25. Die Ordination.

[452] Über die Modifikationen, welche mit der Ordination vorgenommen wurden, gibt eine Notiz (j. Syn. I. 19. a.) Aufschluß. Ursprünglich ordinierte jeder Gesetzeslehrer seine eigenen Jünger: .אתוכימס תיונמל ןיירק ןמת ןוגכ ודימלת תא הנממ דחאו דחא לכ הנושארב :אב יבר רמא ימ"ר תא ע"רו .ע"ר תא י"רו .י"ר תאו א"ר תא הנימ ז"ביר ש"רו. Dann erteilte man dem Patriarchenhause diese Ehrenfunktion: ןיד תיב ורמא .הזה תיבל דובכ וקלחו ורזח אלש הנימש אישנו יונימ ויונימ ןיא אישנה תעדל אלש הנימש יונימ ויונימ ןיד תיב תעדל. Die Übertragung der Ehrenfunktion an den Patriarchen fand demnach in dem Zeitalter nach R. Meïr statt, d.h. zur Zeit R. Judas I., dem sich also sämtliche Kollegialmitglieder untergeordnet hatten. Später entzog man einem Patriarchen diese Prärogative: אלא ןינממ ד"ב אהי אלש וניקתהו ורזח ןיד תיב תעדמ אלא הנממ אישנה אהי אלשו אישנה תעדמ. Ich vermute, daß dieses zur Zeit R. Judas II. geschehen ist, und zwar infolge des Mißbrauches, welchen er damit getrieben, die Presbyterwürde an Unwürdige zu erteilen: ףסכב ינמתימד ןיליאל (j. Bikkurim, Ende. b. Syn. 7. b.).


Quelle:
Geschichte der Juden von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart. Leipzig 1908, Band 4, S. 452.
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