleibter Gebiete, die Verfolgung der Juden, die Durchführung des Sklavenarbeitsprogramms und die Mißhandlung von Kriegsgefangenen. Die Angeklagten Bormann und Sauckel, die Mitglieder dieser Organisation waren, gehörten zu denen, die sie für diese Zwecke gebrauchten. Die Gauleiter, die Kreisleiter und die Ortsgruppenleiter wirkten bei diesen verbrecherischen Programmen in größerem oder geringerem Umfange mit.

Auch die Reichsleitung als Organisationsstab der Partei ist für diese verbrecherischen Programme verantwortlich, ebenso wie die Spitzen der verschiedenen Stabsorganisationen der Gauleiter und Kreisleiter. Die Entscheidung des Gerichtshofs in Bezug auf diese Stabsorganisationen schließt nur jene Amtsleiter ein, die Leiter von Büros im Stabe der Reichsleitung, Gauleitung und Kreisleitung waren. In Bezug auf die anderen Stabsbeamten und Parteiorganisationen, die dem Korps der Politischen Leiter angeschlossen waren, mit Ausnahme der oben angeführten Amtsleiter, folgt der Gerichtshof dem Vorschlag der Anklagebehörde, sie von der Erklärung auszuschließen.

Der Gerichtshof erklärt, daß im Sinne des Statuts die Gruppe verbrecherisch ist, die sich aus den Mitgliedern des Korps der Politischen Leiter zusammensetzt, die die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Stellungen innehatten, oder14 die Mitglieder der Organisation wurden oder blieben, obgleich sie wußten, daß diese zur Begehung von Taten benutzt wurde, die Artikel 6 des Statuts als verbrecherisch kennzeichnet; oder die als Mitglieder der Organisation bei der Begehung solcher Verbrechen persönlich beteiligt waren. Grundlegend für dieses Urteil ist die Beteiligung der Organisation an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Krieg. Aus diesem Grunde kann die als verbrecherisch bezeichnete Gruppe keine Personen einschließen, die vor dem 1. September 1939 aufhörten, eine der aufgeführten Stellungen zu bekleiden.

Gestapo und SD.

Aufbau und Bestandteile: Die Anklagevertretung hat die Geheime Staatspolizei (Gestapo) und den Sicherheitsdienst des Reichsführer-SS (SD) als Gruppen oder Organisationen bezeichnet, die als verbrecherisch erklärt werden sollen.

[575] Die Anklagevertretung hat die Fälle gegen die Gestapo und den SD zusammen vorgebracht mit der Begründung, dies sei wegen der engen Zusammenarbeit der beiden notwendig. Der Gerichtshof gestattete dem SD seine Verteidigung gesondert vorzubringen, weil er Interessengegensätze geltend gemacht hatte, aber nach Prüfung des Beweismaterials wurde beschlossen, den Fall der Gestapo und des SD zusammen zu beurteilen. Am 26. Juni 1936 wurden die Gestapo und der SD zum ersten Male koordiniert dadurch, daß Heydrich, der Chef des SD, zum Chef der Sicherheitspolizei ernannt wurde, welche dazu bestimmt war, sowohl die Gestapo als auch die Kriminalpolizei zu umfassen. Vor dieser Zeit war der SD der Nachrichtendienst zunächst der SS und später nach dem 4. Juni 1934 der gesamten Nazi-Partei. Die Gestapo wurde aus den verschiedenen politischen Polizeikräften der einzelnen deutschen Bundesstaaten zusammengesetzt, die unter persönlicher Führung Himmlers mit dem Beistand Görings vereinigt worden waren. Himmler wurde am 17. Juni 1936 zum Chef der Deutschen Polizei im Innenministerium ernannt, und in seiner Eigenschaft als Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei erließ er seine Verfügung vom 26. Juni 1936, die sowohl die Kriminalpolizei oder Kripo als auch die Gestapo in die Sicherheitspolizei einreihte und sowohl die Sicherheitspolizei als auch den SD dem Befehl Heydrichs unterstellte.

Diese Zusammenfassung der Sicherheitspolizei – einer Staatsorganisation – und des SD – einer Parteiorganisation – unter Heydrichs Führung, wurde durch den Erlaß vom 27. September 1939 in aller Form bestätigt. Hierdurch wurden die verschiedenen Staats-und Parteistellen unter Heydrich als Chef der Sicherheitspolizei und des SD zu einer einzigen verwaltungsmäßigen Einheit verschmolzen, nämlich dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA), welches gleichzeitig sowohl eines der Hauptämter der SS unter Himmler als Reichsführer der SS war, als auch ein Amt des Innenministeriums unter Himmler in seiner Eigenschaft als Chef der Deutschen Polizei. Der innere Aufbau des RSHA zeigt, wie es die Amtsstellen der Sicherheitspolizei mit denen des SD vereinigt. Das RSHA zerfiel in sieben Ämter, von denen zwei (Amt I und II) sich mit Verwaltungsangelegenheiten beschäftigten. Die Sicherheitspolizei war durch Amt IV, dem Hauptamt der Gestapo, und Amt V, dem Hauptamt der Kriminalpolizei, vertreten. Der SD war vertreten sowohl durch Amt III, dem Hauptamt der SD-Tätigkeit im Inland, als auch Amt VI, dem Hauptamt für SD-Tätigkeit im Ausland, und Amt VII, dem Amt für weltanschauliche Forschung. Kurz nach der Schaffung des RSHA im November 1939 wurde die Sicherheitspolizei mit der SS gleichgeschaltet, indem alle Beamten der Gestapo und der Kriminalpolizei, mit den ihren Stellungen entsprechenden Rängen von der SS übernommen wurden.

[576] Die Gründung des RSHA stellte auf der höchsten Stufe der Leiter die endgültige Festlegung der Beziehungen dar, unter denen der SD als Abwehrorganisation für die Sicherheitspolizei tätig war. Eine ähnliche Gleichschaltung bestand in den örtlichen Dienststellen. Innerhalb Deutschlands und in den Gebieten, die dem Reich zivilverwaltungsmäßig eingegliedert wurden, waren die örtlichen Gestapo-, Kriminalpolizei-und SD-Stellen der Form nach getrennt. Sie waren jedoch der Aufsicht von Sicherheitspolizei- und SD-Inspekteuren bei den Stäben der örtlichen Höheren SS-und Polizeiführer unterworfen, und eine der Hauptfunktionen der örtlichen SD-Einheiten war, als Abwehrstelle15 für die örtlichen Gestapo-Stellen tätig zu sein. In den besetzten Gebieten waren die Beziehungen zwischen örtlichen Gestapo-, Kriminalpolizei-und SD-Einheiten etwas enger. Sie waren in lokalen Einheiten der Sicherheitspolizei und des SD zusammengefaßt und sowohl der Kontrolle des RSHA als auch des Höheren SS- und Polizeiführers unterstellt, der von Himmler zum Dienst im Stab der Besatzungsbehörden bestimmt war. Die Ämter der Sicherheitspolizei und des SD in den besetzten Gebieten setzten sich aus Abteilungen zusammen, die den verschiedenen Ämtern des RSHA entsprachen. Die Organisation der Sicherheitspolizei und des SD war in den besetzten Gebieten, die noch als militärische Operationsgebiete galten oder die noch nicht formell unter deutscher Kontrolle waren, nur geringfügig abgeändert. Die Mitglieder der Gestapo, Kripo und des SD wurden in militärisch aufgebaute Einheiten zusammengefaßt, die unter dem Namen von Einsatzkommandos und Einsatzgruppen bekannt waren und in denen die Schlüsselstellungen mit Mitgliedern der Gestapo, Kripo und des SD besetzt waren; Angehörige der Ordnungspolizei, der Waffen-SS und sogar der Wehrmacht wurden als Hilfskräfte verwandt. Diese Organisationen standen unter der allumfassenden Kontrolle des RSHA, in Frontgebieten jedoch wurden sie der operationsmäßigen Kontrolle des zuständigen Armee-Kommandanten unterstellt.

Daraus ergibt sich, daß stellungsmäßig gesehen sowohl die Gestapo als auch der SD wichtige und eng miteinander verbundene Gruppen innerhalb der Organisation der Sicherheitspolizei und des SD bildeten. Die Sicherheitspolizei und der SD standen unter einheitlichem Befehl Heydrichs und später Kaltenbrunners als Chef der Sicherheitspolizei und des SD; sie hatten ein einziges Hauptquartier, das RSHA; es hatte seine eigenen Dienstwege und wirkte sowohl in Deutschland als auch in den besetzten und unmittelbar hinter der Front liegenden Gebieten als eine einheitliche Organisation. Während der Zeitspanne, die dem Gerichtshof hauptsächlich zur Beurteilung vorliegt, erhielten Bewerber für Stellen in der [577] Sicherheitspolizei und dem SD ihre Ausbildung in allen Zweigen, sowohl der Gestapo als auch der Kriminalpolizei und dem SD. Einige Verwirrung wurde durch die Tatsache hervorgerufen, daß ein Teil der Organisation technisch eine Formation der Nazi-Partei war, während ein anderer Teil der Organisation eine Regierungsbehörde war, doch ist dieser Umstand in Anbetracht des Gesetzes vom 1. Dezember 1933 über die Einheit der Nazi-Partei und des deutschen Staates unerheblich.

Die Sicherheitspolizei und der SD waren freiwillige Organisationen. Es ist zutreffend, daß viele Staats-und Verwaltungsbeamte in die Sicherheitspolizei überführt worden sind. Die Behauptung, daß diese Überführung eine zwangsmäßige war, läuft auf nichts anderes hinaus, als daß sie die Überleitung anzunehmen oder zurückzutreten hatten und sich dadurch möglicherweise der offiziellen Ungnade aussetzten. Während des Krieges hatten Angehörige der Sicherheitspolizei und des SD keine freie Wahl ihrer Betätigung innerhalb dieser Organisationen; und die Weigerung, einen bestimmten Posten auszufüllen, besonders im Dienst in den besetzten Gebieten, hätte zu schweren Strafen führen können. Es bleibt jedoch die Tatsache bestehen, daß alle Angehörigen der Sicherheitspolizei und des SD dieser Organisation freiwillig beitraten unter keinem anderen Druck als dem Wunsche, ihre Stellungen als Beamte zu behalten.

Die Organisation der Sicherheitspolizei und des SD umfaßte noch drei Sondereinheiten, die jedoch getrennt behandelt werden müssen. Die erste war die Grenzpolizei, die im Jahre 1937 der Kontrolle der Gestapo unterstellt wurde. Ihre Tätigkeit bestand in der Kontrolle des deutschen Grenzverkehrs. Personen, die die Grenze illegal überschritten, wurden von ihr verhaftet. Aus dem vorgelegten Beweismaterial geht auch klar hervor, daß sie von der Gestapo Anweisungen erhielt, von ihr festgenommene Fremdarbeiter in Konzentrationslager einzuweisen. Sie konnte ebenfalls bei den örtlichen Gestapo-Stellen die Genehmigung zur Einlieferung festgenommener Personen in Konzentrationslager beantragen. Der Gerichtshof ist der Meinung, daß die Grenzpolizei in die Anklage gegen die Gestapo wegen Verbrechens einbegriffen werden muß.

Im Sommer 1944 wurde auch der Zollgrenzschutz Bestandteil der Gestapo. Die Aufgaben dieser Organisation waren denen der Grenzpolizei ähnlich; sie hatten für Einhaltung der Grenzbestimmungen zu sorgen und insbesondere Schmuggel zu verhüten. Es hat jedoch nicht den Anschein, daß ihre Überführung vollständig war, sondern daß ungefähr die Hälfte des Personalbestandes von 54000 Mann unter der Kontrolle der Reichsfinanzverwaltung oder der Ordnungspolizei verblieb. Wenige Tage vor Kriegsende wurde die gesamte Organisation in die Reichsfinanzverwaltung rücküberführt. Die Überführung der Organisation in die Gestapo fand zu einem [578] späteren Zeitpunkt statt, und sie nahm nur in so geringem Maße an der Gesamttätigkeit der Gestapo teil, daß der Gerichtshof nicht der Meinung ist, daß diese Organisation bei der Erwägung des verbrecherischen Charakters der Gestapo in Betracht gezogen werden solle.

Bei der dritten Organisation handelt es sich um die sogenannte Geheime Feldpolizei, die ursprünglich dem Heere unterstand, die aber im Jahre 1942 durch militärischen Befehl in die Sicherheitspolizei überführt wurde. Die Geheime Feldpolizei war sowohl mit Sicherheitsangelegenheiten innerhalb des Heeres in den besetzten Gebieten betraut als auch mit der Verhütung von Überfällen durch Zivilisten auf militärische Einrichtungen oder Einheiten, und sie beging Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in großem Maßstabe. Es ist jedoch nicht erwiesen, daß sie einen Teil der Gestapo bildete; daher erachtet der Gerichtshof nicht, daß sie unter die von der Anklage erhobene Anschuldigung fällt, verbrecherischen Charakters gewesen zu sein, mit der Ausnahme solcher Mitglieder, die in das Amt IV des RSHA überführt worden sind oder die Mitglieder von Organisationen waren, die durch dieses Urteil für verbrecherisch erklärt worden sind.

Verbrecherische Tätigkeit: Eine der ersten Aufgaben der Gestapo bestand ursprünglich in der Verhinderung jeglicher politischer Opposition gegen das Nazi-Regime; diese Aufgabe führte sie mit Hilfe des SD durch. Die zur Durchführung dieser Aufgabe verwandte Hauptwaffe war das Konzentrationslager. Die Gestapo hatte nicht die verwaltungsmäßige Kontrolle der Konzentrationslager, sie war jedoch über das RSHA für die Gefangenhaltung politischer Häftlinge in diesen Lagern verantwortlich. Gestapo-Beamte waren gewöhnlich für die Vernehmung politischer Gefangener in den Lagern zuständig.

Die Gestapo und der SD befaßten sich ebenfalls mit Anklagen wegen Hochverrats, sowie mit Fragen, welche die Presse, die Kirchen und die Juden betrafen. Mit der Intensivierung des Nazi-Programms auf dem Gebiete der Judenverfolgung nahm auch die Bedeutung dieser Organe zu. Am frühen Morgen des 10. November 1938 sandte Heydrich an alle Gestapo-und SD-Dienststellen ein Telegramm, in welchem er Weisungen für die Durchführung der Pogrome jenes Tages erteilte und anordnete, so viele Juden, »vor allem reiche«, zu verhaften, wie die Gefängnisse aufnehmen konnten, jedoch darauf zu achten, daß die Verhafteten gesunde Personen und nicht zu alt seien. Bis zum 11. November 1938 waren 20000 Juden verhaftet und viele in Konzentrationslager verbracht worden. Am 24. Januar 1939 wurde Heydrich, der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, mit der Durchführung der Aussiedlung und Evakuierung der Juden aus Deutschland und am 31. Juli 1941 mit [579] der Endlösung der Judenfrage in dem von den Deutschen beherrschten Europa beauftragt. Unter der Leitung von Standartenführer Eichmann wurde im RSHA eine besondere Abteilung der Gestapo geschaffen, die für jüdische Angelegenheiten zuständig war und zur Erforschung der Judenfrage in den besetzten Gebieten ihre eigenen Agenten verwandte. Örtliche Gestapo-Dienststellen wurden anfänglich dazu benutzt, die Auswanderung der Juden zu überwachen und später dazu, sie sowohl aus Deutschland als auch aus den während des Krieges besetzten Gebieten nach dem Osten zu deportieren.

Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD, die hinter den Linien der Ostfront operierten, führten Massenmorde an Juden durch. Eine Sonderabteilung des Gestapo-Hauptquartiers im RSHA wurde dazu verwandt, die Deportierung von Juden aus den Achsenländern nach Deutschland zwecks »Endlösung« zu organisieren.

Örtliche Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD spielten in der deutschen Verwaltung der besetzten Gebiete eine bedeutende Rolle. Die Art ihrer Teilnahme ist aus den ergangenen Maßnahmen im Sommer 1938 ersichtlich, die zur Vorbereitung des Angriffs auf die Tschechoslowakei, der damals in Aussicht genommen war, getroffen worden waren. Es wurden Einsatzgruppen der Gestapo und des SD geschaffen, um der Wehrmacht in die Tschechoslowakei zu folgen und für die Sicherheit des politischen Lebens in den besetzten Gebieten zu sorgen. Es wurden Pläne ausgearbeitet für die vorherige Durchdringung des Gebietes mit SD-Männern und für die Aufstellung einer Liste derjenigen Einwohner, die unter Bewachung gestellt, ihrer Pässe beraubt oder liquidiert werden sollten. Diese Pläne wurden infolge der Aufgabe des Angriffs auf die Tschechoslowakei bedeutend abgeändert; im Verlaufe der, militärischen Aktionen jedoch, die tatsächlich stattfanden, insbesondere in dem Krieg gegen die USSR, traten Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD in Aktion und führten neben brutalen Befriedungsmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung Massenhinschlachtungen von Juden durch. Heydrich ließ im Jahre 1939 Weisungen ergehen, an der deutsch-polnischen Grenze Zwischenfälle zu konstruieren, die Hitler einen hinreichenden Vorwand für einen Angriff auf Polen geben würden. Sowohl Gestapo- als auch SD-Personal nahm an diesen Aktionen teil.

Die örtlichen Einheiten der Sicherheitspolizei und des SD setzten ihre Arbeit in den besetzten Gebieten fort, auch nachdem die letzteren nicht mehr Operationsgebiet waren. Die Sicherheitspolizei und der SD nahmen weitreichende Verhaftungen unter der Zivilbevölkerung dieser besetzten Länder vor, setzten viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen gefangen, unterwarfen sie brutalen Methoden dritten Grades und schickten viele in Konzentrationslager. Örtliche Einheiten der Sicherheitspolizei und des SD waren ferner an den Geiselerschießungen, an der Verhaftung von [580] Verwandten, an der Hinrichtung der ohne Gerichtsverfahren des Terrors und der Sabotage beschuldigten Personen, sowie an der Durchführung des »Nacht-und-Nebel«-Erlasses beteiligt. Auf Grund dieses Erlasses wurden Menschen, die man solcher Vorgehen beschuldigte, von denen man annahm, daß sie die Sicherheit der Besatzungstruppen gefährden, entweder innerhalb einer Woche hingerichtet oder insgeheim nach Deutschland verbracht, ohne daß man ihnen gestattete, sich mit ihren Familienangehörigen oder Freunden in Verbindung zu setzen.

Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD waren an der Durchführung des Zwangsarbeiterprogramms beteiligt. In einigen besetzten Gebieten unterstützten sie die örtlichen Arbeitsbehörden bei der Erfüllung der von Sauckel auferlegten Quoten. Gestapo-Dienststellen innerhalb Deutschlands wurden mit der Überwachung der Zwangsarbeiter beauftragt und für die Ergreifung der nicht zur Arbeit Erscheinenden verantwortlich gemacht. Die Gestapo war ferner mit der Leitung der sogenannten Arbeitserziehungslager betraut. Obgleich sowohl deutsche als auch ausländische Arbeiter in diese Lager überführt werden konnten, spielten sie beim Zwang der Fremdarbeiter, für die deutsche Kriegsindustrie zu arbeiten, eine bedeutende Rolle. In den letzten Stadien des Krieges, als die SS ein eigenes Zwangsarbeiterprogramm durchzuführen begann, wurde die Gestapo dazu verwandt, Arbeiter zu dem Zwecke zu verhaften, um eine hinreichende Belieferung der Konzentrationslager zu gewährleisten.

Die örtlichen Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD haben ebenfalls Kriegsverbrechen in Gestalt von Mißhandlungen und Ermordungen von Kriegsgefangenen begangen. Sowjetkriegsgefangene in Kriegsgefangenenlagern in Deutschland wurden von Einsatzkommandos unter Anleitung der örtlichen Gestapo-Dienststellen verhört. Kommissare, Juden, Mitglieder der Intelligenzschicht, »fanatische Kommunisten« und selbst solche, die man für unheilbar krank hielt, wurden als »untragbar« bezeichnet und vernichtet. Die örtlichen Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD waren an der Durchführung des »Kugel«-Erlasses beteiligt, der am 4. März 1944 in Kraft trat und auf Grund dessen bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen, die wieder aufgegriffen worden waren, nicht mehr als Kriegsgefangene behandelt, sondern insgeheim nach Mauthausen geschafft und dort erschossen wurden. Mitglieder der Sicherheitspolizei und des SD waren mit der Durchführung des Erlasses über die Erschießung von Fallschirmjägern und Kommandos beauftragt.

Schlußfolgerung.

Die Gestapo und der SD wurden für Zwecke verwandt, die gemäß des Statuts verbrecherisch waren; dazu gehören die [581] Verfolgung und Ausrottung der Juden, Grausamkeiten und Morde in Konzentrationslagern, Ausschreitungen in der Verwaltung der besetzten Gebiete, die Durchführung des Zwangsarbeiterprogramms und Mißhandlung und Ermordung von Kriegsgefangenen. Der Angeklagte Kaltenbrunner, der ein Mitglied dieser Organisation war, gehörte zu denjenigen, die sie für diese Zwecke verwandten. Bei der Gestapo schließt der Gerichtshof alle leitenden und Verwaltungsbeamten vom Amt IV des RSHA oder solche, die sich mit Gestapo-Angelegenheiten in anderen Abteilungen des RSHA befassen, sowie sämtliche örtlichen Gestapo-Beamten ein, die sowohl innerhalb als auch außerhalb Deutschlands ihren Dienst versahen, einschließlich der Angehörigen der Grenzpolizei, jedoch mit Ausnahme der Mitglieder des Grenz- und Zollschutzes oder der Geheimen Feldpolizei, von denen wiederum solche oben näher beschriebenen Mitglieder eingeschlossen sind.16

Auf Vorschlag der Anklagevertretung schließt der Gerichtshof das von der Gestapo für reine Büroarbeiten, Pförtner-, Boten- und andere nichtamtliche Aufgaben beschäftigte Personal dabei nicht ein. Was den SD anlangt, schließt der Gerichtshof die Ämter III, VI und VII des RSHA und alle anderen Mitglieder des SD ein, einschließlich aller örtlichen Vertreter und Agenten, gleichgültig, ob sie ehrenamtlich oder auf anderer Grundlage tätig waren und gleichgültig, ob sie nominell Mitglieder der SS waren oder nicht.

Der Gerichtshof erklärt als verbrecherisch im Sinne des Statuts die Gruppe derjenigen Mitglieder der Gestapo und des SD, welche die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Stellungen innehatten, die Mitglieder der Organisation wurden oder blieben, obwohl sie wußten, daß diese für die Ausführung von Taten benützt wurde, die gemäß Artikel 6 des Statuts für verbrecherisch erklärt worden sind und die als Mitglieder der Organisation persönlich an der Verübung solcher Verbrechen beteiligt waren. Die Grundlage für diese Urteilsfindung bildet die Beteiligung der Organisation an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Krieg; ausgeschlossen aus dieser als verbrecherisch erklärten Gruppe sind daher solche Personen, die vor dem 1. September 1939 die in dem vorhergehenden Absatz aufgezählten Stellungen aufgaben.

VORSITZENDER: Wir werden nun eine Pause von 10 Minuten eintreten lassen.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Auf Grund eines Schreibfehlers im Text möchte ich im Namen des Gerichtshofs zwei Korrekturen machen. [582] Die erste Korrektur ist auf Seite 149 in folgendem Satz zu machen: »Der Gerichtshof erklärt, daß im Sinne des Statuts die Gruppe verbrecherisch ist, die sich aus den Mitgliedern des Korps der Politischen Leiter zusammensetzt, die die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Stellungen innehatten« – dann folgt das Wort »oder«, das ausgelassen werden sollte, und der Satz sollte dann weitergehen: – »die Mitglieder der Organisation wurden oder blieben, obgleich sie wußten, daß diese zur Begehung von Taten benutzt wurde, die Artikel 6 des Statuts als verbrecherisch kennzeichnet.«

Die zweite Korrektur ist auf Seite 158 zu machen, und zwar in dem Satz, der am Anfang der Seite steht und folgendermaßen lautet: »Was den SD anlangt, schließt der Gerichtshof die Ämter III, VI und VII des RSHA...« In der Übersetzung kam aber durch wie folgt: »Die Ämter III, IV, V.« Es muß aber heißen: »Die Ämter III, VI und VII.«

Nun werde ich die Urteilsverlesung fortsetzen:

Die SS.

Zusammensetzung und Bestandteile: Die Anklagebehörde hat die Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei – allgemein als SS bekannt – als eine Organisation namhaft gemacht, die als verbrecherisch erklärt werden sollte. Der Teil der Anklageschrift, der sich mit der SS befaßt, enthält auch den Sicherheitsdienst des Reichsführer-SS – allgemein als SD bekannt –. Die letztere Organisation, die ursprünglich ein Zweig des Nachrichtendienstes der SS war, wurde späterhin ein wichtiger Teil der Organisation der Sicherheitspolizei und des SD und wird in dem Urteil des Gerichtshofs über die Gestapo behandelt.

Die SS wurde ursprünglich von Hitler im Jahre 1925 als eine Elite-Abteilung der SA für politische Zwecke unter dem Vorwand, Redner bei öffentlichen Versammlungen der Nazi-Partei zu schützen, gegründet. Nachdem die Nazis an die Macht gekommen waren, wurde die SS benutzt, um Ordnung zu wahren und die Zuhörerschaft bei Massendemonstrationen zu beaufsichtigen, und durch einen Führererlaß wurde sie mit der zusätzlichen Aufgabe der Aufrechterhaltung der »inneren Sicherheit« beauftragt. Die SS spielte eine wichtige Rolle zu der Zeit der Röhm-Säuberungsaktion vom 30. Juni 1934 und wurde kurz darauf zur Belohnung für ihre Dienste in eine selbständige Einheit der Nazi-Partei verwandelt.

Als Himmler im Jahre 1929 zuerst zum Reichsführer ernannt Wurde, bestand die SS aus 280 Männern, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden. Im Jahre 1933 setzte sie sich aus 52000 Männern zusammen, die man aus allen Gesellschaftskreisen [583] entnommen hatte. Der ursprüngliche Verband der SS war die Allgemeine SS, die schon im Jahre 1939 zu einem Korps von 240000 Männern, die nach militärischen Richtlinien und nach Divisionen und Regimentern organisiert waren, angewachsen war. Während des Krieges verringerte sich ihre Mitgliedszahl auf erheblich weniger als 40000.

Die SS schloß ursprünglich zwei andere Verbände in sich ein, die SS-Verfügungstruppe, eine Truppe, die aus SS-Mitgliedern bestand, welche sich für einen vierjährigen Militärdienst freiwillig gemeldet hatten, statt zwangsweise im Heer zu dienen, und die SS-Totenkopf verbände, Sondertruppen, die mit der Bewachung von Konzentrationslagern beauftragt waren und die im Jahre 1934 der SS unterstellt wurden. Die SS-Verfügungstruppe wurde als eine bewaffnete Einheit organisiert, die im Mobilmachungsfalle mit dem Heer eingesetzt werden sollte. Im Sommer des Jahres 1939 wurde die Verfügungstruppe als eine motorisierte Division ausgerüstet, um den Kern der Streitkräfte zu bilden, die im Jahre 1940 als die Waffen-SS bekannt wurden. In jenem Jahre setzte sich die Waffen-SS aus 100000 Männern zusammen, von denen 56000 von der Verfügungstruppe und der Rest von der Allgemeinen SS und den Totenkopfverbänden kamen. Bei Kriegsende wurde ihr Bestand auf ungefähr 580000 Männer und 40 Divisionen geschätzt. Die Waffen-SS stand unter dem taktischen Befehl des Heeres, aber sie wurde durch Verwaltungsorgane der SS ausgerüstet und versorgt und unterlag der SS-Disziplinargewalt.

Die Hauptorganisation der SS bestand aus 12 Hauptämtern. Die wichtigsten von ihnen waren das Reichssicherheitshauptamt (RSHA), das schon besprochen worden ist, das WVHA oder das Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, das neben seinen anderen Aufgaben die Konzentrationslager verwaltete, ein Rasse- und ein Siedlungsamt zusammen mit Hilfsämtern für die Rückführung von Volksdeutschen (Volksdeutsche Mittelstelle). Die Hauptorganisation der SS besaß auch ein Rechtsamt, und die SS verfügte über ihr eigenes Rechtswesen, und ihre Mitglieder unterstanden der Rechtsprechung von Sondergerichten. Den SS-Hauptämtern war auch eine Forschungsstiftung angegliedert, die als Ahnenerbe-Versuche bekannt wurde. Es wird behauptet, daß die Wissenschaftler, die dieser Organisation angehörten, hauptsächlich Ehrenmitglieder der SS gewesen seien. Während des Krieges wurde ein Institut für Wehrwissenschaftliche Forschung dem Ahnenerbe angegliedert, welches umfangreiche Versuche, darunter solche an lebenden Menschen unternahm. Ein Angestellter dieses Instituts war ein gewisser Dr. Rascher, der diese Versuche mit vollem Wissen des Ahnenerbes durch führte, das mit Hilfsgeldern unterstützt wurde und dem Schutze des Reichsführer-SS unterstand, der ein Treuhänder dieser Stiftung war.

[584] Mit dem Jahre 1933 nahm der stufenweise fortschreitende aber gründliche Zusammenschluß der Polizei und SS seinen Anfang. Im Jahre 1936 wurde Himmler, der Reichsführer-SS, Chef der Deutschen Polizei mit Befehlsgewalt sowohl über die uniformierte Ordnungspolizei wie auch die Sicherheitspolizei. Himmler schuf ein System unter dem Höhere SS-und Polizeiführer, die für jeden Wehrkreis ernannt wurden und als seine persönlichen Vertreter bei der Gleichschaltung der Aufgaben der Ordnungspolizei, der Sicherheitspolizei und SD und der Allgemeinen SS in ihren Befehlskreisen walteten. Im Jahre 1939 wurde das SS- und Polizeiwesen gleichgeschaltet, indem alle Beamten der Sicherheits- und Ordnungspolizei in die SS mit den ihrem Polizeirang gleichstehenden SS-Dienstgraden aufgenommen wurden.

Bis zum Jahre 1940 war die SS eine völlig freiwillige Organisation. Nach der Errichtung der Waffen-SS im Jahre 1940 fand eine sich langsam steigernde Anzahl von Zwangsaushebungen in die Waffen-SS statt. Es scheint, daß ungefähr ein Drittel der Gesamtzahl derjenigen, die in die Waffen-SS eintraten, zwangsweise eingezogen wurde und daß die Zahl der zwangsweise Eingezogenen bei Kriegsende verhältnismäßig größer war als am Anfang, daß aber eine verhältnismäßig hohe Zahl von Freiwilligen bis zum Kriegsende fortbestand.

Verbrecherische Handlungen.

SS-Einheiten waren tätige Teilnehmer an den Schritten, die zum Angriffskriege führten. Die Verfügungstruppe wurde bei der Besetzung des Sudetenlandes, Böhmens und Mährens und des Memelgebietes eingesetzt. Das Henlein-Freikorps unterstand dem Befehl des Reichsführer-SS für Operationen im Sudetenland im Jahre 1938, und die Volksdeutsche Mittelstelle finanzierte die Tätigkeit der dortigen Fünften Kolonne.

Die SS war sogar in noch größerem Umfang Teilnehmer bei der Begehung von Kriegsverbrechen gegen die Menschlichkeit. Durch ihre Überwachung der Polizeiorganisation, besonders der Sicherheitspolizei und des SD, wurde die SS in alle die Verbrechen verwickelt, die in dem Abschnitt dieses Urteils umrissen worden sind, der sich mit der Gestapo und dem SD befaßt. Andere Zweige der SS waren in demselben Ausmaß in diese verbrecherischen Pläne verwickelt. Es ist erwiesen, daß die Erschießung von unbewaffneten Kriegsgefangenen in einigen Waffen-SS-Divisionen allgemeiner Brauch war am 1. Oktober 1944 wurde die Aufsicht über Kriegsgefangene und Internierte auf Himmler übertragen, der seinerseits die Angelegenheiten von Kriegsgefangenen dem SS-Obergruppenführer Berger und dem SS-Obergruppenführer Pohl übergab. Das Rasse- und Siedlungsamt der SS in Gemeinschaft mit der Volksdeutschen Mittelstelle war eifrig mit der Durchführung von [585] Germanisierungsplänen in den besetzten Gebieten beschäftigt im Einklang mit den Rassengrundsätzen der Nazi-Partei und ferner mit der Deportierung von Juden und anderen ausländischen Staatsbürgern. Einheiten der Waffen-SS und Einsatzgruppen, die unmittelbar unter dem SS-Hauptamt arbeiteten, wurden für die Ausführung dieser Pläne eingesetzt. Diese Einheiten waren auch an den weit verbreiteten Ermordungen und Mißhandlungen der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete beteiligt. Unter dem Vorwand der Partisanenbekämpfung rotteten SS-Einheiten Juden und von der SS als politisch unerwünscht angesehene Leute aus, und ihre Berichte weisen Hinrichtungen von einer ungeheuren Anzahl von Personen auf. Divisionen der Waffen-SS waren für viele Massaker und Grausamkeiten in den besetzten Gebieten, wie zum Beispiel für die Blutbäder in Oradour und Lidice, verantwortlich.

Seit 1934 standen die Konzentrationslager unter der Bewachung und Verwaltung der SS. Die Beweisführung läßt keinen Zweifel bestehen, daß die dauernde brutale Behandlung der Konzentrationslagerin sassen als eine Folge der allgemeinen SS-Politik ausgeführt wurde, die besagte, daß die Häftlinge rassisch minderwertig und nur mit Verachtung zu behandeln wären. Es liegen Beweise dafür vor, daß, wo Einsatzerwägungen es erlaubten, Himmler seine Wachbataillone miteinander abwechseln wollte, damit alle Angehörigen der SS über die richtige Stellungnahme den minderwertigen Rassen gegenüber, aufgeklärt würden. Nach 1942, als die Konzentrationslager der Aufsicht des Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes (WVHA) unterstellt wurden, wurden sie als eine Quelle für Sklavenarbeiter benützt. Ein Übereinkommen, das mit dem Justizministerium am 18. September 1942 getroffen wurde, bestimmte, daß antisoziale Elemente, die ihre Gefängnisstrafen verbüßt hatten, der SS zu übergeben seien, um zu Tode gearbeitet zu werden. Es wurden fortlaufend Schritte unternommen, um durch Einsatz der Sicherheitspolizei und des SD und sogar der Waffen-SS sicherzustellen, daß die SS einen ausreichenden Bestand von Konzentrationslagerarbeitern für ihre Aufgaben an Hand hatte. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Konzentrationslager verlegte sich die SS auf eine Reihe von Experimenten an Menschen, die an Kriegsgefangenen oder den Insassen von Konzentrationslagern ausgeführt wurden. Diese Versuche bestanden in der Erfrierung17 und der Tötung durch vergiftete Kugeln. Die SS war in der Lage, Regierungszuschüsse für diese Forschungsarbeit zu erhalten, und zwar deshalb, weil ihr Menschenmaterial zugänglich war, über das andere Dienststellen nicht verfügen konnten.

Die SS spielte eine besonders bedeutende Rolle bei der Judenverfolgung. Die SS war unmittelbar in die Kundgebungen des [586] 10. November 1938 verwickelt. Die Räumung der Juden aus den besetzten Gebieten wurde unter den Weisungen der SS mit Hilfe von SS-Polizeieinheiten durchgeführt.

Die Ausrottung der Juden wurde unter der Leitung der SS-Zentralstellen durchgeführt. Die tatsächliche Durchführung erfolgte durch SS-Formationen. Die Einsatzgruppen führten Massenabschlachtungen der Juden aus. SS-Polizeieinheiten waren ebenfalls beteiligt. So zum Beispiel wurde das Massaker der Juden im Warschauer Ghetto unter der Anleitung von SS-Brigadeführer und Generalmajor der Polizei Stroop, angerichtet. Eine Sondergruppe von der SS-Zentralstelle besorgte die Verschickung der Juden aus verschiedenen Vasallenstaaten der Achse; ihre Ausrottung wurde sodann in den Konzentrationslagern, die das WVHA verwaltete, durchgeführt.

Es ist unmöglich, auch nur einen Teil der SS auszunehmen, der nicht an diesen verbrecherischen Handlungen teilnahm. Die Allgemeine SS nahm aktiv an der Verfolgung der Juden teil und wurde als Reservoir für die Rekrutierung von Mannschaften für die Konzentrationslager benutzt. Einheiten der Waffen-SS nahmen direkt an der Tötung von Kriegsgefangenen und an Greueltaten in den besetzten Gebieten teil. Sie stellte Personal für die Einsatzgruppen und hatte Befehlsgewalt über die Mannschaften der Konzentrationslager, nachdem die Totenkopf-SS, die diese ursprünglich kontrollierte, in ihr aufgegangen war. Ebenso wurden verschiedene SS-Polizeieinheiten weitgehend zu den Greueltaten in den besetzten Ländern und für die Ausrottung der dortigen Juden verwendet. Die SS-Zentralstelle überwachte die Tätigkeit dieser verschiedenen Formationen und war für solche Sonderunternehmungen, wie die Experimente an Menschen und die »Endlösung« der Judenfrage, verantwortlich.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, daß die Kenntnis dieser verbrecherischen Handlungen zur Genüge allgemein war, um die Erklärung zu rechtfertigen, daß die SS eine verbrecherische Organisation in dem weiter unten beschriebenen Ausmaße war.

Es scheint allerdings, daß der Versuch gemacht wurde, einige Gebiete ihrer Tätigkeit geheimzuhalten, doch war ihr verbrecherisches Programm in so weiten Kreisen verbreitet und bedeutete Abschlachtung von so ungeheurem Ausmaße, daß ihre verbrecherische Tätigkeit weitgehend bekannt sein mußte. Überdies muß man berücksichtigen, daß die verbrecherische Tätigkeit der SS sich logischerweise aus den Grundsätzen ergab, nach denen sie aufgebaut war. Alles war geschehen, um die SS zu einer hochdisziplinierten Organisation zu machen, die sich aus der Elite des Nationalsozialismus zusammensetzte. Himmler hatte festgestellt, daß es Leute in Deutschland gab »denen schlecht wurde, wenn sie [587] diese schwarzen Röcke sahen«, und daß er nicht erwarte, daß »sie von zu vielen geliebt werden«. Himmler sprach auch die Ansicht aus, daß es die Aufgabe der SS sei, die Eliterasse fortzupflanzen, um Europa zu einem germanischen Kontinent zu machen, und der SS wurde beigebracht, daß es ihre Bestimmung sei, die Nazi-Regierung in der schließlichen Beherrschung von Europa und der Ausmerzung aller minderwertigen Rassen zu unterstützen. Dieser mystische und fanatische Glaube an die Überlegenheit des nordischen Deutschen entwickelte sich zu bewußter Verachtung und sogar zu Haß gegen andere Rassen, welche zu den vorher beschriebenen Verbrechen führte; sie wurden zur Selbstverständlichkeit, ja zum Gegenstand des Stolzes. Die Tat eines Angehörigen der Waffen-SS, der im September 1939 ganz aus eigenem Antrieb 50 jüdische Arbeiter, die er bewachte, tötete, wurde in der Beurteilung dahingehend beschrieben, daß er als SS-Mann »besonders empfindlich gegen den Anblick von Juden« war und daß er »in jugendlichem Abenteurergeist ganz gedankenlos« gehandelt habe, und eine Strafe von 3 Jahren Gefängnis wurde unter einer Amnestie aufgehoben. Heß schrieb zutreffend, daß die Waffen-SS auf Grund ihrer weitgehenden Ausbildung in Fragen der Rasse und des Volkstums am geeignetsten für die besonderen Aufgaben wäre, die in den besetzten Ländern gelöst werden müßten.

Himmler sprach in einer Reihe von Reden, die er im Jahre 1943 hielt, von seinem Stolz auf die Fähigkeiten der SS, solche verbrecherischen Handlungen auszuführen. Er ermutigte seine Leute, »hart und rücksichtslos« zu sein, er sprach von der Erschießung »von Tausenden von führenden Polen« und dankte ihnen für ihre Mitarbeit und dafür, daß sie beim Anblicke von Hunderten und Tausenden von Leichen ihrer Opfer nicht zimperlich waren. Himmler pries die Rücksichtslosigkeit bei der Ausrottung der jüdischen Rasse und bezeichnete diesen Vorgang später als »Entlausung«.

Diese Reden zeigen, daß die allgemein in der SS vorherrschende Haltung mit diesen verbrecherischen Handlungen im Einklang stand.

Schlußfolgerung.

Die SS wurde zu Zwecken verwendet, die nach dem Statut verbrecherisch sind. Sie bestanden in der Verfolgung und Ausrottung der Juden, Brutalitäten und Tötungen in den Konzentrationslagern, Übergriffen bei der Verwaltung besetzter Gebiete, der Durchführung des Zwangsarbeiterprogramms und der Mißhandlung und Ermordung von Kriegsgefangenen.

Der Angeklagte Kaltenbrunner war ein Mitglied der SS, die in alle diese Handlungen verwickelt war. In die SS schließt der Gerichtshof alle Personen ein, die offiziell als Mitglieder in die SS aufgenommen worden waren, einschließlich der Mitglieder der Allgemeinen SS, der Mitglieder der Waffen-SS, der Mitglieder der [588] SS-Totenkopfverbände und der Mitglieder aller verschiedenen Polizeiabteilungen, welche Mitglieder der SS waren. Der Gerichtshof begreift nicht die sogenannte Reiter-SS mit ein. Der Sicherheitsdienst des Reichsführer-SS – allgemein bekannt als SD – wird in dem Urteil des Gerichtshofs über die Gestapo und den SD behandelt.

Der Gerichtshof erklärt die Personengruppe als verbrecherisch im Sinne des Statuts, die sich aus denjenigen Personen zusammensetzte, die offiziell als Mitglieder in die SS aufgenommen waren, entsprechend der im vorhergehenden Absatz gegebenen Aufzählung, die Mitglieder der Organisation wurden oder blieben und Kenntnis davon hatten, daß sie für die Begehung von Handlungen verwendet wurden, die laut Artikel 6 des Statuts als verbrecherisch erklärt sind oder die als Mitglieder der Organisation in die Begehung solcher Verbrechen verwickelt waren; jedoch unter Ausschluß derer, die vom Staate auf solche Art in ihre Reihen gezogen wurden, daß ihnen keine andere Wahl blieb und die keine solchen Verbrechen begingen. Grundlage dieses Urteils ist die Teilnahme der Organisation an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Kriege; diese als verbrecherisch erklärte Gruppe kann daher nicht solche Personen umfassen, welche vor dem 1. September 1939 einer der im vorangehenden Absatz aufgezählten Organisationen nicht mehr angehörten.

Die SA.

Aufbau und Bestandteile: Die Anklagevertretung hat die Sturmabteilungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei – allgemein bekannt als die SA – als eine Organisation bezeichnet, die als verbrecherisch erklärt werden sollte. Die SA ist im Jahre 1921 für politische Zwecke gegründet worden. Sie war nach militärischen Gesichtspunkten organisiert. Ihre Mitglieder trugen eigene Uniformen und unterlagen ihrer eigenen Disziplin und hatten ihre eigenen Vorschriften. Nachdem die Nazis die Macht erlangt hatten, stieg die Mitgliederzahl der SA infolge der Einbeziehung gewisser Kriegsteilnehmerorganisationen gewaltig an. Im April 1933 wurde der Stahlhelm, eine Organisation mit 11/2 Millionen Mitgliedern, in Ausführung einer zwischen seinem Führer Seldte und Hitler getroffenen Vereinbarung in die SA überführt mit Ausnahme der über 45 Jahre alten und einiger anderer Mitglieder. Eine andere Kriegsteilnehmerorganisation, der sogenannte Kyffhäuserbund, wurde in der gleichen Weise überführt, zusammen mit einer Anzahl ländlicher Reiterorganisationen.

Fraglos war bis 1933 die Mitgliedschaft in der SA freiwillig. Nach 1933 wurde auf öffentliche Angestellte ein gewisser politischer und wirtschaftlicher Druck ausgeübt, in die SA einzutreten. Mitglieder des Stahlhelm, des Kyffhäuserbundes und der ländlichen[589] Reitervereinigungen wurden ohne ihr Wissen in die SA überführt, aber der Gerichtshof ist nicht überzeugt davon, daß diese Mitglieder im allgemeinen bestrebt waren, gegen diese Überführung zu protestieren, noch davon, daß, außer in Einzelfällen, die Folgen einer Weigerung nachweisbar sind. Der Gerichtshof stellt daher fest, daß die Mitgliedschaft in der SA im allgemeinen freiwillig war.

Bis Ende 1933 setzte sich die SA aus 41/2 Millionen Mann zusammen. Als Folge von nach 1934 vorgenommenen Veränderungen zählte die SA im Jahre 1939 11/2 Millionen Mann.

Tätigkeit: In den ersten Zeiten der Nazi-Bewegung betätigten sich die Sturmgruppen der SA als der »starke Arm in der Partei«. Sie nahmen teil an Saal schlachten und wurden für Straßengefechte in Kämpfen gegen politische Widersacher eingesetzt. Die SA wurde auch zur Verbreitung der Nazi-Weltanschauung und -Propaganda verwendet und legte besonderen Nachdruck auf antisemitische Propaganda, auf die Lehre von »Lebensraum«, auf die Revision des Versailler Vertrags und die Rückgabe der deutschen Kolonien.

Nachdem die Nazis an die Macht gelangt waren und insbesondere nach den Wahlen vom 5. März 1933, spielte die SA bei Errichtung der Nazi-Schreckensherrschaft über Deutschland eine bedeutende Rolle. Die SA beging Gewalttätigkeiten gegen die Juden und wurde dazu verwendet, politische Widersacher zu verhaften und Konzentrationslager, in denen sie ihre Gefangenen brutalen Mißhandlungen aussetzte, zu bewachen.

Am 30. Juni und 1. und 2. Juli 1934 wurde eine Säuberung unter den SA-Führern vorgenommen. Als Vorwand für diese Säuberung, in deren Verlauf Röhm, der Stabschef der SA, und viele andere SA-Führer getötet wurden, wurde das Bestehen eines Komplotts gegen Hitler angegeben. Als Folge dieser Säuberung gingen Einfluß und Macht der SA gewaltig zurück. Nach 1934 nahm sie an politischer Bedeutung schnell ab.

Nach 1934 befaßte sich die SA mit gewissen militärischen oder halbmilitärischen Übungen. Die SA fuhr auch fort, sich mit der Verbreitung von Nazi-Propaganda zu befassen. Vereinzelte SA-Einheiten waren sogar mit jenen Maßnahmen verknüpft, die zum Angriffskrieg und zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit führen sollten. SA-Einheiten waren unter den ersten Truppen, die Österreich im März 1938 besetzten. Die SA stellte eine große Anzahl der Leute und eine bedeutende Menge der Ausrüstung für das Sudetenfreikorps Henleins, obwohl dieses Korps während seiner Operationen in der Tschechoslowakei augenscheinlich unter der Befehlsgewalt der SS stand.

Nach der Besetzung Polens wurde die SA-Gruppe Sudeten für den Transport von Kriegsgefangenen eingesetzt. SA-Einheiten wurden zur Bewachung von Gefangenen in Danzig, Posen, Schlesien [590] und den Baltischen Staaten verwendet. Einige SA-Einheiten wurden gebraucht, um bei den Juden-Pogromen des 10. und 11. November 1938 Synagogen in die Luft zu sprengen. SA-Gruppen beteiligten sich an der Mißhandlung von Juden in den Ghettos von Wilna und Kowno.

Schlußfolgerung.

Bis zu der am 30. Juni 1934 einsetzenden Säuberung war die SA zu einem großen Teile eine aus Raufbolden und Draufgängern zusammengesetzte Gruppe, die an den Nazi-Ausschreitungen jener Zeit teilnahmen. Es ist jedoch nicht dargetan worden, daß diese Roheitsakte Teil eines besonderen Planes zur Führung eines Angriffskrieges waren, und der Gerichtshof ist daher nicht der Meinung, daß diese Tätigkeit verbrecherisch im Sinne des Statuts war. Nach der Säuberung war die SA auf den Stand einer unbedeutenden Nazi-Anhängergruppe zurückgegangen. Obwohl in besonderen Fällen einige SA-Einheiten für die Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingesetzt wurden, kann nicht gesagt werden, daß ihre Mitglieder im allgemeinen an solchen verbrecherischen Handlungen teilnahmen oder auch nur davon wußten. Aus diesen Gründen sieht der Gerichtshof davon ab, die SA als eine im Sinn des Artikels 9 des Statuts verbrecherische Organisation zu erklären.

Die Reichsregierung.

Die Anklagevertretung bezeichnet die Reichsregierung als verbrecherische Organisation, die nach dem 30. Januar 1933 aus den Mitgliedern des gewöhnlichen Kabinetts, aus den Mitgliedern des Ministerrats für die Reichsverteidigung und aus den Mitgliedern des Geheimen Staatsrates18 bestand. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die Reichsregierung aus zwei Gründen nicht als verbrecherisch erklärt werden soll:

  • 1. da nicht dargetan ist, daß sie nach 1937 jemals in Wirklichkeit als Gruppe oder Organisation tätig gewesen ist;

  • 2. da die hier beschuldigte Personengruppe so klein ist, daß gegen ihre Mitglieder ohne weiteres Einzelverfahren geführt werden können, ohne daß eine Erklärung, wonach die Regierung, deren Mitglieder sie gewesen sind, verbrecherisch war, erforderlich wäre.

Was den ersten Grund für unsere Entscheidung betrifft, so muß bemerkt werden, daß von jenem Zeitpunkt an, der als Beginn des Bestehens einer Verschwörung zur Unternehmung eines Angriffskrieges angesehen werden kann, die Reichsregierung keine Körperschaft mit Regierungsfunktionen mehr bildete, sondern lediglich eine der absoluten Kontrolle Hitlers unterliegende Mehrheit von [591] Verwaltungsbeamten war. Nach 1937 hielt die Reichsregierung nicht eine einzige Sitzung mehr ab, sondern die Gesetze wurden im Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Regierung verkündet. Der Geheime Staatsrat19 ist überhaupt nie zusammengetreten. Eine Anzahl der Regierungsmitglieder war zweifellos an der Verschwörung zur Führung eines Angriffskrieges beteiligt; doch waren sie als Einzelpersonen darein verwickelt, und es besteht kein Beweis dafür, daß die Regierung als Gruppe oder Organisation irgendeinen Anteil an diesen Verbrechen nahm. Man wird sich daran erinnern, daß, als Hitler die Mitteilung von den Zielen seines verbrecherischen Angriffs auf der Hoßbach-Konferenz machte, er diese Erklärung nicht vor der Regierung machte, und daß die Regierung in diesem Punkte nicht befragt wurde, sondern daß im Gegenteil die Mitteilung einer kleinen Gruppe gegenüber im geheimen gemacht wurde, auf die sich Hitler bei der Führung seines Krieges notwendigerweise stützen mußte. In gleicher Weise wurde die Invasion Polens nicht durch einen Regierungsbefehl angeordnet. Im Gegenteil: der Angeklagte Schacht bezeugt, daß er die Invasion durch einen an den Oberbefehlshaber der Armee20 gerichteten Protest aufzuhalten suchte, mit der Begründung nämlich, daß Hitlers Befehl eine Verletzung der Verfassung darstellte, da er nicht von der Regierung genehmigt war.

Es ist jedoch offensichtlich, daß verschiedene Gesetze, die zu Handlungen ermächtigten und die nach dem Statut verbrecherisch sind, unter den Mitgliedern der Reichsregierung in Umlauf gesetzt und von jenen Mitgliedern, deren Verwaltungszweige betroffen waren, unterzeichnet wurden. Damit ist jedoch nicht bewiesen, daß die Reichsregierung nach 1937 sich jemals tatsächlich als Organisation betätigt hat.

Was den zweiten Grund betrifft, so ist es klar, daß jene Mitglieder der Reichsregierung, die sich eines Verbrechens schuldig gemacht haben, zur Verantwortung gezogen werden müssen; und eine Anzahl von ihnen steht jetzt auch vor diesem Gerichtshof. Die Zahl der Mitglieder dieser Gruppe wird auf 48 geschätzt, von denen 8 tot sind und 17 jetzt vor Gericht stehen, so daß im Höchstfall 23 verbleiben, für die die Erklärung von Bedeutung sein könnte. Alle anderen, die schuldig sind, sollen vor Gericht gestellt werden; es wäre aber nichts für die Beschleunigung oder Erleichterung ihrer Prozesse gewonnen, wenn die Reichsregierung als verbrecherische Organisation erklärt würde. Dort, wo eine Organisation mit großer Mitgliederzahl zu solchen Zwecken verwendet wurde, macht eine Erklärung es überflüssig, ihren verbrecherischen Charakter im Zuge späterer Prozesse festzustellen, die gegen ihre der Teilnahme [592] an ihren verbrecherischen Zwecken durch die Tatsache ihrer Mitgliedschaft angeklagten Mitglieder geführt werden, und man spart so Zeit und Mühe. Ein derartiger Vorteil besteht jedoch nicht im Falle einer kleinen Gruppe, wie es die Reichsregierung ist.

Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht.

Die Anklagevertretung hat auch verlangt, daß der Generalstab und das Oberkommando der deutschen Wehrmacht als verbrecherische Organisation erklärt werden. Der Gerichtshof ist der Anschauung, daß im Falle des Generalstabs und Oberkommandos keine Erklärung, daß diese eine verbrecherische Organisation seien, abgegeben werden solle. Ist auch die Anzahl der beschuldigten Personen größer als im Falle der Reichsregierung, so ist sie doch so klein, daß Einzelprozesse gegen diese Offiziere den hier verfolgten Zweck besser erreichen würden als die verlangte Erklärung. Aber ein noch zwingenderer Grund ist nach der Meinung des Gerichtshofs darin zu sehen, daß der Generalstab und das Oberkommando weder eine »Organisation« noch eine »Gruppe« im Sinne der im Artikel 9 des Statuts gebrauchten Bezeichnungen sind.

Einige erläuternde Worte über den Charakter dieser angeblichen Gruppe sind angezeigt. Laut Anklageschrift und laut dem dem Gerichtshof vorgelegten Beweismaterial besteht sie aus annähernd 130 lebenden und verstorbenen Offizieren, die zu irgendeinem Augenblick in der Zeit zwischen Februar 1938, als Hitler die Wehrmacht reorganisierte, und Mai 1945, als Deutschland kapitulierte, gewisse Stellungen in der militärischen Hierarchie bekleideten: OKH für das Heer, OKM für die Flotte und OKL für die Luftwaffe. Über ihnen stand die höchste Wehrmachtsstelle das OKW – das Oberkommando der deutschen Wehrmacht mit Hitler als dem Obersten Befehlshaber. Die Offiziere des OKW, mit Einschluß des Angeklagten Keitel als Chef des Oberkommandos, waren in gewissem Sinne Hitlers persönlicher Stab. In weiterem Sinne koordinierten und leiteten sie die drei Waffengattungen, wobei besonderer Nachdruck auf die Arbeit des Planens und die Operationen gelegt wurde.

Die einzelnen Offiziere dieser angeblichen Gruppe befanden sich zu einem oder dem anderen Zeitpunkt in einer der vier Kategorien: 1) Oberbefehlshaber einer der drei Waffengattungen; 2) Stabschef einer der drei Waffengattungen; 3) Oberbefehlshaber, das sind die Truppenbefehlshaber einer der drei Waffengattungen, worin selbstverständlich die bei weitem größte Anzahl dieser Personen inbegriffen war; oder 4) ein Offizier des OKW, deren es drei gab, die Angeklagten Keitel, Jodl, und der Stellvertreter des letzteren, Warlimont.

Dies ist die Bedeutung der in der Anklageschrift verwendeten Bezeichnung »Generalstab und Oberkommando«.

[593] Die Anklagevertretung hat hier eine Abgrenzung vorgenommen. Die Anklagevertretung erhebt keine Anklage gegen die nächste Ranggruppe der militärischen Hierarchie, die aus Kommandanten der Armeekorps und gleichgestellten Offizieren der Marine und Luftwaffe besteht, noch gegen die nachfolgende Ranggruppe, die Divisionskommandeure oder gleichrangige Offiziere der anderen Waffengattung umfaßt. Die Stabsoffiziere der vier Stabskommandos, nämlich des OKW, OKH, OKM und OKL, sind nicht inbegriffen, ebensowenig die geschulten Fachoffiziere, die gewöhnlich als Generalstabsoffiziere bezeichnet werden.

Die als Mitglieder Angeklagten sind also tatsächlich die militärischen Führer Deutschlands vom höchsten Range. Es wurde kein ernstlicher Versuch gemacht zu bekräftigen, daß sie eine »Organisation« im Sinne des Artikels 9 bilden. Die Behauptung lautet eher dahin, daß sie eine »Gruppe« waren, was eine weitergespannte und umfassendere Bezeichnung ist als »Organisation«.

Der Gerichtshof erkennt nicht in diesem Sinne. Gemäß den vorgelegten Beweisen war ihre Planungstätigkeit innerhalb der Stäbe, die ständigen Besprechungen zwischen Stabsoffizieren und Truppenkommandeuren, ihre Operationstechnik im Feld und Hauptquartier so ziemlich die gleiche wie bei den Armeen, Flotten und Luftwaffen aller anderen Länder. Die im allgemeinen auf Koordination und Leitung bedachte Tätigkeit des OKW kann mit einer ähnlichen, wenn auch nicht identischen Organisationsform bei anderen Heeren wie zum Beispiel den Vereinten Anglo-Amerikanischen Stabschefs verglichen werden.

Aus dieser Schablone ihrer Tätigkeit das Bestehen einer Vereinigung oder Gruppe ableiten zu wollen, ist der Meinung des Gerichtshofs nach nicht folgerichtig. Nach einer solchen Theorie wären die höchsten Kommandanten in jeder anderen Nation auch eine solche Vereinigung, statt, was sie wirklich sind, eine Ansammlung von Militärs, eine Anzahl von Personen, die eben gerade in einem gegebenen Zeitpunkt hohe militärische Stellungen einnehmen.

Ein großer Teil der Beweisführung und der Erörterungen hat sich um die Frage gedreht, ob die Mitgliedschaft in diesen Organisationen freiwillig war oder nicht; im vorliegenden Falle scheint dem Gerichtshof diese Frage völlig abwegig zu sein. Denn diese angeblich verbrecherische Organisation hat ein Kontrollmerkmal, das sie scharf von den übrigen fünf angeklagten Organisationen unterscheidet. Wenn jemand zum Beispiel Mitglied der SS wurde, so wurde er dies freiwillig oder nicht, aber sicherlich mit dem Bewußtsein, irgendwo beizutreten. Im Falle des Generalstabs und Oberkommandos konnte er jedoch nicht wissen, daß er einer Gruppe oder Organisation beitrat, denn eine solche Organisation gab es nicht, außer nach der Anklageschrift. Er wußte nur, daß er einen [594] gewissen hohen Rang in einer der drei Waffengattungen erlangt hatte, und es konnte ihm die Tatsache nicht bewußt werden, daß er Mitglied einer so greifbaren Sache werde, wie es eine »Gruppe« im gebräuchlichen Wortsinne ist. Seine Beziehungen zu den gleichgestellten Offizieren seiner eigenen Waffengattung und seine Beziehungen zu denen der beiden anderen Waffengattungen glichen im allgemeinen den in diesen Dienstzweigen auf der ganzen Welt üblichen.

Deshalb erklärt der Gerichtshof den Generalstab und das Oberkommando nicht als verbrecherische Organisation.

Obwohl der Gerichtshof der Meinung ist, daß die im Artikel 9 enthaltene Bezeichnung »Gruppe« etwas mehr beinhalten muß als diese Sammlung von Offizieren, hat er viele Zeugenaussagen über die Teilnahme dieser Offiziere an der Planung und Führung des Angriffskrieges und an der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehört. Diese Aussagen sind mit Bezug auf viele dieser Offiziere klar und überzeugend.

Sie sind in großem Maße verantwortlich gewesen für die Leiden und Nöte, die über Millionen Männer, Frauen und Kinder gekommen sind. Sie sind ein Schandfleck für das ehrenhafte Waffenhandwerk geworden. Ohne ihre militärische Führung wären die Angriffsgelüste Hitlers und seiner Nazi-Kumpane akademisch und ohne Folgen geblieben. Wenn diese Offiziere auch nicht eine Gruppe nach dem Wortlaut des Statuts bildeten, so waren sie doch sicher eine rücksichtslose militärische Kaste. Der zeitgenössische deutsche Militarismus erlebte mit seinem jüngsten Verbündeten, dem Nationalsozialismus, eine kurze Blütezeit, wie er sie in der Vergangenheit kaum schöner gekannt hat.

Viele dieser Männer haben mit dem Soldateneid des Gehorsams gegenüber militärischen Befehlen ihren Spott getrieben. Wenn es ihrer Verteidigung zweckdienlich ist, so sagen sie, sie hätten gehorchen müssen; hält man ihnen Hitlers brutale Verbrechen vor, deren allgemeine Kenntnis ihnen nachgewiesen wurde, so sagen sie, sie hätten den Gehorsam verweigert.

Die Wahrheit ist, daß sie an all diesen Verbrechen rege teilgenommen haben oder in schweigender Zustimmung verharrten, wenn vor ihren Augen größer angelegte und empörende Verbrechen begangen wurden, als die Welt je zu sehen das Unglück hatte. Dies mußte gesagt werden.

Wo es der Sachverhalt rechtfertigt, sollen diese Leute vor Gericht gestellt werden, damit jene unter ihnen, die dieser Verbrechen schuldig sind, ihrer Bestrafung nicht entgehen.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird morgen um 9.30 Uhr eine Sitzung halten. Der Gerichtshof vertagt sich nunmehr.


[Das Gericht vertagt sich bis

1. Oktober 1946, 9.30 Uhr.]



1 Die genaue Übersetzung lautet: »Schiedsspruchverträge« statt »Schiedsverträge«.


2 Die genaue Übersetzung dieses Satzes lautet: »Der Gerichtshof hat das Wesen dieses Vertrags und seiner rechtlichen Auswirkungen an einer anderen Stelle des Urteils ausführlich dargelegt.«


3 Die genaue Übersetzung dieses Satzteiles lautet: »daß dieser Pakt nach Ansicht des Gerichtshofs in allen von der Anklageschrift aufgeführten Fällen eines Angriffskrieges von Deutschland verletzt wurde.«


4 Richtig »Absichten«, statt »Ansichten«.


5 Richtig »63« statt »36«.


6 Statt »ihn befolgten« lautet die richtige Übersetzung »sich ihm anschlossen«.


7 Im engl. Text:... as a matter of deliberated, calculated policy.


8 Richtig muß es heißen: »Reichskommissar für das Ostland«.


9 Ungenaue Rückübersetzung nach deutschem Originaldokument verbessert.


10 Ungenaue Rückübersetzung nach deutschem Originaldokument verbessert.


11 Die sinngemäße Übersetzung des englischen Originaltextes lautet: »Allbeteiligungsklausel.«


12 Genaue Übersetzung des englischen Originaltextes muß lauten: »... Kriegsverbrechen in ungeheurem Ausmaß begangen.«


13 Im deutschen Originaltext fehlt irrtümlicherweise der anschließende Satzteil: »... deren Entscheidung endgültig war.«


14 Auf Grund einer späteren Berichtigung des Gerichtshofs ist dieses Wort »oder« zu streichen.


15 Richtige Übersetzung des englischen Originaltextes muß lauten: »,... als Nachrichtenstelle...«


16 Richtige Übersetzung muß lauten »... ausgeschlossen sind.«


17 Sinngemäß richtige Übersetzung muß lauten: »... in der Herabsetzung der Temperatur, bis der Tod eintrat...«


18 Richtige Übersetzung muß lauten: »... des Geheimen Kabinettsrates.«


19 Richtige Übersetzung muß lauten: »Der Geheime Kabinettsrat...«


20 Richtige Übersetzung muß lauten: »... an den Oberbefehlshaber des Heeres.«


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 22.
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