Ergänzende Erklärung

der französischen Anklagevertretung

[155] Nürnberg, den 14. November 1945.


ZUSÄTZLICHES MEMORANDUM


Das Verfahren gegen Krupp senior ist unseres Erachtens nach unter den obwaltenden Umständen unmöglich; es kann nicht stattfinden gegen einen alten, sterbenden Mann, der die Anklagebank nicht betreten kann.

Wir wünschen, daß sein Sohn verfolgt wird. Es bestehen ernste Anschuldigungen gegen ihn.

Insoweit hatten wir geltend gemacht, daß durch seine Verfolgung keine Verzögerung dieses Verfahrens eintreten dürfe.

Die Zweckmäßigkeitsgründe, die uns zu dieser Haltung bewogen haben, sind nicht mehr so zwingend, nachdem die Sowjet-Delegation der Auffassung des Mr. Jacksons zugestimmt hat.

Infolgedessen erheben wir keinen Einwand mehr, und stimmen selbst dieser Auffassung zu.


Der Bevollmächtigte Stellvertreter

der Französischen Regierung

bei der Anklagebehörde des

Internationalen Militär-Gerichtshofes:

Unterschrift: CH. DUBOST


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 155-156.
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