Schlußfolgerung.

[309] Bis zu der am 30. Juni 1934 einsetzenden Säuberung war die SA zu einem großen Teile eine aus Raufbolden und Draufgängern zusammengesetzte Gruppe, die an den Nazi-Ausschreitungen jener Zeit teilnahmen. Es ist jedoch nicht dargetan worden, daß diese Roheitsakte Teil eines besonderen Planes zur Führung eines Angriffskrieges waren, und der Gerichtshof ist daher nicht der Meinung, daß diese Tätigkeit verbrecherisch im Sinne des Statuts war. Nach der Säuberung war die SA auf den Stand einer unbedeutenden Nazi-Anhänger-Gruppe zurückgegangen. Obwohl in besonderen Fällen einige SA-Einheiten für die Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingesetzt wurden, kann nicht gesagt werden, daß ihre Mitglieder im allgemeinen an solchen verbrecherischen Handlungen teilnahmen oder auch nur davon wußten. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die SA nicht als eine im Sinne des Artikels 9 des Statuts verbrecherische Organisation.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 309-310.
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