[314] Nach Artikel 26 des Statuts hat der Urteilsspruch des Gerichtshofes hinsichtlich der Schuld oder Unschuld jedes der Angeklagten die Gründe hierfür anzuführen.
Der Gerichtshof wird nun die Gründe darlegen, auf denen der Urteilsspruch über solche Schuld oder Unschuld beruht: