Schlußfolgerung.

[321] Der Gerichtshof erklärt den Angeklagten Heß unter Punkt 1 und 2 der Anklage schuldig, dagegen für nicht schuldig unter Punkt 3 und 4.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 321.
Lizenz:
Kategorien: