Beichtsiegel

[462] Beichtsiegel, die Verpflichtung des Beichtvatersohne Erlaubniß des Beichtkindes nichts von dem zu offenbaren, was ihm in dem Beichtstuhle zur Erlangung der Absolution gesagt worden ist; diese Verpflichtung erleidet keine Ausnahme.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 462.
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