Schlußfolgerung.

[307] Die SS wurde zu Zwecken verwandt, die nach dem Statut verbrecherisch waren. Sie bestanden in der Verfolgung und Ausrottung der Juden, Brutalitäten und Tötungen in den Konzentrationslagern, Übergriffen bei der Verwaltung besetzter Gebiete, der Durchführung des Zwangsarbeiterprogramms und der Mißhandlung und Ermordung von Kriegsgefangenen.

Der Angeklagte Kaltenbrunner war ein Mitglied der SS, die in alle diese Handlungen verwickelt war. Bei Behandlung der SS schließt der Gerichtshof alle Personen ein, die offiziell als Mitglieder in die SS aufgenommen worden waren, einschließlich der Mitglieder der Allgemeinen SS, der Mitglieder der Waffen-SS, der Mitglieder der SS-Totenkopfverbände und der Mitglieder aller verschiedenen Polizeikräfte, welche Mitglieder der SS waren. Der Gerichtshof schließt die sogenannte Reiter-SS nicht ein. Der Sicherheitsdienst des Reichsführers SS (allgemein bekannt als SD) wird im Urteil des Gerichtshofes über die Gestapo und den SD behandelt.

Der Gerichtshof erklärt für verbrecherisch im Sinne des Statuts die Gruppe, die sich aus jenen Personen zusammensetzt, die offiziell als Mitglieder, wie im vorhergehenden Absatz aufgezählt, in die SS aufgenommen waren, Mitglieder der Organisation wurden oder blieben in Kenntnis des Umstandes, daß sie für die Begehung von Handlungen verwendet wurden, die von Artikel 6 des Statuts für verbrecherisch erklärt sind, oder die als Mitglieder der Organisation in die Begehung solcher Verbrechen verwickelt waren, jedoch unter Ausschluß derer, die vom Staate zur Mitgliedschaft in solcher Weise herangezogen wurden, daß ihnen keine andere Wahl blieb, und die keine solchen Verbrechen begingen. Grundlage dieses Urteils ist die Teilnahme der Organisation an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhange mit dem Kriege; diese, als verbrecherisch erklärte Gruppe, kann daher nicht solche Personen umfassen, die vor dem 1. September 1939 aufgehört haben, einer der im vorangehenden Absatz aufgezählten Organisationen anzugehören.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 307.
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