Beschluß des Gerichtshofes

über die Vertagung des Verfahrens

gegen Gustav Krupp v. Bohlen

Internationaler Militärgerichtshof

[156] DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN

– gegen –


Hermann Wilhelm Göring und andere,

Angeklagte.


NACH BERATUNG über den Antrag des Verteidigers für den Angeklagten Gustav Krupp von Bohlen, das Verfahren gegen ihn zu vertagen,

WIRD VERFÜGT:

Dem Antrag auf Vertagung wir hiermit stattgegeben.


ES WIRD FERNER VERFÜGT:

Die in der Anklageschrift enthaltenen Beschuldigungen gegen Gustav Krupp von Bohlen sollen bei den Akten des Gerichtshofes für ein späteres Verfahren zurückbehalten werden, falls der körperliche und geistige Zustand des Angeklagten ein solches zuläßt.


FÜR DEN INTERNATIONALEN

MILITÄRGERICHTSHOF:


Unterschrift: GEOFFREY LAWRENCE

Vorsitzender


15. November 1945

BEGLAUBIGT:

Unterschrift: WILLIAM L. MITCHELL

Generalsekretär


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 156-157.
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