Paphnutius, S. (6)

[672] 6S. Paphnutius, Ep. Conf. (11. Sept.). Dieser heilige Bischof und Bekenner in der Thebais führt bei den Griechen den Beinamen »der Große« und war in Aegypten geboren. Er wurde mit vielen andern Christen unter dem Tyrannen Maximinus Daja im J. 308 zu den Bergwerken verdammt, nachdem man ihnen das rechte Auge ausgestochen und das linke Kniegelenke durchschnitten hatte. Im J. 311 kehrte er in seine Heimath zurück und begab sich für einige Zeit in die Wüste nach Pisper, unter die Leitung des hl. Antonius. Nach längerem Aufenthalte daselbst ward er zum Bischof in der Thebais gewählt, als welcher sich eifrig gegen die Arianische Irrlehre bewies, namentlich auf dem allgemeinen Concil zu Nicäa im Jahre 325. Wie Baronius hinzusetzt, war er auch mit der Wundergabe geschmückt, welche apostolischen Männern vom Herrn nicht selten mitgetheilt wird. Der Kaiser Constantin küßte öfters ehrfurchtsvoll die Narbe seines für den Glauben verlorenen Auges. Ein strenger Eiferer für die Bewahrung der alten Kirchenzucht trat er nach Socrates (I. 11) gegen den Gesetzvorschlag auf, vor ihrer Ordination verheirathete Priester von ihren Weibern zu trennen, nur bereits ordinirte Priester sollten nicht heirathen. Auch andere Schriftsteller, namentlich Sozomenus (I. 22) und Gelasius Cyzicenus (hist. concil. Nic. II. 32) bezeugen das Nämliche. Die von der strengern abendländischen Praxis hiegegen aufgebrachten Bedenken sind unhaltbar. Namentlich kann der hl. Hieronymus, als Abendländer, der bei Vertheidigung des Cölibat-Gesetzes gegen Vigilantius die alte Ueberlieferung des Abendlandes vertheidigte, nicht als Zeuge gegen den heiligen Paphnutius aufgerufen werden. Schon damals kam gleichwohl die Ansicht, daß nur solche unter die Zahl der Geistlichen aufzunehmen seien, welche die Enthaltsamkeit zu beobachten versprachen, als die wünschenswerthere vielfach zur Geltung. Bei den Bischöfen verstand sich dieß von selbst; sie entsagten freiwillig der Ehe, ohne durch ein Gesetz dazu gezwungen zu seyn. (Socr. V. 12 vgl. Aschbach, K.-L. IV. 425). Bei einsachen Priestern blieb es in der orientalischen Kirche bei der milderen Praxis, welche der heil. Paphnutius als die ursprünglich überlieferte vertheidigt hatte. Man setzte also den folgenden Canon (3) fest: »Kein Kleriker darf eine (gegen die bestehende Ordnung) bei ihm eingeführte Weibsperson haben, mit Ausnahme der Mutter oder Schwester oder Tante, oder einzig solcher Personen, bezüglich welcher kein Verdacht stattfindet.« Durch dieses Gesetz wurde die kirchliche Zucht für jene Zeit hinreichend geschützt, zugleich aber sieht man hieraus, in welchem Ansehen der hl. Paphnutius gestanden seyn muß, indem hinsichtlich der bereits verheiratheten Priester nichts Neues verordnet wurde. In der That stand ihm das allgemeine Zeugniß unbefleckter Sittenreinheit, insbesondere eines von Jugend auf treu bewahrten jungfräulichen Lebens zur Seite. Ebenso machte er später gegen die Bischöfe, welche dem Arius anhingen, den heil. Athanasius aber verfolgten, sein für Jesus, als den Sohn Gottes, abgelegtes Bekenntniß geltend, und brachte hiedurch den hl. Maximus von Jerusalem und gewiß auch Andere auf seine Seite. Der heil. Paphnutius scheint im J. 356 gestorben zu seyn, wo viele Bischöfe von den Arianern in's Exil getrieben wurden. Seinen Namen liest man auch im Mart. Rom. unter dem 11. Sept. Auf Bildern sieht man ihn als Bischof, die hl. Schrift in den Händen, einen Engel neben sich, oder im Steinbruche arbeitend. (III. 778–787.)


Quelle:
Vollständiges Heiligen-Lexikon, Band 4. Augsburg 1875, S. 672.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: