Beichtsiegel

[174] Beichtsiegel (lat. sigillum confessiōnis), Beichtgeheimnis, Verpflichtung des Beichtvaters, das ihm Gebeichtete zu verschweigen. Auf Verletzung steht nach kanon. Recht Amtsentsetzung. Das B. hebt die gerichtliche Zeugnispflicht der Geistlichen für alles in der Beichte Erfahrene auf, während dagegen die Anzeigepflicht für schwere Verbrechen auch für Geistliche besteht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 174.
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