Urfehde

[568] Urfehde, eidliches Versprechen eines Angeklagten oder Verurtheilten, wegen der wider ihn ausgeübten Strafgerichtsbarkeit keine Rache zu nehmen oder vor Ablauf nicht aus der Verbannung zurückzukehren, bei Todesstrafe. Jetzt nur noch erhalten als Landesverweisung, deren Uebertretung geringere Bestrafung zur Folge hat.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 568.
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