Urfehde

[1039] Urfehde, mhd. urvêhe und urvêhede, ist ein eidlich gelobter Verzicht auf Rache für erlittene Feindschaft; eine Urfehde wurde von Gerichtswesen der freigesprochenen Angeklagten zu dem Zwecke aufgebunden, damit er an seinem Ankläger keine Rache übe. Als die Tortur aufkam, mussten häufig unschuldig befundene Torquierte dem Gerichte selbst eine Urfehde schwören, dass sie sich wegen der Marter nicht rächen wollten. Endlich nannte man Urfehde auch den Eid, welchen ein aus einem Gerichtsbezirke Verbannter dahin schwören musste, dass er während der Dauer der Verbannung ohne Erlaubnis des Rates weder zurückkehren, noch sich wegen dieser Strafe und der überstandenen Gefangenschaft rächen wolle.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 1039.
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