Nachmittagssitzung.

[178] DR. KURT KAUFFMANN, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN KALTENBRUNNER: Herr Präsident! Ich bitte mir nur zu gestatten, eine Frage zu stellen, die ich nicht vorher stellen konnte.

Von dem Herrn Vertreter der russischen Anklage wurde gefragt, ob er mit Kaltenbrunner die Frage der dänischen Polizisten besprochen hätte. Dabei blieb vollkommen offen, wie sich Kaltenbrunner selbst verhalten hat. Diese eine Frage wollte ich nur stellen.


VORSITZENDER: Bitte, Dr. Kauffmann.


DR. KAUFFMANN: Herr Zeuge! Würden Sie dem Gerichtshof sagen, wie sich Kaltenbrunner verhalten hat, als Sie mit Kaltenbrunner die Frage der dänischen Polizisten, die unmenschlich behandelt worden waren, besprachen, wie sich hierbei Kaltenbrunner verhalten hat, was er getan hat?


VON STEENGRACHT: Die Frage ist vielleicht nicht ganz richtig so, wenn Sie sagen, »die unmenschlich behandelt worden waren«, denn sie konnten noch nicht behandelt worden sein, sie waren soeben erst in das Konzentrationslager eingeliefert worden. Ich bin also hingegangen in dem Augenblick, in dem ich es erfuhr, und sagte Kaltenbrunner, daß es unmöglich sei, daß die Leute in ein KZ kämen. Sie müßten entweder als Kriegsgefangene oder als Zivilinternierte behandelt werden.

Kaltenbrunner hörte sich das an und sagte, auch er sei dieser Ansicht und gab in meiner Gegenwart den Befehl, diese Leute aus dem Konzentrationslager in ein Kriegsgefangenenlager zu überführen. Ich nahm also an, daß damit die Sache erledigt sei, und erfuhr dann nach vierzehn Tagen, daß sie noch im Konzentrationslager seien. Ich wandte mich ernst an Kaltenbrunner. Kaltenbrunner sagte, er fände keine Erklärung dafür; ich fand auch keine dafür, denn in meiner Gegenwart war der Befehl gegeben worden, die Leute zu überführen. Wir haben dann anschließend häufig über diesen Fall verhandelt. Ich hatte den Eindruck, daß da andere Kräfte am Werke waren, und daß sich Kaltenbrunner nicht durchsetzen konnte.


DR. KAUFFMANN: War er denn gegen diese unmenschliche Behandlung?


VON STEENGRACHT: Er hat mir immer gesagt, er wäre dafür, daß sie ins Kriegsgefangenenlager kämen. Das war natürlich eine wesentliche Besserstellung.


DR. KAUFFMANN: Keine weiteren Fragen.


VORSITZENDER: Dr. Horn, wünschen Sie diesen Zeugen rückzuverhören?

[178] DR. HORN: Ich habe keine weiteren Fragen an den Zeugen.


MR. BIDDLE: Herr Zeuge! War Ribbentrop dafür, den Versailler Vertrag zu verletzen, oder war er dagegen?


VON STEENGRACHT: Ich möchte sagen...


MR. BIDDLE: Können Sie Ja oder Nein sagen und dann später nähere Erklärungen geben?


VON STEENGRACHT: Er wollte eine Abänderung.


MR. BIDDLE: War Ribbentrop für die Wiederbesetzung des Rheinlandes?


VON STEENGRACHT: Zu der Zeit kannte ich Ribbentrop nicht und kann daher diese Frage nicht beantworten.


MR. BIDDLE: War Ribbentrop gegen die Wiederaufrüstung?


VON STEENGRACHT: Auch diese Frage kam ich nicht beantworten, weil ich ihn zu der Zeit noch nicht kannte. Ich habe ihn erstmalig im Jahre 1936 gesehen.


MR. BIDDLE: War er für den Anschluß?


VON STEENGRACHT: Das nehme ich an.

MR. BIDDLE: War er für den Dreimächtepakt?


VON STEENGRACHT: Jawohl.


MR. BIDDLE: Das ist alles.


VORSITZENDER: Dann kann sich der Zeuge zurückziehen.


[Der Zeuge verläßt den Zeugenstand.]


DR. HORN: Ich habe gestern die Vorlage meiner Dokumente geschlossen mit der Vorlage des Ribbentrop-Beweisstückes 10, auf Seite 35 des Dokumentenbuches. Aus diesem Dokument habe ich bewiesen, daß von Ribbentrop seine Außenpolitik nach Hitlers außenpolitischen Richtlinien geführt hat.

Ich möchte mit den folgenden Dokumenten beweisen, welche außenpolitische Lage von Ribbentrop bei seiner Amtsübernahme im Februar 1938 vorfand. Ich bitte den Gerichtshof, die folgenden Dokumente, deren Nummern ich jetzt dem Gericht mitteilen werde, zur amtlichen Kenntnis zu nehmen, ohne daß ich aus ihnen etwas verlese, um dann später in meinem Plädoyer darauf zurückkommen zu können.

Das erste dieser Dokumente ist das Dokument, das die Nummer Ribbentrop-Beweisstück 14 trägt. Es handelt sich wieder um einen Auszug aus den Dokumenten der Deutschen Politik, Band 1, und trägt die Überschrift: »Aufruf der Reichsregierung an das deutsche [179] Volk vom 1. Februar 1933.« Dieses Dokument schildert kurz die damalige Lage Deutschlands und die Absichten der am 30. Januar 1933 zur Macht gekommenen Regierung Hitlers.

Das nächste Dokument, das ich den Gerichtshof bitte, zur amtlichen Kenntnis zu nehmen, ist das Dokument Ribbentrop-Beweisstück 15. Dieses Dokument ist wiederum dem 1. Band der Dokumente der Deutschen Politik entnommen. Es trägt die Überschrift: »Ansprache Adolf Hitlers beim Staatsakt in Potsdam am 21. März 1933.« Auch in diesem Dokument werden grundlegende Ausführungen über die von der neuen Regierung beschlossene Innen- und Außenpolitik gemacht.

Als nächstes Beweisstück bitte ich den Gerichtshof, Ribbentrop-Beweisstück 16 zur amtlichen Kenntnis entgegennehmen zu wollen. Wiederum ist es ein Dokument aus dem vorerwähnten Dokumentenband. Das Dokument ist überschrieben: »Programmatische Rede Adolf Hitlers bei der Tagung des Reichstages in der Kroll-Oper am 23. März 1933.«

Als nächstes Dokument bitte ich den Gerichtshof, Ribbentrop-Beweisstück 17 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Es ist wiederum ein Auszug aus den Dokumenten der Deutschen Politik...

OBERST POKROWSKY: Es tut mir leid, Dr. Horn unterbrechen zu müssen, aber kein einziges der von ihm genannten Dokumente, angefangen von Nummer 14, und soviel ich sehe, bis zur Nummer 44 einschließlich, wurde der Sowjet-Anklagebehörde überreicht. Ich sehe daher keine Möglichkeit, dem Gerichtshof irgendwie bei der Prüfung dieser Dokumente behilflich zu sein, solange wir nicht in deren Besitz sind. Ich nehme an, daß der Gerichtshof es als richtig erachten wird, die Prüfung dieser Dokumente bis zu dem Augenblick aufzuschieben, in dem die Sowjet-Anklagebehörde sie in Händen hat.


DR. HORN: Darf ich bitte dazu eine kurze Erklärung abgeben: Ich habe mich erkundigt, inwieweit die Übersetzungen vorangegangen sind. Ich habe meine Dokumente in vorgeschriebener Form vor 3 Wochen abgegeben, die letzten vor ungefähr 10 Tagen. Mir wurde mitgeteilt, daß die Übersetzungsabteilung leider über zu wenig französische und russische Übersetzer verfügt, um die Dokumente in diesen beiden Sprachen soweit fertig zu haben, wie das bisher in der englischen Sprache geschehen ist. Das sind selbstverständlich Dinge, auf die ich keinen Einfluß habe.


VORSITZENDER: Dr. Horn! Der Gerichtshof erkennt an, daß Sie getan haben, was Sie konnten, um Ihren Verpflichtungen nachzukommen, und ist daher der Ansicht, daß die Dokumente vorgelegt werden sollen; natürlich unter dem Vorbehalt, daß nach Vorlage der Übersetzungen Einspruch erhoben werden kann.


[180] DR. HORN: Jawohl, Herr Präsident! Ich habe schon vorsorglich Herrn Oberst Pokrowsky diese Lage mitgeteilt, ohne im einzelnen zu wissen, welche Dokumente ins Russische übersetzt worden sind. Damit war für mich die Möglichkeit eines Entgegenkommens erschöpft, weil das andere über den Rahmen meiner Möglichkeit hinausging.


MR. DODD: Vielleicht wäre es möglich, daß Dr. Horn bei jedem Dokument ganz kurz andeutet, zu welchem Zweck er es vorlegt. Ich weiß, wir werden gegen einige Einwände zu erheben haben, aber diese könnten vielleicht teilweise geklärt werden, wenn wir von vornherein genau erfahren, zu welchem Zwecke das Material angeboten wird.


VORSITZENDER: Mr. Dodd! Dr. Horn ist im Begriff, dem Gerichtshof eine große Anzahl von Dokumenten zur amtlichen Kenntnisnahme vorzulegen. Wenn die Anklagebehörde gegen gewisse Punkte Einspruch erheben will, so geschieht das wohl am besten im Anschluß daran?


MR. DODD: Ich hielt es für eine Vereinfachung, wir brauchten uns nicht so oft zum Wort zu melden, wenn er uns kurz über den Zweck der Vorlage aufklären könnte.


VORSITZENDER: Ich glaube, das würde wahrscheinlich länger dauern.


DR. HORN: Darf ich dazu eine kurze Erklärung abgeben? Mein Mandant ist seit 1933 in offiziellen Stellungen, die mit der Außenpolitik eng verknüpft sind. Er ist der Führung einer Außenpolitik angeklagt, die das Ziel gehabt habe, einen Angriffskrieg zu führen. Ich lege nun mit diesen Dokumenten die Beweismittel vor, die dartun, wie die Politik sich entwickelt hat, und daß der Angeklagte von Ribbentrop auch seinerseits sich lange und laufend bemüht hat, einen Angriffskrieg zu vermeiden; zum Beispiel Ribbentrop-Beweisstück 17, das ich den Gerichtshof bitte, amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Es befindet sich im Dokumentenband auf Seite 40 und enthält eine Rede Adolf Hitlers im Deutschen Reichstag über die nationalsozialistische Friedenspolitik vom 17. Mai 1933.


VORSITZENDER: Ja, fahren Sie fort, Dr. Horn.


DR. HORN: Dieses Dokument vom 17. Mai 1933 führe ich an zum Beweis des allgemeinen Abrüstungswillen Deutschlands und zum Beweis dafür, daß sich die Reichsregierung bemühte, eine allgemeine Befriedung Europas herbeizuführen.

Als nächstes Dokument bitte ich den Gerichtshof, Ribbentrop-Beweisstück 18 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Es ist wieder ein Dokument aus der gleichen Sammlung und ist überschrieben »Vertrag der Verständigung und Zusammenarbeit vom 15. Juli 1933«, [181] kurz bekannt als »Viermächtepakt«. Es befindet sich auf Seite 42 des Dokumentenbuches. Dieser Viermächtepakt wurde von Mussolini zwischen Deutschland, Frankreich, England und Italien angeregt. Der Zweck war, eine allgemeine Abrüstung herbeizuführen und vor allem dem Revisionsartikel 19 der Völkerbundssatzung Wirksamkeit zu verschaffen. Dieser Vertrag kam dann nicht zustande, weil Frankreich ihn nicht ratifiziert hat.

Als nächstes Beweisstück bitte ich den Gerichtshof, Ribbentrop-Beweisstück 20 zur amtlichen Kenntnis entgegenzunehmen. Es handelt sich dabei um einen »Aufruf der Reichsregierung an das deutsche Volk zum Austritt aus dem Völkerbund vom 14. Oktober 1933«. Dieser Aufruf der Reichsregierung stellt das Scheitern der Abrüstungskonferenz fest und gibt kurz die Gründe zum Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund an. Im Anschluß an diesen Aufruf hielt Hitler am gleichen Tage eine Rede im Rundfunk zur Begründung des Austritts Deutschlands aus dem Völkerbund. Diese Rede unterbreite ich dem Gerichtshof als Ribbentrop-Beweisstück 21, mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme. Die Rede befindet sich auf Seite 45 des Dokumentenbuches.

Um die damalige Politik vor dem Volke zu rechtfertigen beziehungsweise eine Bestätigung der damaligen Politik zu erreichen, rief der Reichspräsident von Hindenburg unter dem 11. November 1933 das deutsche Volk an die Wahlurne. Der entsprechende Aufruf ist im Ribbentrop-Beweisstück 23 enthalten, das sich auf Seite 48 des Dokumentenbuches befindet. Ich unterbreite es wieder dem Gerichtshof mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme.

Ferner bitte ich, das Ribbentrop-Beweisstück 24 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen, in dem sich der Wahltenor und das Wahlergebnis befinden. Es befindet sich auf Seite 49 des Ihnen vorliegenden Dokumentenbuches.

Im Zuge der Abrüstungspolitik gab damals Deutschland am 18. Dezember 1933 ein deutsches Memorandum zur Abrüstungsfrage und zur Stellungnahme Deutschlands bezüglich des Abrüstungsproblems heraus. Dieses Dokument biete ich dem Gerichtshof als Ribbentrop-Beweisstück 25 zur amtlichen Kenntnis an. Das nächste Dokument ist auf Seite 51 des Dokumentenbuches enthalten und gibt den Gang der Abrüstungsverhandlungen und Deutschlands Standpunkt in diesen Verhandlungen wieder. Ich biete es dem Gerichtshof als Ribbentrop-Beweisstück 26 zur amtlichen Kenntnis an. Das Dokument befindet sich auf Seite 51 des Dokumentenbuches und trägt die Überschrift »Die deutsche Denkschrift über die Abrüstung vom 19. Januar 1934«.

Der deutsche Standpunkt über die Abrüstung wird erneut im folgenden Dokument, Ribbentrop-Beweisstück 27, auf Seite 53 des Dokumentenbuches dargelegt und ist überschrieben: »Das deutsche [182] Memorandum vom 13. März 1934«. Ich bitte den Gerichtshof um amtliche Kenntnisnahme dieses Dokuments. Auf ein englisches Abrüstungsmemorandum hin erwidert die Deutsche Regierung am 16. April 1934 mit einem Aide-Memoire an die Englische Regierung. Dieses Dokument bitte ich als Ribbentrop-Beweisstück 28 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Im Zuge der Abrüstungsverhandlungen schlug Frankreich im Jahre 1934 einen Pakt vor, der unter dem Namen »Ostpakt« bekannt wurde. Über diesen Ostpakt hat die Deutsche Regierung ihre Stellungnahme in einem Kommuniqué der Deutschen Reichsregierung vom 10. September 1934 unterbreitet, das sich auf Seite 56 des Dokumentenbuches befindet und dem ich die Nummer Ribbentrop-Beweisstück 30 gebe, mit der Bitte, es wiederum zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Als nächstes Dokument, das sich auf Seite 57 befindet, unterbreite ich zur amtlichen Kenntnis dem Gerichtshof Ribbentrop-Beweisstück 31. Es handelt sich dabei um eine Abschrift eines Dokuments aus den Dokumenten der Deutschen Politik Band III und stellt die Antwortnote der Reichsregierung vom 14. Februar 1935 auf die Anregung zu einem Luftpakt dar. Zu diesem Luftpakt nimmt Deutschland unter anderem wie folgt Stellung: Ich verlese aus diesem Beweisstück, Absatz 2 und beginne das Zitat:

»Die Deutsche Regierung begrüßt den Vorschlag, die Sicherheit vor plötzlichen Angriffen aus der Luft zu erhöhen durch eine baldmöglichst abzuschließende Konvention, die den unmittelbaren Einsatz der Luftstreitkräfte der Unterzeichner zugunsten des Opfers eines nicht herausgeforderten Luftangriffs vorsieht.«

Im Jahre 1935 war in Deutschland die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt worden. Aus diesem Anlaß richtete sich die Reichsregierung mit einer Proklamation an das deutsche Volk. Diese Proklamation befindet sich auf Seite 59 des Dokumentenbuches und trägt die Nummer Ribbentrop-Beweisstück 33. Ich bitte, diesen Auszug aus der Proklamation zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Als Ribbentrop-Beweisstück 34 lege ich ein Kommuniqué der Deutschen Reichsregierung vom 14. April 1935 über Deutschlands Haltung zum Ostpakt vor. Es befindet sich auf Seite 61 ff. des Dokumenten buches, und ich bitte, ohne daraus etwas zu verlesen, es zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht wurde von den Unterzeichnerstaaten des Versailler Vertrags als Bruch des Teiles V dieses Vertrags gewertet. Die Staaten protestierten gegen die Wiedereinführung der Wehrpflicht in Deutschland. Ein Protest der Reichsregierung gegen diesen Beschluß des Völkerbundrates am 17. April 1935 wurde herausgegeben. Dieser Protest befindet sich [183] auf Seite 63 des Dokumentenbuches. Ich habe diesem Dokument die Nummer Ribbentrop-Beweisstück 35 gegeben und bitte den Gerichtshof, es zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

In diesem Dokument bestreitet die Deutsche Regierung den Regierungen der im Völkerbundsrat vertretenen Staaten, welche die Entschließung vom 17. April angenommen haben, das Recht, sich zum Richter über Deutschland aufzuwerfen. Es wird in diesem Protest zum Ausdruck gebracht, daß diese Einstellung als erneute Diskriminierung Deutschlands aufgefaßt und daher zurückgewiesen wird.

Ich gehe nun über zu Ribbentrop-Beweisstück 36, das sich auf Seite 64 des Dokumentenbuches befindet. Es handelt sich hier um das deutsche Memorandum an die Locarno-Mächte vom 25. Mai 1935 und befaßt sich mit der Unvereinbarkeit des Sowjetpaktes mit dem Locarno-Vertrag. An den Verhandlungen, die zur Abfassung dieses Memorandums und zur Präsentierung des deutschen Standpunktes vor dem Völkerbund und den Locarno-Mächten führten, ist der Angeklagte von Ribbentrop maßgeblich beteiligt gewesen. Ich bitte, das Dokument zur amtlichen Kenntnis zu nehmen, da es den Rechtsstandpunkt Deutschlands zu diesem Problem enthält.

Ein weiteres Memorandum, Ribbentrop-Beweisstück 36, an die Locarno-Mächte befindet sich im Dokumentenbuch auf Seite 68 und legt noch einmal kurz die Unvereinbarkeit des Sowjetpaktes mit dem Locarno-Vertrag klar. Ich bitte, auch dieses deutsche Memorandum an die Locarno-Mächte, es ist vom 25. Mai 1935, zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Der Rechtsstandpunkt, der diesem Memorandum vorausging, um den deutschen Friedenswillen und Abrüstungswillen noch einmal unter Beweis zu stellen, war eine Rede Hitlers im deutschen Reichstag vom 21. Mai 1935, die sich mit der Friedenspolitik beschäftigte. Gleichzeitig wurde von Ribbentrop ein Friedens- und Abrüstungsvorschlag in London überreicht. Ich bitte dieses Dokument, diese Rede Hitlers, als Ribbentrop-Beweisstück 37 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Es befindet sich auf Seite 69 ff. meines Dokumentenbuches.

Als nächstes Beweisstück, daß Deutschland fortgesetzte Abrüstungsbemühungen und Verständigungsversuche vornahm, lege ich Ribbentrop-Beweisstück 38 zur amtlichen Kenntnisnahme vor, das Sich auf Seile 11 meines Dokumentenbuches befindet. Es handelt sich dabei um das deutsch-englische Flottenabkommen vom 18. Juni 1935, an dem Ribbentrop maßgeblich beteiligt war, und um dessen Ratifizierung sich Ribbentrop ganz besonders bemühte. Er brachte insbesondere die Französische Regierung durch persönliche Schritte dazu, ihr Einverständnis zu diesem Vertrag zu geben. Das war [184] deshalb notwendig, weil der Flottenvertrag eine Änderung des schon zitierten Teiles V des Versailler Vertrags, es ist der Teil, der sich mit den Abrüstungsvorschriften und Rüstungsbestimmungen beschäftigt, erforderlich machte.

Ribbentrop gelang es damals, die Französische Regierung zu ihrem Einverständnis zu bewegen. Ich lege dieses als Ribbentrop-Beweisstück 38 vor mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme.

Ich darf dabei noch ausführen, daß dieser Vertrag damals sowohl von Ribbentrop wie auch von Hitler als Grundstein eines umfassenden Verständigungs-und Bündnisvorschlages an England gedacht war. Von Ribbentrop hat sich in den folgenden Jahren sowohl während seiner Botschaftertätigkeit in London als auch als Außenminister fortgesetzt bemüht, dieses Vertragswerk in irgendeiner Form zustande zu bringen.

Als nächstes Dokument lege ich vor Ribbentrop-Beweisstück 39, das sich auf Seite 79 des Dokumentenbuches befindet. Im Hinblick auf die Wiederbesetzung des Rheinlandes sah sich die Deutsche Regierung gezwungen, ihren Standpunkt am 7. März 1936 durch ein Memorandum an die Signatarmächte des Locarno-Paktes noch einmal zu präsentieren. Dieser Standpunkt befindet sich in dem eben erwähnten Beweisstück und ich bitte auch hier den Gerichtshof wieder, es zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Die Rheinlandbesetzung hatte zum Protest der daran interessierten Mächte geführt. Auf diesen Protest hin hielt Ribbentrop eine Rede vor dem Völkerbundsrat in London und gab dann noch einen Protest vor dem Völkerbundsrat gegen den Protest der Signatarmächte von Locarno ab. Diesen Protest des damaligen Botschafters von Ribbentrop, den ich als Ribbentrop-Beweisstück 40 vorlege und der sich auf Seite 83 meines Dokumentenbuches befindet, bitte ich wiederum amtlich zur Kenntnis zu nehmen.

Als nächstes Dokument unterbreite ich dem Gerichtshof Ribbentrop-Beweisstück 41 auf Seite 84 des Dokumentenbuches mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme. Es stellt den letzten Friedensvorschlag Deutschlands im Zusammenhang mit den damaligen Abrüstungs- und Friedensvorschlägen dar. Es ist überschrieben: »Friedensplan der deutschen Reichsregierung vom 31. März 1936«. Deutschland hat sich in der Folgezeit immer wieder bemüht, die Rücknahme der Kriegsschuldlüge zu erwirken. Im Jahre 1937 waren die deutsch-italienischen Beziehungen immer enger geworden, und unter Hinweis auf diese Beziehungen machte Hitler am 30. Januar 1937, am vierten Jahrestag der nationalsozialistischen Revolution, vor dem deutschen Reichstag in der Kroll-Oper in Berlin einen Vorschlag, daß es auf ähnlicher Grundlage, wie es zwischen Deutschland und Italien geschehen war, zu einer Einigung mit anderen europäischen Nationen kommen sollte, um ausgeglichene [185] Beziehungen anzustreben. Ich bitte, dieses Dokument als Ribbentrop-Beweisstück 43 entgegenzunehmen, das sich auf Seite 88 des Dokumentenbuches befindet. In diesem Dokument wurde noch einmal klar die Zurücknahme der Kriegsschuldlüge gefordert. Ich zitiere daraus den dritten Absatz von oben:

»Ich ziehe damit vor allem aber die deutsche Unterschrift feierlich zurück von jener, damals einer schwachen Regierung wider deren besseres Wissen abgepreßten Erklärung, daß Deutschland die Schuld am Kriege besitze.«

Als nächstes Beweisstück trage ich...

VORSITZENDER: Entschuldigen Sie, sprechen Sie von Dokument 44?

DR. HORN: Ich habe mich eben, ich bitte das zu entschuldigen, wenn ich das unterlassen habe, auf Ribbentrop-Beweisstück 43 bezogen, welches sich auf Seite 88 des Dokumentenbuches befindet.


VORSITZENDER: Sie haben eine Stelle daraus vorgelesen, die anscheinend nicht übersetzt worden ist.


DR. HORN: Habe ich richtig verstanden, Herr Präsident, es befand sich keine englische Übersetzung im Dokumentenbuch?


VORSITZENDER: Ich bin nicht ganz sicher. Ich habe sie nicht gefunden. Haben Sie etwas verlesen, was nicht im Dokumentenbuch steht?


DR. HORN: Nein, Herr Präsident, ich habe nur zitiert, was sich im Dokumentenbuch befindet. Es befindet sich auf Seite 88, Absatz 3, und zwar ist es der Absatz, der anfängt: »und viertens...«


VORSITZENDER: Drittens, nicht wahr?


DR. HORN: Der dritte Absatz. Und dieser Absatz ist wieder aufgeteilt in vier Unterabsätze, und ich habe den vierten Unterabsatz verlesen. Ich komme, nunmehr zu Ribbentrop-Beweisstück 44, das sich auf Seite 90 des Dokumentenbuches befindet. Dieses Dokument enthält die deutsche Note über Belgiens Unverletzlichkeit vom 13. Oktober 1937. Dieses Dokument ist im Hinblick auf die Ereignisse des Jahres 1940 von Wichtigkeit, und ich darf daher zur Verständlichmachung des deutschen Standpunktes den letzten Absatz, der sich in meinem Dokumentenbuch auf Seite 91, vor dem eine römische Zwei steht, verlesen. Anfang des Zitats:

»Die Deutsche Regierung stellt lest, daß die Unverletzlichkeit und die Integrität Belgiens für die Westmächte von gemeinsamem Interesse sind. Sie bestätigt ihren Entschluß, diese Unverletzlichkeit und Integrität unter keinen Umständen zu beeinträchtigen und jederzeit das belgische Gebiet zu respektieren, ausgenommen selbstverständlich den Fall, daß [186] Belgien in einem bewaffneten Konflikt, in den Deutschland verwickelt ist, bei einer gegen Deutschland gerichteten Aktion mitwirken würde.«

Ich bitte um amtliche-Kenntnisnahme dieses Dokuments.

Damit beschließe ich die Reihe der Dokumente, die mir in meinem Plädoyer zur Grundlage der Darlegung der außenpolitischen Verhältnisse dienen sollen, die von Ribbentrop bei seinem Antritt als Reichsaußenminister vorfand. Ich werde mich zu gegebener Zeit auf diese Dokumente beziehen.

VORSITZENDER: Haben Sie diese dem Sekretariat des Gerichtshofs überreicht?

DR. HORN: Ich habe, Herr Präsident, im Anschluß an die gestrige Besprechung die Dokumente noch einmal aufgelöst und unterschrieben zu Händen des Generalsekretärs hier gegeben.

Die nächsten Dokumente, die ich vorlege, dienen zur Untermauerung meiner späteren Ausführungen über Ribbentrops Anteilnahme an der Politik, die zum Anschluß Österreichs führte. Ich darf mich zunächst auf das bereits von der Anklagebehörde vorgelegte Dokument 386-PS beziehen, das in meinem Dokumentenbuch enthalten ist. Ich bin leider nicht in der Lage, dem Gerichtshof jetzt die Seitenzahlen laufend anzugeben, da wir die Unterlagen, das heißt, das Dokumentenbuch, das jetzt anschließt, selbst noch nicht erhalten haben. Dieses Dokument folgt auf das Ribbentrop-Beweisstück 44, das sich auf Seite 90 des Dokumentenbuches befand.


VORSITZENDER: Beweisstück 44 war das letzte Dokument im zweiten Dokumentenbuch? Sie haben keine mehr, nicht wahr?


DR. HORN: Ich bin heute unterrichtet worden, daß das englische Dokumentenbuch fertig ist und dem Gerichtshof vorliegt. Wir haben es leider noch nicht bekommen, und ich konnte infolgedessen auch die Seitenzahlen nicht vergleichen.


VORSITZENDER: Wir haben es nicht erhalten. Wir haben nur diese beiden, und das letzte Beweisstück im zweiten Buch ist Nummer 44, welches Sie gerade verlesen haben. Aber, Herr Dr. Horn, da dieses Dokument bereits als Beweismaterial vorgelegt worden ist, so ist es nicht notwendig, daß Sie es wieder vorlegen. Sie können sagen, daß Sie sich darauf berufen, und das genügt.


DR. HORN: Ja, ich glaube aber, wir müssen jetzt gleich die Frage wegen das weiteren Vortrages entscheiden. Ich möchte noch einmal klarstellen, daß ich damals, nachdem der Gerichtshof seinen Beschluß über die Art der Vorlage der Dokumente bekundet hatte, meine Dokumente sofort dem Gerichtshof zur Übersetzung in der vorgeschriebenen Weise eingereicht habe, indem ich sechs Dokumentenbücher, mit meiner Unterschrift versehen, vorlegte.

[187] Leider ist die Übersetzungsabteilung wohl nicht mitgekommen mit dem Tempo der Beweisführung durch die Verteidigung, und ich bin in der unangenehmen Lage, dem Gerichtshof nicht die Erleichterung durch Anzeige der Seiten geben zu können, um den Vortrag flüssig weiterzuführen.


VORSITZENDER: Ja, Dr. Horn, das beste ist, Sie fahren fort. Teilen Sie uns nur mit, welche Dokumente es sind, und ob sie bereits als Beweisstücke vorliegen, oder ob Sie sie nunmehr zum Beweis anbieten. Sie haben Dokument 386-PS genannt. Wir können uns das merken, es liegt bereits als Beweisstück vor. Ich weiß nicht, ob alle Ihre anderen Dokumente bereits als Beweisstücke vorgelegt worden sind, oder ob Dokumente darunter sind, die Sie jetzt zum Beweise vorlegen wollen.


DR. HORN: Die folgenden Dokumente sind neu. Aus 386-PS möchte ich nur klarstellen, daß sich unter den Anwesenden von Ribbentrop damals nicht befand. Er hat auch von diesem Dokument und seinem Inhalt, es handelt sich um das bekannte Hoßbach-Dokument, erst hier Kenntnis erhalten.

Das nächste Dokument, auf das ich mich in meinem Plädoyer beziehen werde, ist das bereits von der Anklage vorgelegte Dokument 2461-PS. Es ist die amtliche deutsche Mitteilung über die Zusammenkunft des Führers und Reichskanzlers mit dem österreichischen Bundeskanzler Dr. Schuschnigg in Berchtesgaden vom 12. und 15. Februar 1938. Auf dieses Dokument beziehe ich mich, um zu beweisen, inwieweit Ribbentrop an dieser Besprechung beteiligt war.

Das nächste Dokument, auf das ich mich beziehen werde und das ich dem Gerichtshof mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme überreiche, wird das Ribbentrop-Beweisstück 11, das sich in meinem Dokumentenbuch befindet. Dieses Beweisstück...


VORSITZENDER: Dr. Horn! Der Gerichtshof hält es nicht für notwendig, daß Sie auf Dokumente verweisen, die bereits vollständig als Beweisstücke vorliegen, es sei denn, daß Sie eine bestimmte Stelle daraus verlesen wollen, oder sich auf eine bestimmte Stelle berufen wollen, die noch nicht zur Verlesung gekommen ist. Angenommen zum Beispiel, daß die Anklagebehörde einen Satz aus einem bestimmten Dokument verlesen hat, und daß Sie auf einen anderen Satz in diesem Dokument verweisen wollen, dann ist es wohl am besten, das anzugeben, wenn aber das Dokument bereits vollständig verlesen worden ist, so gehört jeder weitere Hinweis darauf in das Gebiet der Erörterung, nicht aber eigentlich in das der Beweisführung, und es steht Ihnen frei, zu einem späteren Zeitpunkt in Ihrem Vortrag darauf zurückzukommen. Ich meine deshalb, daß es aus Zeitersparnisgründen nicht nötig ist, daß [188] Sie sich auf 386-PS oder 2461-PS beziehen, es sei denn, daß Sie sich auf eine Stelle besonders berufen wollen, die von der Anklagevertretung nicht verlesen wurde.


DR. HORN: Ich darf dann zu Ribbentrop-Beweisstück 11 übergehen und es dem Gerichtshof zur amtlichen Kenntnis unterbreiten. Es handelt sich um die Vereinbarung zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Österreichischen Bundesregierung vom 11. Juli 1936. Als von Ribbentrop mit Hitler am 12. Februar 1938 nach Berchtesgaden fuhr zur Besprechung mit dem damaligen österreichischen Bundeskanzler Dr. Schuschnigg, war er über von der Vereinbarung aus dem Jahre 1936 zwischen Deutschland und Österreich abweichende Pläne Hitlers nicht unterrichtet, und er fühlte seine Besprechung mit Schuschnigg auch im Sinne dieser Übereinkunft von 1936. Im Anschluß daran kam es dann nach einem Monat zum Anschluß Österreichs an das Reich. Zum Beweis dafür, daß dieser Anschluß dem Wunsche des österreichischen Volkes entsprach, beziehe ich mich auf Ribbentrop-Beweisstück 12, das ich dem Gerichtshof zur amtlichen Kenntnisnahme unterbreite. Es ist das Ergebnis der Volksabstimmung und der Wahl zum Großdeutschen Reichstag vom 10. April 1938. Aus diesem Dokument geht hervor, daß damals in Österreich insgesamt 4484475 stimmberechtigt waren, 4471477 ihre Stimmen abgaben, 4453772 für den Anschluß stimmten und nur 11929 mit »Nein«.


VORSITZENDER: Haben wir dieses Dokument? Hat der Gerichtsbeamte es erhalten? Es ist nicht in unseren Büchern.


DR. HORN: Es ist im Dokumentenbuch von Ribbentrop, Beweisstück 12.


VORSITZENDER: Es springt aus irgendeinem Grunde von 10 auf 14. Zeigen Sie es mir bitte, da muß anscheinend ein Fehler vorliegen. Es ist anscheinend nicht abgeschrieben worden, das ist alles. Es ist nicht in unseren Büchern, aber es ist hier, und das genügt. Sie können fortfahren.


DR. HORN: Herr Vorsitzender! Aus diesem Dokument geht hervor, daß damals das österreichische Volk sich mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen für den Anschluß aussprach. Als nächstes Dokument biete ich Ribbentrop-Beweisstück 13 dem Gerichtshof zur amtlichen Kenntnisnahme an. Dieses Dokument lege ich zum Beweis dafür vor, daß im Wege zwischenstaatlicher Verhandlungen der Anschluß nach Ansicht nicht nur der Deutschen Regierung sondern auch der Englischen wohl kaum zustande gekommen wäre. Ich darf zum Beweis dieser Behauptung aus dieser Urkunde folgendes verlesen. Es handelt sich um eine vom Unterstaatssekretär Butler abgegebene Erklärung im Englischen Unterhaus, die folgendermaßen lautet; sie wurde am 14. März 1938 abgegeben:

[189] »Die Englische Regierung habe mit ›Freunden der Genfer Entente‹ die neue Sachlage behandelt und es sei Einstimmigkeit« – ich betone das Wort ›Einstimmigkeit‹ – »vorhanden gewesen, daß eine Erörterung der österreichischen Lage in Genf zu keinem zufriedenstellenden Resultat führen würde, sondern daß das Ergebnis wahrscheinlich wieder irgendeine Demütigung sein würde. Der Unterstaatssekretär stellte fest, daß England keine Son dergarantie für die – im Vertrag von St. Germain erzwungene – ›Unabhängigkeit‹ Österreichs übernommen habe.«

Ich bitte, das Dokument amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Im Anschluß daran fand die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reiche nach dem Gesetz vom 13. März 1938 seinen Ausdruck, das auch von Ribbentrop unterzeichnet wurde.

Damit beende ich die Vorlage meiner Urkunden, die sich auf den Komplex Österreich beziehen. Ich darf nunmehr zu dem...

VORSITZENDER: Einen Augenblick, Dr. Horn. Der Gerichtshof ist nur bestrebt, Zeit zu sparen. Aus dem Inhaltsverzeichnis Ihres Dokumentenbuches haben wir festgestellt, daß Sie sich auf über dreihundert einzelne Dokumente berufen wollen, die zum größten Teil aus verschiedenen Büchern entnommen zu sein scheinen; den deutschen Weißbüchern und anderen Büchern, die der Gerichtshof provisorisch zugelassen hat.

Wäre es nicht am einfachsten, wenn Sie sie in Bausch und Bogen vorlegen würden als Beweisstücke 44 bis 314 oder was immer deren Nummern sein mögen, anstatt jedes Dokument einzeln mit Nummern anzuführen. Wenn Sie eine bestimmte Stelle jetzt gerade zur Verlesung bringen wollen, so steht Ihnen das frei, aber es erscheint unnötig, Zeit damit zu vergeuden, daß Sie ein Beweisstück nach dem anderen mit der Nummer anführen.


DR. HORN: Jawohl, Herr Präsident, ich werde dann die Nummern so angeben, die ich nur zur gerichtlichen Kenntnisnahme bringen möchte, kurz angeben von... bis..., wenn es sich um mehrere Nummern handelt und werde den Gerichtshof bitten, sie dann entgegenzunehmen.


VORSITZENDER: Gut.


DR. HORN: Ich darf mich nun dem Komplex der Tschechoslowakei zuwenden. Der Herr amerikanische Anklagevertreter hat in seiner Anklagerede zu diesem Komplex gesagt: dies bringt eine Darstellung zu Ende, die ihm immer als eines der traurigsten Kapitel der Völkergeschichte erschienen ist; die Vergewaltigung und Zerstörung des schwachen kleinen tschechoslowakischen Volkes. Zum Beweis dafür, daß es ein tschechoslowakisches Volk im normalen [190] Sinne weder vor noch nach 1939 gegeben hat, darf ich ein paar Auszüge aus Lord Rothermeres Buch »Warnungen und Prophezeiungen« verlesen, das mir vom Gerichtshof ausdrücklich durch Beschluß gestattet worden ist. Es handelt sich um das Ribbentrop-Beweisstück 45.


VORSITZENDER: Hat der Gerichtshof das Buch von Lord Rothermere zugelassen?

DR. HORN: Der Gerichtshof hat es mir gestattet und hat mir sogar ein englisches Exemplar noch zur Verfügung gestellt, das ich hiermit dem Gerichtshof überreiche.


VORSITZENDER: Dr. Horn! Die Sache ist die, daß die Frage der Zulässigkeit endgültig bestimmt werden sollte, wenn das einzelne Buch vorgelegt wird. Ich glaube, Sie werden sich daran erinnern, daß der Gerichtshof in einer seiner Verfahrensregeln entschieden hat, daß Ansichten einzelner Verfasser über ethische und geschichtliche Fragen und Ereignisse nicht zuzulassen sind.

Lord Rothermere ist anscheinend ein Autor. Er war nicht Mitglied der Britischen Regierung, wenn deshalb also kein besonderer Grund vorliegt, so können seine Bücher oder Erklärungen in seinen Büchern in keiner Weise als Beweismaterial angesehen werden.


DR. HORN: Es handelt sich bei den zu unterbreitenden Absätzen um reines Tatsachenmaterial, und ich bitte daher den Gerichtshof, diese Tatsachen zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Es handelt sich nicht um irgendwelche polemischen Auseinandersetzungen.


VORSITZENDER: Der Unterschied ist der: Der Gerichtshof hat im Sinne des Artikels 21 von amtlichen Regierungsdokumenten, Berichten und so weiter amtlich Kenntnis zu nehmen. Dies ist kein amtliches Regierungsdokument; Sie nennen es Tatsachenmaterial. Es stellt aber für diesen Gerichtshof keinen Beweis für die darin erwähnten Tatsachen dar. Insoweit als es Tatsachen berichtet, beweist es die Tatsachen nicht; und insoweit es Ansichten äußert, so sind das die Ansichten von Lord Rothermere.

Können Sie mir also sagen, Dr. Horn, was Sie damit beweisen wollen?


DR. HORN: Ich möchte damit beweisen erstens einmal ein paar geschichtliche Tatsachen, und zweitens, daß die Schwierigkeiten des Nationalitätenstaates, den die Tschechoslowakei darstellt, zu dieser Auseinandersetzung mit der deutschen Minderheit und damit dem Deutschen Reiche führte. Ich will damit die Gründe und Motive angeben, die zum Anschluß des Sudetenlandes an das Reich führten.


MR. DODD: Hoher Gerichtshof! Im Namen der Vereinigten Staaten möchte ich mich schärfstens gegen die Vorlage dieses Dokuments mit den von Dr. Horn angegebenen Gründen aussprechen. [191] Wenn ich die Übersetzung richtig verstanden habe, so hat er angegeben, daß er das Buch erstens vorlegen will, um zu beweisen, daß es so etwas wie ein tschechisches Volk nicht gibt. Ich glaube nicht, daß es angebracht ist, diese Frage aufzuwerfen, jedenfalls nicht vor diesem Gerichtshof. Wir erheben Einspruch dagegen und halten es für unangebracht, einen solchen Beweis anzubieten. Des weiteren erheben wir Einspruch gegen die Gründe, die von Dr. Horn in seiner zweiten Erklärung angegeben wurden.


DR. HORN: Darf ich nochmal darauf verweisen, daß ich damit die Motive unter Beweis stellen möchte, die zur Abtrennung des Sudetenlandes im Jahre 1938 geführt haben?

Wenn ich zu irgendeinem völkerrechtlichen Delikt, das vorgeworfen wird, Stellung nehmen will und es strafrechtlich beurteilen will, muß ich über die Gründe dazu Stellung nehmen können; sonst habe ich nicht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Untersuchung.

Ich darf noch darauf hinweisen, daß ich zunächst die Akten des Völkerbundes erbeten hatte vom Gerichtshof als Beweismittel, und ich hätte mich, wenn diese Beweismittel rechtzeitig in meinen Besitz gekommen wären, auf diese offiziellen Dokumente bezogen, aber da sie bisher nicht in meinen Besitz gekommen sind, habe ich als Ersatz diese Tatsachen dem Gerichtshof unterbreiten wollen.


VORSITZENDER: Wollen Sie wiederholen, was Sie vom Völkerbund sagten, ich habe es nicht verstanden.


DR. HORN: Ich habe die betreffenden Minderheitenakten, die sich im Besitz des Völkerbundes befinden, von der Völkerbundsbibliothek als Beweismittel erbeten. Diese Beweismittel werden auch herangeschafft vom Generalsekretariat. Bis jetzt sind sie noch nicht in meinen Besitz gekommen, infolgedessen habe ich mich mit den Dokumenten, die den Regierungsberichten des Artikels 21 gleichzusetzen sind, oder selbst welche sind, auf dieses wenig beweiskräftige Tatsachenmaterial beziehen müssen.


VORSITZENDER: Haben Sie die Stellen im Buche, auf die Sie sich berufen wollen, ausdrücklich angegeben, ich meine, haben Sie sie in irgendeinem Exemplar angezeichnet?


DR. HORN: Ich habe die Minderheitenakten betreffend die Tschechoslowakei, soweit sie vom Völkerbundssekretariat und vom Internationalen Gerichtshof im Haag in Form von Rechtsfällen entschieden sind, angefordert. Das ist eine Sammlung, die vom Völkerbund laufend herausgegeben wird über Minderheitenangelegenheiten. Das ist eine offizielle Dokumentensammlung.


VORSITZENDER: Ich fragte nur, ob Sie die Stellen in Lord Rothermeres Buch, die Sie vorlegen wollen, ausdrücklich angegeben haben.


[192] DR. HORN: Bitte, ich habe eben die Frage nicht verstanden, darf ich nochmals um die Frage bitten?


VORSITZENDER: Ich habe nur gefragt, ob Sie die Stellen in dem Buch von Lord Rothermere, die Sie zitieren wollen, ausdrücklich angegeben haben.


DR. HORN: Ich habe diese Stellen angegeben, und zwar handelt es sich um Seite 137, Seite 150, Seite 138, Seite 151, Seite 161...


VORSITZENDER: Nicht so schnell bitte, ich möchte es aufschreiben 137, 138...


DR. HORN: Seite 161-162, Seite 140, Seite 144, 145, 157; es handelt sich dabei immer nur um kurze Absätze.


VORSITZENDER: Dr. Horn, wäre es Ihnen recht, eine Pause einzuschalten?


[Verhandlungspause.]


VORSITZENDER: Dr. Horn! Der Gerichtshof wird über die Zulässigkeit dieser Stellen aus dem Buche von Lord Rothermere erst entscheiden, nachdem ihm die Übersetzungen überreicht worden sind. In der Zwischenzeit wollen Sie bitte fortfahren, Ihre Dokumente vorzulegen, und zwar so, wie ich es vorgeschlagen habe, indem Sie nur solche einzeln erwähnen, auf die Sie besonders aufmerksam machen wollen.

DR. HORN: Ich darf ganz kurz anführen, daß es durch die Unterdrückung der deutschen Volksgruppen in den Randgebieten der Tschechoslowakei zur Bildung der Sudetendeutschen Partei und zur Zusammenarbeit und Beratung dieser Partei mit deutschen Dienststellen dahin gekommen ist, daß der Angeklagte von Ribbentrop in seiner Eigenschaft als Reichsaußenminister im Rahmen der ihm gegebenen Richtlinien Besprechungen mit Führern der Volksgruppen abgehalten hat. Zum Beweis dafür sind eine Reihe von Dokumenten bereits von der Staatsanwaltschaft vorgelegt, auf die ich mich späterhin beziehen werde. Ich darf in diesem Zusammenhang nur um eine Korrektur im Dokument Nr. 2788-PS bitten, wo es auf Seite 2 ungefähr in der Mitte heißt: »Durch den Umfang und die schrittweise« – und jetzt kommt der Fehler der Übersetzung: »Provozierung« steht in unserer Urkunde, während es in der Originalurkunde heißt: »Präzisierung der Forderungen, um den Eintritt in die Regierung zu vermeiden.« Ich bitte, diesen sinnentstellenden Fehler hier richtigstellen zu dürfen.

Im weiteren Verlauf der Anklage ist behauptet worden, daß von Ribbentrop die Eigenmächtigkeit der sudetendeutschen Führer unterstützt habe. Zum Beweis des Gegenteils beziehe ich mich auf einen noch nicht verlesenen Teil des Dokuments 3060-PS, aus dem das Gegenteil hervorgeht, nämlich, daß der damalige Außenminister [193] von Ribbentrop gegen die Eigenmächtigkeiten der sudetendeutschen Führer mit Hilfe seines Gesandten in Prag eingeschritten ist. Ich darf zum Beweis dafür den ersten und zweiten Absatz dieses Dokuments verlesen. Zitat:

»Abweisung Franks« – das heißt, des damaligen Führers der Sudetendeutschen Partei – »hat heilsam gewirkt. Habe mich mit Henlein, der sich mir in letzter Zeit entzogen hatte und mit Frank einzeln auseinandergesetzt und folgende Zusagen erhalten:

1. Maßgebend für Politik und taktisches Vorgehen SdP ist ausschließlich die durch Gesandtschaft übermittelte Linie deutscher Außenpolitik. Meine Weisungen sollen strikt befolgt werden.«

Diese Weisungen gelten nicht im Rahmen der allgemeinen Politik, die ein direktes Eingreifen in die tschechischen Verhältnisse und in die Politik der Sudetendeutschen Partei vermieden wissen wollte.

Über die Einzelheiten des Vorgehens der Deutschen Reichsregierung und des Auswärtigen Amtes im Verkehr mit der Sudetendeutschen Partei werde ich Herrn von Ribbentrop im Zeugenstand vernehmen.

Ich gehe nun über zu Ribbentrop-Beweisstück 46, das ich dem Gerichtshof zur amtlichen Kenntnisnahme unterbreite. Dieses Dokument stellt einen Gesandtschaftsbericht der Tschechoslowakischen Republik in Paris dar. Es beschäftigt sich mit dem Sinn und Zweck der Mission Lord Runcimans in Prag. Es zeigt, daß diese Mission von England mit dem Ziele von Zeitgewinn in seinen Rüstungen durchgeführt wurde. Ich darf das Dokument verlesen.

»Paris, den 5. August 1938. Geheim. Herr Minister! Massigli hält die Entsendung Lord Runcimans nach Prag für eine gute Sache. Anthony Eden äußerte sich in einem Gespräch mit Botschafter Corbin (Französischer Botschafter in London), daß nach gutem Nachdenken die Entsendung Lord Runcimans nach Prag einen guten Schritt bedeutet; denn er wird angeblich England in Mitteleuropa mehr engagieren als es bisher der Fall war. Massigli sagt, daß die Engländer wissen, daß der Krieg sein wird und daß sie sich mit allen Mitteln bemühen, ihn hinzuhalten. Er anerkennt vollkommen, daß die Entsendung Lord Runcimans nach Prag zu dem Zwecke der Beseitigung des Konfliktes an sich für die Tschecho-Slowakei Gefahren birgt; denn angeblich im Interesse des Zeitgewinns würde Lord Runciman etwas vorschlagen können, was der Tschecho-Slowakei ungeheuer schädlich sein könnte.

Zu diesem Urteil Massiglis führe ich weitere Informationen an, die ungeheuer lehrreich sind. Auf der kürzlich stattgefundenen Getreidekonferenz, die in London tagte, hatten die [194] Engländer, die Dominions, Amerika und Frankreich eigene getrennte Besprechungen. Der französische Delegierte sprach mit dem Minister Elliot (britischer Gesund heitsminister) und Morrison (britischer Landwirtschaftsminister) sowie mit dem hervorragenden Sachkenner Sir Arthur Street, der im Landwirtschaftsministerium war und der mit einer leitenden Aufgabe im Luftschiffahrtsministerium betraut wurde. Aus den Reden, dem Verhalten und den Verhandlungen der englischen Faktorei gewann der französische Delegierte den positiven Eindruck, daß die Engländer sich für die Organisierung der Getreideversorgung nicht wegen der Verhütung des Konfliktes interessieren, sondern deshalb, um den Konflikt zu gewinnen. Die Minister Elliot und Morrison sollen beide an die Eventualität des Konfliktes glauben.

Sir Arthur Street sagte, daß in sechs Monaten er die englische Luftschiffahrt in Ordnung haben wird. Daher legt man in England eine solche Wichtigkeit dem Gewinnen von Zeit bei.

Ich führe diese Informationen an dieser Stelle in Verbindung mit der Entsendung Lord Runcimans nach Prag an; denn, wie ich schon gesagt habe, die Frage der Gewinnung von Zeit spielt eine bedeutende, wenn nicht entscheidende Rolle in der Entsendung Lord Runcimans nach Prag...

Herzlichst begrüßt Sie, Ihr ergebener Ususky.«

Am 29. September 1938 kam es dann zum Münchener Abkommen, an dem von Ribbentrop auch beteiligt war. Inwieweit werde ich unter Beweis stellen, wenn der Angeklagte im Zeugenstand über seine Politik vernommen wird.

Am 30. September kam es dann noch zu einer gemeinsamen Erklärung, die ich als Ribbentrop-Beweisstück 47 dem Gerichtshof unterbreite. Diese Erklärung des Führers und des britischen Premierministers Chamberlain vom 30. September 1938 war gedacht als eine Beseitigung aller zwischen Deutschland und England noch schwebenden Streitfragen.

Die Reaktion auf dieses Abkommen war in Deutschland und England verschieden. Zum Beweise der englischen Reaktion beziehe ich mich auf Ribbentrop-Beweisstück 48, das ich dem Gerichtshof mit der Bitte um rechtliche Kenntnisnahme unterbreite. Es handelt sich um einen Auszug aus der Rede des britischen Premierministers Chamberlain im Unterhaus vom 3. Oktober 1938. Ich darf daraus, aus dem ersten Absatz, folgendes verlesen:

»Wenn es eine Lehre gibt, die wir aus den Ereignissen dieser letzten Wochen ziehen können, so ist es die, daß ein dauernder Friede nicht dadurch erreicht werden kann, daß wir stillsitzen und auf ihn warten. Um ihn zu erlangen, bedarf [195] es aktiver und positiver Bemühungen. Wir sind in diesem Land bereits während eines langen Zeitraums mit einem großen Wiederaufrüstungsprogramm beschäftigt, das in Tempo und Umfang ständig zunimmt. Niemand soll glauben, daß wir es uns infolge der Unterzeichnung des Münchener Abkommens zwischen den vier Mächten leisten können, unsere Anstrengungen im Hinblick auf dieses Programm in dem gegenwärtigen Zeitpunkt zu verringern...«

Zum Beweise, daß dieses Aufrüstungsprogramm, von dem Chamberlain selbst sagt, daß es in Tempo und Umfang ständig zunehme, möchte ich diese Behauptung unter Beweis stellen durch Ribbentrop-Beweisstück 49. Es handelt sich dabei um eine Rede des britischen Staatssekretärs für Krieg, Hore Belisha, im Mansion House in London, gehalten am 10. Oktober 1938. Ich bitte, auch diese Rede in den überreichten Auszügen zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Ich darf daraus einige wenige Worte verlesen:

»Es muß aber noch mehr getan werden, um der Territorialarmee als Ganzes volle Stärke und Wirksamkeit zu verleihen.....«

Ich überspringe einen Absatz und lese den nachstehenden Absatz, Absatz 5, vor, der lautet:

»Was den Aufbau der neuen Truppen betrifft, so werden die Infanteriebrigaden in Zukunft drei Bataillone haben anstatt vier, wie dies schon in der regulären Armee der Fall ist. Bei Verwendung des vorhandenen Materials ergibt sich, daß wir neun vollständige Divisionen nach dem Muster der regulären Armee aufstellen können.... Auch ist von uns die Schaffung einer beträchtlichen Anzahl moderner Korps- und Armee-Ergänzungstruppen in Aussicht genommen, so zum Beispiel Heeresfeld- und Heeresvermessungsregimenter, Heeres- und Korps-Nachrichtentruppen, die, wenn Krieg ausbrechen sollte, jederzeit ihren Platz innerhalb der Formationen einnehmen können. Alles dies steht mit der Organisation unserer regulären Armee im Einklang.«

Soweit das Zitat aus der Rede des Staatssekretärs für den Krieg. In Ribbentrop-Beweisstück 50 wird die Aufrüstung weiter betont. Es handelt sich um eine Rede Winston Churchills vom 16. Oktober 1938. Ich bitte diese Rede auszugsweise als Dokument zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Ich verlese daraus nur einige Sätze.

»Wir müssen aufrüsten!.... Es kann gar kein Zweifel darüber bestehen, daß wir aufrüsten werden. Großbritannien wird seine jahrhundertealten Gepflogenheiten aufgeben, seinen Bewohnern die nationale Wehrpflicht auferlegen. Das britische Volk wird aufrecht allem entgegensehen, was auch kommen mag. Aber, um mit Präsident Wilson zu sprechen, [196] das Instrument der Waffen als solches genügt nicht. Wir müssen die Kraft der geistigen Einstellung hinzufügen...

Es gibt Menschen, die sagen, wir sollten uns nicht in einen theoretischen Gegensatz zwischen Nazitum und Demokratie hineinziehen lassen. Dieser Gegensatz besteht aber schon heute.«

Daß England zur Luft energisch aufrüstete, weit über den normalen Rahmen der Verteidigungsbedürfnisse hinaus, stelle ich durch Ribbentrop-Beweisstück 51 unter Beweis, das ich dem Gerichtshof mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme überreiche. Es handelt sich dabei um eine Erklärung des britischen Staatssekretärs für die Luftfahrt, im Unterhaus vom 16. November 1938...

VORSITZENDER: Herr Dr. Horn. Ich dachte, Sie hätten den Wunsch des Gerichtshofs verstanden, nämlich, daß Sie diese Dokumente alle zusammen vorlegen. Ich glaube, ich sagte, daß Sie von Nummer 44 an, das war wohl das Dokument, bis zu dem Sie gekommen waren, bis 300 alle zusammen einreichen können. Aber Sie haben jetzt Nummer 46, 47, 48, 49, 50 und 51 behandelt, und zwar jedes Dokument einzeln besprochen und gerade das getan, was ich Sie gebeten hatte, nicht zu tun. Hatten Sie nicht verstanden, was ich sagte?

DR. HORN: Ja, ich habe Herrn Vorsitzenden so verstanden, daß ich wichtige Teile daraus verlesen darf; das habe ich auch getan. Es handelte sich nur um wichtige Auszüge.


VORSITZENDER: Werden Sie in jedem der 300 Dokumente eine wichtige Stelle finden?


DR. HORN: Nein, Herr Präsident, das nicht, aber wenn ich diese Dokumente, diese Auszüge, nicht verlesen kann, dann würde ich den Gerichtshof bitten, mein gesamtes Dokumentenbuch als Beweis entgegenzunehmen, so daß ich mich dann später darauf beziehen kann.


VORSITZENDER: Das hatten wir vorgeschlagen. Wir möchten, daß Sie jetzt die Beweisstücke Nummer 44 bis 300, oder welches die Nummern sein mögen, insgesamt vorlegen, und wir werden Ihnen selbstverständlich freistellen, sich später in Ihrem Plädoyer darauf zu beziehen. Wenn die Anklagevertretung gegen eine Stelle Einspruch erhebt, dann kann sie Sie vorher darüber informieren und die Sache kann besprochen werden. Aber wir möchten die Zeit des Gerichtshofs nicht dadurch in Anspruch nehmen, daß Sie jedes Dokument einzeln mit seiner Nummer, wie 44, 45 und so weiter, vorlesen oder Auszüge verlesen, es sei denn, daß es sich um Stellen handelt, die in diesem Augenblick von besonderer Bedeutung sind. Schließlich tragen Sie jetzt nicht Ihre ganze Sache vor, Sie legen doch nur Ihr Beweismaterial vor.


[197] DR. HORN: Herr Präsident, ich hatte...


VORSITZENDER: Ich werde darauf hingewiesen, daß diese letzten Beweisstücke, auf die Sie sich bezogen haben, es waren etwa sechs, alle die britische Wiederaufrüstung betreffen. Das ist doch offensichtlich kumulativ. Es kann doch nicht gut sein, daß sie alle für Sie von ganz besonderer Bedeutung sind.

Wir haben nur das Bestreben weiterzukommen und wünschen von Ihnen, daß Sie die Dokumente sozusagen in Bausch und Bogen vorlegen und nicht, daß Sie darüber hinaus einzeln auf sie verweisen.


DR. HORN: Dann lege ich Nummer 51...


OBERST POKROWSKY: Wenn ich recht verstehe, hat Dr. Horn bis jetzt noch keine Konsequenzen aus den ihm vom Gerichtshof immer und immer wieder erteilten Weisungen gezogen. Ich hatte Gelegenheit, soweit es mir möglich war, mich soeben mit den Übersetzungen vertraut zu machen, die nach und nach durchkommen. Nebenbei bemerkt, hat Dr. Horn diese Dokumente nicht vor drei Wochen eingereicht wie er sagt, sondern erheblich später. Soweit ich bisher feststellen konnte, habe ich eine ganze Reihe von Einwendungen zu machen.

Die meisten Dokumente haben überhaupt nichts mit der Sache im allgemeinen und mit der Angelegenheit des Angeklagten Ribbentrop im besonderen zu tun.


VORSITZENDER: Oberst Pokrowsky! Wir haben schon angedeutet, daß wir die Frage der Zulässigkeit jetzt nicht prüfen wollen, da uns die Dokumente nicht vorliegen. Ich verstehe den Zweck Ihres Einspruches nicht. Die Dokumente liegen nicht vor; wie können wir beurteilen, ob sie zulässig sind oder nicht.


OBERST POKROWSKY: Ich habe einen grundsätzlichen Einwand zu machen. Einige dieser Dokumente, ich werde auf den Inhalt der Dokumente nicht eingehen, sondern nur drei Nummern als Beispiel anführen, enthalten schmutzige und gehässige Ausfälle von Privatpersonen gegen solche Staatsmänner wie Roosevelt, den verstorbenen Präsidenten der Vereinigten Staaten. Ich meine die Dokumente Ribbentrops 290 (4), 290 (3), 290 (1). Unter ihnen befinden sich auch provokatorische Fälschungen. Ich meine das Dokument Ribbentrops 286. Da ist eine ganze Reihe von Dokumenten, die unmittelbar gegen die Weisungen, an die sich Dr. Horn halten müßte, verstoßen. Ich glaube, daß wenn er mit dem Verlesen dieser Dokumente fortfährt...


VORSITZENDER: Oberst Pokrowsky! Wie ich bereits sagte, liegen diese Dokumente uns nicht vor. Sie sagen Dokument 290 (1), 290 (3), 290 (4) und 286. Ich weiß nicht, was für Dokumente das sind. Ich habe sie nie gesehen.

[198] Ich glaube, das beste wäre, wenn die Hauptanklagevertreter ihre Einwände schriftlich vorbringen, und der Gerichtshof sie alsdann prüft. Die Dokumente sind nicht hier; wir können nichts tun, bis wir nicht sehen, was für Dokumente das sind. Um mit der Besprechung dieses Falles weiterzukommen, haben wir Dr. Horn gestattet, uns die Dokumente in Bausch und Bogen vorzulegen. Ihre jetzigen Einsprüche nehmen nur Zeit in Anspruch und nützen überhaupt nichts. Wenn Sie Ihre Einsprüche schriftlich vorbringen wollen und sagen, daß Sie aus gewissen Gründen gegen diese Dokumente Einspruch erheben, dann wird der Gerichtshof diese Sache erwägen, aber ohne dies können wir die Sache nicht behandeln.


OBERST POKROWSKY: Mein Einspruch ist gerade durch den Wunsch geleitet, Zeit zu sparen.

In dem Augenblick, in dem das eine oder andere Dokument, oder besser gesagt, sogar nur sein Inhalt kurz in das Sitzungsprotokoll gelangt, ist dieses Material der Presse zugänglich. Ich glaube, es ist nicht in unserem Interesse, Dokumente, die als Fälschungen bekannt sind, und bei denen der Gerichtshof noch nicht entschieden hat was mit ihnen geschehen soll, irgend jemandem zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit bekanntzugeben.

Solche Dokumente befinden sich unter den von Dr. Horn vorgelegten, und es ist mir nicht ganz klar, warum die Übersetzung gerade dieser Dokumente verzögert wurde, warum gerade diese Dokumente später als die anderen übergeben wurden. Aus diesem Grund hielt ich es für notwendig, den Gerichtshof anzusprechen. Ich glaube, daß der Gerichtshof die Gründe meines Einschreitens richtig verstehen wird.


VORSITZENDER: Ich verstehe jetzt, was Sie meinen in Bezug auf die Mitteilung von Dokumenten an die Presse. Das muß auch geregelt werden. Der Gerichtshof wird nun verfügen, daß Dokumente, über deren Zulassung der Gerichtshof noch nicht entschieden hat, der Presse nicht übergeben werden dürfen. Ich glaube, daß in der Vergangenheit einige Verstöße in dieser Richtung erfolgt sind, aber es ist nun die Entscheidung des Gerichtshofs, daß ein Dokument der Presse nicht übergeben werden darf, bevor es als Beweisstück zugelassen worden ist.


OBERST POKROWSKY: Ich danke Ihnen.


VORSITZENDER: Ich sollte vielleicht hinzufügen, daß der Gerichtshof diese Angelegenheit nicht vollkommen in der Hand hat. Es ist Sache der Anklagebehörde und auch vielleicht der Verteidigung, dafür zu sorgen, daß Dokumente der Presse nicht übergeben werden, die nicht vom Gerichtshof als Beweisstücke zugelassen worden sind.


OBERST POKROWSKY: Bisher wurde es so gehandhabt, daß Dokumente, die im Verhandlungsprotokoll genannt sind, damit öffentliches Gut wurden. Das war die Praxis bisher.


[199] SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Euer Gnaden! Vielleicht kann ich in dieser praktischen Frage behilflich sein, die uns schon etwas besorgt gemacht hat.

Wie Euer Lordschaft wissen, war der übliche Vorgang der, daß die Dokumente ungefähr 24 Stunden ehe sie dem Gerichtshof vorgelegt wurden, der Presse unter der auch nahezu vollkommen eingehaltenen Bedingung übergeben wurden, daß sie diese nicht veröffentlichen würde ehe das Dokument als Beweisstück zugelassen worden ist. Ich bin sicher, Euer Lordschaft, daß die Presse in Fällen, bei denen gegen ein Dokument Einspruch erhoben wird und der Gerichtshof sich die Entscheidung über die Zulässigkeit vorbehält, in dem gleichen Geiste, mit dem sie bisher tätig geworden ist, sofort dem Wunsche des Gerichtshofs nachkommen und die Dokumente unter diesen Umständen nicht veröffentlichen wird. Ich glaube, das würde praktisch die Schwierigkeiten beheben, von denen Euer Lordschaft eben gesprochen haben.


VORSITZENDER: Die einzige Sache ist natürlich die, daß es sich hier um eine große Anzahl von Dokumenten handelt, die Dr. Horn vorzulegen wünscht, und, wie Sie gehört haben, haben wir ihn, um Zeit zu ersparen, gebeten, diese Dokumente in Bausch und Bogen vorzulegen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Jawohl.


VORSITZENDER: Es ist natürlich für die Mitglieder der Anklagevertretung sehr schwierig, wenn nicht überhaupt unmöglich, Einspruch gegen Dokumente zu erheben, wenn sie auf diese Weise in Bausch und Bogen vorgelegt werden. Deshalb halte ich es für das beste Verfahren, daß, sobald die Übersetzungen dieser Dokumente fertiggestellt sind, die Anklagevertretung etwaige Einsprüche geltend macht und der Gerichtshof sie dann behandelt. Wenn dann die Entscheidung des Gerichtshofs erfolgt ist, können sie der Presse zugänglich gemacht werden.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Euer Lordschaft! Ich stimme ergebenst und vollkommen zu. Die Anklagebehörde hat darüber bereits beraten. Das einzige, worüber sie allerdings beraten konnte, war die kurze Beschreibung der Dokumente im Dokumentenbuch Nummer 1, und da hatten wir alle den Eindruck, daß gegen eine Anzahl Dokumente möglicherweise Einspruch erhoben worden sein könnte und auch erhoben werden würde. Von unserem Gesichtspunkt, aus wäre es natürlich befriedigender, wenn wir die Möglichkeit hätten, das eigentliche Dokument selbst in der Übersetzung zu sehen, und dann werden wir gern dem Vorschlag Euer Lordschaft folgen, nämlich schriftlich unsere Einsprüche gegen solche Dokumente erheben, gegen die wir etwas einzuwenden haben, und sie dann dem Gerichtshof überreichen.


[200] VORSITZENDER: Sir David! Viele Dokumente sind, glaube ich, in englischer Sprache; Sie könnten uns daher Ihre Einwendungen sobald wie möglich mitteilen. Die Presse wird dann wohl in Übereinstimmung mit unseren Wünschen handeln und die Dokumente nicht veröffentlichen, gegen die Einsprüche erhoben werden, bevor wir nicht darüber entschieden haben.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sicherlich, Euer Lordschaft. Wir werden unsere Einwendungen erheben, sobald wir Gelegenheit gehabt haben, die Dokumente zu lesen.


VORSITZENDER: Gut.


DR. HORN: Ich darf feststellen, Herr Präsident, daß von mir aus von meinem Material bisher der Presse nichts übergeben worden ist. Ich darf weiter feststellen, daß durch einen Beschluß des Gerichtshofs nur dasjenige übersetzt werden solle, was von der Staatsanwaltschaft für erheblich gehalten wurde. Ich vermag auf Grund dieser Regelung den Einspruch in dem einen Punkt von Oberst Pokrowsky hinsichtlich des inneren Wertes der Urkunden nicht recht einzusehen. Ich glaube nicht, daß die Staatsanwaltschaft etwas übersetzen würde auf Grund dieses Beschlusses, was man, wie Oberst Pokrowsky betonte, als schmutzig seinem Inhalt nach bezeichnen müßte. Ich glaube, das würde schon vorher von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden, und daher besteht gar nicht die Gefahr, daß derartige Übersetzungen oder Originale in die Presse kommen.


VORSITZENDER: Ich habe die Dokumente nicht gesehen und ich kann mich deshalb nicht darüber äußern. Aber es wird das beste sein, wenn Sie weiterhin so vorgehen wie ich vorgeschlagen habe.


DR. HORN: Ich darf jetzt die Dokumente, die sich auf die Aufrüstung, sowohl die waffenmäßige als auch die wirtschaftliche, beziehen, vorlegen, die gleichzeitig auch die Zusammenarbeit Englands mit Frankreich darlegen. Es handelt sich um die Dokumente Nummer 51 bis 62 meines Dokumentenbuches. Ich bitte den Gerichtshof darum, diese Dokumente zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Ich komme zu der Frage der Slowakei. Ich werde zum Beweis dafür, daß die Slowakei sich ausgebeten hat, unter den Schutz Deutschlands genommen zu werden, die Dokumente Ribbentrop-Beweisstück 63, 64 und 65 dem Gerichtshof überreichen mit der Bitte, sie zur rechtlichen Kenntnis zu nehmen. Ich werde außerdem über diesen Komplex den Angeklagten Ribbentrop im Zeugenstand vernehmen und ihn zu den einzelnen Dokumenten, soweit das notwendig ist, Stellung nehmen lassen. Ich werde nun im folgenden die Dokumente Ribbentrop-Beweisstück 66 bis 69 dem Gerichtshof [201] zur rechtlichen Kenntnisnahme über reichen. Sie enthalten Äußerungen über die Reaktion in England über die Besetzung der Rest-Tschechei am 15. März 1939 durch Deutschland. Über die Einzelheiten, wie es zu dieser Errichtung des Protektorats kam, werde ich den Angeklagten von Ribbentrop wieder zu den einzelnen Dokumenten befragen. Als nächste Gruppe von Beweisstücken lege ich dem Gerichtshof die Urkunden vor, die sich auf Artikel 99 des Versailler Diktats, und zwar auf die völkerrechtliche Stellung des Memellandes beziehen. Es handelt sich hier um die Dokumente Ribbentrop-Beweisstück 70 und 71 meines Dokumentenbuches. In Anbetracht der Tatsache, daß ich mich entsprechend dem bisherigen Vortrag der Beweismaterialien zeitlich darauf eingestellt hatte, heute nicht weiter zu kommen als bis zu diesem Dokument, möchte ich Euer Lordschaft bitten, daß ich die übrigen Dokumente dann morgen dem Gerichtshof vorlegen darf; denn ich hatte mich bisher auf Grund der bestehenden Praxis des Gerichtshofs, daß die Urkunden zum Teil mit verbindendem Text verlesen wurden, darauf eingestellt, daß ich nicht weiter kommen würde als bis zu diesem Dokument.


VORSITZENDER: Dr. Horn! Warum legen Sie nicht alle jetzt vor? Sie sagen, daß Sie ein Verzeichnis darüber haben. Sie brauchen nichts zu sagen, als daß Sie die Dokumente von 71 bis 300 und soundso viel als Beweismaterial vorzulegen wünschen, und dann sind sie eingereicht. Wenn die Anklagevertretung dann Einwendungen erhebt, dann können Sie dazu Stellung nehmen.


DR. HORN: Darf ich mich einen Augenblick mit meinem Kollegen unterhalten, wie weit er die Unterlagen dazu da hat, damit ich dem Gerichtshof dann die einzelnen Komplexe anbieten kann.

Darf ich Euer Lordschaft dann noch einmal fragen? Ich verstehe aus diesem Entschluß des Gerichtshofs, daß eine Beweisführung dann hier nicht mehr erfolgen soll, sondern nur eine Vorlage der Beweismittel, ganz abgesehen von dem Inhalt.


VORSITZENDER: Wenn diese Dokumente zur Übersetzung eingereicht werden, was Sie, wenn ich Sie recht verstanden habe, getan haben oder wenn es nicht schon geschehen ist, tun werden, dann werden Sie vermutlich diejenigen Stellen anstreichen, auf die Sie sich stützen wollen. Bei Büchern werden Sie nur auf bestimmte Teile hinweisen, und bei Dokumenten werden Sie die Stellen angeben, auf die Sie sich stützen. Das ist das, worum wir Sie gebeten haben. Sie haben diese Dokumente mit Nummern bezeichnet und ihnen in Ihrem Dokumentenbuch Beweisstücknummern gegeben. Jetzt sollen Sie sie nur als Beweismaterial anbieten; nachdem sie übersetzt worden sind, wird die Anklagevertretung in der Lage sein, Ein spruch gegen sie zu erheben mit der Begründung, daß sie kumulativ oder aus anderen Gründen unzulässig seien, und Sie können dann, wenn es notwendig sein sollte, dazu [202] Stellung nehmen. Jetzt möchten wir nur, daß Sie weiterkommen. Welche Schwierigkeiten bei der Überreichung dieser Dokumente bestehen sollen, die sämtlich in Ihrem Dokumentenbuch verzeichnet sind, versteht der Gerichtshof nicht.


DR. HORN: Bis jetzt ging doch der Beschluß des Gerichtshofs dahin, daß wir im Gegenbeweisverfahren unsere Urkunden nicht nur vorlegen dürfen, sondern sie vortragen mit einem verbindenden Beweistext, um so die Stellungnahme der Verteidigung darzulegen. Es ist neulich von Mr. Justice Jackson der Vorschlag gemacht worden, daß man andererseits die ganzen Urkunden übergeben soll und dann von der Anklagebehörde Einspruch gegen die einzelnen Dokumente ohne Vortrag erhoben werden soll. Dieser Vorschlag wurde damals auf Grund von Vorstellungen von Dr. Dix abgelehnt, und der Gerichtshof wollte zunächst einmal weiter prozessieren in der bisherigen Form, daß also die Urkunden vorgelesen und mit Verbindungstext vorgebracht werden dürfen. Nun kommen wir heute zu einem völligen Abgehen von diesem Verfahren, indem nur die Urkunden, und zwar komplexweise dem Gerichtshof übergeben wurden zur rechtlichen Kenntnisnahme. Das ist natürlich eine solche Abweichung, daß man zunächst einmal diese ganzen Dinge neu gruppieren muß, um sie dem Gerichtshof dann ordnungsgemäß übergeben zu können, denn bisher hatten wir uns darauf eingestellt, den Inhalt zumindest vorzutragen.


VORSITZENDER: Ich kenne keine Entscheidung des Gerichtshofs über einen Verbindungstext. Wir haben nicht entschieden, daß Ihnen hier nicht gestattet werden soll, Stellen aus Dokumenten zu verlesen, aber wir hatten entschieden, daß die Dokumente hier als Beweisstücke vorgelegt und die Stellen, auf die Sie sich stützen, angestrichen werden sollten. Die Anklagevertretung kann dann gegen irgendeine Urkunde einwenden, daß sie so unerheblich sei, daß sie nicht übersetzt zu werden braucht, und der Gerichtshof wird dann darüber entscheiden, wenn hierüber Meinungsverschiedenheiten bestehen sollten. Dr. Horn, Sie können natürlich jedes Dokument Ihren Zeugen im Verlaufe der Vernehmung vorlegen und sie bitten, das Dokument zu erklären. Unsere Verfügung bedeutet nicht etwa, daß Sie auf die Sammelvorlage der Dokumente beschränkt sind.


DR. HORN: Herr Präsident! Darf ich noch ein Wort hinzufügen? Diese Angelegenheit scheint mir wieder eine so grundsätzliche Frage zu Sein, daß ich meine Kollegen nicht darin präjudizieren will, und ich möchte Gelegenheit haben, mich zunächst einmal mit meinen Kollegen darüber zu unterhalten. Das ist ja ein grundsätzliches Abgehen von dem bisherigen Verfahren, das der Verteidigung zugestanden wurde. Ich möchte das also nicht auf mich nehmen, die Dinge einfach jetzt für meine Person zu ändern und dann damit [203] auch meine Kollegen festzulegen. Ich hoffe, Euer Lordschaft werden das verstehen.


VORSITZENDER: Dr. Horn! Die einzige Entscheidung, die zu dieser Sache ergangen ist, soweit ich unterrichtet bin, ist die Entscheidung 2 (a) vom 4. Februar 1946:

»Während der Vorlage der Sache eines Angeklagten wird sein Verteidiger Dokumente verlesen, Zeugen befragen und kurze Kommentare zum Beweismaterial abgeben, insoweit, wie dies zum richtigen Verständnis erforderlich ist.«

DR. HORN: Herr Präsident! Diese Bestimmung konnte von uns natürlich auch nur so ausgelegt werden, daß uns damit annähernd dasselbe Verfahren zugestanden wurde wie der Anklagevertretung, denn das gehört ja auch zu den Fundamentalsätzen eines jeden Verfahrens, daß zwischen Anklage und Verteidigung eine gewisse Gleichberechtigung besteht.

Nun sind wir aus Zeitersparnisgründen bereit, dem Gericht uns soweit anzupassen, daß wir die Dinge, die Dokumente, soweit sie sich auf einen bestimmten Komplex beziehen, dem Gericht geschlossen vorlegen, aber doch mit dem Recht, auch darüber inhaltlich die notwendigen Ausführungen zu machen, die erforderlich sind, um den ganzen Komplex an sich zu verstehen. Diese Möglichkeit wird uns aber genommen, wenn wir jetzt das gesamte Dokumentenmaterial einfach vorlegen müssen und überhaupt keine Ausführungen dazu machen können; denn wir können ja keine Ausführungen machen zu einer Urkunde, wenn ich jetzt zum Beispiel zehn Stück auf einmal für einen bestimmten Fragenkomplex vorlege.


VORSITZENDER: Dr. Horn! Der Gerichtshof wird sich auf einige Minuten zurückziehen, um diese Frage zu erörtern und in kurzer Zeit seine Entscheidung bekanntgeben, damit Sie sich auf der Grundlage für morgen vorbereiten können, die der Gerichtshof wünscht.


DR. DIX: Bevor die Herren sich beraten, darf ich nur eine Frage stellen. Ich habe den bisherigen Gang der Verhandlung dahin aufgefaßt, daß die Schwierigkeit dadurch entstanden ist, daß durch das Nichtvorliegen von Übersetzungen in russischer und französischer Sprache ein Teil der Anklagedelegation zu diesem Material noch keine Stellung nehmen kann, mithin also sich nicht entschließen kann, ob sie »Objections« erheben will oder nicht und der Gerichtshof auf der anderen Seite vermeiden will, daß hier Zitate vorgelesen werden, hinsichtlich deren es noch nicht feststeht, ob die Prosekution Einwendungen erheben will. Diese Situation erschien mir als der äußere Anlaß der jetzt entstandenen Schwierigkeiten. Ich habe den Gerichtshof – ich bitte mich zu korrigieren wenn ich mich irre –, [204] ich habe die Äußerung des Gerichtshofs, Seiner Lordschaft, nicht dahin aufgefaßt, daß von dem einmal verkündeten Beschluß oder von dem bisher eingeschlagenen Verfahren abgegangen werden soll, daß wir erhebliche und wichtige Teile der von uns produzierten Dokumente, wenn sie vom Gericht als erheblich anerkannt worden sind, verlesen dürfen. Ich glaube, daß ich doch mit diesem Eindruck richtig gehe, daß von diesem Prinzip keine Ausnahme gemacht werden soll und daß jetzt hier gar keine grundsätzlich neue Entscheidung getroffen werden soll, sondern man nur sucht nach einer Übergangsregelung: Wie kommen wir über die Schwierigkeiten weg, daß Herr Dr. Horn deswegen nicht einzelne Stellen seiner Urkunden im Moment verlesen darf, weil der Gerichtshof noch nicht in der Lage ist, über die Erheblichkeit zu entscheiden und sie zuzulassen, weil nämlich der Gerichtshof noch nicht die Stellungnahme der Prosekution hören kann. Ich möchte darum bitten, bevor wir uns zurückziehen, damit wir ein klares Thema für unsere Unterhaltung haben, das Gericht zu fragen: ist diese meine Auffassung richtig, handelt es sich jetzt nur darum, einen Ausweg zu finden, unter grundsätzlicher Wahrung des der Verteidigung zugestandenen Rechtes, verbindende Worte, erläuternde Worte zu den Urkunden, das heißt solche Worte, ohne die die Urkunden nicht verstanden werden können, zu sprechen und einzelne erhebliche Teile vorzulesen, daß es dabei grundsätzlich verbleiben soll, nur diese technischen Übergangsfragen entschieden werden sollen. Ich wäre Euer Lordschaft dankbar, wenn ich erfahren könnte, ob diese meine Auffassung über die Natur der aufgetauchten Schwierigkeiten richtig ist.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich jetzt auf kurze Zeit vertagen und Ihre Ausführungen erörtern.


[Verhandlungspause.]


VORSITZENDER: Am 22. März 1946 entschied der Gerichtshof in folgender Weise, und zwar in Wiederholung einer Entscheidung vom 8. März 1946:

»Um unnötige Übersetzungen zu vermeiden, sollen die Verteidiger der Anklagevertretung die genauen Stellen in allen Dokumenten, die sie zu verwenden beabsichtigen, angeben, damit die Anklagevertretung die Möglichkeit hat, Einspruch gegen unerhebliche Stellen zu erheben.

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Anklagebehörde und Verteidigung über die Bedeutung einer bestimmten Stelle wird der Gerichtshof entscheiden, welche Stellen in genügender Weise relevant sind, um übersetzt zu werden. Nur die zitierten Stellen brauchen übersetzt zu[205] werden, es sei denn, daß die Anklagevertretung die Übersetzung des gesamten Dokuments beantragt.«

Diese Regel konnte vermutlich aus gutem Grunde nicht durchgeführt werden, und deshalb hat sicherlich der Gerichtshof die Übersetzungen nicht erhalten und die Anklagevertretung hat jedenfalls nicht alle erhalten. Die Schwierigkeiten, die sich ergeben haben, können nach Ansicht des Gerichtshofs zum mindesten zum Teil darauf zurückgeführt werden.

Der Gerichtshof hat am 22. März 1946 unter Berufung auf die Entscheidung vom 8. März 1946 erklärt:

»In Anbetracht der Fragen, die heute früh vorgebracht wurden, hat der Gerichtshof die Notwendigkeit eines gerechten und zu gleicher Zeit beschleunigten Verfahrens im Auge gehabt. Er hat entschieden, daß für den Augenblick das Verfahren unter den bisher mitgeteilten Regeln fortgesetzt werden wird, das heißt:

1. Dokumente, die in die vier Sprachen übersetzt sind, können eingeführt werden, ohne daß sie verlesen werden; aber bei ihrer Vorlage kann der Anwalt eine Zusammenfassung geben oder sonst die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf ihre Erheblichkeit lenken; er kann kurze Stellen verlesen, die er für besonders erheblich und wichtig hält.

2. Wenn ein Dokument vorgelegt wird, wird der Gerichtshof jeden Einspruch anhören, der dagegen erhoben wird.«

Im Zusammenhang damit hat daraufhin der Gerichtshof die Entscheidung vom 8. März 1946 verlesen, die sich mit den Übersetzungen befaßt.

Im vorliegenden Fall liegen nun die Übersetzungen weder beim Gerichtshof noch bei allen Anklagevertretern vor. Es war daher der Anklagevertretung unmöglich, ihre Einwände vorzubringen, und dem Gerichtshof unmöglich, Entscheidungen über die Zulässigkeit der Dokumente zu treffen. Aus diesem Grunde ist es begreiflich, daß die Anklagevertretung dagegen Einspruch erhebt, daß Dokumente, die sie nicht gesehen hat, von der Verteidigung verlesen werden.

Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, daß die Übersetzungen der Dokumente von Dr. Horn morgen früh fertiggestellt sein werden und hofft deshalb, daß die Verfügung, die ich eben verlesen habe, morgen durchgeführt werden kann und beabsichtigt, falls sie von der Verteidigung in fairer und verständiger Weise durchgeführt wird, sich vorläufig daran zu halten. Der Gerichtshof möchte die Aufmerksamkeit der Verteidiger wiederum auf den Absatz 1 lenken und die Verteidiger daran erinnern, daß sie sich genau an diese Entscheidung halten müssen.

[206] »Dokumente, die in die vier Sprachen übersetzt sind, können eingeführt werden, ohne daß sie verlesen werden; aber bei ihrer Vorlage kann der Anwalt eine Zusammenfassung geben oder sonst die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf ihre Erheblichkeit lenken; er kann kurze Stellen verlesen, die er für besonders erheblich und wichtig hält.«

In diesem Zusammenhang möchte ich hinzufügen: »und nicht kumulativ sind«.

Der Gerichtshof kann hier nicht sitzen und zulassen, daß drei oder vierhundert Dokumente verlesen, kommentiert und erörtert werden; deshalb ist es nach der Ansicht des Gerichtshofs absolut wesentlich, daß die Verteidiger kurz zusammenfassen und die Erheblichkeit der Dokumente kurz andeuten und nur solche Stellen verlesen, die wirklich erheblich und nicht kumulativ sind.

Der Gerichtshof ist bereit, bei dieser Entscheidung zu bleiben, wie ich schon sagte, sofern sich die Verteidiger strikte daran halten. Der Gerichtshof glaubt, daß falls Dr. Horn, nachdem er die Dokumente entweder im ganzen oder in verschiedenen Gruppen vorgelegt hat, die Beweiserheblichkeit jeder Gruppe erläutert und sich darauf beschränkt, Stellen zu verlesen, die zum Verständnis der Dokumente unbedingt notwendig sind, dies den Gerichtshof zufriedenstellen wird. Der Gerichtshof kann aber nicht hier sitzen und zuhören, wie jedes einzelne Dokument mit seiner Nummer zum Beweis angeboten wird, oder zu jedem Dokument eine kürzere oder längere Rede über seine Erheblichkeit oder Stellen aus jedem einzelnen Dokument zu hören. Die Zahl der Dokumente ist sehr groß und es ist dem Gerichtshof unmöglich, ein rasches Verfahren durchzuführen, wenn man sich nicht an die von ihm festgesetzten Regeln in der Weise hält, die ich angegeben habe.

Wie ich bereits betont habe, ist diese Regelung ausdrücklich als vorläufige getroffen. Wenn die Verteidiger sie nicht in verständiger Weise befolgen, so wird sie abgeändert werden.


[Das Gericht vertagt sich bis

28. März 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 10, S. 178-208.
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