VI

[93] ANKLAGE: Verletzung des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, unterzeichnet in Berlin am 25. August 1921.


BEGRÜNDUNG: Deutschland hat verschiedentlich während und nach dem März 1935 gegen verschiedene Teile des Abschnittes V, Bestimmmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland zur Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen verstoßen, indem es eine Luftwaffe schuf, allgemeine Wehrpflicht einführte, und sein Heer und seine Kriegsmarine über die in dem Vertrag festgesetzten Grenzen vergrößerte.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 93.
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