Antrag für den Angeklagten

Gustav Krupp v. Bohlen

und beigefügte ärztliche Gutachten.

[135] Theodor Klefisch,

Nürnberg, 4. 11. 1945

Rechtsanwalt,

Köln, Blumenthalstr. 23.


An den

Internationalen Militärgerichtshof.

Nürnberg


Als Verteidiger des Angeklagten Dr. Gustav Krupp von Bohlen und Halbach bitte ich zu beschließen, daß das Verfahren gegen diesen Angeklagten bis zur Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit ausgesetzt wird.

Jedenfalls bitte ich, nicht in Abwesenheit gegen diesen Angeklagten zu verhandeln.


Gründe:

Nach Art. 12 des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof hat dieser das Recht, ein Verfahren in Abwesenheit durchzuführen, wenn der Angeklagte nicht auffindbar ist, oder wenn der Gerichtshof dies im Interesse der Gerechtigkeit aus anderen Gründen für erforderlich hält.

Der 75jährige Angeklagte Krupp von Bohlen ist seit langer Zeit infolge seiner schweren körperlichen und geistigen Gebrechen vernehmungs- und verhandlungsunfähig. Er ist nicht in der Lage, mit der Außenwelt in Verbindung zu treten, Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Die Anklageschrift wurde ihm am 19. Oktober 1945 durch Beauftragte des Internationalen Militärgerichtshofes überbracht in der Weise, daß die Schriftstücke auf sein Krankenbett gelegt wurden. Der Angeklagte hat von diesem Vorgang keine Kenntnis nehmen können. Er ist infolgedessen über die Existenz einer Anklage nicht orientiert. Selbstverständlich ist er auch deshalb nicht fähig, sich mit seinem Verteidiger oder mit anderen Personen wegen seiner Verteidigung irgendwie in Verbindung zu setzen.

Zum Nachweis dafür werden in der Anlage zwei ärztliche Zeugnisse, und zwar des gerichtlich vereidigten Sachverständigen Dr. med. Karl Gersdorf in Werfen/Salzburg vom 9. 9. 1945 und des Professors Dr. med. Otto Gerke in Bad Gastein vom 13. 9. 1945 überreicht.

[135] Herr Krupp von Bohlen ist in letzter Zeit mehrfach von amerikanischen Militärärzten untersucht worden. Ich bitte, soweit erforderlich, eine nochmalige Untersuchung anordnen zu wollen.

Wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, könnte gemäß Art. 12 des Statuts gegen ihn nur dann verhandelt werden, wenn der Gerichtshof dies im Interesse der Gerechtigkeit für erforderlich hält. Was immer unter dem Interesse der Gerechtigkeit zu verstehen sein mag, so dürfte es nicht mit objektiver Gerechtigkeit vereinbar sein, gegen einen Angeklagten, dem so schwere Straftaten vorgeworfen werden, zu verhandeln, ohne daß ihm die Anklage inhaltlich zur Kenntnis gelangen konnte und ohne daß ihm die eigene Verteidigung oder die Instruktion seiner Verteidiger möglich ist. Insbesondere ist er nicht in der Lage, die folgenden im Statut verbrieften Rechte des Angeklagten wahrzunehmen:

1. Gemäß Art. 16, Abschn. a des Statuts soll dem Angeklagten eine Abschrift der Anklage in einer ihm verständlichen Sprache in einer angemessenen Frist vor der Verhandlung zugestellt werden. Die hierdurch gegebene Garantie für eine genügende Vorbereitung der Verhandlung ist gegenüber dem Angeklagten Krupp von Bohlen wegen seines Krankheitszustandes nicht gewährleistet.

Nach Abschn. c desselben Art. 16 soll eine vorläufige Vernehmung des Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache stattfinden. Auch das ist hier nicht möglich.

Der Angeklagte kann ferner das ihm gemäß Abschn. d des Artikels 16 eingeräumte Recht der Entscheidung darüber nicht ausüben, ob er sich selbst verteidigen will oder ob er sich verteidigen lassen will.

Auch das im folgenden Abschnitt e vorgesehene Recht des Angeklagten, selbst oder durch seinen Verteidiger Beweismittel für seine Verteidigung beizubringen und Zeugen im Kreuzverhör selbst zu vernehmen, kann von dem Angeklagten angesichts seines Zustandes nicht ausgeübt werden.

2. Ebensowenig wie die aufgeführten verbrieften Rechte im Vorverfahren ist der Angeklagte Krupp von Bohlen und Halbach in der Lage, die Rechte auszuüben, die ihm gemäß Art. 24 des Statuts in der Verhandlung selbst zustehen.

Das gilt in erster Linie von der durch den Angeklagten auf Befragen abzugebenden Erklärung, ob er sich schuldig bekenne oder nicht, eine Erklärung, die für den Verlauf des Verfahrens und für die Entscheidung des Gerichts von besonderer Bedeutung ist. Dies gilt um so mehr, als diese Erklärung über Schuld oder Nichtschuld ausschließlich vom Angeklagten selbst auf Grund seines eigenen Urteils und der Erforschung seines Gewissens abgegeben werden kann. Soweit das prozessual überhaupt zulässig sein sollte, würde [136] nicht einmal der Verteidiger auf Verlangen des Gerichts sich zur Schuldfrage äußern können, weil eine solche Äußerung die Möglichkeit voraussetzt, mit dem Angeklagten in Verbindung zu treten und sich mit ihm zu verständigen.

Auch das Recht auf das letzte Wort, das dem Angeklagten nach Art. 24, Abschn. j des Statuts zusteht, könnte von ihm nicht ausgeübt werden.

Der Gesetzgeber, der solche Garantien für die Verteidigung schafft, kann diese einem Angeklagten nicht vorenthalten wollen, der sie krankheitshalber, also unverschuldet, nicht ausüben kann. Wenn Art. 12 des Statuts die Verhandlung gegen einen abwesenden Angeklagten gestattet, so kann diese Ausnahme in der Regel nur gegen einen Angeklagten Anwendung finden, der sich der Verhandlung nicht unterziehen will, obschon er dazu in der Lage wäre. Auf diesem Grundsatz beruhen auch die Bestimmungen über das Verfahren gegen abwesende Angeklagte, wie sie in den Strafverfahrensordnungen aller Staaten aufgestellt sind.


Theodor Klefisch

Rechtsanwalt.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 135-137.
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