XXIII

[98] ANKLAGE: Verletzung der Zusicherungen Deutschlands vom 28. April 1939 und 26. August 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit Luxemburgs zu achten.


BEGRÜNDUNG: Mit militärischer Gewalt überrannte, besetzte und annektierte Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 das souveräne Staatsgebiet von Luxemburg ohne Warnung, und ohne sich friedlicher Mittel zur Beilegung etwa vorhandener Streitigkeiten zu bedienen, und verletzte so seine feierliche Zusicherung.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 98-99.
Lizenz:
Kategorien: