F. Die Eintreibung von Kollektiv-Strafen.

[65] Die Deutschen verfolgten in allen besetzten Ländern eine systematische Politik der Kollektiv-Strafen in Geld und anderen Werten. Sie legten sie der Bevölkerung für Einzelhandlungen auf, für die diese nicht gesamtverantwortlich war. Dies geschah an vielen Orten wie Oslo, Stavanger, Trondheim und Rogaland.

Das gleiche ereignete sich in Frankreich, unter anderem in Dijon, Nantes, und mit der jüdischen Bevölkerung in den besetzten Gebieten. Die Gesamtsumme der Bußen, die französischen Gemeinden auferlegt wurden, bezifferte sich auf 1.157.179.484 Francs und setzt sich wie folgt zusammen:

Eine Buße, aufzubringen von der jüdischen

Bevölkerung

1.000.000.000

Verschiedene Bußen

157.179.484

Diese Handlungen verletzten den Artikel 50 der Haager Bestimmungen von 1907, die Gesetze und Bräuche des Krieges, die allgemeinen Prinzipien des Strafrechts, wie sie sich aus dem Strafrecht aller zivilisierten Nationen ableiten, das einheimische Strafrecht der Länder, in denen diese Verbrechen begangen wurden, und den Artikel 6 (b) des Statuts.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 65.
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