Urgicht

[568] Urgicht, Wiederholung des unter der Folter abgelegten Geständnisses, einige Tage nach der Marter im Gerichtszimmer, als scheinbar freiwillig.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 568.
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