Schlußfolgerung

Schlußfolgerung.

[343] Der Gerichtshof stellt daher fest, daß Streicher unter Anklagepunkt 1 nicht schuldig, jedoch unter Punkt 4 schuldig ist.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 343.
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